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	<title>Pferd und Verein &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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	<title>Pferd und Verein &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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	<item>
		<title>Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Hundekot</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 May 2017 17:51:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Hundekot]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbewährte Unterlassungserklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG BERLIN vom 07.12.2016, Az.: 35 O 251/16 Hofbesitzer muss Hundekot nicht dulden &#8211; ihm kann Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei verbotenermaßen freilaufenden Hunden zustehen Feststellungen: Lässt ein Hundehalter seine Hunde auf fremdem Grundstück (z.B. einem Hof) wiederholt frei herumlaufen, obwohl dies durch gut sichtbare Verbotsschilder untersagt ist, so steht dem Grundstücksbesitzer nach § 1004 Abs. &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/hundekot-unterlassung-schadensersatz/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Hundekot</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">LG BERLIN vom 07.12.2016, Az.: 35 O 251/16</span></h4>
<h5><strong>Hofbesitzer muss Hundekot nicht dulden &#8211; ihm kann Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei verbotenermaßen freilaufenden Hunden zustehen<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Lässt ein Hundehalter seine Hunde auf fremdem Grundstück (z.B. einem Hof) wiederholt frei herumlaufen, obwohl dies durch gut sichtbare Verbotsschilder untersagt ist, so steht dem Grundstücksbesitzer nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Hundebesitzer zu. Dieser kann in einem solchen Fall also die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Sofern es aufgrund des Freilaufenlassens der Hunde zu Verunreinigen mit Hundekot kommt, so besteht nach § 823 Abs. 1 BGB zudem auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Hundekots. Im konkreten Fall wurden Reinigungskosten in Höhe von EUR 22,15 als angemessen angesehen.</p>
<p>Vgl. zu diesem Themenbereich beispielhaft auch den Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ (&#8222;Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit vom 11. November 2011&#8220;, abrufbar auf der Seite https://www.stmuv.bayern.de/service/recht/ unter https://www.stmuv.bayern.de/service/recht/doc/bussgeld_umwelt_1211.pdf. So können in Bayern bei &#8222;Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. <span class="highlight selected">Hundekot</span> an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen)&#8220; Geldbußen von 20-150 € fällig werden.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Hofbesitzer hat Abwehrrechte gegen Hundekot" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftung des Hufschmieds &#8211; zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/hufschmied-beschlag-haftung-anscheinsbeweis/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2016 17:57:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislastumkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Grober Behandlungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Hufschmied]]></category>
		<category><![CDATA[Lahmheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15 Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag &#8211; zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler Feststellungen: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/hufschmied-beschlag-haftung-anscheinsbeweis/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Haftung des Hufschmieds &#8211; zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15</span></h4>
<h5><strong>Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag &#8211; zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben. (b) Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, &#8222;die Gesundheit von Huf- und Klauentieren [&#8230;] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten&#8220;.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Haftung - Hufschmied - Beschlag - Anscheinsbeweis" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verkehrssicherungspflicht &#038; Kaltstart in der Reithalle</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/verkehrssicherungspflicht-reithalle-kaltstart/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Dec 2016 17:10:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Turnier]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Freilaufen]]></category>
		<category><![CDATA[Reitbande]]></category>
		<category><![CDATA[Reithalle]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14 Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle Feststellungen: (a) Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. (b) Wird ein &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/verkehrssicherungspflicht-reithalle-kaltstart/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Verkehrssicherungspflicht &#038; Kaltstart in der Reithalle</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14</span></h4>
<h5><strong>Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. (b) Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Verkehrssicherungspflicht und Kaltstart in der Reithalle" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/verkehrssicherungspflicht-reithalle-kaltstart/">Verkehrssicherungspflicht &#038; Kaltstart in der Reithalle</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Tierhütereigenschaft nach § 834 BGB</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/tierhueter-haftung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 14:23:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Tierhüter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 30.09.1986, Az.: VI ZR 161/85 Zur Eigenschaft als Tierhüter nach § 834 BGB Feststellungen: Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar weder Tierhalter noch Mithalter des Reitpferdes i.S.d. § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter i.S.d. § 834 BGB. Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/tierhueter-haftung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Zur Tierhütereigenschaft nach § 834 BGB</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 30.09.1986, Az.: VI ZR 161/85</span></h4>
