Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweislastumkehrregel des § 476 BGB

BGH vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15

Zur richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB

Feststellungen: Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) ist § 476 BGB (Umkehr der Beweislast) richtlinienkonform auszulegen und dessen Anwendungsbereich in zweifacher Hinsicht zu erweitern: Erstens beschränkt sich die Pflicht des Käufers im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags darauf, einen vertragswidrigen Zustand der Sache zu behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe der Sache herausgestellt hat. Entsprechend kann sich der Käufer auf ein Mangelsymptom auch dann beschränken, wenn dieses bei Übergabe der Sache noch nicht aufgetreten ist. Zweitens gilt es grds. widerleglich zu vermuten, dass das vom Käufer angezeigte Mangelsymptom (z.B. eine Lahmheit beim Pferd) seine Ursache im Grundmangel hat, der bereits bei Gefahrübergang (als latenter Mangel) vorlag.

MPS Pferderecht - Umkehr der Beweislast - § 476 BGB

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