U

Überführungskosten

Aufwendungsersatz (§ 284 BGB):

Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

Umsatzsteuer

Pferdepension (Ermäßigung):

Ausreichende Pflegeleistungen für eine ermäßigt besteuerte Pensionspferdehaltung liegen nur dann vor, wenn ein Landwirt sämtliche für die artgerechte Haltung des jeweiligen Pferdes notwendigen Pferdeleistungen erbringt. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht vertraglich gewährleistet ist, dass der Landwirt auch das Bewegen und das Reinigen der Pensionspferde zu übernehmen hat. Die Nutzung von Reitsportanlagen stellt bei einem einheitlichen monatlichen Preis keine unselbständige Nebenleistung zur Pensionspferdehaltung, sondern einen gleichrangigen Bestandteil einer nicht steuerbegünstigten einheitlichen sonstigen Leistung, nämlich der Ermöglichung der Ausübung des Reitsports, dar (FG DÜSSELDORF vom 26.06.2002, Az.: 5 K 2483/00).

Schwarzgeldabrede (Wirksamer Vertragsschluss):

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, um den Umsatz den Steuerbehörden teilweise zu verheimlichen (Schwarzgeldabrede), ist der Werkvertrag nichtig und der Handwerker kann für seine Leistungen von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder die Erstattung der von ihm bereits erbrachten Leistungen aus der Leistungskondiktion verlangen (OLG SCHLESWIG vom 16.08.2013, Az.: 1 U 24/13).

Unfallregulierung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

Von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen alle Unfälle gedeckt sein, die bei der Benutzung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (im konkreten Fall die Benutzung eines Traktors auf einem landwirtschaftlichen Hofgelände zwecks Einbringens von Heuballen auf einen Dachboden), verursacht wurden (EuGH vom 04.09.2014, Az.: C-162/13).

Schadensregulierungsbeauftragter:

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadensregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen (EuGH vom 10.10.2013, Az.: C-306/12).

Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd)

Verhaltenspflichten (Jagdveranstalter):

Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) regeln die Jagdlichen Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet daher im Einzelfall die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat (BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10).

Verhaltenspflichten (Jagdveranstalter):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Unfallversicherung

Aussetzung des Zivilverfahrens (§ 108 SGB VII):

Die Vorschrift des §108 SGB VII verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Nach §12II2SGBX ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären (BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03).

Reitverein (Reitunfall als Arbeitsunfall):

Ein Reitunfall während eines Ausritts eines vereinseigenen Schulpferdes am Wochenende steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung von Mitgliedschaftsrechten vorgenommen wird, d.h. die betroffene Person weder als noch wie eine Beschäftigte tätig war. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit nicht von vornherein aus. Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn – wie im konkreten Fall – der Verletzte die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflichten erbringt. Dies ist hierbei dann als gegeben anzusehen, wenn die Verrichtung in Umfang oder Art nicht über das hinausgeht, was der Verein im Rahmen der Vereinsübung von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vereinszwecks regelmäßig erwartet und die Vereinsmitglieder dieser Erwartung auch entsprechen (SG KARLSRUHE vom 19.10.2012, Az.: S 1 U 1137/12).

Verein (Unfall in Ausübung von Mitgliedspflichten):

Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert (im konkreten Fall verunglückte ein Mann beim Aufbau eines Zeltes für einen anderen Verein tödlich, der bereits seit 20 Jahren Vereinsvorsitzender und Mitglied des den Verleih des vereinseigenen Zeltes organisierenden Ausschusses war). Die von der Witwe des Verunglückten beantragte Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall war von der Berufsgenossenschaft letztlich abzulehnen, da dieser auch nicht gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichert war (Hessisches LSG vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10).

Wie-Beschäftigter (§ 2 SGB VII):

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß §2Absatz 2 Satz 1SGBVII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein („Wie-Beschäftigung“) (BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03).

Unmittelbare Ausführung

Wegnahme von Pferden ohne vorhergehenden Bescheid:

Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde (im konkreten Fall in Baden-Württemberg) ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich nach Landesrecht. Somit kommt es darauf an, ob die Fortnahme und Veräußerung der Pferde durch den Beklagten von § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) gedeckt sind. Danach ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (der Begriff umfasst nach baden-württembergischem Recht auch die Verwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW genannten Personen, also den Verhaltens- und den Zustandsstörer, nicht rechtzeitig erreicht werden kann (BVerwG vom 12.01.2012, Az.: 7 C 5.11).

Untergeodnete Nebenanlage

Aufstockung eines Pferdestalls mit Personalwohnungen:

Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um Personalwohnungen mit insgesamt 335 qm, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Von einer genehmigungsfähigen untergeordneten Nebenanlage, die sich in die Nutzung der Umgebungsbebauung einfügt, kann nicht gesprochen werden, wenn die geplante Fläche 335 qm beträgt und damit die Wohnung für Personalzwecke überdimensioniert ist (VG TRIER vom 28.01.2015, Az.: 5 K 1624/14.TR).

Unterhaltungs-/Unterstellkosten

Schadensersatz (Gezogene Nutzungen)

Einen Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Wert der aus einem Pferd gezogenen Nutzungen regelmäßig mindestens so hoch ist, wie die Unterstell- und Fütterungskosten für das Pferd, gibt es nicht (LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 17.12.2008, Az.: 14 O 10670/07).

Schadensersatz (Nutzungsausfall):

Die während der Genesungszeit (im konkreten Fall neun Monate) entstehenden Unterhaltskosten sind als „sowieso-Kosten“ nicht erstattungsfähig. Ein Pferd unfallbedingt nicht reiten zu können, stellt einen Nutzungsausfallschaden dar. Die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass sich die Entbehrung der Nutzung auf die wirtschaftliche Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Nichtvermögensschäden sind nur bei entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ersatzfähig (vgl. §253BGB). Bei rein zu privaten Zwecken gehaltenen Pferden stellt ein unfallbedingter Nutzungsausfall („entgangene Reitfreuden“) regelmäßig keinen wirtschaftlichen Schaden, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung dar (OLG HAMM vom 19.11.2010, Az.: 6 U 136/08).

Schadensersatz (Unfall):

Es besteht kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Unterhalts- und Unterstellkosten für ein Pferd bei Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd nach einem Verkehrsunfall, durch den das Pferd verletzt worden war, da diese Kosten ohnehin entstanden wären (OLG STUTTGART vom 02.12.2011, Az.: 3 U 107/11).

Schadensersatz (Ungewollter Deckakt):

Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen des Tierhalters, so verwirklicht sich die Tiergefahr i.S.v. §833BGB mit der Konsequenz einer Schadenersatzpflicht. Die während der Trächtigkeit anfallenden üblichen Unterhaltungskosten der Stute stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie nicht unmittelbar durch den Deckakt verursacht worden sind (AG WALSRODE vom 30.01.2006, Az.: 7 C 821/05).

Unternehmereigenschaft

Fohlenzüchter (§ 14 BGB):

Ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb gelegentlich Fohlen zieht und in vier Jahren jeweils eines veräußert hat, handelt nicht als Unternehmer beim Pferdekauf gem. §§14i.V.m.474 BGB (OLG HAMM vom 05.03.2009, Az.: 2 U 203/08).

Pferdezüchter (§ 14 BGB):

Die Unternehmereigenschaft (§14BGB) setzt in Abgrenzung zum Hobby bzw. der reinen Vermögensverwaltung ein auf Dauer angelegtes planvolles Handeln am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmern auf Grundlage eines planmäßigen Geschäftsbetriebs voraus, der mit einem gewissen organisatorischen Aufwand einhergeht (OLG HAMM vom 26.11.2007, Az.: 2 U 148/06).

Urkunde

"Begriff" (Röntgenbilder):

Bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).


V

Verbrauchsgüterkauf

Anwendbarkeit:

Die Grundsätze des Verbrauchsgüterkaufs finden auch beim Tierkauf Anwendung (LG MÜNSTER vom 17.08.2010, Az.: 11 O 301/06).

Beschaffenheitsvereinbarung:

Der Verkäufer eines Tieres kann auch in einem Verbrauchsgüterkaufvertrag mit seinem Käufer eine negative Beschaffenheitsvereinbarung wirksam treffen (OLG SCHLESWIG vom 14.04.2005, Az.: 11 U 131/04).

