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Reittour vs. Verkehrssicherungspflicht

BGH vom 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97

Reittour vs. Verkehrssicherungspflicht – Was haben Reiseveranstalter zu beachten?

Feststellungen: Ein Reiseveranstalter, der Reitmöglichkeiten anbietet, die betreffenden Dienstleistungen (z.B. Reittour) jedoch nicht selbst, sondern durch einen Dritten (z.B. ein Hotel) erbringt, muss sich darüber informieren, ob die eingesetzten Pferde die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Er hat sich hierbei in angemessen Abständen bei dem jeweiligen Anbieter der Reitmöglichkeit über die Zuverlässigkeit der Pferde zu erkundigen und darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm der Anbieter Vorfälle mitteilt, welche die Eignung der Pferde in Frage stellen.

MPS Pferderecht - Reittour - Verkehrssicherungspflicht

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Die sog. Gefahrengemeinschaft nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII

BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00

Zur Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII bei nur vorübergehender betrieblicher Tätigkeit (sog. Gefahrengemeinschaft)

Feststellungen: (a) Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 III, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. (b) Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. (c) Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. (d) Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen.

MPS Pferderecht - Gefahrengemeinschaft - Unfallversicherung

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Nicht eingetragenes Fohlen eines ausländischen Zuchtverbands

BGH vom 13.12.2001, Az.: I ZR 164/99

Eintragung in das Zuchtbuch – Nicht eingetragenes Fohlen von einem ausländischen Zuchtverband

Feststellungen: Es ist tierzuchtrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass Tiere, die weder im Verbandsbereich einer das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren, noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation (Zuchtverband), in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind, generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss ergibt sich grundsätzlich auch nicht für solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert wurden.

MPS Pferderecht - Eintragungen in das Zuchtbuch - Zuchtverband

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Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis beim Handel mit Reitpferden

BGH vom 18.12.2002, Az.: ZR VIII 123/02

Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis beim Handel mit Reitpferden

Feststellungen: (a) Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit im Ergebnis die Annahme sittenwidrig überhöhter Kaufpreis (beim Pferdekauf) rechtfertigen. Dabei erlaubt es allein das besondere grobe Äquivalenzmissverhältnis, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 BGB zu schließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muss schon dann bejaht werden, wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. In diesen Fällen liegt eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung vor, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist. (b) Das Berufungsgericht verkennt diese Grundsätze nicht. Es bejaht ein besonders grobes Missverhältnis zwischen einem – als zutreffend unterstellten – Marktwert des Pferdes von DM 37.000 und dem Kaufpreis von DM 170.000.

MPS Pferderecht - Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis - Pferdekauf

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Haftung bei Teilnahme an einem gefährlichen Sportwettbewerb

BGH vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02

Gefährlicher Sportwettbewerb – zur Frage der Haftung bei dessen Teilnahme („Autorennen“)

Feststellungen: (a) Bei Verletzungen in Ausübung von sportlichen Kampfspielen (Gefährlicher Sportwettbewerb) verstößt es mit Blick auf die dafür entwickelten rechtlichen Grundsätze gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut hätte in die Lage kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber – mit Recht – dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. (b) Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus allgemein für Wettkämpfe (gefährlichen Wettbewerb) mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht.

MPS Pferderecht - Haftung - Schadensersatz - Gefährlicher Sportwettbewerb

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