T

Tätowierung

Tierschutz:

Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltiers stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, welches es ausdrücklich verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. "Individuelle Verschönerung" ist kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzes für Pony-Tätowierung. Die Pony-Tätowierung ist nicht mit einer Menschen-Tätowierung vergleichbar. Im Gegensatz zu einem Tier können sich Menschen nämlich auf die mit einer Tätowierung, die sie freiwillig vornehmen lassen, verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier können sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen, wohingegen das Tier dem Willen des Tätowierers unterworfen bleibt (VG MÜNSTER vom 04.10.2010, Az.: 1 L 481/10).

Technische Aufzeichnungen

"Begriff" (Röntgenbilder):

Bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).

Tierarzt

Amtstierarzt (Tierschutz):

Nach ständiger Rechtsprechung ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des §2TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (VG WÜRZBURG vom 13.09.2012, Az.: W 5 K 11.848).

Amtstierarzt (Tierschutz):

Den Amtstierärzten ist bei der Frage, welche Anforderungen an eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren (im konkreten Fall von Pferden) zu stellen sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (BAYERISCHER VGH vom 30.01.2008, Az.: 9 B 05.3146).

Ankaufsuntersuchung (AGB, Haftungsausschluss):

Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit war nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) unwirksam, weil er eine Kardinalpflicht des Tierarztes betraf, nämlich die Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung (OLG STUTTGART vom 13.06.1991, Az.: 14 U 51/90).

Aufklärungspflicht:

Der Eigentümer eines Pferdes muss beim Vorliegen (auch) finanzieller Interessen (im konkreten Fall belief sich der Erwerbspreis des Pferdes auf EUR 300.000) vor einer besonders risikoreichen Behandlung seines Pferdes über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. (b) Die Aufklärungspflicht des Tierarztes ist nicht mit der das Selbstbestimmungsrechts eines Humanmedizinpatienten wahrenden Aufklärung vergleichbar, dennoch hat auch dieser eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, die dazu führt, dass dieser bei besonders risikoreichen Behandlungen und auch finanziellen Interessen des Pferdeeigentümers über Behandlungsrisiken und mögliche -alternativen aufklären muss (im konkreten Fall lag der Fehler nach Sachverständigendarstellung darin, dass eine Vollnarkose bei ataktischem Pferd wegen der besonderen Koordinierungsschwierigkeiten beim Aufstehen mit besonderen Risiken verbunden und für das behandelte Pferd auch eine alternative – länger dauernde – medikamentöse Behandlung – möglich gewesen sei)(OLG HAMM vom 13.01.2015, Az.: 26 U 95/14).

Behandlungsfehler (Kastration):

Führt ein Tierarzt eine Kastration am stehenden Pferd durch, wobei die OP-Wunden mit zwei großen Metallklammern verschlossen und diese nachfolgend im Auftrag des Tierarztes ohne tierärztliche Nachkontrolle vom Stallbesitzer entfernt werden, und kommt es – wie per Gutachten festgestellt – aufgrund zu langen Samenstrangstumpfes und/oder operationstechnisch nicht ausreichendem Kürzen der Gewebeteile zu einer Fistelbildung, so entspricht diese angewandte Kastrationsmethode (im Besonderen unter Berücksichtigung der fehlenden tierärztlichen Nachkontrolle) nicht dem aktuellen Stand in der Tiermedizin, da sie mit einem massiv erhöhten Infektionsrisiko einhergeht, in dessen Verlauf es bekanntermaßen zu Wundheilungsstörungen und Fistelbildungen kommen kann. Wird eine Behandlung – wie im konkreten Fall geschehen – fehlerhaft durchgeführt, so ist der Tierarzt verpflichtet, die folgend notwendigen Behandlungskosten als Schadensersatz zu bezahlen. Die Kastration eines Pferdes stellt einen operativen Eingriff dar, bei dem der behandelnde Tierarzt hohe Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Diese sind umso strenger, je risikoreicher der Eingriff ist (AG ANSBACH vom 13.07.2017, Az. 3 C 78/15).

Behandlungsfehler (Schadensersatz, Beweislastumkehr):

Die zur Humanmedizin erlassenen Vorschriften (z.B. §630 h Abs. 5 BGB) können grundsätzlich nicht analog auf veterinärmedizinische Sachverhalte angewendet werden, da der Gesetzgeber – so das Gericht – in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behandlungsverträgen mit Tierärzten gerade davon abgesehen hat, entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen. Eine Umkehr der Beweislast bei einem schwerwiegenden Behandlungsfehler ist dennoch nicht nur in der Humanmedizin sondern auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung auch in der Veterinärmedizin möglich, so etwa, wenn der Tierarzt – wie im konkreten Fall – durch seinen Rat, das durch einen Tritt verletzte Pferd könne bereits nach zwei Tagen wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur mit dem für das Tier tödlichen Ausgang noch wesentlich erhöht hat (OLG OLDENBURG vom 26.03.2015, Az.: 14 U 100/14).

