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	<title>Pferd und xyz &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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	<title>Pferd und xyz &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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	<item>
		<title>Versicherungswert bei Lahmheit und/oder Schlachtuntauglichkeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Nov 2019 15:20:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schlachtuntauglichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungswert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>AG FRANKFURT AM MAIN vom 06.03.2019, Az.: 32 C 1479/18 Feststellungen: (a) Die dauernde Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes kann dessen Versicherungswert (abgeschlossen war eine Lebensversicherung) auf Null senken. Ist die Versicherungssumme entsprechend an den Versicherungswert gekoppelt, entfällt die Versicherungsleistung der gegen das Risiko einer Nottötung (Euthanasie) abgeschlossenen Pferdelebensversicherung. (b) Eine AGB-Klausel, mit &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/versicherungswert-bei-lahmheit-und-oder-schlachtuntauglichkeit/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Versicherungswert bei Lahmheit und/oder Schlachtuntauglichkeit</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2>AG FRANKFURT AM MAIN vom 06.03.2019, Az.:
32 C 1479/18 </h2>



<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Die dauernde Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes kann dessen Versicherungswert (abgeschlossen war eine Lebensversicherung) auf Null senken. Ist die Versicherungssumme entsprechend an den Versicherungswert gekoppelt, entfällt die Versicherungsleistung der gegen das Risiko einer Nottötung (Euthanasie) abgeschlossenen Pferdelebensversicherung. (b) Eine AGB-Klausel, mit der die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt wird, ist am Maßstab der Kontrolle von AGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht unwirksam, da die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden, soweit der Versicherungswert nicht zwangsläufig Null beträgt. Denn – so das Gericht – zum einen könne man nicht argumentieren, dass bei jeder Nottötung (Euthanasie des Pferdes) auch zur  Schlachtuntauglichkeit  führende Medikamente verwendet würden, da es stets auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall ankommt. Zum anderen könne ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig gewesen sein. </p>



<div class="wp-block-media-text alignwide"><figure class="wp-block-media-text__media"><img loading="lazy" width="500" height="333" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-e1462015144728.jpg" alt="MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde &quot;neu&quot; oder &quot;gebraucht&quot; sind" class="wp-image-196"/></figure><div class="wp-block-media-text__content">
<p class="has-normal-font-size">Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="https://mps-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.     </p>
</div></div>



<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch  gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen  Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online  verfügbares <a href="https://mps-pferderecht.de/pferdeabc-volltext/">PferdeABC</a>.     </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftung des Hufschmieds &#8211; zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/hufschmied-beschlag-haftung-anscheinsbeweis/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2016 17:57:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Hufschmied]]></category>
		<category><![CDATA[Lahmheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15 Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag &#8211; zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler Feststellungen: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/hufschmied-beschlag-haftung-anscheinsbeweis/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Haftung des Hufschmieds &#8211; zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15</span></h4>
<h5><strong>Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag &#8211; zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben. (b) Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, &#8222;die Gesundheit von Huf- und Klauentieren [&#8230;] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten&#8220;.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Haftung - Hufschmied - Beschlag - Anscheinsbeweis" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/jagd-handeln-auf-eigene-gefahr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 14:14:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Handeln auf eigene Gefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91 Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr bei einer Jagd (Fuchsjagd) Feststellungen: Wird ein Reiter bei einer Jagd (im konkreten Fall einer Fuchsjagd) durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/jagd-handeln-auf-eigene-gefahr/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Jagdteilnahme als Handeln auf eigene Gefahr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91</span></h4>
<h5><strong>Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung durch Handeln auf eigene Gefahr bei einer Jagd (Fuchsjagd)<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Wird ein Reiter bei einer Jagd (im konkreten Fall einer Fuchsjagd) durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (Haftungsausschluss wegen Handeln auf eigene Gefahr).</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Jagd - Handeln auf eigene Gefahr" width="150" height="150" /></p>
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<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nicht eingetragenes Fohlen eines ausländischen Zuchtverbands</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/zuchtbuch-zuchtverband/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jul 2016 05:34:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Zuchtbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Zuchtverband]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://onlinekanzlei-pferderecht.de/?p=853</guid>