§ 474 BGB (§14 BGB):

Beim Verbrauchsgüterkauf (§474BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht hat (BGH vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05).

§ 474 BGB (§14 BGB):

Ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb gelegentlich Fohlen zieht und in vier Jahren jeweils eines veräußert hat, handelt nicht als Unternehmer beim Pferdekauf gem. §§14i.V.m.474 BGB (OLG HAMM vom 05.03.2009, Az.: 2 U 203/08).

§ 474 BGB (§14 BGB):

Selbst wenn man die Züchtereigenschaft des Verkäufers für sich ausreichen lässt, um ihn als Unternehmer i.S.v. §14BGB anzusehen, kommt ein Verbrauchsgüterkauf nicht in Betracht, wenn der Käufer ausweislich der Kaufvertrags die Stute zu Zuchtzwecken erwirbt, er nicht darlegt, für welche privaten Zwecke er das Pferd als Zuchtstute gekauft haben will und er nach dem Erwerb der Stute bereits mit intensiven und kostenträchtigen Zuchtversuchen begonnen hat (OLG DÜSSELDORF vom 02.04.2004, Az.: 14 U 213/03).

§ 475 Absatz 1 Satz 2 BGB (Umgehungsverbot):

Schiebt ein Unternehmer (etwa ein gewerblicher Pferdehändler) beim Verkauf einer Sache an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache (etwa ein Pferd) unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach Maßgabe des §475I2BGB wegen Umgehung der zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (BGH vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06).

Verdienstausfallschaden

(Bemessung, § 287 ZPO):

Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen. Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Absatz 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Gegenüber dem hypothetischen Einkommen sind Werbungskosten und ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% (pauschal, vorbehaltlich anderweitigem konkreten Sachvortrag) anzurechnen (BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08).

Vereinsmitglied

Unfallversicherung (Reitunfall):

Ein Reitunfall während eines Ausritts eines vereinseigenen Schulpferdes am Wochenende steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung von Mitgliedschaftsrechten vorgenommen wird, d.h. die betroffene Person weder als noch wie eine Beschäftigte tätig war. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit nicht von vornherein aus. Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn – wie im konkreten Fall – der Verletzte die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflichten erbringt. Dies ist hierbei dann als gegeben anzusehen, wenn die Verrichtung in Umfang oder Art nicht über das hinausgeht, was der Verein im Rahmen der Vereinsübung von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vereinszwecks regelmäßig erwartet und die Vereinsmitglieder dieser Erwartung auch entsprechen (SG KARLSRUHE vom 19.10.2012, Az.: S 1 U 1137/12).

Unfallversicherung (Unfall in Ausübung von Mitgliedspflichten):

Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert (im konkreten Fall verunglückte ein Mann beim Aufbau eines Zeltes für einen anderen Verein tödlich, der bereits seit 20 Jahren Vereinsvorsitzender und Mitglied des den Verleih des vereinseigenen Zeltes organisierenden Ausschusses war). Die von der Witwe des Verunglückten beantragte Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall war von der Berufsgenossenschaft letztlich abzulehnen, da dieser auch nicht gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichert war (Hessisches LSG vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10).

Vorstandshaftung (Reitverein, § 31 BGB):

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Vorstandsmitglied eines Vereins gegen diesen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gelten machen, wenn er durch das Verhalten eines Organs, für das der Vorstand gemäß §31BGB haftet, in seinen Rechten verletzt wurde. "Dritter" i.S.d. §31BGB kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist. Dies schließt Drittbeziehungen zwischen Verein und Vorstand nicht aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Haftung des Beklagten gemäß §31BGB, sondern um eine Gefährdungshaftung. Der §31BGB, mit seiner Einschränkung Ansprüche nur einem "Dritten" zuzubilligen, findet keine Anwendung. Vielmehr ist, wie oben ausgeführt, §833S.1BGB einschlägig, der nach seinem Wortlaut schon jedem "Verletzten" einen Schadensersatzanspruch einräumt. Wenn aber ein Vorstandsmitglied schon "Dritter" i.S.d. §31BGB ist, so steht seine Stellung als Vorstandmitglied erst recht nicht einer Haftung aus §833S.1BGB, der nur einen "Verletzten" voraussetzt, entgegen. Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum. Eine Einschränkung kann lediglich dann geboten sein, wenn der eingetretene Schaden nach den Umständen durch diesen Schutzweck nicht gedeckt ist. Der Schaden der Geschädigten entstand jedoch, als sie das Pferd "Q." in der Halle des Beklagten abritt. Dabei handelte es sich nicht um eine mit ihrer Stellung als Vorstandsmitglied verbundene Tätigkeit. Sie nahm vielmehr nur das jedem Vereinsmitglied von dem Beklagten eingeräumte Mitgliedschaftsrecht in Anspruch, die vereinseigenen Pferde zu reiten. Die Geschädigte war damit in gleicher Weise wie jedes Vereinsmitglied der spezifischen Tiergefahr, die durch §833BGB dem Tierhalter auferlegt wird, ausgesetzt. Diese hat sich, wie oben ausgeführt, auch in dem Unfall realisiert. Der Bundesgerichtshof sieht allerdings dann ein Vorstandsmitglied nicht als Dritten i.S.d. §31 BGB an, wenn es für die schadensstiftende Handlung oder Unterlassen (mit)verantwortlich ist. Diese Ausschlussmöglichkeit trägt dem Tatbestandserfordernis des Verschuldens Rechnung. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß §833S.1BGB ist ein solches Korrektiv nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Frage, ob der Tatbestand einer Gefährdungshaftung vorliegt nicht von Bedeutung, inwieweit ein Verhalten des Geschädigten möglicherweise zu dem Unfall beigetragen hat. Selbst vorwerfbare Fehler können allenfalls als Mitverschulden (§254BGB) berücksichtigt werden. Selbst, wenn jedoch eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten grundsätzlich zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung nach §833S.1BGB führen könnte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Haftung des Beklagten nicht entgegen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Geschädigte als Schriftführerin nicht ausreichend Einfluss auf die Betreuung und Verwendung des schädigenden Pferdes hatte. Im Übrigen verursachte die Geschädigte auch nicht durch ein Verhalten oder Unterlassen in ihrer Stellung als Vorstandsmitglied den Reitunfall am 14.01.2005. Der Sturz wurde vielmehr allein durch das Scheuen und Buckeln des Pferdes ausgelöst, nicht durch eine mangelhafte Betreuung oder falsche Verwendung des Tieres, was als Teil der laufenden Geschäfte des Beklagten u. U. in den Aufgabenbereich des Vorstandes fiele (LG MÜNSTER vom 01.06.2007, Az.: 16 O 558/06).

Vergabe von Sportstätten

Konkurrenz Freizeit- und Wettkampfsport:

Ein genereller Vorrang eines wettkampforientierten Sports vor dem Freizeitsport bei der Vergabe von Sportstätten ist aus dem Sportförderungsgesetz (im konkreten Fall dem Berliner Sportfördergesetz (SportFG)) nicht ableitbar. Die Sportförderung solle – so das Gericht – jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit oder ohne organisatorischer Bindung zu betätigen. Ziel des SportFG sei eine ausgewogene und bedarfsgerechte Förderung von Freizeit-, Breiten- und Spitzensport (VG BERLIN vom 04.02.2015, Az.: VG 26 L 286.14).

Vergebliche Aufwendungen

"Begriff":

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß §284BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist hierbei nicht gemäß §347IIBGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

Verhaltensänderung

"Begriff" (Anwendbarkeit der Beweislastumkehr):

Lebewesen unterliegen, insbesondere wenn es um ihr Verhalten geht, naturgemäß stetiger und im Einzelnen nicht absehbarer Veränderung. Das Verhalten von Tieren hängt zu einem sehr großen Teil von äußeren Umständen, konkreten Erlebnissen und dem mit dem Tier geführten Umgang ab. Bereits einzelne unangenehme Erfahrungen des Tieres können zu Verhaltensänderungen führen. Eine Vermutung, dass eine zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Verhaltensweise bereits zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt vorgelegen haben muss, kommt deshalb nicht in Betracht (LG LÜNEBURG vom 03.11.2003, Az.: 4 S 75/03).