Behandlungsfehler (Schadensersatz, Kausalität):

Selbst bei Annahme eines solchen fehlerhaften Vorgehens (im konkreten Fall die Durchführung einer Druckspülung nach Ausschluss einer Kolik und Diagnose Schlundverstopfung) scheidet ein Schadensersatz des Klägers jedoch gleichwohl aus, weil die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, dass der Tod des Pferdes eindeutig nicht auf einen solchen möglichen Fehler zurückzuführen ist. Sie hat dies damit begründet, dass der zwischen der Behandlung durch den Beklagten und dem Zeitpunkt des Todeseintritts des Tieres verstrichene Zeitraum von ca. 5 1 /2 Stunden bei weitem nicht ausreiche, um eine zum Tode führende Aspirationspneumonie hervorzurufen; für eine solche Entwicklung sei vielmehr ein längerer Zeitraum erforderlich. Vorliegend müsse es so gewesen sein, dass das Tier am Vorabend oder aber in der Nacht Futtermittel aspiriert habe, nachdem am Vorabend Pellets gefüttert worden seien. Bei einer solchen zeitlichen Entwicklung bestehe ein ausreichender Zeitraum, innerhalb dessen sich die Pneumonie habe entwickeln und zum Tode führen können; ein Zeitraum von nur wenigen Stunden, wie er zwischen der Behandlung/Spülung durch den Beklagten und dem Todeseintritt bestanden habe, reiche insoweit jedoch nicht aus (OLG KÖLN vom 05.03.2003, Az.: 5 U 29/02, Rdn.10).

Behandlungsmethoden:

Werden in der tiermedizinischen Wissenschaft mehrere Behandlungsmethoden vertreten, die sich in der Praxis gegenüber stehen, ist der Tierarzt in der Wahl der Methode frei. Die manuelle Abnabelung eines Fohlens ist als Behandlungsmethode nicht pflichtwidrig. Wird dem Tierarzt vom Tierhalter, der ebenfalls Mediziner ist, ein eigenes Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt, so darf dieser von dessen Benutzbarkeit ausgehen (OLG CELLE vom 23.04.2008, Az.: 21 U 30/06).

Dokumentation (Einsichtsanspruch):

Der Auftraggeber einer tierärztlichen Behandlung hat Anspruch auf Einsicht in die tiermedizinische Dokumentation. Dem Einsichtsanspruch genügt der Tierarzt nicht durch Übersendung einer Kopie der Abrechnung einer tierärztlichen Verrechnungsstelle (AG GIEßEN vom 02.06.2005, Az.: 47 C 2176/04).

Dokumentation (Einsichtsanspruch, Röntgenbilder):

Der Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Röntgenaufnahmen aus einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes ergibt sich sowohl aus § 809 BGB, als auch aus dem Vertrag zur Ankaufsuntersuchung selbst nach § 631 BGB i.V.m. § 242 BGB. Bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB. Das Recht auf Einsichtnahme aufgrund eines darzulegen berechtigten Interesses folgt auch aus einer diesbezüglichen vertraglichen Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. Denn gerade aus der Natur der in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung des Pferdes ergeben sich umfangreiche Rechenschafts- und Informationspflichten seitens des begutachtenden Tierarztes. Das Recht, die Vorlage verlangen zu können, bedeutet grundsätzlich, dass der Gläubiger die Sache an ihrem Aufbewahrungsort gemäß §§ 809, 811 I1 BGB oder am Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 I BGB besichtigen darf bzw. dort die Vorlage verlangen kann. Darüber hinaus wird jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach dem Rechtsgedanken des § 811 I2 BGB gleichwohl eine Verpflichtung zur zeitweisen Aushändigung der Originalbilder, jedenfalls aber der Fertigung und Übersendung von Kopien anerkannt. Zur eingehenden Begutachtung der Röntgenbilder und zur Überprüfung einer möglichen Pflichtverletzung ist ein vertieftes Studium der Bilder nebst Abgleich mit den übrigen Behandlungsunterlagen sowie gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig. Dies ist bei einer Besichtigung in den Räumen des Beklagten kaum möglich und zumutbar. Insofern kann der Kläger hier ein berechtigtes Interesse vorweisen, die Röntgenbilder ausführlich und in Ruhe studieren zu können. Die Überlassung von Röntgenbildern muss dem Vorlagepflichtigen zumutbar sein. Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch dieser im Hinblick auf einen eventuellen Haftungsprozess ein Interesse daran hat, die Bilder zu behalten, um sie jederzeit zu seiner Verteidigung verwerten zu können oder diese selbst noch einmal begutachten zu lassen. Die insofern getroffene Entscheidung, dass dem Kläger auf seine eigenen Kosten Kopien zu fertigen und zu überlassen sind, trägt den beiderseitigen Interessen der Parteien umfassend Rechnung und ist daher in ihrer zu Grunde liegenden rechtlichen Wertung nicht zu beanstanden. Sie gestattet dem Kläger ein vertieftes Studium der Röntgenbilder, ohne das Interesse des Vorlagepflichtigen am dauerhaften Besitz der Originale zu beeinträchtigen (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).

