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	<title>Handeln auf eigene Gefahr &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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	<title>Handeln auf eigene Gefahr &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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		<title>Ausritt bzw. Handeln auf eigene Gefahr (Reiter vs. Hundehalter)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Simone Schwarz]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 May 2018 10:20:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhalterhaftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Frankfurt am Main vom 07.02.2018, AZ.: 11 U 153/17 Zu konfligierenden Ansprüchen aus Tierhalterhaftung, wenn Pferd durch vorbeilaufenden Hund erschreckt wird (Handeln auf eigene Gefahr) Feststellungen: (a) Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/handeln-auf-eigene-gefahr-hund-gegen-pferd-mitverschulden/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Ausritt bzw. Handeln auf eigene Gefahr (Reiter vs. Hundehalter)</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">OLG Frankfurt am Main vom 07.02.2018, AZ.: 11 U 153/17</span></h4>
<h5><strong>Zu konfligierenden Ansprüchen aus Tierhalterhaftung, wenn Pferd durch vorbeilaufenden Hund erschreckt wird (Handeln auf eigene Gefahr)<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt (Gesichtspunkt: Handeln auf eigene Gefahr). (b) Es stehen dem Reiter Ansprüche gegen den Hundehalter aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB nicht zu, wenn sich dieser bewusst und freiwillig den Risiken aussetzt, die durch einen mitlaufenden Hund beim Ausritt resultieren. Solange der Hund sich nicht gefahrträchtig verhält, treten etwaige Verursachungsbeiträge des Hundehalters, die zum Scheuen des Pferdes und in der Folge zu Schäden am Reiter geführt haben, gänzlich hinter die selbst vom Reiter geschaffenen Gefahrenmomente zurück. Dem Reiter wird die Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes im Rahmen des Mitverschuldens voll angerechnet.</p>
<p>Lesen Sie doch auch einmal weitere Beiträge, u.a. den folgenden zum Thema <a href="http://mps-pferderecht.de/tierhalterhaftung-haftungsausschluss/" target="_blank" rel="noopener">Handeln auf eigene Gefahr bzw. Zusammentreffen von Hund und Pferd.</a></p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Handeln auf eigene Gefahr - zu konfligierenden Ansprüchen aus Tierhalterhaftung, wenn Pferd durch vorbeilaufenden Hund erschreckt wird" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftungsfreistellung des Tierhalters bei Handeln auf eigene Gefahr</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/haftungsfreistellung-selbstgefaehrdung/</link>
					<comments>http://mps-pferderecht.de/haftungsfreistellung-selbstgefaehrdung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Aug 2016 06:08:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Fuchsjagt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 24.11.1954, Az.: VI ZR 255/53 Zur Haftungsfreistellung eines Tierhalters bei Selbstgefährdung (Handeln auf eigene Gefahr) des Geschädigten Feststellungen: Der Geschädigte setzt sich mit der Übernahme eines Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen, über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundene Gefahr hinausgehende Gefahrensituation (Selbstgefährdung, &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/haftungsfreistellung-selbstgefaehrdung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Haftungsfreistellung des Tierhalters bei Handeln auf eigene Gefahr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 24.11.1954, Az.: VI ZR 255/53</span></h4>
<h5><strong>Zur Haftungsfreistellung eines Tierhalters bei Selbstgefährdung (Handeln auf eigene Gefahr) des Geschädigten </strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Der Geschädigte setzt sich mit der Übernahme eines Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen, über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundene Gefahr hinausgehende Gefahrensituation (Selbstgefährdung, Handeln auf eigene Gefahr) aus, wenn das Pferd erkennbar böser Natur ist oder zuerst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Haftungsfreistellung - Selbstgefährdung" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/handeln-auf-eigene-gefahr-mitverschulden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Aug 2016 05:51:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59 Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr Feststellungen: (a) Die Rechtsfigur vomHandeln auf eigene Gefahr bei der Gefährdungshaftung dient dazu, die Haftung in all jenen Fällen ausschließen zu können, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/handeln-auf-eigene-gefahr-mitverschulden/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59</span></h4>