Verjährung

Kaufuntersuchung:

Ansprüche aus der Erstellung eines Gutachtens, wie es Gegenstand des Werkvertrages zwischen den Parteien war, verjähren nach § 634 a Absatz 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam, § 309 Nr. 8 b ff. BGB, soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr verkürzt werden soll. Die in solchen AGB vorgesehene Verkürzung auf ein halbes Jahr macht deswegen diese Klausel unwirksam mit der Folge des § 306 Absatz 2 BGB, womit sich die Verjährung nach der gesetzlichen Vorschrift richtet (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Rücktritt:

Ansprüche des Käufers aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach §438 Absatz 1 und 2BGB, sondern der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährung nach §§195,199BGB (BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06).

Verkehrssicherungspflicht

"Begriff" (Voraussetzungen und Reichweite):

Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. Zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§276Absatz 2BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH vom 06.02.2007, Az.: VI ZR 274/05).

Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr (Parcoursbau, Reitturnier):

Bei Verletzung technischer Regeln, Unfallverhütungsvorschriften oder sonstiger Regeln, die den Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht bestimmen (im konkreten Fall die Vorgaben nach § 633 Punkt 1 der LPO), ergibt sich zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis und eine Beweislastumkehr. Steht der Verstoß gegen eine solche Regel fest, wird vermutet, dass die eingetretene Rechtsgutsverletzung auf diesem Verstoß beruht. Werden anerkannte und für notwendig erachtete Vorgaben für die Standsicherheit und Festigkeit für Geländehindernisse beim Parcoursbau nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Sturz und Umkippen des Hindernisses entstandene Schäden bei Beachtung der Sicherheitsanforderung vermieden worden wären und die Schäden auf die Verletzung der Sicherheitsanforderung zurückzuführen sind (LG BERLIN vom 16.12.2008, Az.: 35 O 99/06).

Jagd (Reitunfall nach Schüssen):

Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen (BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10).

Jagd (Weideunfall nach Schüssen):

Der Veranstalter einer Jagd ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Eine Verpflichtung, die anliegenden Pächter und Eigentümer von Grundstücken über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten, besteht jedoch nicht. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche muss nicht hingewiesen werden. Schussgeräusche gehören für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und sind insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Nur unter besonderen Umständen sind Schussgeräusche schadensträchtig, so etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben wird. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer nicht an das vorgegebene Jagdkonzept halten, ist der Veranstalter für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn grundsätzlich nicht vorhersehbar ist (OLG HAMM vom 15.01.2013, Az.: 9 U 84/12).

Jagd (Weideunfall wegen Jagdhund):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Kaltstart (Haftung nach Unfall in der Reithalle):

Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden (OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14).

Landwirtschaft:

Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld darauf hin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge (im konkreten Fall eine Kreuzhacke) aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können (BGH vom 24.01.2013, Az.: II ZR 98/12).

Reithalle (Höhe der Bande):

Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden (OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14).

Reithalle:

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffenen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat dann ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten. Zwar muss mit einem „Durchgehen“ und „Außer Kontrolle geraten“ von Pferden grundsätzlich immer gerechnet werden, und zwar – wenn auch in geringem Maße – selbst dann, wenn sie von einem erfahrenen Reiter geritten werden. Ein Unfallereignis, bei dem (wie im konkreten Fall geschehen) ein durchgehendes, steigendes Dressurpferd dann auch noch in die Milchverglasung oberhalb einer 165 cm hohen Bande gerät, stellt einen absoluten Ausnahmefall dar, mit dem niemand zu rechnen brauchte (OLG HAMM vom 05.12.2011, Az.: 13 U 34/11).

Reittour (Schadensersatz):

Ein Reiseveranstalter, der Reitmöglichkeiten anbietet, die betreffenden Dienstleistungen (z.B. Reittouren) jedoch nicht selbst, sondern durch einen Dritten (z.B. ein Hotel) erbringt, muss sich darüber informieren, ob die eingesetzten Pferde die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Er hat sich hierbei in angemessen Abständen bei dem jeweiligen Anbieter der Reitmöglichkeit über die Zuverlässigkeit der Pferde zu erkundigen und darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm der Anbieter Vorfälle mitteilt, welche die Eignung der Pferde in Frage stellen (BGH vom 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97).

Reitturnier (Abreiteplatz):

Der Veranstalter eines Reitturniers genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Abreiteplatz jede Woche zwei bis dreimal mit einem speziell für diesen Zweck angeschafften eggeähnlichen Platzplaner abziehen lässt, um Fremdkörper zu entdecken und zu beseitigen (AG KIEL vom 26.11.1993, Az.: 3 C 103/93).

Reitturnier (Pferdeleistungsschau):

Eine Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Pferdeleistungsschau besteht nicht insoweit, als er für die Unterlassung jeder Benutzung des benachbarten Geländes Sorge tragen muss (OLG CELLE vom 05.02.2009, Az.: 8 U 120/08).

Reitturnier:

Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb (im konkreten Fall einem ländlichen Reitturnier), der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, dass die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein Ersatzanspruch aus §823BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage beschränkt sich darauf, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht ohne weiteres erkennbar sind (OLG KÖLN vom 05.09.1995, Az.: 22 U 23/95).

Reitunterricht (Reithalle):

Den Reithalleninhaber trifft die Pflicht, während des Wechsels zwischen zwei Unterrichtsstunden eine zuverlässige Aufsichtsperson zu stellen, die den Wechsel überwacht und Unfälle verhindert. Kommt der Reithalleninhaber seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nach, so hat dieser für infolge der Pflichtverletzung eintretende Schäden zu haften (OLG DÜSSELDORF vom 12.06.1992, Az.: 22 U 266/91).

Reitverein (Reitturnier):

Die Anforderungen an die bei einem ländlichen Reitturnier von dem veranstaltenden Reitverein zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen sind im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren an den nicht überspannten Sicherheitserwartungen der Turnierteilnehmer und -besucher auszurichten. Bei einem ländlichen Reitturnier genügt der Veranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Abreiteplatz umzäunt (OLG OLDENBURG vom 09.11.2000, Az.: 8 U 120/00).

Verkehrsunfall

Anhänger (Versicherungsfall):

Kommt ein Anhänger aufgrund von Spurrillen auf der Autobahn ins Schleudern und beschädigt den PKW, so muss dafür die Kraftfahrzeugversicherung haften, da es sich um eine von außen auftretende Einwirkung im Sinne des §12Absatz6a) AKB 2005 (BGH vom 19.12.2012, Az.: IV ZR 21/11).

Entlastungsbeweis für Tierhalterhaftung

Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd – zumal bei Dunkelheit – für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern (BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64).

Ersatz Unterhalts- und Unterstellkosten:

Es besteht kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Unterhalts- und Unterstellkosten für ein Pferd bei Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd nach einem Verkehrsunfall, durch den das Pferd verletzt worden war, da diese Kosten ohnehin entstanden wären (OLG STUTTGART vom 02.12.2011, Az.: 3 U 107/11).

