<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Ankaufsuntersuchung &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
	<atom:link href="http://mps-pferderecht.de/tag/ankaufsuntersuchung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://mps-pferderecht.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 06 Apr 2020 07:26:13 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.8.1</generator>

<image>
	<url>http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/cropped-MPS-Pferderecht_2015_Startseite-VCard-32x32.jpg</url>
	<title>Ankaufsuntersuchung &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
	<link>http://mps-pferderecht.de</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ankaufsuntersuchung im Pferdekaufvertrag</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/auslegung-einer-vertraglichen-vereinbarung-im-zusammenhang-mit-einer-ankaufsuntersuchung-im-pferdekaufvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2020 07:00:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ankaufsuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Auslegung]]></category>
		<category><![CDATA[Kehlkopfpfeifen]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[vertragliches Rücktrittsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://mps-pferderecht.de/?p=1315</guid>

					<description><![CDATA[<p>OLG HAMM vom 09.03.2010, Az.: 19 U 140/09 Was macht die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Thema Ankaufsuntersuchung lesenswert? Die Entscheidung des OLG Hamm ist lesenswert, weil sie sich in besonderer Ausführlichkeit mit der Frage beschäftigt, wie in einem Pferdekaufvertrag eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ankaufsuntersuchung zu lesen bzw. im Zweifel vom Gericht auszulegen &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/auslegung-einer-vertraglichen-vereinbarung-im-zusammenhang-mit-einer-ankaufsuntersuchung-im-pferdekaufvertrag/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ankaufsuntersuchung im Pferdekaufvertrag</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/auslegung-einer-vertraglichen-vereinbarung-im-zusammenhang-mit-einer-ankaufsuntersuchung-im-pferdekaufvertrag/">Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ankaufsuntersuchung im Pferdekaufvertrag</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2>OLG HAMM vom 09.03.2010, Az.: 19 U 140/09</h2>



<p><strong>Was macht die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Thema Ankaufsuntersuchung lesenswert?</strong> Die Entscheidung des OLG Hamm ist lesenswert, weil sie sich in besonderer Ausführlichkeit mit der Frage beschäftigt, wie in einem Pferdekaufvertrag eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ankaufsuntersuchung zu lesen bzw. im Zweifel vom Gericht auszulegen ist. Sie macht mit Blick auf die Praxis und die Nutzung von zum Teil diskussionswürdigen Mustern auch nochmals deutlich, dass man sehr genau auf den Wortlaut der Vereinbarung achten sollte und eben unter Umständen das Muster doch nicht das wiedergibt, was man zwischen den Parteien eigentlich vereinbaren und niederschreiben wollte. Kernfragen: Rücktrittsrecht oder echte Wirksamkeitsbedingung? Aufschiebende oder auflösende Bedingung? Bei welchem Befund genau soll die Bedingung greifen?</p>



<p><strong>Welche Feststellungen hat das Gericht getroffen?</strong> (a) In der Regel liegt in der Vereinbarung einer Ankaufuntersuchung die Abrede, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Käufer das Ergebnis der Ankaufuntersuchung billigt bzw. die Untersuchung ohne besonderen Befund bleibt. Sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Parteien keine aufschiebende Bedingung wollten, ist die Vereinbarung vielmehr dahin zu verstehen, dass der Vertrag bei Vorliegen eines &#8222;Befundes&#8220; rückgängig gemacht werden kann, ist jedoch von der Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts auszugehen. (b) Ein Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.</p>



<p><strong>Was war geschehen bzw. welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde?</strong> Am 10. 06. 2008 kaufte die damalige Klägerin von der Beklagten ein Pferd für EUR 6.000. Im Kaufvertrag hieß es u.a.: &#8222;Der Wallach ist frei von gesetzlichen Fehlern&#8220;. Am 12. 06. 2008 stellte die Klägerin das Pferd in einer Klinik vor, in der sodann ein Kehlkopfleiden festgestellt wurde. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05. 07. 2008 an die Beklagte und teilte  mit, dass sie das Pferd operieren lassen wolle. Man müsse sich entsprechend nochmals über den Kaufpreis unterhalten. Am 02. 04. 2009 erklärte die Klägerin schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das Kehlkopfleiden sich leider nicht gebessert hatte. Das erstinstanzlich befaste Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagte hatte Erfolg.</p>



<p><strong>Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet bzw. welche Feststellungen wurden im Einzelnen getroffen?</strong> </p>



<p>Aus den Gründen (Mitgeteilt vom 19. Zivilsenat des OLG Hamm, abrufbar u.a. unter NJW-RR 2011, 66):</p>