<h5><strong>Zur Eigenschaft als Tierhüter nach § 834 BGB</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar weder Tierhalter noch Mithalter des Reitpferdes i.S.d. § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter i.S.d. § 834 BGB.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Haftung - Tierhüter - gemietetes Pferd" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/tierhueter-haftung/">Zur Tierhütereigenschaft nach § 834 BGB</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
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		<item>
		<title>Die sog. Gefahrengemeinschaft nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/unfallversicherung-pferd-gefahrengemeinschaft/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Jul 2016 05:27:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinsame Betriebsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsprivilegierung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00 Zur Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII bei nur vorübergehender betrieblicher Tätigkeit (sog. Gefahrengemeinschaft) Feststellungen: (a) Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 III, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/unfallversicherung-pferd-gefahrengemeinschaft/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Die sog. Gefahrengemeinschaft nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/unfallversicherung-pferd-gefahrengemeinschaft/">Die sog. Gefahrengemeinschaft nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00</span></h4>
<h5><strong>Zur Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII bei nur vorübergehender betrieblicher Tätigkeit (sog. Gefahrengemeinschaft)<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 III, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. (b) Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. (c) Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. (d) Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen.</p>
<p><img loading="lazy" class="wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Gefahrengemeinschaft - Unfallversicherung" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de/unfallversicherung-pferd-gefahrengemeinschaft/">Die sog. Gefahrengemeinschaft nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="http://mps-pferderecht.de">MPS Pferderecht - WISSEN und BERATUNG</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verkehrssicherungspflicht &#8211; Voraussetzungen und Umfang</title>
		<link>http://mps-pferderecht.de/verkehrssicherungspflicht-haftung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jun 2016 05:51:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Turnier]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 06.02.2007, Az.: VI ZR 274/05 Zu Voraussetzungen und Umfang einer Verkehrssicherungspflicht &#8211; was bestimmt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB) Feststellungen: (a) Derjenige, der eine Gefahrenlage &#8211; gleich welcher Art &#8211; schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (sog. &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/verkehrssicherungspflicht-haftung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Verkehrssicherungspflicht &#8211; Voraussetzungen und Umfang</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 06.02.2007, Az.: VI ZR 274/05</span></h4>
<h5><strong>Zu Voraussetzungen und Umfang einer Verkehrssicherungspflicht &#8211; was bestimmt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB)<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Derjenige, der eine Gefahrenlage &#8211; gleich welcher Art &#8211; schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (sog. Verkehrssicherungspflicht). (b) Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. (c) Zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. (d) Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.</p>
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		<title>Zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jun 2016 05:17:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 21.12.2010, Az.: VI ZR 312/09 Zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung sowie der Nichtanwendbarkeit des § 833 S.2 BGB Feststellungen: Die in § 833 S.2 BGB eingeräumte Entlastungsmöglichkeit des Halters von Tieren, die zum Zwecke des Berufs, Erwerbs oder Unterhalts gehalten werden (z.B. zu Reitausbildung oder therapeutischem Reiten) oder , durch den &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/haftung-verein-reitausbildung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 21.12.2010, Az.: VI ZR 312/09</span></h4>
<h5><strong>Zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung sowie der Nichtanwendbarkeit des § 833 S.2 BGB</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Die in § 833 S.2 BGB eingeräumte Entlastungsmöglichkeit des Halters von Tieren, die zum Zwecke des Berufs, Erwerbs oder Unterhalts gehalten werden (z.B. zu Reitausbildung oder therapeutischem Reiten) oder , durch den Nachweis hinreichender Sorgfalt oder den Ausschluss der Ursächlichkeit mangelnder Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres gilt nicht zugunsten eines Idealvereins, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Haftung Reitverein bei Reitausbildung" width="150" height="150" /></p>
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