Dokumentation (Klinikaufenthalt):

Bei einem Klinikaufenthalt ist die Art der Fütterung konkret zu dokumentieren (OLG MÜNCHEN vom 09.10.2003, Az.: 1 U 2308/03).

Dokumentationspflicht:

Auch im tierärztlichen Bereich ergibt sich aus dem Tierarztvertrag die Nebenpflicht, eine Dokumentation über die wesentlichen medizinischen Aspekte der Behandlung zu führen. Dabei genügt die Aufzeichnung in Stichworten, so dass sie ein Nachbehandler aufnehmen und die Behandlung weiterführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen (OLG HAMM vom 22.04.2002, Az.: 3 U 1/01).

Gutachten (Verjährung):

Ansprüche aus der Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens verjähren nach §634aAbsatz 1Nr. 3BGB in 3 Jahren (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Entgegen den Feststellungen des 12. Zivilsenats des OLG HAMM in seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (Az.: 12 U 1781/12) haftet der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt gegenüber dem Käufer für Fehler bei der Kaufuntersuchung. Der zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Kaufuntersuchung entfaltet eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Ihm gegenüber haftet der Tierarzt daher für Fehler bei der Kaufuntersuchung. Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Kaufinteressenten ist unwirksam. Insbesondere kann eine etwaige Haftung auch im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt nicht zu Lasten des insoweit schutzwürdigen Pferdekäufers ausgeschlossen werden. Musste der Tierarzt im Rahmen der Kaufuntersuchung Zweifel an dem im Equidenpass angegebenen Alter des Pferdes haben (im konkreten Fall war das Alter der Schimmelstute mit vier Jahren angegeben, obwohl diese noch ein vollständiges Milchgebiss hatte), so hat dieser zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen darüber aufzuklären. Weist der Tierarzt den Kaufinteressenten im Rahmen einer Kaufuntersuchung nicht auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pass angegebenen Geburtsdatum hin (gemäß Equidenpass sollte es sich um eine vierjährige Stute handeln), so liegt eine Pflichtverletzung vor, die dazu führt, dass der Tierarzt dem Kaufinteressenten den Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden ist. Im konkreten Fall setzt sich dieser aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe von insgesamt ca. EUR 4.500 zusammen. Hierbei handelt es sich kalkulatorisch um die Kosten, die entstehen, bis das Pferd das im Equidenpass angegebene Alter von vier Jahren tatsächlich erreicht hat (OLG HAMM vom 05.09.2013, Az.: 21 U 143/12).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Ein vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer eines Pferdes nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn er mit dem Verkäufer insoweit eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat, als er gemäß Auftrag nur gegenüber namentlich erwähnten Dritten haften soll. Eine in den Verkaufsuntersuchungsauftrag aufgenommene Vereinbarung, nach der lediglich gegenüber namentlich Genannten eine Haftung übernommen werden soll, klammert eine nicht namentlich aufgeführte Person (im vorliegenden Fall die Käuferin des Pferdes) aus dem Schutzbereich des Vertrages zwischen Verkäufer und Tierarzt aus. Kann die Klägerin neben dem Tierarzt auch den Verkäufer aus seiner Gewährleistung in Anspruch nehmen und lässt diese ihre Ansprüche gegen diesen verjähren, so ist die auf Schadensersatz klagende Käuferin nicht schutzbedürftig (OLG HAMM vom 29.05.2013, Az.: 12 U 178/12).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Beauftragt der Pferdekäufer einen Tierarzt mit der Durchführung der Ankaufsuntersuchung, so nimmt der Tierarzt gegenüber dem Pferdeverkäufer keine Stellung als Sachwalter ein. Im Fall der von der Kaufuntersuchung zu unterscheidenden Ankaufuntersuchung bei einem Pferd kann sich der Verkäufer gegenüber dem Tierarzt nicht auf eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung nach den Regeln des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter berufen, wenn der Pferdekäufer den Tierarzt beauftragt hat. War das Pferd bei Übergabe mit einem Mangel behaftet, den der Tierarzt bei seiner Ankaufsuntersuchung übersehen hat, so scheidet ein Anspruch des Pferdeverkäufers gegen den Tierarzt aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs aus, weil das Rücktrittsbegehren des Käufers in erster Linie darauf beruht, dass der Verkäufer die aus seinem Risikobereich stammende Pflicht, ein mangelfreies Tier zu übergeben, nicht erfüllt hat. Pferdeverkäufer und Tierarzt bilden insoweit keine Haftungseinheit (OLG DÜSSELDORF vom 20.05.2009, Az.: I-8 U 84/08).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (BGH vom 26.01.2012, Az.: VII ZR 164/11).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Auch im Tierarzthaftungsprozess sind, soweit ein Behandlungsfehler behauptet wird, nur maßvolle Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen. Es reicht aus, wenn der Kläger – z.B. per Verweis auf ein Privatgutachten – plausibel darlegt, dass – im konkreten Fall bei der Trächtigkeitsuntersuchung einer Stute – der Ausschluss einer unerwünschten Zwillingsträchtigkeit bei einer positiven Trächtigkeitsuntersuchung stets vorzunehmen ist und damit zu einer „lege artis" durchgeführten Trächtigkeitsuntersuchung gehört. Ist danach festzuhalten, dass das Nichterkennen der Zwillingsträchtigkeit gegen den gesicherten Standard des (einfachen) Veterinärmediziners verstoßen kann und kommt es für das Schadensmanagement entscheidend auf die möglichst frühzeitige Diagnose an, so ist diese Frage entscheidungserheblich und muss folglich durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden. Bei Unterlassen dieser notwendigen Beweiserhebung fehlt der (die Klage abweisenden) Sachentscheidung die Entscheidungsreife, was auf entsprechenden Antrag (nach §538IIZPO) zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Ausgangsinstanz führen kann (THÜRINGER Oberlandesgericht vom 23.12.2009, Az.: 4 U 805/08).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Aus dem Umstand, dass auf dem Röntgenbild des Vorderfußes eines Pferdes, das vor einem beabsichtigten Ankauf untersucht wird, eine Strukturaufhellung im Knochengerüst erkennbar ist, ergibt sich für den Tierarzt allein weder eine Verpflichtung zur Erhebung weiterer Befunde, noch zur Erteilung einer über die Untersuchung und eigene Bewertung hinaus gehenden Empfehlung weiterer tierärztlicher Untersuchungen (OLG NAUMBURG vom 22.01.2009, Az.: 1 U 54/08).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Die Schutzwirkung zugunsten eines Pferdekäufers aus dem zwischen Verkäufer und Tierarzt geschlossenen Ankaufsuntersuchungsvertrag wird durch den in Auftrag gegebenen Untersuchungsumfang begrenzt. Bewertet der untersuchende Tierarzt den Röntgenstatus des untersuchten Pferdes mit der Zwischenklasse II-III, obwohl er nach den Empfehlungen des Röntgenleitfadens mit Klasse III bewertet werden muss, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, da er mit Befunden der Klasse III rechnen muss. Übersieht der Tierarzt einen Röntgenbefund der Klasse II in Gänze, kann der Käufer auch hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, da die Erwähnung solcher Röntgenbefunde dem Tierarzt freigestellt ist (OLG STUTTGART vom 23.08.2005, Az.: 1 U 45/05).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Ein Pferdeankaufsuntersuchungsprotokoll, das trotz dieses Befundes „obB" angibt, ist mangelhaft und verpflichtet den Tierarzt zu Schadensersatz (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Haftung (Ankaufsuntersuchung):