Haftungsentlastung (§ 833 Satz 2 BGB):

Wer zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, kann sich nach einem durch ein entlaufenes Pferd verursachten Verkehrsunfall von der Tierhalterhaftung grundsätzlich nur dann gemäß §833Satz 2BGB entlasten, wenn er für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat (OLG NÜRNBERG vom 06.04.2004, Az.: 9 U 3987/03).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Nähert sich ein Pkw innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (im konkreten Fall zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (im konkreten Fall 64 km/h) und muss der Fahrer daraufhin eine Vollbremsung machen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20%, wenn es aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers zu einem Schaden kommt (OLG KÖLN vom 14.01.1992, 9 U 7/91).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Kommt es zur Nachtzeit auf einer Landstraße zur Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem ausgebrochenen Pferd, ist eine Haftungsquote des Halters des KFZ von mehr als 50% selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorlag (OLG HAMM vom 08.10.2009, Az. I-6 U 45/09).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Hat ein Pferdehalter eine unmittelbar an einer Bundesstraße gelegene Weide nur unzureichend eingezäunt, so tritt bei einem Zusammenstoß mit von dieser Weide ausgebrochenen Pferden ein leichter Verstoß des PKW Fahrers gegenüber dem erheblichen Verschulden des Tierhalters zurück. Ein Schadensersatzanspruch des Pferdehalters für die aufgrund des Verkehrsunfalls zu tötenden Pferde war abzulehnen, da der Verstoß des Fahrers gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht nur ein leichtes Verschulden darstellt, welches, ebenso wie die Betriebsgefahr, hinter dem erheblichen Verschuldens des Tierhalters zurücktritt. Zur mangelhaften Errichtung und Unterhaltung der Zaunanlage tritt die von den Pferden ausgehende deutliche Tiergefahr letztlich zu Lasten des Tierhalters hinzu (OLG CELLE vom 13.01.2005, Az.: 14 U 64/03).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Beim Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pferd, das auf einer öffentlichen Straße (im konkreten Fall einer Bundesstraße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) geritten wird, den weder der Fahrer noch der Reiter verschuldet haben, haftet der Tierhalter mit einer Quote von 70%, da von einem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgeht (OLG CELLE vom 19.12.2002, Az.: 14 U 94/02).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Die Tiergefahr war im konkreten Fall doppelt so hoch zu bewerten wie die des Lkw-Zuges, da das Pferd gescheut und sich in die Fahrspur des Anhängers hineingedreht hatte. Zudem war die Kollision erst durch das Scheuen des Pferdes verursacht worden, als der Lkw dieses bereits passiert hatte (OLG BRANDENBURG vom 07.04.2011, Az.: 12 U 6/11).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Blockieren mehrere Pferde eine Fahrbahn, so haften die Pferdehalter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, mit welchem der Pferde ein herannahendes Fahrzeug tatsächlich kollidiert. Da die Pferde hierbei ein einheitliches Hindernis darstellen, geht von jedem der Tiere die gleiche Gefahr aus. §833BGB setzt zwar voraus, dass "das Tier den Schaden adäquat kausal verursacht hat". Nicht erforderlich ist aber eine unmittelbare Herbeiführung. Im konkreten Fall war das Blockieren der Straße durch die Pferde die eigentliche Ursache für den Verkehrsunfall. Auch wenn es gar nicht zu einer Kollision gekommen wäre, sondern der Reiter bei einem Ausweichmanöver gestürzt wäre, wäre eine Haftung nach §833Satz 1BGB gegeben (OLG SAARBRÜCKEN vom 08.03.2006, Az.: 4 U 615/04).

Verband (Haftungsquote):

Ist eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug nicht durch ein selbständiges Tierverhalten des gerittenen Pferdes mitverursacht worden, sondern hat das Pferd vielmehr den Befehlen seines Reiters gehorcht, so kommt eine Haftungskürzung unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr aus diesem Grund nicht in Betracht. Befinden sich Reiter mit Pferden in dem Bereich, der von den Scheinwerfern eines im Straßenverkehr geführten Fahrzeugs ausgeleuchtet werden, so muss der Fahrer bereits deshalb damit rechnen, dass noch weitere Pferde nachfolgen und daher erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Für die ausreichende Sicherung eines Reiterverbandes durch Beleuchtung nach Maßgabe des §27 StVO ist nicht das einzelne Mitglied des Verbands, sondern der Verbandsführer verantwortlich. (Rdn. 31ff.) „Jedoch durfte die Klägerin gerade im Hinblick auf die Dämmerung nicht darauf vertrauen, von dem Beklagten zu 1) (dem Fahrer des Pkw) gesehen zu werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon die vorausreitenden Mitglieder der Gruppe durch Winken auf sich aufmerksam gemacht hatten, ohne dass der Beklagte zu 1) darauf reagiert hätte (...). Dieses hatte die Klägerin ... auch bemerkt. Sie hätte daher in ihrem eigenen Interesse trotz des von der Verbandsführerin gegebenen Kommandos zum Überqueren ihr Pferd zum Stehen bringen und das Fahrzeug passieren lassen müssen. Das Mitverschulden der Klägerin, die als Verbandsmitglied grundsätzlich die Straße vor dem Beklagtenfahrzeug passieren durfte und lediglich die Fahrweise des Beklagten zu 1) falsch eingeschätzt hatte, ist deutlich geringer zu bewerten als dessen Verschulden am Unfall. Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände bewertet der Senat daher ihr Mitverschulden mit 25 %“(OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.12.2011, Az.: 10 U 240/09).

Zweifel bei der Urheberschaft (Pferdegespann):

Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des §830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach §833 BGB). Den Halter eines Luxustiers i.S.d. §833Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt (BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69).

Verkehrswert

Pferdekauf (Rücktritt, Wertersatz):

Kann der Pferdekäufer das ihm übereignete Pferd aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung nach wirksam erklärtem Rücktritt nicht mehr zurückgeben, so ist dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§§323Absatz 1, 346Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr.2BGB). Die Bemessung des Wertersatzes gemäß §346 Absatz 2 Satz 2 BGB richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Im konkreten Fall war dies der als Gegenleistung vereinbarte Betrag der übernommenen Aufwendungen für eine Fahrausbildung. Die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung hat den Vorteil, einen nahe liegenden Streit über den "wahren" Verkehrswert der Sache zu vermeiden, der im Nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre (BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 311/07).

Verladen

Tierhalterhaftung (Mitverschulden):

Ein Mitverschuldenseinwand ist dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Für die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrages des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse. Insoweit ist zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Anspruchsstellerin um eine Reiterin mit einer Reitpraxis von über 8 Jahren handelt, die sich selbst als geübte und erfahrene Reiterin bezeichnet hat. Ist einer erfahrenen Reiterin bekannt, dass es bei dem ersten Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, muss sie bei einem weiteren Verladeversuch mit entsprechenden Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes rechnen und bei einem erneuten Verladen ein hohes Maß an Vorsicht und Umsicht walten lassen (OLG DÜSSELDORF vom 29.09.2005, Az.: 5 U 21/05).

Vermietung

Haftung (Unbekannte Reiter):

Der Mieter eines Pferdes zum selbstständigen Ausreiten muss im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein für den Schaden ursächliches Verschulden trifft. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbstständigen Ausreiten überlässt, muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gelände auftretenden Gefahren meistern zu können (OLG DÜSSELDORF vom 27.04.1995, Az.: 13 U 97/94).

Versicherungsfall

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Tierhalterhaftpflichtversicherung):

Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) genießt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses in Anspruch genommen wird. Wird demgemäß der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines Schadensfalles in Anspruch genommen, so tritt damit der Versicherungsfall ein (LG DORTMUND vom 01.08.2013, Az.: 2 S 5/13).

Schadensregulierung (Schadensregulierungsbeauftragter):

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadensregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen (EuGH vom 10.10.2013, Az.: C-306/12).

Versorgungswerk

Tierarzt (Beitragspflicht, Zweitpraxis):

Einem Tierarzt darf wegen erheblicher Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden. Es ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehört auch die Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung, da die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers als ein wichtiger Gemeinwohlbelang anzusehen ist (BVerwG vom 12.12.2013, Az. 3 C 17.13).

Versteigerung

"Begriff":

Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von §§383Absatz 3, 474 Absatz 1 Satz 2BGB setzt nicht voraus, dass ein nach §34bAbsatz 5GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist (BGH vom 24.02.2010, Az.: VIII ZR 71/09).

AGB (Haftungsausschluss):

Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Versteigerung einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen §309Nr.7a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam (BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12).

Verjährungsverkürzung (AGB):

Eine in Auktionsbedingungen normierte kurze Verjährungsfrist von drei Monaten ist auch gegenüber einem Verbraucher wirksam, wenn es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des §474 Absatz 1, Satz 2 BGB handelt. Gleiches gilt für eine Ausschlussfrist von drei Wochen für Mängelgewährleistungsansprüche. Unter öffentlich angestellte Versteigerer im Sinne des § 383 Absatz 3 BGB versteht man auch die gemäß § 34 b Absatz 5 GewO bestellten Personen (LG OLDENBURG vom 30.03.2006, Az.: 9 O 2979/05).