<h5><strong> Grundsatzentscheidung zum Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Die Rechtsfigur vomHandeln auf eigene Gefahr bei der Gefährdungshaftung dient dazu, die Haftung in all jenen Fällen ausschließen zu können, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist. (b) Die Grundlage des Haftungsausschlusses wegen Handeln auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium). (c) Von einem Handeln auf eigene Gefahr kann nur dann gesprochen werden, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger, weil beruflicher, vertraglicher oder sittlicher Grund vorliegt. (d) Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des § 254 BGB – § 828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Frage des Handelns auf eigene Gefahr eines Hufschmieds beim Beschlag</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/hufschmied-handeln-auf-eigene-gefahr/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Jul 2016 05:55:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Hufschmied]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Tiergefahr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67 Handeln auf eigene Gefahr vom Hufschmied beim Beschlag? Feststellungen: (a) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrags allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt und damit kein sog. Handeln auf eigene Gefahr vorliegt. (b) Es entspricht weder der Interessenlage &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/hufschmied-handeln-auf-eigene-gefahr/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Zur Frage des Handelns auf eigene Gefahr eines Hufschmieds beim Beschlag</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67</span></h4>
<h5><strong>Handeln auf eigene Gefahr vom Hufschmied beim Beschlag?</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrags allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt und damit kein sog. Handeln auf eigene Gefahr vorliegt. (b) Es entspricht weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. (c) Es gehört zum Wesen des Beschlagvertrags, dass sich der Hufschmied einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für die aus der Tiergefahr erwachsenden Schadensfolgen entbindet. (d) Bei einem groben Eigenverschulden (weit überwiegendes Mitverschulden) des Geschädigten kann die Tierhalterhaftung auch ganz ausgeschlossen sein.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Hufschmied - Handeln auf eigene Gefahr" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/jagd-handeln-auf-eigene-gefahr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 14:14:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91 Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr bei einer Jagd (Fuchsjagd) Feststellungen: Wird ein Reiter bei einer Jagd (im konkreten Fall einer Fuchsjagd) durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/jagd-handeln-auf-eigene-gefahr/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91</span></h4>
<h5><strong>Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr bei einer Jagd (Fuchsjagd)<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Wird ein Reiter bei einer Jagd (im konkreten Fall einer Fuchsjagd) durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (Haftungsausschluss wegen Handeln auf eigene Gefahr).</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Jagd - Handeln auf eigene Gefahr" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/jagd-handeln-auf-eigene-gefahr/">Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/kutsche-handeln-auf-eigene-gefahr/</link>
					<comments>http://mps-pferderecht.de/kutsche-handeln-auf-eigene-gefahr/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jun 2016 05:52:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Turnier]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Kutsche]]></category>
		<category><![CDATA[Tiergefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhalter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04 Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter) Feststellungen: Eine typische Tiergefahr (im konkreten Fall mit angespannter Kutsche) äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann zwar &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/kutsche-handeln-auf-eigene-gefahr/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/kutsche-handeln-auf-eigene-gefahr/">Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04</span></h4>
<h5><strong>Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Eine typische Tiergefahr (im konkreten Fall mit angespannter Kutsche) äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die ggf. fehlerhafte menschliche Steuerung (so etwa das Lenken einer Kutsche) anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
