Erkennbarkeit eines Mangels ohne Relevanz für die Vermutung des § 476 BGB

BGH vom 11.07.2007, Az: VIII 110/06

Die Frage der Erkennbarkeit eines Mangels spielt für die Vermutung des § 476 BGB (Beweislastumkehr) keine Rolle

Feststellungen: (a) Die Erkennbarkeit eines Mangels ist ohne Relevanz für die Vermutung des § 476 BGB (Beweislastumkehr) bzw. nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. (b) Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.

MPS Pferderecht - Erkennbarkeit eines Mangels ohne Relevanz für Beweislastumkehr

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.