Ein Tierarzt haftet wegen einer Kaufuntersuchung nicht gemäß §§280 i.V.m311Absatz 3BGB gegenüber den Kaufvertragsparteien, denn er ist kein Sachwalter des Käufers. Ein Tierarzt kann aber nach den Grundsätzen der Schutzwirkung zugunsten Dritter haften, wenn seine Untersuchung zur Verwendung gegenüber Dritten in Auftrag gegeben wurde. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt dann nicht in Betracht, wenn die Untersuchung aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur der Information eines bestimmten Auftraggebers dienen sollte (LG VERDEN vom 05.10.2006, Az.: 4 O 45/06).

Haftung (Ankaufsuntersuchung, ersparte Aufwendungen):

Hat ein Gutachten wegen der Mängel keinen Wert für den Auftraggeber und muss es aus diesem Grund nicht vergütet werden, kann dennoch die grds. für ein mangelfreies Gutachten angemessene Vergütung bei der Schadensermittlung als ersparter Aufwand schadensmindernd zu berücksichtigen sein (OLG HAMM vom 26.01.2005, Az.: 12 U 121/04).

Haftung (Beweislastumkehr):

Die zur Humanmedizin erlassenen Vorschriften (z.B. §630 h Abs. 5 BGB) können grundsätzlich nicht analog auf veterinärmedizinische Sachverhalte angewendet werden, da der Gesetzgeber – so das Gericht – in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behandlungsverträgen mit Tierärzten gerade davon abgesehen hat, entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen. Eine Umkehr der Beweislast bei einem schwerwiegenden Behandlungsfehler ist dennoch nicht nur in der Humanmedizin sondern auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung auch in der Veterinärmedizin möglich, so etwa, wenn der Tierarzt – wie im konkreten Fall – durch seinen Rat, das durch einen Tritt verletzte Pferd könne bereits nach zwei Tagen wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur mit dem für das Tier tödlichen Ausgang noch wesentlich erhöht hat (OLG OLDENBURG vom 26.03.2015, Az.: 14 U 100/14).