<p>II. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 BGB, da sie den bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Mangel der Bekl. gegenüber nicht unverzüglich angezeigt hat, so dass das Pferd mit den bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Befunden als genehmigt gilt und darauf bezogene Gewährleistungsrechte nicht mehr geltend gemacht werden können.</p>



<p>Die Parteien haben am 10. 6. 2008 einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Wallach <em>D </em>zum Preis von 6000 Euro geschlossen. In dem von der Kl. aufgesetzten handschriftlichen Vertrag heißt es: „Eine Ankaufsuntersuchung wird vom Käufer veranlasst und bei Nicht-Befund vom Käufer bezahlt.” Wie diese Vereinbarung zu verstehen ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Sinn und Zweck einer Ankaufsuntersuchung ist in der Regel, Klarheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes und gegebenenfalls das Vorliegen bestimmter Eigenschaften oder Anlagen zu bekommen. Die Ankaufsuntersuchung liegt sowohl im Interesse des Käufers als auch des Verkäufers. Für den Käufer bietet die Ankaufsuntersuchung eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob er das Pferd kaufen bzw. behalten will. Der Verkäufer hat ein Interesse an Informationen über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers auf Grund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. In der Regel liegt in der Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung die Abrede, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Käufer das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung billigt bzw. die Untersuchung ohne besonderen Befund bleibt. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn die gegenseitigen Leistungen noch nicht vor Durchführung der Ankaufsuntersuchung erbracht wurden (<em>OLG Köln</em>, NJW-RR 1995,  113 (114)). Auf der anderen Seite kommt aber auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) oder eines Rücktrittsvorbehalts (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB) in Betracht. Im vorliegenden Fall wurden mit Abschluss des Kaufvertrags die beiderseitigen Leistungen erbracht. Darüber, was geschehen soll, wenn die Ankaufsuntersuchung einen nachteiligen Befund erbringt, wurde zwischen den Parteien nach ihren Erklärungen in der Sitzung nicht ausdrücklich gesprochen. Nach der Formulierung im Kaufvertrag gingen die Parteien vielmehr davon aus, dass mit einem nachteiligen Befund nicht zu rechnen war, es also voraussichtlich bei dem Vertrag verbleibt. Die gesamten Umstände sprechen dafür, dass die Parteien keine aufschiebende Bedingung wollten, vielmehr ist die Vereinbarung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dahin zu verstehen, dass der Vertrag bei Vorliegen eines „Befundes” rückgängig gemacht werden kann. Dass die Vereinbarung keine klare Definition enthält, was unter „Befund” zu verstehen ist, und dass die Kl. auch bereit war, das Pferd beim Vorliegen bestimmter Befunde zu übernehmen, wie sich daran zeigt, dass sie das Pferd trotz des bereits bekannten Chip und der Herzerkrankung abnehmen wollte, spricht ferner dafür, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Kl. eine Entscheidung treffen sollte, ob der Vertrag beim Vorliegen eines „Befundes” rückabgewickelt werden sollte oder nicht, die Parteien also ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren wollten.</p>



<p>Im schriftlichen Vertrag ist keine Regelung enthalten, wann die Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden soll und wie lange die Kl. von dem vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann. Die Kl. hat hierzu in ihrer mündlichen Anhörung erklärt, es sei bei Vertragsabschluss darüber gesprochen worden, dass die Ankaufsuntersuchung in den nächsten Tagen, wohl spätestens in einer Woche stattfinden sollte. Ob und wie lange die Kl. dann von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, wurde nicht besprochen und ist daher durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Gegen die Vereinbarung eines unbeschränkten Rücktrittsrechts innerhalb der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen spricht, dass eine solche Vereinbarung, sofern sie sich auf Mängel bezieht, auf Grund der gesetzlichen Regelungen überflüssig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Kl. ein über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehendes, unbefristetes Rücktrittsrecht gewährt werden sollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr dient die Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung, wie oben dargelegt, dem Interesse beider Parteien. Vorliegend hatte die Bekl. ein Interesse daran, kurzfristig Klarheit über das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung zu erhalten, da sie gegebenenfalls die Kosten übernehmen und mit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten rechnen musste. Dafür, dass die Parteien davon ausgingen, dass das Ergebnis jedenfalls bei Vorliegen eines „Befundes” unverzüglich mitgeteilt werden sollte, um kurzfristig Klarheit zu bekommen, spricht, dass die Ankaufsuntersuchung innerhalb weniger Tage durchgeführt werden sollte und zum anderen, dass die Kl. sich in ihrem Schreiben vom 15. 7. 2008 dafür entschuldigte, dass sie sich „jetzt erst melde”.</p>