Versteigerer (Pflicht zur Namensnennung des Einlieferers):

Der Versteigerer ist nach §§1,8Versteigerungsverordnung verpflichtet, den Namen des Einlieferers eines Pferdes (mithin des Verkäufers) in einem schriftlichen Vertrag festzuzuhalten und darüber Buch zu führen. Verschleiert er gegenüber dem Käufer den wahren Einlieferer und verzögert er dadurch die Geltendmachung berechtigter Gewährleistungsansprüche, macht er sich aufgrund dieser Pflichtverletzung gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig (AG SCHLESWIG vom 30.07.2010, Az.: 21 C 1260/06).

Versteigerer:

Ein allgemein öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer ist berechtigt, ein Pferd im Wege öffentlicher Versteigerung zu veräußern (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Zuchtbescheinigung, gutgläubiger Erwerb:

Der ein Pferd in öffentlicher Pfandversteigerung erwerbende Käufer hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen. Der Käufer erwirbt in einer öffentlichen Pfandversteigerung gutgläubig (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Zuchtbescheinigung:

Der ein Pferd in öffentlicher Pfandversteigerung erwerbende Käufer hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Vertragsauslegung

Pferdekauf (Ankaufsuntersuchung):

In der Regel liegt in der Vereinbarung einer Ankaufuntersuchung die Abrede, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Käufer das Ergebnis der Ankaufuntersuchung billigt bzw. die Untersuchung ohne besonderen Befund bleibt. Sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Parteien keine aufschiebende Bedingung wollten, ist die Vereinbarung vielmehr dahin zu verstehen, dass der Vertrag bei Vorliegen eines "Befundes" rückgängig gemacht werden kann, ist jedoch von der Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts auszugehen (OLG HAMM vom 09.03.2010, Az.: 19 U 140/09).

Pferdekauf (Beschaffenheitsvereinbarung vs. Vertraglicher Verwendungszweck):

Die Beschaffenheitsvereinbarung geht der Eignung für den vertraglichen Verwendungszweck vor. Wenn die Beschaffenheitsvereinbarung der Eignung widerspricht (im konkreten Fall wurde der Kauf eines „lebhaften, fleißigen Ponys mit deutlichem Araberanteil“ vereinbart, obgleich dies der beabsichtigten Verwendung als Anfängerpony für die Kinder der Käuferin widersprach), hat die Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang (LG ITZEHOE vom 28.02.2003, Az.: 4 S 137/02).

Pferdekauf (Gewährleistungsausschluss vs. zugesicherte Eigenschaft):

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, so ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§434 Absatz 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§434 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) (BGH vom 29.11.2006, Az.: VIII ZR 92/06).

Pferdekauf (Gewährleistungsausschluss):

Der Hinweis in einem Angebot über einen Pferdehänger bei ebay, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, ist als umfassender Gewährleistungsausschluss anzusehen (LG OSNABRÜCK vom 25.11.2005, Az.: 12 S 555/05).

Pferdekauf (Gewährleistungsausschluss):

Verkauf „wie Probe geritten und gesehen" stellt nur einen Haftungsausschluss für solche Mängel dar, die der Käufer bei einer Besichtigung und einem Proberitt feststellen kann (LG HANNOVER vom 26.08.2005, Az.: 9 O 275/03).

Pferdekauf (Tauschvereinbarung):

Die Klausel in einem Pferdekaufvertrag "Der Verkäufer erklärt sich bereit, das Pferd innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Kaufvertrags zurückzunehmen und dem Käufer ein gleichwertiges Pferd bereit zu stellen, wenn die Widersetzlichkeiten nicht zu beheben sind" stellt weder einen Kauf auf Probe oder einen aufschiebend bedingter Kauf noch eine Ersetzungsbefugnis dar, sondern ist als Tauschvereinbarung auszulegen, die die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt lässt (OLG STUTTGART vom 27.10.2004, Az.: 3 U 198/03).

Pferdekauf (Vertragsschluss):

Eine Vertragsurkunde, in der einerseits Angaben zum Kaufpreis, dem spätesten Zahlungszeitpunkt und wirtschaftlichen Übergang enthalten sind und eine Unterzeichnung der Vertragsparteien als Käufer und Verkäufer erfolgte, aber andererseits eine Präambel mit lediglich einem Kaufwunsch enthält, ist mehrdeutig und bedarf der Auslegung (LG HAGEN vom 02.06.2008, Az.: 9 O 280/07).

Reparatur (Gewährleistungsausschluss):

Es kann offen bleiben, ob der Kaufvertrag einen Verbrauchsgüterkauf zum Gegenstand hatte. Aus maßgeblicher Empfängersicht konnte und durfte der Beklagte gemäß §§133, 157 BGB die Erklärung des Klägers vom 01.11.2010 nur dahin verstehen, dass sämtliche etwaigen Ansprüche aufgrund bis dahin gerügter Mängel mit Rücknahme des reparierten Fahrzeugs ausgeschlossen sein sollten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zum einen bestätigte, das Fahrzeug "in ordnungsgemäßem Zustand abgenommen" zu haben, und zum anderen zugleich "sämtliche Ansprüche an Firma X, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen" seien (LG BERLIN vom 25.01.2012, Az.: 33 O 259/11).

Vertretbare Sache

Pferdekauf (Stückkauf):

Auch bei einem Viehkauf ist dem Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Beim Viehkauf steht der Umstand eines Stückkaufs einer Nachlieferung dann nicht entgegen, wenn es sich bei der Kaufsache um ein Tier handelt, das nicht in erster Linie individuell aufgrund seiner Persönlichkeit, sondern zur gewerblichen Nutzung ausgesucht wurde, weil es sich dann um eine vertretbare Sache handelt. (AG HANNOVER vom 11.07.2006, Az.: 455 C 3962/06).

Verwahrungsvertrag

Einstellervertrag:

Haben die Parteien vereinbart, dass Beritt und Einstallung kostenfrei sind, ist ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB verbunden mit der unentgeltlichen Ausbildung bzw. dem Beritt des Pferdes gegeben (OLG FRANKFURT vom 17.10.2012, Az.: 12 U 35/11).

Einstellervertrag:

Der Pferdepensionsvertrag ist seiner Eigenart nach als entgeltlicher Verwahrungsvertrag zu qualifizieren (OLG OLDENBURG vom 04.01.2011, Az.: 12 U 91/10).

Verwendungen (Notwendige)

Rücktritt:

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß §284BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist hierbei nicht gemäß §347IIBGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

Tierhalterhaftpflichtversicherung:

Nicht als notwendige Verwendungen stellen sich die Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung dar, da diese keine Pflichtversicherung ist. Eine solche Versicherung dient weder der Haltung noch der Nutzung des Tieres. Sie schützt lediglich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers (LG MÜNSTER vom 24.09.2007, Az.: 2 O 11/07).

Viehverkehrsverordnung

Kennzeichnung von Pferden:

Nach dem 30.06.2009 in der EU geborene Pferde müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein. Die VO (EG) Nr. 504/2008, umgesetzt in Deutschland durch die Viehverkehrsverordnung, sieht kein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand vor, ersterer ist somit zur Kennzeichnung des Pferdes und als notwendiges Identifizierungsbindeglied zwischen Equidenpass und Pferd obligatorisch (OVG NORDRHEIN-WESTFALEN vom 19.08.2015, Az.: 13 A 1445/14).

Vorwegnahme der Hauptsache

Einstweiliges Verfügungsverfahren (Herausgabe eines Turnierpferds):

Kann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd um ein wertvolles Turnierpferd handelt, welches auf tägliches Training angewiesen ist, so steht die Vorwegnahme der Hauptsache einem erfolgreichen Herausgabeverlangen des Pferdes nicht entgegen. Der Anspruchsteller muss jedoch behaupten und glaubhaft machen können, dass es einer unverzüglichen Herausgabe des Pferdes bedarf, um dieses einer für Turnierpferde artgerechten Haltung zuzuführen, und dass bei nicht entsprechender Haltung bereits nach kürzerer Zeit eine Degeneration und damit Unbrauchbarkeit des Pferdes zu befürchten ist (LG SAARBRÜCKEN vom 02.10.2007, Az.: 4 O 332/07).