Haftung (Operation):

Zwar ist die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Humanmedizinbereich gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es eben nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht. Den Tierarzt treffen aber vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn die Behandlung besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sind. Da es sich im konkreten Fall um ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd (bis Grand-Prix) handelte, hätte der Tierarzt zwingend darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation ansteht (zwei Chips im hinteren Bereich des Fesselgelenks, in einem Fall als sog. Birkelandfraktur), die einen ungewissen Ausgang hat und auch dazu führen kann, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen ist. Nimmt der Tierarzt eine Operation ohne ausreichende Indikation mit einem suboptimalen Zugangsweg vor, so ist bereits dies alleine als grob fehlerhafte Behandlung anzusehen. Im konkreten Fall war das Gericht nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten) überzeugt, dass der beklagte Tierarzt nicht hätte operieren dürfen, weil die Ursachen der positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg der Operation sei offen gewesen und die gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung – so das Gericht – kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit des operierten Dressurhengtes gehe daher zu Lasten des Tierarztes, der nicht hat nachweisen können, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden (im konkreten Fall EUR 60.000) erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten war (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Haftung (Vermutung beratungskonformen Verhaltens):

Zugunsten des Pferdekäufers greift gegenüber dem die Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarzt die Vermutung für ein beratungskonformes Verhalten nicht, sofern der Käufer den Mangel zwar bereits kurz nach Übergabe des Pferdes erkennt, aber gleichwohl keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend macht (AG BURGWEDEL vom 29.03.2006, Az.: 76 C 357/04).

Mitverschulden (Erkennbarkeit der Gefahr):

Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen in einer ca. 3,18 x 3,15 m großen Pferdebox behandeln will, so kann dem Tierarzt (im konkreten Fall wurde dies mit 25% u.a. deshalb bemessen, weil die Stute in der Box trotz ihres aufgeregten Zustands angebunden wurde) ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt anzurechnen sein, dass er sich der Stute in einer für ihn erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat. Parameter zur Bestimmung des Mitverschuldensanteils waren u.a. die für beide Pferde erheblich zu gering dimensionierte Pferdebox, die Erkennbarkeit der Gefahr, an jeder Stelle vom Huf der erregten Stute getroffen werden zu können sowie das Anbinden der Stute in der Box.

OP-Aufklärung:

Die Operationseinwilligung kann unwirksam sein, wenn der Tierarzt grundlegende Informationen über statistisch erhebliche Risiken verschweigt, die sich durch die Wahl einer anderen Operationsmethode (im konkreten Fall: offene oder bedeckte Kastration eines Pferdes) minimieren lassen (OLG KOBLENZ vom 24.10.2012, Az.: 5 U 603/12).

OP-Aufklärung:

Zwar ist die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Humanmedizinbereich gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es eben nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht. Den Tierarzt treffen aber vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn die Behandlung besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sind. Da es sich im konkreten Fall um ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd (bis Grand-Prix) handelte, hätte der Tierarzt zwingend darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation ansteht (zwei Chips im hinteren Bereich des Fesselgelenks, in einem Fall als sog. Birkelandfraktur), die einen ungewissen Ausgang hat und auch dazu führen kann, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen ist (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Röntgenbefund (Aufklärung Röntgenklasse II-III):

Ein Röntgenbefund der Klasse II-III ist nicht erwähnungspflichtig. Die Beschreibung eines solchen Röntgenbefundes ist eine überobligatorische Leistung. Der Tierarzt schuldet keine prognostische Bewertung eines nicht erwähnungspflichtigen Befundes (LG LÜNEBURG vom 08.11.2005, Az.: 4 O 233/05).

Schadenersatz (Kastration):

Darf ein kastriertes Pferd an den Tagen nach dem Eingriff nur in der Gangart „Schritt“ bewegt werden, haftet ein Tierarzt auf Schadensersatz, wenn er das Tier auf der Koppel frei laufen lässt mit dem Ergebnis, dass es bei dem Versuch, wieder in den Stall geführt zu werden, scheut, stürzt und infolge des dadurch verursachten Darmvorfalls eingeschläfert werden muss (OLG KOBLENZ vom 24.10.2012, Az.: 5 U 603/12).

Schadenersatz (§ 251 Absatz 1 BGB):

Der Schaden, der durch den Tod eines Turnierpferdes aufgrund fehlerhafter tierärztlicher Behandlung verursacht worden ist, kann aufgrund der Unmöglichkeit der Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nur nach §251Absatz 1 BGB (Schadenersatz in Geld ohne Fristsetzung) ausgeglichen werden (OLG HAMM vom 27.05.2008, Az.: 10 U 63/05).

Schadensersatzanspruch (Tierhalterhaftung):

Der durch einen Schlag des untersuchten Pferdes verursachte Schaden am Röntgengerät des behandelnden Tierarztes ist vom Schutzbereich der Tierhalterhaftung umfasst (AG ROTENBURG/WÜMME vom 09.05.2003, Az.: 5 C 929/01).