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		<title>Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jun 2016 10:43:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Tierarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
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		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Tierarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhalterhaftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08 Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung &#8211; Haftungsausschluss zugunsten des Tierarztes für Schäden während der Behandlung? Feststellungen: (a) Ein Haftungsausschluss aus Tierhalterhaftung wegen Handeln auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/haftungsausschluss-handeln-auf-eigene-gefahr/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08</span></h4>
<h5><strong>Zum Handeln auf eigene Gefahr als Ausschluss der Tierhalterhaftung &#8211; Haftungsausschluss zugunsten des Tierarztes für Schäden während der Behandlung?<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Ein Haftungsausschluss aus Tierhalterhaftung wegen Handeln auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. (b) Der Tierhalter haftet, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 S.1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (im konkreten Fall durch Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen). (c) Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.</p>
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<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
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		<title>Haftung im Aktivstall/Offenstall &#8211; Artgerechte Pferdehaltung vs. erhöhtes Haftungsrisiko</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/offenstall-aktivstall-haftung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Jun 2016 11:17:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gruppenhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Offenstall]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhalterhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haftung im Offenstall/Aktivstall Artgerechte Pferdehaltung vs. erhöhtes Haftungsrisiko Haltung von Pferden im Aktivstall/Offenstall &#8211; die Gruppenhaltung von Pferden gilt bekanntlich als besonders artgerecht. Wer aber zahlt, wenn über unvermeidbare kleinere Blessuren hinaus Tritte und Bisse zu Verletzungen führen, die eine zeit- und kostenintensive tierärztliche Behandlung notwendig machen? Dass im Ernstfall niemand schuld und schon gar &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/offenstall-aktivstall-haftung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Haftung im Aktivstall/Offenstall &#8211; Artgerechte Pferdehaltung vs. erhöhtes Haftungsrisiko</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">Haftung im Offenstall/Aktivstall</span></h4>
<h5><strong>Artgerechte Pferdehaltung vs. erhöhtes Haftungsrisiko</strong></h5>
<p><em>Haltung von Pferden im Aktivstall/Offenstall &#8211; die Gruppenhaltung von Pferden gilt bekanntlich als besonders artgerecht. Wer aber zahlt, wenn über unvermeidbare kleinere Blessuren hinaus Tritte und Bisse zu Verletzungen führen, die eine zeit- und kostenintensive tierärztliche Behandlung notwendig machen?</em></p>
<p>Dass im Ernstfall niemand schuld und schon gar nicht Rechnungsempfänger sein möchte, dürfte bekannt sein. Es war daher letztlich nur eine Frage der Zeit, wann die Entscheidung des OLG Köln vom 10.12.13 (Az. 18 U 98/13) erstmals in anwaltlichen Schriftsätzen als Argumentationsgrundlage dafür herangezogen wird, dass Pferdebesitzer sich im Rahmen einer Offen-/Aktivstallhaltung nach dem Grundsatz „wir handeln bei dieser Einstallung auf eigene Gefahr“ per se nicht auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB berufen können.</p>
<p><b>Bleibt man bei Trittverletzungen in einer art- und verhaltensgerechte(re)n Gruppenhaltung im Offen- oder Aktivstall also künftig vollständig auf seinen Kosten sitzen?</b></p>
<p>Um die Antwort zur Beruhigung der Gemüter vorwegzunehmen: Nein! Wie die nachfolgenden Ausführungen nämlich aufzeigen, darf das vermeintliche „Schreckgespenst Az. 18 U 98/13“ meines Erachtens unter Einzelfallrechtsprechung verbucht werden. Es bleibt allerdings zu hoffen, dass die Gerichte die zum Beschluss des OLG Köln führenden hippologischen und haltungsspezifischen Besonderheiten des Sachverhalts künftig auch ohne ausführliche und damit aufwändige schriftsätzliche Ausführungen richtig zu werten wissen.</p>
<p>Unabhängig davon sollte die Entscheidung jedenfalls einmal mehr all jenen als „Warnung“ dienen, die sich als Tierhalter noch immer nicht ausreichend mit dem Thema „Tierhalterhaftpflichtversicherung &amp; Co.“ beschäftigt haben. Ob im Offenstall oder allgemein.</p>
<p><b>Was war eigentlich in dem der Kölner Entscheidung zugrundeliegenden Fall passiert?</b></p>