W

Waldweg

Gewerbliches Geländeausreiten:

Das jedermann zustehende Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur ist nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient und erfasst nicht die gewerbliche Nutzung zur Vermittlung von Naturgenuss. Der Eigentümer ungewidmeter Waldwege ist nicht verpflichtet, gewerblich angebotene, begleitete Geländeausritte unbeschränkt und unentgeltlich zu dulden (BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT vom 25.05.2004, Az.: 1Z RR 2/03).

Weben

"Begriff" (Mangel):

Bei der Verhaltensstereotypie „Weben“ handelt es sich um eine echte Verhaltensstörung, die aus einer Unterdrückung des Bewegungstriebes des Pferdes resultiert. Grundsätzlich gehen mit dem Vorhandensein dieser Stereotypie keine gesundheitlichen Risiken einher. Auch eine Leistungsbeeinträchtigung ist damit in der Regel nicht verbunden. Folglich stellt das „Weben“ zumindest bei einem Freizeitpferd keinen Sachmangel dar (AG SCHLESWIG vom 18.06.2010, Az.: 2 C 21/10).

Weideunfall

Haftung bei mehreren Beteiligten:

Wird eine Person beim Überqueren einer Weide, auf welcher sich vier seit längerer Zeit als Herde zusammengefasste Pferde befinden, durch (mindestens) eines der Pferde verletzt, ohne dass aufklärbar ist, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt hat, greift für sämtliche Pferde die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§§ 833 Satz 1, 830 Absatz 1 Satz 2 BGB). Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen. Der Schutzzweck des § 833 BGB erfasst den Fall, dass sich ein Tier unerwartet anders verhält als normal und voraussehbar und dadurch ein Schaden entsteht. Dieser Gefährdungshaftungstatbestand umfasst dabei auch das Herdenverhalten der Pferde. Kann der genaue Hergang eines schädigenden Ereignisses nicht mehr aufgeklärt werden, so greift zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach soll ein Ersatzanspruch nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, welches von mehreren Tieren, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinsamen Gefährdung in einer ihre Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Tierhalterhaftung (Haftungsquote):

Der als Tierhüter anzusehende und gegen die Halterin klagende Pferdepensionswirt musste den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden. Wegen der Tierhütereigenschaft muss der Pferdepensionswirt nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat. Von einem erheblichen, eine Tierhalterhaftung verdrängenden Verschulden des klagenden Tierhüters ist z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall (im konkreten Fall eine Trittverletzung) ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden ist (OLG HAMM vom 09.04.2013, Az.: 24 U 112/12).

Verhältnis Tierhalter-Tierhüter:

Der als Tierhüter anzusehende und gegen die Halterin klagende Pferdepensionswirt musste den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden. Wegen der Tierhütereigenschaft muss der Pferdepensionswirt nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat. Von einem erheblichen, eine Tierhalterhaftung verdrängenden Verschulden des klagenden Tierhüters ist z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall (im konkreten Fall eine Trittverletzung) ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden ist (OLG HAMM vom 09.04.2013, Az.: 24 U 112/12).

Weideunfall wegen Jagdhund (Schadensersatz):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Weideunfall wegen Schussgeräuschen (Schadensersatz):

Der Veranstalter einer Jagd ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Eine Verpflichtung, die anliegenden Pächter und Eigentümer von Grundstücken über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten, besteht jedoch nicht. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche muss nicht hingewiesen werden. Schussgeräusche gehören für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und sind insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Nur unter besonderen Umständen sind Schussgeräusche schadensträchtig, so etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben wird. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer nicht an das vorgegebene Jagdkonzept halten, ist der Veranstalter für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn grundsätzlich nicht vorhersehbar ist (OLG HAMM vom 15.01.2013, Az.: 9 U 84/12).

Weidevertrag

"Begriff" (Vertragstyp):

Ein Weidevertrag über eine Robusthaltung, das heißt die reine Unterstellung eines Pferdes auf der Weide, ist als Mietvertrag zu qualifizieren (AG ESSEN vom 31.08.2007, Az.: 20 C 229/06).

Weidezaun

Hütesicherheit (Sorgfaltspflichten des Tierhalters):

Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide, sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen (BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08).

Pfahlabstand:

Die Einfriedung der Weide habe nicht den hohen Anforderungen genügt, die an einen Weidezaun direkt an einer Bundesstraße zu stellen seien. Es gibt zwar keine DIN-Vorschriften für Weidezäune. Heranzuziehen sind jedoch die Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, wonach übertragen auf den konkreten Fall einer Weide an einer Bundesstraße ein Pfahlabstand von 3bis3,5m sowie Gummibänder mit einer Breite von mindestens 7cm empfohlen werden. Zudem sollen zur Befestigung der Gummibänder an den Zaunpfählen große Nägel verwendet werden (OLG CELLE vom 13.01.2005, Az.: 14 U 64/03).

Stacheldrahtzaun (Tierschutz):

Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen verstößt gegen §2TierSchG, wenn nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können (VG OLDENBURG vom 13.06.2012, Az.: 11 A 1266/11).

Stacheldrahtzaun (Tierschutz):

In der vorliegenden Entscheidung bezog sich die Kammer bei der Entscheidungsfindung auf die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" des BMELV sowie auf die Niedersächsischen "Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden", wonach Stacheldrähte als alleinige Begrenzungen ungeeignet sind, und nur toleriert werden können, wenn sie in genügend großem Abstand durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass ein direkter Kontakt zwischen Pferd und Stacheldraht verhindert wird. Ein im Vergleich zu anderen Zaunarten deutlich höheres Verletzungsrisiko bei Stacheldrahteinzäunung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass Pferde Fluchttiere sind und deshalb in Stresssituationen zu Panikreaktionen neigen. Berührt ein Pferd Stacheldraht, so kann es durch den durch die Stacheln verursachten Schmerz zu einer Schreckreaktion kommen, die dazu führt, dass das Tier weiter in den Zaun hineinläuft oder sich darin verfängt. Dadurch entstehen häufig gravierende Verletzungen. Die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben ist letzten Endes in jedem Einzelfall auf Grundlage des tierspezifischen Verhaltensmusters vom betreffenden Tierart zu bewerten und zu berücksichtigen (NIEDERSÄCHSISCHES OVG vom 16.01.2006, Az.: 11 LA11/05).

Stacheldrahtzaun (Tierschutz):

Eine Stacheldrahteinzäunung für eine Pferdekoppel ist, zumindest bei alleiniger Verwendung als Umzäunung, tierschutzwidrig und entspricht nicht den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden gemäß §2Nr.1TierSchG (THÜRINGER OVG vom 28.09.2000, Az.: 3 KO 700/99).

Zaunhöhe:

Eine Zaunhöhe von 1,20 Meter ist für eine Pferdeweide (im konkreten Fall für den Weidegang von Springpferden) nicht genügend, und zwar selbst dann, wenn zwei waagerechte Stromleiter in dem Zaun vorhanden sind. Das Gericht stellte fest, es sei gerichtsbekannt, dass Pferde regelmäßig höher springen können, als 1,20 Meter (OLG HAMM vom 08.10.2009, Az. I-6 U 45/09).

Zaunhöhe:

Hat ein Pferdehalter die Weide, auf der sich seine Pferde befinden, mit einem Zaun von mindestens 1,20m Höhe umgeben, so hat er damit die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Überspringens getroffen (OLG CELLE vom 26.01.2000, Az.: 9 U 130/99).

Werbeverbot

Tierarzt (berufswidrige Werbung):

Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahin ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist. Daher verstößt eine Bestimmung in der Satzung einer Tierärztekammer, wonach nicht anlassbezogene Werbung generell unzulässig ist, gegen Art.12Absatz 1GG (BVerfG vom 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01).

Wertersatz

Pferdekauf (Rücktritt, Fehlende Sporttauglichkeit):

Ein gemäß §119BGB in Betracht kommender Irrtum über die Sporttauglichkeit eines Pferdes ist über das spezielle Gewährleistungsrecht abzuwickeln, da es um einen Mangel bei Gefahrübergang geht. Ein Pferd ist bei Übergabe mangelhaft, wenn es nicht der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht, wonach dieses ohne weiteres sporttauglich und das Risiko einer künftigen gesundheitsbedingten Veränderung vernachlässigbar gering sein soll. Wegen der fehlenden Sporttauglichkeit muss sich die Klägerin keinen Wertersatz für die Verletzung des Pferdes nach §346Absatz 2 Nr.1BGB anrechnen lassen. Selbst wenn Sie das Pferd zwei Mal auf Turnieren mit Erfolg eingesetzt hat, war dieses gesundheitlich praktisch als Sportpferd nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Regelmäßigkeit einsetzbar, so dass es sich mehr um Versuche ohne messbaren Nutzwert unter Gefährdung der Gesundheit des auch untrainiert und unter Schmerzen leistungswilligen Tieres handelte (OLG HAMM vom 18.02.2011, Az.: 19 U 164/10).

