Archiv der Kategorie: Pferd und Verein

Verkehrssicherungspflicht – Voraussetzungen und Umfang

BGH vom 06.02.2007, Az.: VI ZR 274/05

Zu Voraussetzungen und Umfang einer Verkehrssicherungspflicht – was bestimmt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB)

Feststellungen: (a) Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (sog. Verkehrssicherungspflicht). (b) Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. (c) Zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. (d) Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht

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Zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung

BGH vom 21.12.2010, Az.: VI ZR 312/09

Zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung sowie der Nichtanwendbarkeit des § 833 S.2 BGB

Feststellungen: Die in § 833 S.2 BGB eingeräumte Entlastungsmöglichkeit des Halters von Tieren, die zum Zwecke des Berufs, Erwerbs oder Unterhalts gehalten werden (z.B. zu Reitausbildung oder therapeutischem Reiten) oder , durch den Nachweis hinreichender Sorgfalt oder den Ausschluss der Ursächlichkeit mangelnder Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres gilt nicht zugunsten eines Idealvereins, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet.

MPS Pferderecht - Haftung Reitverein bei Reitausbildung

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