<p>Die Interessenlage ist vergleichbar mit der beim Handelskauf vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Beim Handelskauf wird eine Untersuchungspflicht der Ware durch§ 377 HGB vorgeschrieben, hier wurde sie zwischen den Parteien in Form der Ankaufsuntersuchung vereinbart. Wenn bei der Untersuchung der Sache Mängel festgestellt werden, müssen diese nach § 377 HGB unverzüglich dem Verkäufer angezeigt werden, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte können diesbezüglich nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der Umstände und der Interessenlagen auch hier.</p>



<p>Die Mitteilung des bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Kehlkopfpfeifens durch die Kl. ist nicht unverzüglich erfolgt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist (<em>BGH</em>, NJW 2005, 1869). Obergrenze ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen (<em>Palandt/Ellenberger</em>, BGB, 69. Aufl. [2010], § 121 Rdnr. 3 m.w. Nachw.). Für die Rügefrist nach § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=HGB&amp;p=377">377</a> HGB für einen entdeckten Mangel wird in der Regel eine Frist von ein bis zwei Tagen angenommen (<em>Baumbach/Hopt</em>, HGB, 34. Aufl. [2010], § 377 Rdnr. 35).</p>



<p>Die Ankaufsuntersuchung, bei der der Kl. das Ergebnis unmittelbar mitgeteilt wurde, fand am 12. 6. 2008 statt. Dass bei der Untersuchung „ein Ton” festgestellt wurde, hat die Kl. der Bekl. jedoch erst mehr als einen Monat später, mit Schreiben vom 15. 7. 2008 angezeigt. Soweit die Kl. in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, sie habe zunächst überlegt, ob sie das Pferd zurückgeben oder es behalten und eine Operation durchführen lassen sollte, rechtfertigt dies keine längere Rügefrist. Einer Entscheidung, welche Gewährleistungsrechte sie geltend machen wollte, bedurfte es noch nicht. Sie hätte lediglich den Mangel rügen müssen, um sich die Gewährleistungsrechte zu bewahren.</p>



<p><strong>Vgl. auch</strong>:  AG Schleswig, NJW 2010, 2893; Marx in: NJW 2010, 2839.</p>



<div class="wp-block-media-text alignwide is-stacked-on-mobile"><figure class="wp-block-media-text__media"><img loading="lazy" width="500" height="333" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-e1462015144728.jpg" alt="MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde &quot;neu&quot; oder &quot;gebraucht&quot; sind" class="wp-image-196"/></figure><div class="wp-block-media-text__content">
<p class="has-normal-font-size">Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="https://mps-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
</div></div>



<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="https://mps-pferderecht.de/pferdeabc-volltext/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/auslegung-einer-vertraglichen-vereinbarung-im-zusammenhang-mit-einer-ankaufsuntersuchung-im-pferdekaufvertrag/">Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Ankaufsuntersuchung im Pferdekaufvertrag</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verzicht auf AKU trotz Verdachtsmomenten</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/verzicht-auf-aku-trotz-verdachtsmomenten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Mar 2019 12:50:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Ankaufsuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Verdachtsmomente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://mps-pferderecht.de/?p=1235</guid>

					<description><![CDATA[<p>OLG SCHLESWIG vom 15.09.2017, Az.: 17 U 37/17 Feststellungen: Verzichten die Parteien eines Pferdekaufs einvernehmlich auf eine weitere AKU, obwohl physiologische Verdachtsmomente vorliegen, kann damit eine stillschweigende Risikoabrede dahingehend verbunden sein, dass der Käufer vollständig das Risiko übernimmt, das hinter den physiologischen Verdachtsmomenten (Symptomen) steckt. Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/verzicht-auf-aku-trotz-verdachtsmomenten/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Verzicht auf AKU trotz Verdachtsmomenten</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/verzicht-auf-aku-trotz-verdachtsmomenten/">Verzicht auf AKU trotz Verdachtsmomenten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h4><span style="color: #26af00;">OLG SCHLESWIG vom 15.09.2017, Az.: 17 U 37/17</span></h4>



<p class="has-drop-cap"><strong>Feststellungen</strong>:  Verzichten die Parteien eines Pferdekaufs einvernehmlich auf eine  weitere AKU, obwohl physiologische Verdachtsmomente vorliegen, kann  damit eine stillschweigende Risikoabrede dahingehend verbunden sein,  dass der Käufer vollständig das Risiko übernimmt, das hinter den  physiologischen Verdachtsmomenten (Symptomen) steckt. </p>