Pferdekauf (Rücktritt, Wertbemessung):

Kann der Pferdekäufer das ihm übereignete Pferd aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung nach wirksam erklärtem Rücktritt nicht mehr zurückgeben, so ist dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§§323Absatz 1, 346Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr.2BGB). Die Bemessung des Wertersatzes gemäß §346 Absatz 2 Satz 2 BGB richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Im konkreten Fall war dies der als Gegenleistung vereinbarte Betrag der übernommenen Aufwendungen für eine Fahrausbildung. Die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung hat den Vorteil, einen nahe liegenden Streit über den "wahren" Verkehrswert der Sache zu vermeiden, der im Nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre (BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 311/07).

Wertminderung

Pferdekauf (Stützlahmheit):

Angesichts einer nur kurzfristig aufgetretenen geringgradigen Stützlahmheit ist die Annahme einer Wertminderung nicht veranlasst (OLG FRANKFURT vom 25.02.2013, Az.: 24 U 91/12).

Wertsteigerung

Reitturnier (Preisgelder):

Ist zwischen Pferdeeigentümer und Turnierreiter, dem das Pferd zu diesem Zweck überlassen wurde, kein Entgelt („Vergütung“) vereinbart, welches über einen Aufwendungsersatz für Turnierkosten sowie eine etwaige Beteiligung an Preisgeldern hinausgeht, so steht dem Reiter kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer etwaigen Wertsteigerung des Pferdes zu (OLG HAMM vom 09.08.2011, Az.: 21 U 133/10).

Wie-Beschäftigter

"Begriff" (Arbeitsunfall):

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß §2Absatz 2 Satz 1SGBVII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein („Wie-Beschäftigung“) (BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03).

Körveranstaltung (§ 106 SGB VII):

Da eine Körveranstaltung unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von §106 SGB VII aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten (BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04).

Unfall in Ausübung von Mitgliedspflichten:

Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert (im konkreten Fall verunglückte ein Mann beim Aufbau eines Zeltes für einen anderen Verein tödlich, der bereits seit 20 Jahren Vereinsvorsitzender und Mitglied des den Verleih des vereinseigenen Zeltes organisierenden Ausschusses war). Die von der Witwe des Verunglückten beantragte Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall war von der Berufsgenossenschaft letztlich abzulehnen, da dieser auch nicht gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichert war (Hessisches LSG vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10).

Wiederbeschaffungswert

Schadensersatz (§§249, 251 BGB):

Der Wiederbeschaffungswert eines Reitpferdes, das bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden ist, dass es nicht mehr zu Reitsportzwecken eingesetzt werden kann, richtet sich nach dem auf dem Markt für Reitpferde erzielbaren Preis. Grundsätzlich ist ein Schaden gemäß §249BGB durch Naturalrestitution auszugleichen, also Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist die Naturalrestitution nicht möglich ist, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Wertinteresses gemäß §251BGB. Allgemein anerkannt ist hierzu, dass der Schädiger nur den objektiven Wert ersetzen muss. Ein Affektionsinteresse des Geschädigten an der Sache bleibt außer Betracht. Der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Hat sich ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen. Wertschätzungen, die sonst nicht in Geld messbar sind, werden erst zu einem Vermögenswert, wenn ein Interessent nachweisbar bereit ist, einen „Liebhaberpreis“ zu bezahlen. Ist für eine zerstörte oder beschädigte Sache ein „Markt“ vorhanden, so ist der dort erzielbare Preis Grundlage des vom Schädiger auszugleichenden Vermögensschadens. Der Geschädigte muss sich den ihm verbliebenen Restwert anrechnen lassen. Hat eine Stute für den Geschädigten selbst keinen Wert mehr, könnte aber trotz der unfallbedingten Verletzung noch in der Zucht eingesetzt werden können, so ist es unerheblich, dass der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Auch für den Restwert ist der Marktwert entscheidend (OLG KOBLENZ vom 10.05.1999, Az.: 12 U 323/98).

Windenergieanlage

Zulässigkeit neben Pferdezuchtbetrieb:

Der Betrieb einer Windenergieanlage ist einem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb gegenüber nicht bereits dann rücksichtslos, wenn Reaktionen der gehaltenen Pferde auf Immissionen der Windenergieanlage nicht ausgeschlossen werden können (OVG NRW vom 17.05.2002, Az.: 7 B 665/02).

Witterungsschutz

Art- und verhaltensgerechte Tierhaltung (Tierschutz):

Auch bei Tieren in Robusthaltung, wie dem alpinen Krainer Steinschaf, ist zur art- und bedürfnisgerechten und damit tierschutzgemäßen Unterbringung das Vorhalten einen ganzjährigen natürlichen oder künstlichen Witterungsschutzes gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne notwendig. Das Tierschutzgesetz verfolgt mit der Verpflichtung zum Witterungsschutz das Ziel, sicherstellen, dass artgerechte Bedürfnisse eines Tieres im Rahmen einer bestimmten Haltung nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Welche Bedürfnisse dies sind, ist im Zweifel unter Heranziehung des vorliegenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums zu bestimmen. Nach diesem sei festzustellen, dass selbst das an widrige Wetterverhältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe Witterungsschutz aufsuche. Für einen Anordnungen rechtfertigenden Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wegen unangemessener Unterbringung von Tieren kommt es nicht darauf an, ob diese zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führt (VG MAINZ vom 13.06.2016, Az.: 1 L 187/16.MZ).


X

X

LEER

LEER


Y

Y

LEER

LEER


Z

Zucht

Züchter ("Begriff", Unternehmer):

Die Tatsache, dass der Käufer einer Zuchtstute unmittelbar nach dem Erwerb mit intensiven und kostenträchtigen Zuchtversuchen begonnen hat, spricht gegen einen nur privaten Gebrauch des Pferdes. Ein Verbrauchsgüterkauf kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden (OLG DÜSSELDORF vom 02.04.2004, Az.: 14 U 213/03).

Zuchtfehler:

Ein Züchter hat nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler einzustehen. War die Fehlstellung (im konkreten Fall des Sprunggelenks eines Hundes) genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt (BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04).

Zuchtbescheinigung

Herausgabeanspruch (Streitwert):

Der Anspruch des Pferdekäufers auf Lieferung der Kaufsache umfasst insbesondere auch die Zuchtbescheinigung. Der Streitwert eines Herausgabeanspruchs bezogen auf die Zuchtbescheinigung richtet sich nach dem Kaufpreis, da die Zuchtbescheinigung für die Verkehrsfähigkeit des Pferdes von Bedeutung ist (LG FLENSBURG vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06).

Herausgabeanspruch (Streitwert):

Der Streitwert eines Anspruchs auf Herausgabe einer Zuchtbescheinigung an den Käufer eines Pferdes bemisst sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis des Pferdes (AG BREMEN vom 18.08.2006, Az.: 8 C 59/06).

Herausgabeanspruch:

Der ein Pferd in öffentlicher Pfandversteigerung erwerbende Käufer hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Herausgabeanspruch:

Der Eigentümer des auf einer öffentlichen Pfandversteigerung erworbenen Pferdes hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Herausgabeanspruch:

Der Anspruch des Pferdekäufers auf Lieferung der Kaufsache umfasst insbesondere auch die Zuchtbescheinigung (LG FLENSBURG vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06).

Herausgabeanspruch:

Der Eigentümer eines Pferdes hat einen Anspruch auf Herausgabe der – dem ausstellenden Zuchtverband gehörenden - Zuchtbescheinigung (LG AUGSBURG vom 18.08.2004, Az.: 7 S 2155/04).