<p>Die Besitzerin eines 1990 geborenen Wallachs hatte diesen seit etwa 1,5 Jahren in einer offenen Stallanlage mit insgesamt vier Ständern, Liegebereich und einem ca. 250 qm großen Paddock zusammen mit drei weiteren Pferden untergebracht. Nach einem Huftritt einer der drei Artgenossen erlitt der Wallach Verletzungen am linken Vorderbein (u.a. eine Fissur im Bereich der Elle), welche kostenintensive Behandlungen zur Folge hatten.</p>
<p>Entgegen den uns Pferdebesitzern mitunter leidlich bekannten Grundsätzen der Tierhalterhaftung i.S.d. § 833 Satz 1 BGB, wonach derjenige, der ein Tier hält, grds. verschuldensunabhängig – ähnlich also wie bei der Betriebsgefahr beim Kraftfahrzeug – für ein von diesem verursachten Schaden einzustehen hat (sog. Gefährdungshaftung), sollte die Besitzerin des verletzten Wallachs nach Ansicht des OLG Köln jedoch „auf Ihren Kosten sitzen bleiben“.</p>
<p>Da sie – so die Begründung des 18. Zivilsenats – ihr Pferd im Offenstall in eine Gruppenhaltung begeben habe, sei dies als haftungsausschließendes Handeln auf eigene Gefahr anzusehen. Sämtlichen Pferdehaltern habe nämlich im konkreten Fall klar sein müssen, dass es unter Berücksichtigung der Größe der Stallanlage sowie der Anzahl der eingestellten Pferde dauerhaft zu Interaktionen und in gewissem Umfang auch zu Auseinandersetzungen kommen würde. Alle Pferdehalter hätten daher, als sie ihre Tiere in die Herde gegeben hätten, das Risiko von Verletzungen in Kauf genommen, die typischerweise Ausfluss gewöhnlicher Auseinandersetzungen um die Rangordnung in einer kleinen Herde auf begrenztem Raum sind. Wer als Pferdehalter sein Tier in eine Gruppenhaltung im Offenstall gebe, der wisse letztlich um das gewöhnliche, in gewissem Umfang mit dieser Haltungsform untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere (Drohgebärden, Bisse und eben Tritte) und damit die spezifische Verletzungsgefahr. Gebe dieser mit Rücksicht auf Fragen artgerechter Haltung dennoch sein Pferd in eine Gruppe, so käme damit zum Ausdruck, dass man das entsprechende Risiko im wohlverstandenen Interesse des Pferdes zurückstelle.</p>
<p>„Übersetzt“ bedeutet dies, dass es schlicht widersprüchlich wäre, wenn sich ein Geschädigter gerade die Kosten wiederholen könnte, die aus dem Schaden resultieren, für den er zuvor bewusst selbst das Risiko übernommen hat. Unabhängig von der Frage, welches Tier wie beteiligt war, soll daher nur er alleine im Rahmen dieses Risikos verantwortlich sein.</p>
<p><b>Wie ist die Entscheidung des OLG Köln nun rechtlich einzuordnen?</b></p>
<p>Aus Sicht des pferderechtsversierten Anwalts wirft der vom Gericht nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr angenommene Haftungsausschluss mehrere Fragen auf, nämlich zum einen, wie dieser mit dem vom OLG Koblenz in seinem Urteil vom 10.05.12 (Az. 2 U 573/09) zum Thema Weideunfall herausgearbeiteten Schutzzweck des § 833 Satz 1 BGB sowie der zu Fuchsjagten, Stafettenzeitspringen (vgl. BGH VI ZR 255/53 vom 24.11.54 oder VI ZR 69/91 vom 19.11.91) und Segelregatten bekannten Vergleichsrechtsprechung (hierbei OLG Karlsruhe vom 19.03.04 (Az. 23 U 6/03) und OLG Nürnberg vom 28.06.04 (Az. 8 U 202/03)) in Einklang zu bringen ist und zum anderen, wo denn für den Fall der Anwendbarkeit der vorbezeichneten Grundsätze in Bezug auf die Größe und Gestaltung eines Offen- bzw. Aktivstalls die maßgeblichen rechtlichen Grenzen zu ziehen sind.</p>
<p>Bis zu welcher Fläche bzw. Stallgröße bei wie vielen Pferden soll dann noch von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“ des jeweils einstallenden Tierhalters ausgegangen werden können? Genügt also im Umkehrschluss eine bestimmte Grundfläche, um nicht die zum Wohle des Pferdes bewusst gewählte art- und verhaltensgerechte Haltungsform der Gruppe im Ergebnis teuer mit einem Haftungsverzicht zu bezahlen? Oder genügt bereits die typische Gestaltung eines modernen Aktivstallkonzepts (Offenstall &#8222;à la HIT&#8220;) mit unterschiedlichen Bereichen (Rau-, Kraft und Mineralfutter, Ruhe- und Wälzbereich, ggf. Allwettergebäude) und zahlreichen Raumteilerelementen, um der angenommenen Haftungsfreistellung zu entgehen?</p>
<p><b>Die Grundsätze der Rechtsprechung des OLG Koblenz („Haftung nach Quote“)</b></p>
<p>In seiner Entscheidung vom 10.05.12 stellte das OLG Koblenz fest, dass der Schutzzweck des § 833 BGB gerade den Fall erfasse, dass sich ein Tier unerwartet anders verhält als normal und voraussehbar und hierdurch ein Schaden entstehe. Gerade dies sei – so die schlüssige Urteilsbegründung – der typische Fall des Gefährdungshaftungstatbestands, der folgerichtig auch das ureigene Herdenverhalten von Pferden umfassen müsse.</p>
