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Zur Haftung bei der Begegnung von zwei Pferden auf einem Landwirtschaftsweg

OLG HAMM vom 16.06.1998, Az.: 27 U 206/97

Feststellungen: Sofern durch die Begegnung von zwei Pferden auf einem Landwirtschaftsweg genannten wechselseitig unberechenbare Reaktionen ausgelöst werden, die bei einem Kutschpferd zu einer unkontrollierten Fahrt des Gespanns über einen angrenzenden Acker führt, bei der sodann die Kutsche kippt und der Fahrer Verletzungen erleidet, haften beide Pferdehalter je zur Hälfte (also 50:50), wenn nicht genau geklärt werden kann, welches der beiden Pferde die primäre Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat.

MPS Pferderecht - Zur Frage, wann Pferde "neu" oder "gebraucht" sind

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Tierhalterhaftung bei mehreren beteiligten Pferden

BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69

Überwindung von Urheberzweifeln im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 BGB (ausbrechende Kutsche)

Feststellungen: (a) Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne (Kutsche) ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach § 833 BGB). (b) Den Halter eines Luxustiers i.S.d. § 833 Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt. (c) Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen.

MPS Pferderecht - Kutsche - Tierhalterhaftung - mehrere Pferde

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Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

BGH vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04

Zum Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)

Feststellungen: Eine typische Tiergefahr (im konkreten Fall mit angespannter Kutsche) äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die ggf. fehlerhafte menschliche Steuerung (so etwa das Lenken einer Kutsche) anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

MPS Pferderecht - Tierhalterhaftung - Handeln auf eigene Gefahr (Umkippen einer Kutsche mit Schiedsrichter)

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