Herausgabeanspruch:

Der Streitwert eines Herausgabeanspruchs bezogen auf die Zuchtbescheinigung richtet sich nach dem Kaufpreis, da die Zuchtbescheinigung für die Verkehrsfähigkeit des Pferdes von Bedeutung ist (LG FLENSBURG vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06).

Herausgabeanspruch:

Der Streitwert eines Anspruchs auf Herausgabe einer Zuchtbescheinigung an den Käufer eines Pferdes bemisst sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis des Pferdes (AG BREMEN vom 18.08.2006, Az.: 8 C 59/06).

Herausgabeanspruch:

Der ein Pferd in öffentlicher Pfandversteigerung erwerbende Käufer hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Herausgabeanspruch:

Der Eigentümer eines Pferdes hat einen Anspruch auf Herausgabe der – dem ausstellenden Zuchtverband gehörenden - Zuchtbescheinigung (LG AUGSBURG vom 18.08.2004, Az.: 7 S 2155/04).

Zuchtbuch

Eintragung (Verweigerung):

Im Urteil stellte das OLG Hamm fest, dass sich ein Zuchtverband, der im Jahre 1986 einem Pferdezüchter die unbeschränkte Eintragung seines Hengstes in das Zuchtbuch trotz erfolgter Körung verweigerte, weil der Hengst mit einem Stockmaß von nur 1,53 m den vom Verband verfolgten Zuchtzielen nicht entsprach, nicht schuldhaft gehandelt hat, weil dieser sich auf gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung stützen konnte und eine Änderung derselben im Anschluss an Entscheidungen des BVerfG vom 25.05. und 30.12.1993 nicht vorhersehen konnte und musste (OLG HAMM vom 21.03.2001, Az.: 8 U 64/00).

Eintragung:

Es ist tierzuchtrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass Tiere, die weder im Verbandsbereich einer das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren, noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind, generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind (BGH vom 13.12.2001, Az.: I ZR 164/99).

Züchter

Unternehmer (Eigenschaft, Verbrauchsgüterkauf):

Reklamiert der Käufer eines Pferdes die rechtlichen Folgen des Verbrauchsgüterkaufs für sich, so trägt er für das Eingreifen der entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften die Darlegungs- und Beweislast. Zur Unternehmereigenschaft des Züchters im konkreten Fall stellte die Kammer wie folgt fest: dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer gehandelt hat, ist ausgehend von diesen Kriterien nicht festzustellen. Der Beklagte hat angegeben, er habe seit dem Jahr 2000 nur drei weitere Pferde verkauft, wobei eine Vermarktung über den Stall K zuvor noch nicht erfolgt sei. Dies geht über einen gelegentlichen Verkauf von gezüchteten Pferden aber nicht hinaus und vermag die Annahme eines planmäßigen und dauerhaften Anbietens von Leistungen als Pferdezüchter nicht zu begründen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt allein der Umstand, dass der Beklagte unstreitig Mitglied im Hannoveraner Verband e.V. ist, nicht auf ein unternehmerisches Handelns schließen. Denn der Beklagte hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass die Mitgliedschaft in dem Verein, dem ca. 12.000 Mitglieder angehörten, für alle Privatpersonen, die ein hannoversches Pferd züchten wollen, verbindlich sei (LG GÖTTINGEN vom 19.02.2015, Az.: 6 S 9013).

Züchtervereinigung

Anerkennung (§ 7 TierZG):

Verwaltungsakte von Landesbehörden zum Vollzug eines Bundesgesetzes gelten in der Regel im gesamten Bundesgebiet, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Sofern die Anerkennung einer bundesweit tätigen Züchtervereinigung als Zuchtorganisation ausgesprochen werden soll, setzt dies das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden aller Länder voraus. Es ist zulässig, dass eine in mehreren Ländern oder bundesweit tätige Züchtervereinigung die Anerkennung als Zuchtorganisation von vornherein regional begrenzt beantragt, um eine Teilablehnung in Bezug auf bestimmte Gebiete zu vermeiden. Dann kann aber bei der Entscheidung über die Anerkennung der Zuchttierbestand der Mitglieder der Vereinigung in den übrigen Bundesländern nicht berücksichtigt werden. §7Absatz 1Nr. 1TierZG ist nicht im Sinne eines Konkurrenzschutzes für bestehende und anerkannte Zuchtorganisationen zu verstehen, sondern dient dem „Schutz der Erhaltung der Rasse und des Tierzuchtprogramms". Diese Anerkennungsvoraussetzung ist - wie die übrigen Merkmale des §7Absatz 1TierZG auch - ein unbestimmter Rechtsbegriff; er ist gerichtlich voll nachprüfbar und gewährt der zuständigen Behörde keinen Beurteilungsspielraum. Bei Gefährdung eines bestehenden, von einer anerkannten Zuchtorganisation durchgeführten Zuchtprogramms ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, ob gleichwohl die Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation vorgenommen werden soll. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Zielerreichung vom Antragsteller eher erwartet werden kann als bei - alleiniger - Fortführung bestehender Zuchtprogramme anerkannter Zuchtorganisationen (OVG SCHLESWIG vom 24.09.2003, Az.: 2 LB 90/02).

Zurückbehaltungsrecht

Einsteller- und Berittvertrag:

Hat der Eigentümer zweier Pferde mit dem Gestüt, auf dem sie eingestallt sind, hinsichtlich des ersten Pferdes vereinbart, dass Einstallung und Beritt kostenfrei sind, und hinsichtlich des zweiten Pferdes sowohl einen entgeltlichen Einstallungsvertrag als auch einen entgeltlichen Berittvertrag geschlossen, kann der Betreiber des Gestüts kein Zurückbehaltungsrecht an dem ersten Pferd mit den Vergütungsansprüchen bezüglich des zweiten Pferdes begründen, da es an der von §273Absatz1BGB geforderten Konnexität der Ansprüche mangelt. Bei Ansprüchen aus verschieden Vereinbarungen kommt Konnexität nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht. Eine solche laufende Geschäftsbeziehung wird jedoch nicht durch die mehrmalige Erteilung gleichartiger Aufträge begründet (OLG FRANKFURT vom 17.10.2012, Az.: 12 U 35/11).

Papiere:

Die Zweckbestimmung des Pferdepasses als Legitimationspapier steht der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 242 BGB entgegen. Der Pferdepass ist der „Personalausweis“ des Pferdes und gibt Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Darüber hinaus werden im Pferdepass alle Impfungen sowie Gesundheits- und Dopingkontrollen eingetragen. Der Pferdepass gehört zum Pferd wie der Kfz-Brief zum Auto und muss bei einem Besitzwechsel mitgegeben werden. Beim Transport des Pferdes ist der Pferdepass mitzuführen. Gemäß §§44,46ViehVerkV i.V.m. §76IINr.2TierSG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Pferd ohne den Pferdepass verbringt oder abgibt. Würde man ein Zurückbehaltungsrecht zugestehen, so würde man in diesen Fällen veranlasst, Ordnungswidrigkeiten im Sinne der ViehVerkV zu begehen. Ferner läge eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis als Eigentümer des Pferdes vor. All dies führt dazu, dass, ähnlich wie bei einem Führerschein oder einem Pass, gemäß § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann (AG BAD IBURG vom 19.12.2008, Az.: 4 C 972/08).

Tierarzt (Rechte bei Zahlungsverzug):

Einem Tierarzt steht an einem von ihm behandelten Hund kein Zurückbehaltungsrecht in dem Fall zu, in dem der Hundehalter die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, da – so das Gericht – eine Trennung von Hund und Halter zu einer irreparablen Charakterveränderung beim Hund führen kann (AG DUISBURG vom 28.07.2009, Az: 77 C 1709/08).

Zwangsvollstreckung

Grundstücksräumung:

Das in §885IIbisIVZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, welche sich auf einem zu räumenden Grundstück befinden, und zwar auch dann, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten – z.B. wegen der Art oder Anzahl der Tiere – sehr hoch ausfallen (BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 19/11).

Zweitpraxis

Tierarzt (Beitragspflicht, Versorgungswerk):

Einem Tierarzt darf wegen erheblicher Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden. Es ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehört auch die Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung, da die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers als ein wichtiger Gemeinwohlbelang anzusehen ist (BVerwG vom 12.12.2013, Az. 3 C 17.13).