<p>Das Gericht stellte weiter ausdrücklich fest, dass ein Berufen auf den Umstand einer fehlenden Aufklärbarkeit des genauen Hergangs eines schädigenden Ereignisses („ob“ und „wie“ der Mitwirkung einzelner Pferde an der Schädigung) nicht statthaft sein könne. Zugunsten des Geschädigten greife nämlich § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB, dessen Schutzzweck einerseits die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB erfasse und dessen Zielsetzung eben gerade darin liege, Beweisschwierigkeiten zu überwinden und sicherzustellen, dass ein Ersatzanspruch nicht daran scheitert, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten „Tätern“, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung sei es daher – so die Richter – gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinsamen Gefährdung in einer ihre Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Nur im Ausnahmefall sollte daher der Schutzzweck der Norm als nicht eröffnet angesehen werden.</p>
<p>Fakt ist, Verletzungen, verursacht durch Artgenossen, die eine tierärztliche Behandlung nötig machen, kommen immer wieder mal vor. Wird der Vorfall dabei beobachtet und steht somit außer Frage, welches der Pferde den anderen Schaden zugefügt hat, kann der Halter des geschädigten Pferdes gegen den Halter des schädigenden Pferdes Schadensersatzansprüche aus der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB), ggf. gemindert um eine Quote für die mitwirkende Tiergefahr des geschädigten Pferdes (§ 254 BGB), geltend machen.</p>
<p><b>Die „Kölner Entscheidung“ ist dennoch für den gegebenen Einzelfall nachvollziehbar</b></p>
<p>Auch wenn die Entscheidung des OLG Köln zunächst „große Augen verursacht“ und vermeintlich in Widerspruch zu den Grundsätzen des OLG Koblenz steht, so hat sie doch ihre Berechtigung und vor allem juristische Begründung. Die rechtliche Besonderheit des Falles lag nämlich in der individuellen Gestaltung des „Tatorts“.</p>
<p>Dass es bei in der Gruppe gehaltenen Pferden wesensbedingt immer wieder zu Auseinandersetzungen kommt, ist gleichermaßen bekannt wie unvermeidlich. Rangkämpfe oder andere Zwistigkeiten treten dabei erfahrungsgemäß insbesondere dann vermehrt auf, wenn der für die Haltung zur Verfügung stehende Raum recht begrenzt ist und den Tieren nur wenig Ausweichmöglichkeiten bietet. Ob im Zuge konkreter Auseinandersetzungen oder allgemein in Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Auslaufverhalten von Pferden, bei einem Paddock bzw. einer Gesamtfläche von ca. 250 qm ist das Verletzungsrisiko per se als erhöht anzusehen. Denn auf solch eng begrenztem Raum ist es den Tieren nur schwer möglich, bei rascher Bewegung nicht in den sog. Interaktionsbereich eines anderen Pferdes zu gelangen und in jeder Situation verletzungsträchtige Körperkontakte zu vermeiden.</p>
<p>Kann es nun richtig sein, dass sich jemand auf die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung des OLG Koblenz berufen und die Halter der übrigen zur Gruppe im Offenstall gehörenden Pferde auch wegen einer Verletzung des eigenen Pferdes in Anspruch nehmen kann, die gerade auf unvermeidbaren Interaktionen und Auseinandersetzungen der Tiere oder auf einem als artgerecht grundsätzlich gewünschten Auslaufverhalten der Tiere beruht? Wohl kaum!</p>
<p>Dem OLG Köln ist zuzugeben, dass sich der geschädigte Tierhalter insbesondere dann mit der eigenen Entscheidung für eine Haltung des Pferdes in einer Gruppe von Tieren in Widerspruch setzt, wenn die Haltung in einer mit Rücksicht auf die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere räumlich eng begrenzten Anlage geschieht.</p>
<p><b>Wo ist die räumliche und damit rechtliche Grenze zwischen Haftung und Haftungsausschluss nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr zu ziehen?</b></p>
<p>Auch wenn die Entscheidung des OLG Köln wegen der räumlichen Besonderheiten nachvollziehbar ist, so sollte doch klar sein, dass eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr stets nur nach einer umfassenden Interessenabwägung und unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände (vgl. BGH vom 20.12.05 (Az. VI ZR 225/04) in eng gesteckten Grenzen greifen darf. Bestehen Zweifel, sollte es meines Erachtens daher sowohl juristisch dogmatisch mit Blick auf den Schutzzweck der Tierhalterhaftung als auch praktisch in Ansehung der Interessen der Einsteller begründet bei den allgemeinen Haftungsgrundsätzen und damit einer Anwendbarkeit des § 833 BGB verbleiben.</p>
<p>Bedauerlicherweise lassen sich der „Kölner Entscheidung“ für den Rechtsanwender keine allgemeinen Leitlinien zur Bestimmung der Grenze zwischen Haftung (im „normalen Stall“) und Haftungsausschluss (im „räumlich eng begrenzten Stall“) entnehmen. Ebenso wie im konkreten Fall bei einer Grundfläche von lediglich ca. 60 qm/Pferd und gänzlich fehlenden Ausweichmöglichkeiten wegen der obligatorischen permanenten Interaktionen die Annahme eines Ausnahmetatbestands nachvollziehbar und begründbar ist, sollten die Grund-sätze des Handelns auf eigene Gefahr jedenfalls dann nicht zur Anwendung gelangen können, wenn sich der „Unfall“ auf einer Anlage zuträgt, die der typischen Gestaltung eines modernen Aktivstallkonzepts mit separaten Bereichen (Rau-, Kraft- und Mineralfutter-, Ruhe- und Wälzbereich, ggf. Allwettergebäude) und Raumteilerelementen entspricht.</p>
