Zur Notwendigkeit von ganzjährigem Witterungsschutz auch bei Robusthaltung

VG MAINZ vom 13.06.2016, Az.: 1 L 187/16.MZ

Zur Notwendigkeit von ganzjährigem Witterungsschutz auch bei Robusthaltung („alpines Krainer Steinschaf“)

Feststellungen: (a) Auch bei Tieren in Robusthaltung, wie dem alpinen Krainer Steinschaf, ist zur art- und bedürfnisgerechten und damit tierschutzgemäßen Unterbringung das Vorhalten einen ganzjährigen natürlichen oder künstlichen Witterungsschutzes gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne notwendig. (b) Das Tierschutzgesetz verfolgt mit der Verpflichtung zum Witterungsschutz das Ziel, sicherstellen, dass artgerechte Bedürfnisse eines Tieres im Rahmen einer bestimmten Haltung nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Welche Bedürfnisse dies sind, ist im Zweifel unter Heranziehung des vorliegenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums zu bestimmen. Nach diesem sei festzustellen, dass selbst das an widrige Wetterverhältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe Witterungsschutz aufsuche. (c) Für einen Anordnungen rechtfertigenden Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wegen unangemessener Unterbringung von Tieren kommt es nicht darauf an, ob diese zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führt.

MPS Pferderecht - Witterungsschutz - Robusthaltung - Tierschutz

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Hofhund als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB?

BGH vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04

Zu den Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Fall: Hofhund)

Feststellungen: Ob bei einem Haustier (so auch bei einem Hofhund) eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB – mit der Folge des Ausschlusses der Tierhalterhaftung – werden lässt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde (zwei Rottweiler, ein Staffordshire; während Publikumsverkehr im Zwinger, ansonsten im Haus) dienten als Hofhund hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage. Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, dass Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um „potentiell doppelfunktionale“ Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen.

MPS Pferderecht - Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Hofhund)

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Schadenersatzpflicht des Züchters wegen vermeintlichem Zuchtfehler

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04

Zur Frage der Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

Feststellungen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten dagegen kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ausgegangen werden, so dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf, der Beklagte habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das Berufungsgericht bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der Vermutung des § 476 BGB ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gerade dieses Hundes fahrlässig verursacht.

MPS Pferderecht - Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung beim Pferdekauf

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 1/05

Zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung und Möglichkeit der sofortigen Geltendmachung von Schadensersatz in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB

Feststellungen: Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen und damit eine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

MPS Pferderecht - Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung beim Pferdekauf

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags

BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04

Zu den Ersatzansprüchen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags – nur Ausgleich sog. notwendiger Verwendungen?

Feststellungen: (a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt, wobei der Anspruch nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt ist, durch die der Verkäufer bereichert wird. (b) § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. (c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. (d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung.

MPS Pferderecht - MPS Pferderecht - Ersatz notwendiger Verwendungen bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.