<div class="wp-block-media-text alignwide"><figure class="wp-block-media-text__media"><img loading="lazy" width="500" height="333" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-e1462015144728.jpg" alt="MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde &quot;neu&quot; oder &quot;gebraucht&quot; sind" class="wp-image-196"/></figure><div class="wp-block-media-text__content">
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="https://mps-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
</div></div>



<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere
Informationen zur Verfügung.</p>



<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="https://mps-pferderecht.de/pferdeabc-volltext/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/verzicht-auf-aku-trotz-verdachtsmomenten/">Verzicht auf AKU trotz Verdachtsmomenten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückabwicklung beim Pferdekauf wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der AKU</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/anfechtung-bei-arglistiger-taeuschung-ankaufsuntersuchung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 25 Feb 2017 19:00:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Ankaufsuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Arglistige Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Griffelbein]]></category>
		<category><![CDATA[Pferdekauf]]></category>
		<category><![CDATA[Sprunggelenk]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://onlinekanzlei-pferderecht.de/?p=945</guid>

					<description><![CDATA[<p>LG HILDESHEIM vom 09.12.2016, Az.: 4 O 12/15 Zur Rückabwicklung eines Pferdekaufs wegen arglistiger Täuschung bei der Ankaufsuntersuchung Feststellungen: Auch wenn vor Abschluss des Pferdekaufvertrags eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, die auf Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine künftige krankhafte Veränderung im Sprunggelenk und am Griffelbein des Pferdes erwarten lässt, und zudem auch ältere &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/anfechtung-bei-arglistiger-taeuschung-ankaufsuntersuchung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Rückabwicklung beim Pferdekauf wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der AKU</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/anfechtung-bei-arglistiger-taeuschung-ankaufsuntersuchung/">Rückabwicklung beim Pferdekauf wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der AKU</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">LG HILDESHEIM vom 09.12.2016, Az.: 4 O 12/15</span></h4>
<h5><strong>Zur Rückabwicklung eines Pferdekaufs wegen arglistiger Täuschung bei der Ankaufsuntersuchung</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Auch wenn vor Abschluss des Pferdekaufvertrags eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, die auf Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine künftige krankhafte Veränderung im Sprunggelenk und am Griffelbein des Pferdes erwarten lässt, und zudem auch ältere Untersuchungsbefunde bereits den Weiterverkauf des Pferdes wegen einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur bescheinigen, so genügt dies alleine nicht als Indiz für einen Vorsatz und damit eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Denn – so das Gericht – der Beklagte als Laie habe diese Befundungen nicht erkennen müssen. Für eine arglistige Täuschung spricht auch nicht der Umstand, dass das Pferd zuvor durch den Verkäufer für einen relativ deutlich niedrigeren Preis erworben wurde.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Anfechtung bei arglistiger Täuschung - Ankaufsuntersuchung" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/anfechtung-bei-arglistiger-taeuschung-ankaufsuntersuchung/">Rückabwicklung beim Pferdekauf wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der AKU</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Tierärztlicher Untersuchungsbefund als Mangelfolgeschaden</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/tieraerztlicher-befund-mangelfolgeschaden/</link>
					<comments>http://mps-pferderecht.de/tieraerztlicher-befund-mangelfolgeschaden/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 14:33:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Tierarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Ankaufsuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Mangelfolgeschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Tierärztlicher Befund]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://onlinekanzlei-pferderecht.de/?p=878</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81 Fehlerhaften tierärztlicher Befund als (entfernterer) Mangelfolgeschaden Feststellungen: Ein tierärztlicher Befund, auch wenn er aufgrund einer Ankaufsuntersuchung erstellt wird, hat also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten &#8211; anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung &#8211; durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/tieraerztlicher-befund-mangelfolgeschaden/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Tierärztlicher Untersuchungsbefund als Mangelfolgeschaden</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/tieraerztlicher-befund-mangelfolgeschaden/">Tierärztlicher Untersuchungsbefund als Mangelfolgeschaden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81</span></h4>