<p><b>Fazit!</b></p>
<p>Az. 18 U 98/13 ist – insoweit zur Beruhigung eines jeden Anhängers des Konzepts Offenstall bzw. Aktivstall – kein Wandel der Rechtsprechung, sondern im Ergebnis lediglich eine stringente Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln. Allerdings vermag auch diese Entscheidung die haftungsrechtlichen Sachverhalte nicht in „schwarz und weiß“ zu teilen, sodass es bei der bekanntermaßen breiten „Grauzone“ verbleibt, in der im Ergebnis stets nur eine individuelle tatrichterliche Einzelfallbetrachtung zielführend sein wird.</p>
<p>Lediglich in Fällen, in denen gerade ihr eigener Offenstall in Größe und Gestaltung dem der „Kölner Entscheidung“ entspricht oder zumindest ähnelt, sollten sie „hellhörig“ werden.</p>
<p><b>Im Übrigen gilt nach wie vor: Erst ausreichender Versicherungsschutz, dann Einstallung!!!</b></p>
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		<title>Kein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr bei Reitunfall</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/reitunfall-haftungsausschluss-handeln-auf-eigene-gefahr/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2016 09:00:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Reitunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhalterhaftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12 Kein Haftungsausschluss für Reitunfall wegen fehlendem Einverständnis zum Reiten Feststellungen: (a) Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/reitunfall-haftungsausschluss-handeln-auf-eigene-gefahr/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Kein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr bei Reitunfall</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12 </span></h4>
<h5><strong>Kein Haftungsausschluss für Reitunfall wegen fehlendem Einverständnis zum Reiten</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. (b) Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. (c) Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. (d) Die Tierhalterhaftung greift bereits bzw. auch dann ein, wenn sich eine Person einem Tier unbefugt nähert. (e) Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd).</p>
<figure id="attachment_196" aria-describedby="caption-attachment-196" style="width: 150px" class="wp-caption alignleft"><img loading="lazy" class="wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Haftungsausschluss bei Reitunfall" width="150" height="150" /><figcaption id="caption-attachment-196" class="wp-caption-text">Information und Beratung</figcaption></figure>
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		<item>
		<title>Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/tierhalterhaftung-haftungsausschluss/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Apr 2016 14:48:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Tieraufseher]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://localhost/wordpress/?p=34</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13 Voraussetzungen für den Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr („Haftungsausschluss bei Hundepension“) Feststellungen: (a) Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift grundsätzlich auch dann ein (d.h. kein Haftungsausschluss), wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. Der &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/tierhalterhaftung-haftungsausschluss/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13</span></h4>
<h5><strong>Voraussetzungen für den Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr („Haftungsausschluss bei Hundepension“)</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift grundsätzlich auch dann ein (d.h. kein Haftungsausschluss), wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension – im Unterschied z.B. zu einem Hufschmied oder Tierarzt – sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung ggf. für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über dieses Tier innehat, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird, steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen. (b) Bei der Tierhalterhaftung ist eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters (Haftungsausschluss) unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu erwägen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen. (c) Eine generelle Haftungsfreistellung für den verletzten Tieraufseher lässt sich auch nicht mit einer Übertragung der für den Fahrer von Kraftfahrzeugen in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung begründen, denn diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelne Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind.</p>
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