Sorgfaltspflichten (Kaufuntersuchung):

Nach Beurteilung des Sachverständigen hätten angesichts dieses Befundes (im konkreten Fall eine Knochenzubildung im Bereich des Fesselträgers) in Verbindung mit dem festgestellten (leichten) Wendeschmerz hinten rechts für einen eventuellen Kauf weiterführende Untersuchungen wie z.B. mehrere Röntgenaufnahmen (im konkreten Fall waren 12 beauftragt), Ultraschalluntersuchungen, Hufzangenprobe, verschiedene Arten von Beugeproben usw. dringend empfohlen werden müssen. Für den Fall, dass der Auftraggeber keine weitere Untersuchung wünsche, sei von Seiten des untersuchenden Tierarztes der “dringende Rat zu erteilen“, solange abzuwarten, bis die erkennbaren Befunde verschwunden sind und auch kein Wendeschmerz mehr vorhanden ist (LG BIELEFELD vom 18.12.2006, Az.: 9 O 95/06).

Sorgfaltspflichten (Nasenbremse):

Der unterlassene Einsatz einer Nasenbremse bei einer intravenösen Injektionsbehandlung stellt keine Verletzung tierärztlicher Sorgfaltspflicht dar (LG OLDENBURG vom 25.06.2007, Az.: 17 0 2647/06).

Tierarzt (Beweislastumkehr, grober Behandlungsfehler):

Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze betreffend die Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Arztes, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Die Beweislastumkehr soll auch bei der tierärztlichen Behandlung einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Spektrum der Ursachen, welche die Schädigung verursacht haben könnten, wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Der grob fehlerhaft handelnde, d.h. einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst begehende Tierarzt trägt Aufklärungserschwernisse in das Geschehen und vertieft dadurch die Beweisnot auf Seiten des Schadensersatzansprüche geltend machenden Pferdebesitzers. Der Tierarzt muss in dem Fall, in dem ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, im Streitfall vollen Nachweis dafür erbringen muss, dass der Fehler nicht für den geltend gemachten Schaden verantwortlich ist (BGH vom 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15).

Tierarzt (Operation):

Die wirksame Einwilligung in die Operation eines Tieres setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Tierhalter nach den für die Behandlung eines Menschen geltenden Maßstäben über Risiken unterrichtet wird, weil es nur um wirtschaftliche Interessen geht, die allerdings durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes erweitert sind. Der Halter muss daher vom Tierarzt in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung auf Erkenntnisse zu gründen, die seine Operationseinwilligung als Ausfluss einer eigenen wahren inneren Willensbildung erscheinen lassen (OLG KOBLENZ vom 24.10.2012, Az.: 5 U 603/12).

Tierarzt (Operation):

Zwar ist die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Humanmedizinbereich gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es eben nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht. Den Tierarzt treffen aber vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn die Behandlung besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sind. Da es sich im konkreten Fall um ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd (bis Grand-Prix) handelte, hätte der Tierarzt zwingend darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation ansteht (zwei Chips im hinteren Bereich des Fesselgelenks, in einem Fall als sog. Birkelandfraktur), die einen ungewissen Ausgang hat und auch dazu führen kann, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen ist (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Vergütungsanspruch (Behandlungsfehler):

Ein Behandlungsfehler durch Diagnosefehler führt nur dann zum Entfallen des Vergütungsanspruchs des Tierarztes, wenn der Diagnosefehler schuldhaft erfolgte, was u.a. nicht der Fall ist, wenn sich eine Diagnose zwar im Nachhinein als unrichtig erweist, jedoch im Zeitpunkt der Behandlung ein zutreffender Verdacht bestand (AG ROTENBURG/WÜMME vom 06.06.2006, Az.: 8 C 75/05).

Versorgungswerk (Beitragspflicht, Zweitpraxis):

Einem Tierarzt darf wegen erheblicher Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden. Es ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehört auch die Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung, da die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers als ein wichtiger Gemeinwohlbelang anzusehen ist (BVerwG vom 12.12.2013, Az. 3 C 17.13).

Werbeverbot (berufswidrige Werbung):

Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahin ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist. Daher verstößt eine Bestimmung in der Satzung einer Tierärztekammer, wonach nicht anlassbezogene Werbung generell unzulässig ist, gegen Art.12Absatz 1GG (BVerfG vom 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01).

Tierarztkosten

(Erstattungsfähigkeit der Heilbehandlung, Transport mit Pferdehänger):

Die Ersatzfähigkeit von Kosten für die Heilbehandlung eines Pferds ist nicht auf 130% des objektiven Sachwerts des Pferds beschränkt. Es bedarf stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei kommt es auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.02.2021 – 3 U 6/17, BeckRS 2021, 5525).

Tierbetreuungskosten

Steuerbegünstigung von Aufwendungen:

Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt aufgenommenen Haustiers (im konkreten Fall eine Katze, die während des Urlaubs des Besitzers durch eine Tier- und Wohnungsbetreuerin für EUR 12 pro Tag versorgt wurde) sind als steuerbegünstigte "haushaltsnahe Dienstleistung" anzusehen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden – so das Gericht – typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie sind damit der Hauswirtschaft des Halters zuzurechnen (FG DÜSSELDORF vom 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E).

