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Schadenersatzpflicht des Züchters wegen vermeintlichem Zuchtfehler

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04

Zur Frage der Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

Feststellungen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten dagegen kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ausgegangen werden, so dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf, der Beklagte habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das Berufungsgericht bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der Vermutung des § 476 BGB ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gerade dieses Hundes fahrlässig verursacht.

MPS Pferderecht - Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

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Zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung beim Pferdekauf

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 1/05

Zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung und Möglichkeit der sofortigen Geltendmachung von Schadensersatz in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB

Feststellungen: Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen und damit eine Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

MPS Pferderecht - Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung beim Pferdekauf

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Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch

BGH vom 07.12.2005, Az.: VIII ZR 126/05

Verwirkung von Schadenersatz – Behinderung Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch

Feststellungen: (a) Auch beim Kauf eines Reitpferdes oder beim Pferdetausch kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen behebbaren Mangels grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und damit der Verkäufer sein Nacherfüllungsrecht wahrnehmen kann. (b) Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 II2, IV BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. (c) Gibt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen zur Beseitigung des Mangels das Pferd nicht für eine angemessene Zeit heraus, so kann dies zum Verlust des Rechts auf Ersatz der Behandlungskosten führen.

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Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06

Zur Schadenersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Feststellungen: Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

MPS Pferderecht - Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

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Bemessung vom sog. Erwerbsschaden nach einem Unfall mit Pferd

BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08

Zur Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei Bemessung vom Erwerbsschaden nach einem Pferdeunfall

Feststellungen: (a) Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz vom sog. Erwerbsschaden ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen. (b) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 I ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. (c) Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. (d) Gegenüber dem hypothetischen Einkommen sind Werbungskosten und ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% (pauschal, vorbehaltlich anderweitigem konkreten Sachvortrag) anzurechnen. (e) Für die Mehrfachbedarfsrente gilt die Beschränkung des Verdienstausfallschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit nicht.

MPS Pferderecht - Schadensschätzung Erwerbsschaden

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