					<description><![CDATA[<p>BGH vom 13.12.2001, Az.: I ZR 164/99 Eintragung in das Zuchtbuch &#8211; Nicht eingetragenes Fohlen von einem ausländischen Zuchtverband Feststellungen: Es ist tierzuchtrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass Tiere, die weder im Verbandsbereich einer das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren, noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation (Zuchtverband), in deren Bereich &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/zuchtbuch-zuchtverband/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Nicht eingetragenes Fohlen eines ausländischen Zuchtverbands</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 13.12.2001, Az.: I ZR 164/99</span></h4>
<h5><strong> Eintragung in das Zuchtbuch &#8211; Nicht eingetragenes Fohlen von einem ausländischen Zuchtverband</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Es ist tierzuchtrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass Tiere, die weder im Verbandsbereich einer das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren, noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation (Zuchtverband), in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind, generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss ergibt sich grundsätzlich auch nicht für solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert wurden.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Eintragungen in das Zuchtbuch - Zuchtverband" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/zuchtbuch-zuchtverband/">Nicht eingetragenes Fohlen eines ausländischen Zuchtverbands</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/pferd-arbeitsunfall-sozialversicherung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2016 05:51:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03 Arbeitsunfall &#8211; notwendige Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung, ob ein solcher vorliegt Feststellungen: (a) Mit Blick auf das rechtliche Konstrukt Arbeitsunfall verfolgt die Vorschrift des § 108 SGB VII das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/pferd-arbeitsunfall-sozialversicherung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03</span></h4>
<h5><strong>Arbeitsunfall &#8211; notwendige Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung, ob ein solcher vorliegt<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Mit Blick auf das rechtliche Konstrukt Arbeitsunfall verfolgt die Vorschrift des § 108 SGB VII das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. (b) Nach § 12 II2 SGB X ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Arbeitsunfall" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/pferd-arbeitsunfall-sozialversicherung/">Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unfallversicherungsschutz des „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/unfallversicherungsschutz-wie-beschaeftigte/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jul 2016 06:28:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wie-Beschäftigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03 Der sog. Wie-Beschäftigte &#8211; Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Feststellungen: Unfallversicherungsschutz für Wie-Beschäftigte &#8211; es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/unfallversicherungsschutz-wie-beschaeftigte/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Unfallversicherungsschutz des „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/unfallversicherungsschutz-wie-beschaeftigte/">Unfallversicherungsschutz des „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03</span></h4>
<h5><strong>Der sog. Wie-Beschäftigte &#8211; Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Unfallversicherungsschutz für Wie-Beschäftigte &#8211; es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit (sog. Wie-Beschäftigte) zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Wie-Beschäftigung).</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Wie-Beschäftigte - Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII" width="150" height="150" /></p>
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<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Körung als sog. „gemeinsame Betriebsstätte&#8220; i.S.d. § 106 SGB VII?</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/koerung-gemeinsame-betriebsstaette/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jun 2016 06:29:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinsame Betriebsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsprivilegierung]]></category>
		<category><![CDATA[Körung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04 Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII: Kann auch die Veranstaltung einer Körung die Definition gemeinsame Betriebsstätte erfüllen? Feststellungen: (a) Gemeinsame Betriebsstätte bei einer Körung &#8211; der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/koerung-gemeinsame-betriebsstaette/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Körung als sog. „gemeinsame Betriebsstätte&#8220; i.S.d. § 106 SGB VII?</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04</span></h4>
<h5><strong> Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII: Kann auch die Veranstaltung einer Körung die Definition gemeinsame Betriebsstätte erfüllen?</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Gemeinsame Betriebsstätte bei einer Körung &#8211; der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. (b) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als &#8222;dieselbe&#8220; Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt. (c) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. (d) Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein &#8222;Unternehmer&#8220; sein und ein &#8222;Unternehmen&#8220; betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Körung als gemeinsame Betriebsstätte" width="150" height="150" /></p>
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		<title>Schadenersatzpflicht des Züchters wegen vermeintlichem Zuchtfehler</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/zuechter-schadensersatz-zuchtfehler/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jun 2016 05:23:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislastumkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Züchter]]></category>
		<category><![CDATA[Zuchtfehler]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04 Zur Frage der Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe) Feststellungen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/zuechter-schadensersatz-zuchtfehler/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Schadenersatzpflicht des Züchters wegen vermeintlichem Zuchtfehler</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04</span></h4>
<h5><strong>Zur Frage der Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten dagegen kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ausgegangen werden, so dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf, der Beklagte habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das Berufungsgericht bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der Vermutung des § 476 BGB ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gerade dieses Hundes fahrlässig verursacht.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)" width="150" height="150" /></p>
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		<item>
		<title>Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für sog. Nothelfer</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/pferd-arbeitsunfall-nothelfer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jun 2016 16:42:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsgenossenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nothelfer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04 Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für Nothelfer &#8211; kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall Feststellungen: (a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (Nothelfer) führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall). Der Unfallversicherungsschutz wird &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/pferd-arbeitsunfall-nothelfer/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für sog. Nothelfer</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04</span></h4>
<h5><strong>Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für Nothelfer &#8211; kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (Nothelfer) führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall). Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt. Er soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern. Nicht bezweckt ist, den Unternehmer zu privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugutekommt. (b) Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden. (c) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder II1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erlitten hat. (d) Der Zivilrichter ist an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch nicht, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Arbeitsunfall - Nothelfer" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
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		<item>
		<title>Keine Einstandspflicht eines Versicherers bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter&#8220;</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/privathaftpflicht-haftung-tierhalter/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jun 2016 07:22:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Privathaftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhalter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 25.04.2007, Az.: IV ZR 85/05 Keine Einstandspflicht eines Versicherers (Privathaftpflicht) bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter&#8220; Feststellungen: Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht, nach der die „Haftpflicht als Tierhalter&#8220; nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern gleichsam für all jene Haftpflichtansprüche aus, &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/privathaftpflicht-haftung-tierhalter/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Keine Einstandspflicht eines Versicherers bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter&#8220;</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 25.04.2007, Az.: IV ZR 85/05</span></h4>
<h5><strong>Keine Einstandspflicht eines Versicherers (Privathaftpflicht) bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter&#8220;</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht, nach der die „Haftpflicht als Tierhalter&#8220; nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern gleichsam für all jene Haftpflichtansprüche aus, denen sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter ausgesetzt sieht. Das Verschließen der Boxentür (dies war im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß geschehen) nach dem Ausmisten stellt eine geradezu tierhaltertypische Handlung dar, die mit einem wirksamen Ausschluss des Tierhalterrisikos vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Privathaftpflicht - Tierhalter" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/privathaftpflicht-haftung-tierhalter/">Keine Einstandspflicht eines Versicherers bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
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