Tiergefahr

Beweislast (Schadensersatzklage):

Nicht jeder Sturz vom Pferd kann auf ein tierisches Verhalten (die spezifische Tiergefahr) zurückgeführt werden. Das unberechenbare Verhalten eines Pferdes als Ursache für einen Unfall muss daher zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs bewiesen werden können. Sofern der Unfallhergang wegen temporärer Amnesie des auf Schadensersatz klagenden, verunfallten Reiters sowie fehlender Zeugen und schlüssiger Indizienlage nicht geklärt werden kann, bleibt die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis schuldig, dass sich in dem Unfall die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine Schadensersatzklage ist abzuweisen (OLG HAMM vom 18.09.2012, Az.: 9 U 162/11).

Deckakt (gewollt):

In dem Austreten einer Stute im Rahmen der Bedeckung realisiert sich eine typische Tiergefahr, da dies ein natürliches Verhalten darstellt, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen ist (OLG KOBLENZ vom 10.06.2013, Az.: 3 U 1486/12).

Deckakt (ungewollt):

Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen des Tierhalters, so verwirklicht sich die Tiergefahr i.S.v. §833BGB mit der Konsequenz einer Schadenersatzpflicht (AG WALSRODE vom 30.01.2006, Az.: 7 C 821/05).

Kutschunfall:

Eine typische Tiergefahr äußert sich einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres. Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die ggf. fehlerhafte menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (BGH vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04).

Kutschunfall:

Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, so hat sich damit die typische Tiergefahr i.S.d. §833BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen (AG KÖLN vom 12.10.1984, Az.: 226 C 356/84).

Pferdeüberlassung aus Gefälligkeit:

Der Geschädigte, dem ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, hat die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein Verhalten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat (OLG DÜSSELDORF vom 01.12.1994, Az.: 13 U 298/93).

Reitunfall:

Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall auch dann ursächlich geworden sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, dass der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt (BGH vom 06.07.1999, Az.: VI ZR 170/98).

Reitunfall:

Rutscht ein reiterfahrenes Kind während der Reitstunde, ohne dass dies von Seiten des Reitlehrers zu verhindern gewesen wäre, bei einer die Stunde abschließenden Gleichgewichtsübung aus dem Sattel, so kommt eine Tierhalterhaftung gemäß §833BGB nicht in Betracht, da der Unfall gerade nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys und damit – wie notwendig – die Realisierung der spezifischen Tiergefahr zurückzuführen ist (OLG HAMM vom 11.01.2013, Az.: 12 U 130/12).

Steigen:

Ein Steigen ist bei allen Pferden "normal", mag es auch bei Hengsten stärker ausgeprägt sein als bei Stuten oder Wallachen. Auch wenn solche Pferde sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht besonders häufig auf ihre Hinterbeine stellen und damit eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dabei zu Schaden kommen als etwa bei Hengsten, muss eine Pferdebox geeignet sein, auch Stuten und Wallache in einer solchen Situation sicher unterzubringen, da unabhängig von der Häufigkeit des Steigens selbst bei einem einmaligen Vorfall dieser Art eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht. Zum Steigen kann es nach den Ausführungen des Gutachters etwa bei einem Energieüberschuss durch zu intensive Fütterung verbunden mit reduzierter Bewegung oder bei psychischer Labilität (Übermut, Aggressivität oder Nervosität) kommen, wegen des Herdentriebs insbesondere in Situationen, wenn andere Pferde aus dem Stall genommen werden. Das Steigen gehört zum arttypischen Verhalten eines Pferdes, so dass jeder Pferdebesitzer und Einstaller sowie jede im Umgang mit Pferden versierte Person damit rechnen muss, dass ein Pferd, aus welchem Grund auch immer, steigen kann (OLG KÖLN vom 05.02.2013, Az.: 15 U 138/12).

Tierhalterhaftung ("Begriff"):

Der Grund der Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Daher hat ein Tierhalter für all das einzustehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten ist letztlich in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt ist daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen (BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75).

Verkehrsunfall (Fahrrad):

Blockiert ein Pferd den Radweg und kommt deshalb eine Radfahrerin beim Ausweichversuch zu Fall, so verwirklicht sich daran die Tiergefahr i.S.d. §833BGB. Es ist hierbei unerheblich, ob die Radfahrerin von dem Pferd gestoßen wurde, oder ob sie beim Ausweichen stürzt (OLG DÜSSELDORF vom 22.11.1991, Az.: 22 U 22/91).

Verkehrsunfall (Reiten im Verband):

Ist eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug nicht durch ein selbständiges Tierverhalten des gerittenen Pferdes mitverursacht worden, sondern hat das Pferd vielmehr den Befehlen seines Reiters gehorcht, so kommt eine Haftungskürzung unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr aus diesem Grund nicht in Betracht (OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.12.2011, Az.: 10 U 240/09).

Verkehrsunfall (Spezifische Tiergefahr):

Die spezifische Tiergefahr gemäß §833BGB realisiert sich, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beruht. Das ist dann der Fall, wenn ein Tier ausbricht und ein Verkehrshindernis darstellt; also wenn es unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft. Die Realisierung der Tiergefahr liegt dann darin begründet, dass das Tier ausgerissen ist und sich eigenmächtig auf die Fahrbahn begeben hat (OLG KOBLENZ vom 16.04.2012, Az.: 12 U 1396/10).

