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	<title>Tierarztkosten &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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	<title>Tierarztkosten &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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		<title>Zur DSGVO-konformen Forderungsabtretung eines Tierarztes an eine tierärztliche Verrechnungsstelle</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2020 07:13:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Tierarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>VG MAINZ vom 20.02.2020, Az.: 1 K 476/19.MZ Feststellungen: (a) Schließt ein Tierarzt mit einer tierärztliche Verrechnungsstelle einen Vertrag, der vorsieht, dass die Forderung abgetreten wird, sobald der Kunde mit der Zahlung der tierärztlichen Leistungen (im konkreten Fall wurde auch eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geschlossen), so ist die Abtretung auch ohne Einwilligung des Kunden &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/zur-dsgvo-konformen-forderungsabtretung-eines-tierarztes-an-eine-tieraerztliche-verrechnungsstelle/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Zur DSGVO-konformen Forderungsabtretung eines Tierarztes an eine tierärztliche Verrechnungsstelle</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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<h2>VG MAINZ vom 20.02.2020, Az.: 1 K 476/19.MZ</h2>



<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Schließt ein Tierarzt mit einer tierärztliche Verrechnungsstelle einen Vertrag, der vorsieht, dass die Forderung abgetreten wird, sobald der Kunde mit der Zahlung der tierärztlichen Leistungen (im konkreten Fall wurde auch eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geschlossen), so ist die Abtretung auch ohne Einwilligung des Kunden erlaubt. Als Rechtsgrund für die Übertragung komme – so das Verwaltungsgericht – Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in Betracht, da die Bezahlung der offenen Forderungen eine Pflicht aus dem geschlossenen Arzt-Kontrakt darstelle. Ebenso könne sich der Tierarzt auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen. (b) Durch die Forderungsabtretung, bei der bis zum Verzug des Kunden eine Auftragsverarbeitung vorliegt, tritt keine Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO ein. (c) Mit der Forderungsabtretung sind keine zu einer ausdrücklichen Zustimmung führenden Gesundheitsdaten betroffen, da es ausschließlich um die Gesundheit des behandelten Tieres und nicht des Halters geht.</p>



<div class="wp-block-media-text alignwide is-stacked-on-mobile"><figure class="wp-block-media-text__media"><img loading="lazy" width="425" height="283" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/05/Fotolia_26904459_XS-Arzt.jpg" alt="Gewährleistung beim Pferdekauf" class="wp-image-470" srcset="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/05/Fotolia_26904459_XS-Arzt.jpg 425w, http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/05/Fotolia_26904459_XS-Arzt-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 425px) 100vw, 425px" /></figure><div class="wp-block-media-text__content">
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<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="https://mps-pferderecht.de/pferdeabc-volltext/">PferdeABC</a>.</p>
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		<title>Pensionswirt darf Maulhöhlenuntersuchung eingestallter Turnierpferde beauftragen</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/turnierpferd-tierarztkosten-maulhoehle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 08:02:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Tierarzt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG LÜBECK vom 02.02.2017, Az.: 14 S 231/15 Pensionswirt darf Maulhöhle eingestallter Turnierpferde auf Kosten des Eigentümers untersuchen lassen Feststellungen: (a) Ein Pensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm dauerhaft zu Ausbildung und Beritt eingestellten Turnierpferden jährlich einmal auf Kosten des Eigentümers tierärztlich untersuchen lassen, auch wenn dieser keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat. (b) &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/turnierpferd-tierarztkosten-maulhoehle/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Pensionswirt darf Maulhöhlenuntersuchung eingestallter Turnierpferde beauftragen</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">LG LÜBECK vom 02.02.2017, Az.: 14 S 231/15</span></h4>
<h5><strong>Pensionswirt darf Maulhöhle eingestallter Turnierpferde auf Kosten des Eigentümers untersuchen lassen<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Ein Pensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm dauerhaft zu Ausbildung und Beritt eingestellten Turnierpferden jährlich einmal auf Kosten des Eigentümers tierärztlich untersuchen lassen, auch wenn dieser keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat. (b) Es überwiegt der dienstvertragliche Charakter eines Einstallungsvertrags mit der Folge, dass Geschäftsbesorgungsrecht gilt, wenn dieser neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung des Pferdes als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung beinhaltet. Bei einer solchen Fallkonstellation findet, soweit der Einsteller dem Pensionswirt Weisungen erteilt hat, § 665 BGB Anwendung. Verhält sich der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber bei einem Verschulden nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Ob eine Weisungsabweichung, also eine Abkehr des Beauftragten von den Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers zur Auftragsdurchführung vorliegt, ist – so das Gericht – durch Weisungsauslegung unter Beachtung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts der Weisung zu ermitteln. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Geringfügige Abweichungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch eine unberechtigte Weisungsabweichung Interessen des Auftragsgebers nicht verletzt werden oder wenn der Auftragszweck trotz der Abweichung in vollem Umfang erreicht wird. (c) Bei Turnierpferden ist nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle einmal jährlich dringend geboten. Dies ist gerade bei Turnierpferden nicht nur aus biologischen Gründen, die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängen, notwendig, sondern entspricht auch dem Standard, der Übung und der Verkehrssitte eines Reitstalles, in dem Turnierpferde eingestellt sind. Werden bei einer solchen tierärztlichen Untersuchung scharfe Kanten oder Haken vorgefunden, so sind diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, dies schon wegen der erheblichen Verletzungsgefahr, die andernfalls für die Tiere im Maulbereich besteht.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Untersuchung der Maulhöhle bei Turnierpferden" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
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