<h5><strong>Fehlerhaften tierärztlicher Befund als (entfernterer) Mangelfolgeschaden</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Ein tierärztlicher Befund, auch wenn er aufgrund einer Ankaufsuntersuchung erstellt wird, hat also aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten &#8211; anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung &#8211; durchaus selbständige wirtschaftliche Bedeutung. Ein fehlerhafter Befund &#8222;realisiert&#8220; sich daher nicht lediglich in dem Kaufvertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden ist. Schäden aus solchen Gutachten treten deshalb gerade, ja sogar vorwiegend als entfernterer Mangelfolgeschaden auf.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Tierärztlicher Befund - Mangelfolgeschaden" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/tieraerztlicher-befund-mangelfolgeschaden/">Tierärztlicher Untersuchungsbefund als Mangelfolgeschaden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>http://mps-pferderecht.de/tieraerztlicher-befund-mangelfolgeschaden/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Tierarzt nach fehlerhafter Kaufuntersuchung (AKU)</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-kaufuntersuchung/</link>
					<comments>http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-kaufuntersuchung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Jun 2016 15:50:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Tierarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Ankaufsuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtschuldner]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Tierarzt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://onlinekanzlei-pferderecht.de/?p=705</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 136/11 Zur gesamtschuldnerischen Haftung von Verkäufer und Tierarzt nach fehlerhafter Kaufuntersuchung (AKU) Feststellungen: Haftet der wegen eines Fehlers bei der Kaufuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, so trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-kaufuntersuchung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Tierarzt nach fehlerhafter Kaufuntersuchung (AKU)</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-kaufuntersuchung/">Gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Tierarzt nach fehlerhafter Kaufuntersuchung (AKU)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 22.12.2011, Az.: VII ZR 136/11</span></h4>
<h5><strong>Zur gesamtschuldnerischen Haftung von Verkäufer und Tierarzt nach fehlerhafter Kaufuntersuchung (AKU)<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Haftet der wegen eines Fehlers bei der Kaufuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, so trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Tierarzt - Haftung - Fehlerhafte Kaufuntersuchung" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-kaufuntersuchung/">Gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Tierarzt nach fehlerhafter Kaufuntersuchung (AKU)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-kaufuntersuchung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schadenersatzpflicht des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-ankaufsuntersuchung/</link>
					<comments>http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-ankaufsuntersuchung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jun 2016 11:11:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Tierarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Ankaufsuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tierarzt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://onlinekanzlei-pferderecht.de/?p=700</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH vom 26.01.2012, Az.: VII ZR 164/11 Zur Schadenersatzpflicht eines Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung sowie zum Verhältnis dieser Haftung gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des Verkäufers Feststellung: Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-ankaufsuntersuchung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Schadenersatzpflicht des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-ankaufsuntersuchung/">Schadenersatzpflicht des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 26.01.2012, Az.: VII ZR 164/11</span></h4>
<h5><strong>Zur Schadenersatzpflicht eines Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung sowie zum Verhältnis dieser Haftung gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des Verkäufers</strong></h5>
<p><strong>Feststellung</strong>: Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.</p>
<p>Hierzu das Gericht in den Gründen zu Rdn. 7 wie folgt:</p>
<p>„<em>Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, dass dem Kläger ein werkvertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zustehe. Bei einer Ankaufsuntersuchung bestehe nicht nur die Pflicht des Tierarztes, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er müsse auch das Ergebnis der Untersuchung auswerten und dem Auftraggeber mitteilen. Lägen Auffälligkeiten vor, so habe er darauf hinzuweisen, ob eine weitere differenzierende Untersuchungsdiagnostik erforderlich sei oder ob dieser Befund für eine hinreichend klare Aussage ausreiche. Da der Beklagte die Chips im Kniegelenk bei der Auswertung der vorgenommenen Röntgenaufnahmen übersehen habe, habe er hiernach eine Pflichtverletzung begangen, die ihn grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichte.“ (Rdn.8) „Allerdings sei die hieraus resultierende Haftung des Tierarztes gegenüber der Kaufgewährleistungshaftung des Verkäufers mangels Gleichstufigkeit grundsätzlich nachrangig. Denn das Vorhandensein der Chips im Kniegelenk stelle vorliegend einen Sachmangel dar. Die Annahme einer Gesamtschuld scheitere an der notwendigen, hier aber fehlenden rechtlichen Zweckgemeinschaft bzw. Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der beiden Schuldner. Hieran fehle es wegen der unterschiedlichen Hauptleistungspflichten, einerseits der zur mangelfreien Lieferung, andererseits der zur Erstellung eines fehlerfreien Gutachtens. Außerdem sei die Haftung des Tierarztes gegenüber der des Verkäufers auch nach §§ 254 II1, 242 BGB nachrangig. Denn der Verkäufer sei näher am Schadensgeschehen. Deshalb sei es sachnäher, in geeigneten Fällen zunächst die Nacherfüllung nach § 439 BGB, also die schonendere Verfahrensweise zu ermöglichen bzw. die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu betreiben und damit den Vermögensschaden von dem Käufer abzuwenden.“ (Rdn.9) „Ansprüche gegen den Beklagten bestünden deshalb nur insoweit, als das von dem Tierarzt geschuldete negative Interesse das von dem Verkäufer auszugleichende positive Interesse übersteige. Wegen § 347 II BGB, wonach der Kläger von dem Verkäufer Ersatz nur der notwendigen Verwendungen und nur in beschränktem Maße der nützlichen Verwendungen beanspruchen könne, sei das hier teilweise der Fall. Hinsichtlich der auf Wunsch des Klägers vorgenommenen Zusatzfütterung und der Ausbildungskosten bestehe keine Ersatzpflicht des Verkäufers, weil er insoweit durch diese nützlichen Verwendungen bei der Rückgabe des Pferdes nicht bereichert sei, § 347 II2 BGB. Denn im Hinblick auf die Beeinträchtigung durch die Chips sei eine auf einen Zuchthengst ausgerichtete Ausbildung ohne Wert. Gleiches gelte für die nützlichen Verwendungen im Zusammenhang mit der Körungsvorauswahl in K. Für diese Schadenspositionen habe der Beklagte deshalb einzustehen, weil der Kläger in Kenntnis der Chips, also bei ordnungsgemäßer Ankaufsuntersuchung, das Pferd nicht erworben hätte und ihm die entsprechenden Kosten nicht entstanden wären</em>.“</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Tierarzt - Haftung für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-ankaufsuntersuchung/">Schadenersatzpflicht des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>http://mps-pferderecht.de/haftung-tierarzt-ankaufsuntersuchung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftung des Tierarztes wegen Fehler bei Ankaufsuntersuchung</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/tierarzt-ankaufsuntersuchung-haftung/</link>
					<comments>http://mps-pferderecht.de/tierarzt-ankaufsuntersuchung-haftung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2016 05:58:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Tierarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Ankaufsuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtschuldner]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tierarzt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://onlinekanzlei-pferderecht.de/?p=666</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH vom 22.03.2012, Az.: VII ZR 129/11 Schadensersatzpflicht eines Tierarztes wegen mangelhaft durchgeführter Ankaufsuntersuchung Feststellungen: (a) Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, gemäß § 634 Nr. 4 , § 280 I1 BGB auf Ersatz des Schadens, &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/tierarzt-ankaufsuntersuchung-haftung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Haftung des Tierarztes wegen Fehler bei Ankaufsuntersuchung</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/tierarzt-ankaufsuntersuchung-haftung/">Haftung des Tierarztes wegen Fehler bei Ankaufsuntersuchung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 22.03.2012, Az.: VII ZR 129/11</span></h4>
<h5><strong>Schadensersatzpflicht eines Tierarztes wegen mangelhaft durchgeführter Ankaufsuntersuchung</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist, gemäß § 634 Nr. 4 , § 280 I1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei seinem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. (b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Verkäuferin und des beklagten Tierarztes in Betracht kommt, wenn das Pferd bei Gefahrübergang einen Mangel aufwies, den der Tierarzt bei einer sorgfältigen Untersuchung hätte erkennen und der Käuferin mitteilen müssen. (c) Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB zugunsten eines anderen Gesamtschuldners vereinbaren, dass dessen Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit dieser sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnte. Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners (im konkreten Fall der Tierarzt, da der gerichtliche Vergleich zwischen Verkäuferin und Käufer des Pferdes geschlossen wurde) in Betracht (d) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2011, Az.: VII ZR 136/11 offen gelassen, ob es unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein kann, dass der Käufer des Pferdes zunächst den Verkäufer auf Rückabwicklung in Anspruch nimmt, weil das Pferd letztlich an den Verkäufer zurückzugeben sein dürfte. Insoweit hat er ausgeführt, dass dies der Fall sei, wenn die Rückabwicklung der einfachere und jedenfalls nicht aufwändigere Weg der Schadloshaltung sei.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Tierarzt - Ankaufsuntersuchung - Schadensersatz" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/tierarzt-ankaufsuntersuchung-haftung/">Haftung des Tierarztes wegen Fehler bei Ankaufsuntersuchung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>http://mps-pferderecht.de/tierarzt-ankaufsuntersuchung-haftung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
