Alle Beiträge von marcpschneider

Verkehrssicherungspflicht des Landwirts

BGH vom 24.01.2013, Az.: II ZR 98/12

Zur Frage des Bestehens einer (besonderen) Verkehrssicherungspflicht eines Landwirts („versteckte Hacke im Rapsfeld“)

Feststellungen: Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld darauf hin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge (im konkreten Fall eine Kreuzhacke) aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können. Insoweit besteht keine besondere Verkehrssicherungspflicht des Landwirts.

MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht Landwirt

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Zudem empfehlen wir Ihnen für weitere Informationen und Wissen zum Thema Verkehrssicherungspflichten und Haftung auch den nachfolgenden Fachbeitrag von MPS Pferderecht …

Haftung bei Nageltritt in der Reitbahn – Unglück vs. Unrecht

Schon schlimm genug, dass Sie plötzlich eine Lahmheit Ihres Pferdes feststellen müssen. Aber dann auch noch die Gewissheit über die Ursache: NAGELTRITT!!!

Selbstverständlich sollte hier zunächst die Gesundheit Ihres Vierbeiners und damit eine sofortige tierärztliche Behandlung im Vordergrund stehen. Nur allzu häufig treffen wir in der Praxis Fälle an, in denen ein Nageltritt, sei es, weil die Lahmheit vermeintlich nur leicht, oder weil die Einstichstelle aufgrund der Quellfähigkeit und Elastizität des weichen Horns von Strahl und Strahlfurchen nicht mehr sichtbar war, schlicht verschleppt wird. Ein Umstand, den es dringend zu vermeiden gilt.

Denn: auch ein noch so unscheinbarer Nageltritt sollte stets als Notfall behandelt werden!

Auch wenn der noch aus den „guten alten Zeiten der Arbeitspferde“ stammende Begriff „Nageltritt“ zumeist mit dem Eintreten eines (schlimmstenfalls rostigen) Nagels verbunden wird, kann es sich letztlich um jeden spitzen oder scharfen Gegenstand handeln, den sich ein Pferd in die Bodenfläche seines Hufs eintritt. Als Beispiele seien etwa Glas- oder Holzsplitter und starre Drähte genannt.

Fakt ist: in den Huf bzw. das Gewebe eindringende Fremdkörper können unterschiedliche Strukturen, wie den Hornstrahl und Hufknorpel, das Strahlpolster, die (tiefe) Beugesehne, die Schleimbeutel, das Hufgelenk, die Huflederhaut oder gar den Knochen des Hufbeins eines Pferdes schädigen. Zudem besteht das Risiko, dass zusammen mit dem Fremdkörper Bakterien in die Wunde eindringen, die bei ausbleibender oder verspäteter Behandlung Ursache folgenschwerer Infektionen sein können.

Da die erforderliche Behandlung des Pferdes nach einem Nageltritt mit Kosten verbunden ist, stellt sich abseits der Sorge um die Gesundheit für den Pferdebesitzer natürlich auch die Frage, wer denn nun für den Nagel verantwortlich ist und ob er an den Tierarztkosten „hängen bleibt“?!

Unglück vs. Unrecht – hinzunehmendes (Lebens-) Risiko oder Haftung des Hallenbetreibers?

Wie die Frage der Verantwortlichkeit nach einem Nageltritt rechtlich zu beantworten ist und welche (Beweis-) Probleme damit oftmals verbunden sind, soll nun im Überblick dargestellt werden.
Weiterlesen …

Sorgfaltspflicht beim Pferdekauf („eigene Nachforschungen“)?

BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12

Zur Arthritis als Sachmangel sowie der Frage der notwendigen Sorgfalt eines Pferdekäufers – Sorgfaltspflicht in Form „eigener Nachforschungen“?

Feststellungen: (a) Bei einem gemäß Kaufvertrag für die Dressur geeigneten Wallach (im konkreten Fall sollte das Pferd bis Dressur M geeignet sein) begründet das Vorliegen einer Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. (b) Der Umstand allein, dass ein Sportpferd für Turniere gekauft wird und sich der Käufer selbst als „Pferdeliebhaber“ bezeichnet, erlaubt noch keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden. (c) Einem Pferdekäufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (d.h. keine entsprechende Sorgfaltspflicht des Pferdekäufers). (d) Der Umstand, dass ein Käufer im Rahmen des Pferdekaufs von einer Chip-Entfernung Kenntnis erlangt, bietet für sich keinen Anlass, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pferdes in Erwägung zu ziehen und deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen zu müssen.

MPS Pferderecht - Arthritis als Sachmangel und Sorgfaltspflicht beim Pferdekauf

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Abkürzung der Verjährung durch AGB

BGH vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12

Zum notwendigen Inhalt einer die Frist zur Verjährung abkürzenden AGB-Klausel („Gebrauchtwagen“)

Feststellungen: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährung ausgenommen werden. Es gilt sodann die gesetzliche Frist.

MPS Pferderecht - Verjährung - Abkürzung der Frist durch AGB

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Kein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr bei Reitunfall

BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12

Kein Haftungsausschluss für Reitunfall wegen fehlendem Einverständnis zum Reiten

Feststellungen: (a) Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. (b) Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. (c) Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. (d) Die Tierhalterhaftung greift bereits bzw. auch dann ein, wenn sich eine Person einem Tier unbefugt nähert. (e) Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd).

MPS Pferderecht - Haftungsausschluss bei Reitunfall
Information und Beratung

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Haftungsausschluss durch AGB bei Auktion

BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12

Zur Unwirksamkeit eines weitgehenden Haftungsausschlusses in den Versteigerungsbedingungen einer Auktion

Feststellungen: Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Auktion einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam.

MPS Pferderecht - AGB - Auktion - Haftungsausschluss

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.