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	<title>Gutgläubiger ERwerb &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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		<title>Gutgläubiger Erwerb bei fehlendem Original der Eigentumsurkunde</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Sep 2019 08:45:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumsurkunde]]></category>
		<category><![CDATA[Gutgläubiger ERwerb]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG BONN vom 30.07.2015, Az. 2 O 444/14 Feststellungen: Erhält der Käufer eines Pferdes nur eine Kopie der Eigentumsurkunde, die nur Angaben zum Züchter und zum Pferd enthält, nicht der zu Eigentümern oder Besitzern, handelt er nicht grob fahrlässig i. S. des § 932 Abs. 2 BGB (gutgläubiger Erwerb), sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/gutglaeubiger-erwerb-bei-fehlendem-original-der-eigentumsurkunde/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Gutgläubiger Erwerb bei fehlendem Original der Eigentumsurkunde</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2>LG BONN vom 30.07.2015, Az. 2 O 444/14</h2>



<p><strong>Feststellungen</strong>: Erhält der Käufer eines Pferdes nur eine Kopie der Eigentumsurkunde, die nur Angaben zum Züchter und zum Pferd enthält, nicht der zu Eigentümern oder Besitzern, handelt er nicht grob fahrlässig i. S. des § 932 Abs. 2 BGB (gutgläubiger Erwerb), sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass zu Misstrauen geben müssen.</p>



<p><strong>Aus
den Gründen</strong>
(Leseziffer 37 ff.): Die Beklagte hat das Eigentum am Pferd durch Einigung und
Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB erlangt. Ob derjenige, der das Pferd an sie
veräußert hat, zuvor Eigentum erlangt hatte, kann offen bleiben. Selbst wenn
Herr E oder Herr C2 infolge Kenntnis der Umstände nicht selbst das Eigentum am
Pferd erlangt hatten, konnte der Verkäufer der Beklagten dennoch Eigentum
verschaffen. Denn die Beklagte hätte in dem Falle gutgläubig von einem
Nichtberechtigten erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den zwischen
dem Kläger und den Herren T und N vereinbarten Eigentumsvorbehalt kannte, sind
weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Der Pferdehändler E hat im
Strafverfahren als Zeuge nur bekundet, das Pferd sei nach C verkauft worden.
Die Beklagte wohnte ausweislich der Anmeldebescheinigung ab 1995 bis 2011 in C.
Insofern wäre ein Eigentumserwerb nur dann nicht erfolgt, wenn die Beklagte zum
Zeitpunkt des Kaufs bezüglich der Eigentümerstellung des Verkäufers oder dessen
Berechtigung zum Verkauf grob fahrlässig gehandelt hätte.</p>



<p>Einziger
Anknüpfungspunkt für grob fahrlässiges Handeln ist der Umstand, dass die
Beklagte zwar das Pferd und den Pferdepass erhielt, nicht aber die
Eigentumsurkunde im Original, sondern nur eine Kopie. Diesem Umstand käme aber
die den guten Glauben ausschließende Wirkung nur zu, wenn die Eigentumsurkunde,
ausgestellt vom Zuchtverband des Per Pferdes e.V., das Eigentum des Klägers
verbriefen würde. Dem ist aber nicht so. Denn die Eigentumsurkunde des
Verbandes (vgl. Anlage K 2, Bl. &#8230; d.A.) enthält nur Angaben zum Pferd, nicht
aber zum Eigentümer. Die Urkunde sieht vor, dass der Züchter eingetragen wird.
Wer vom Züchter erworben hat bzw. später vom Erwerber wird in der Urkunde nicht
eingetragen. Damit kommt der Eigentumsurkunde keine weitere Bedeutung zu als
dem Pferdepass, es wird Auskunft über das Tier gegeben, nicht aber über die
Eigentums- und Besitzverhältnisse. Insofern ist auch eine Analogie zu der
Handhabung des gutgläubigen Erwerbs beim Kraftfahrzeug nicht möglich. Hier
besteht weitgehend Einigkeit, dass dem Besitz der Zulassungsbescheinigung II
(früher Kfz-Brief) Indizwirkung zukommt. Zwar gibt auch die
Zulassungsbescheinigung nur Auskunft darüber, wer Halter ist. Halter- und
Eigentümereigenschaft können aber auseinander fallen. Dennoch wird dem Besitz
der Zulassungsbescheinigung indizielle Wirkung zugeschrieben, weil für An- und
Abmeldung eines Kraftfahrzeuges die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II
Voraussetzung ist. Insofern lässt der Besitz an ihr mit dem Halternachweis den
Rückschluss zu, dass eine Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug besteht
(vgl. Münchener Kommentar/Oechsler, BGB-Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 932 Rn:
53,).</p>



<p>Eine
derartige Wirkung kommt der &#8222;Eigentumsurkunde&#8220; beim Pferdeerwerb
nicht zu. Es fehlt hier die Zuordnung der Sache zu einer Person.</p>



<p>Dem
Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Urkunde den Vermerk enthält &#8222;Die
Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer des Pferdes i.S. des BGB
ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum
Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des
Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben&#8230;&#8220;. Hieraus kann weder
geschlossen werden, dass ein Eigentumserwerb nur möglich ist, wenn die
Eigentumsurkunde mit übergeben wird, noch dass es grob fahrlässig ist, wenn
beim Verkauf nicht auf der Aushändigung des Erwerbs bestanden wird. Es handelt
sich letztlich hierbei nur um eine Vorgabe, die der Zuchtverband aufgestellt
hat.</p>



<p>Selbst
wenn man es anders sehen wollte, so kann hier nicht von grober Fahrlässigkeit
ausgegangen werden. Auch wenn die Beklagte hier nur eine Kopie der
Eigentumsurkunde erhalten hat und dies auch &#8211; was sie bestreitet &#8211; erkannt hat,
so trug diese Kopie einen Aufkleber mit Barcode. Derselbe Aufkleber befand sich
auf dem Pferdepass. Weitere Aufkleber war beifügt. Insofern hatten die
Unterlagen einen autorisierten Charakter. Auf die Fragen, ob die Beklagte
aufgrund ihres Alters (geb. 1990), ihre Wohnortes (C) oder ihrer Erfahrung mit
Sportpferden überhaupt hätte argwöhnisch sein müssen, kommt es danach nicht an.</p>



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