Verkehrsunfall:

Die Tiergefahr war im konkreten Fall doppelt so hoch zu bewerten wie die des Lkw-Zuges, da das Pferd gescheut und sich in die Fahrspur des Anhängers hineingedreht hatte. Zudem war die Kollision erst durch das Scheuen des Pferdes verursacht worden, als der Lkw dieses bereits passiert hatte (OLG BRANDENBURG vom 07.04.2011, Az.: 12 U 6/11).

Verkehrsunfall:

Scheut ein Pferd wegen eines wiehernd auf ihn zustürmenden Eselhengstes, der als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt mit auf der Weide steht, und kommt es daraufhin zu einem durch das Pferd verursachten Verkehrsunfall, so geht die sich darin realisierende Tiergefahr alleine vom Reitpferd aus. Für eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes bleibt kein Raum (AG LIMBURG vom 12.11.1998, Az.: 4 C 547/98).

Tierhalter

"Begriff" (Grenzen):

Der Eigentümer eines Ponys, der dieses bei einer anderen Person unterstellt, welche die Kosten für Futter und die laufende Pflege übernimmt sowie das Pony zum Reiten nutzt, bleibt gleichwohl Tierhalter, sofern er weiterhin die Tierarztkosten trägt, eine Haftpflichtversicherung für das Tier unterhält und es regelmäßig durch seine eigene Tochter reiten lässt (OLG DÜSSELDORF vom 18.07.1997, Az.: 22 U 6/97).

Kosten einer tierschutzrechtlichen Wegnahmeanordnung:

Ist einem Tierhalter ein Tier auf Grund einer bestandskräftigen Anordnung nach §16aSatz 2Nr.2 TierSchG weggenommen worden, so steht dessen Pflicht, die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest (BVerwG vom 07.08.2008, Az.: 7 C 7. 08).

Reitbeteiligung:

Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung ist, sofern er das Pferd im Gelände nicht alleine reiten darf niemals, sonst zumindest regelmäßig nicht als Tierhalter anzusehen (OLG FRANKFURT vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08).

Sorgfaltspflichten (Hütesicherheit):

Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide, sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen (BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08).

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Notwendige Verwendungen (Rücktritt):

Nicht als notwendige Verwendungen stellen sich die Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung dar, da diese keine Pflichtversicherung ist. Eine solche Versicherung dient weder der Haltung noch der Nutzung des Tieres. Sie schützt lediglich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers (LG MÜNSTER vom 24.09.2007, Az.: 2 O 11/07).

Rechtsschutzverpflichtung (AHB):

Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) genießt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses in Anspruch genommen wird. Wird demgemäß der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines Schadensfalles in Anspruch genommen, so tritt damit der Versicherungsfall ein. Die sog. Rechtsschutzverpflichtung, d.h. die freie Entscheidung der Versicherung, ob sie den geltend gemachten Anspruch befriedigt oder sich gegen diesen zur Wehr setzt, stellt neben der Verpflichtung zur Befriedigung berechtigter Ansprüche eine gleichrangige Hauptleistungspflicht der Versicherung dar. Nach § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) umfasst die Leistungspflicht einer Versicherung (i) die Prüfung der Haftpflichtfrage, (ii) die Abwehr unberechtigter Ansprüche und (iii) den Ersatz der Entschädigung (LG DORTMUND vom 01.08.2013, Az.: 2 S 5/13).

Tierhalterhaftung

"Begriff":

Der Grund der Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Daher hat ein Tierhalter für all das einzustehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten ist letztlich in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt ist daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen (BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75).

"Begriff":

Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum. Eine Einschränkung kann lediglich dann geboten sein, wenn der eingetretene Schaden nach den Umständen durch diesen Schutzweck nicht gedeckt ist (LG MÜNSTER vom 01.06.2007, Az.: 16 O 558/06).

"Begriff":

Die Tierhalterhaftung für einen Reitunfall setzt voraus, dass sich die Tiergefahr in einem willkürlichen Verhalten des Reitpferdes realisiert (LG GIEßEN vom 01.01.1995, Az.: 1 S 437/94).

"Begriff":

Der Tierhalter hat haftungsrechtlich dafür einzustehen, dass er andere erlaubtermaßen mit den Gefahren, die von Tieren ganz allgemein ausgehen, belastet. Auch Schäden, die der Reiter durch das Pferd erleidet, sind Folge eben derjenigen Gefahren, die die Rechtsgemeinschaft hinnehmen muss (LG DORTMUND vom 16.02.2011, Az.: 5 O 126/09).

Bierkutsche (Haftungsentlastung):

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung gemäß §833Satz 2BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist) (AG KÖLN vom 12.10.1984, Az.: 226 C 356/84).

Entlaufene Pferde (Polizeikosten):

Der Kläger ist als Halter und Eigentümer der Tiere verantwortlich, auch wenn die Einfriedung der Tiere durch ein Naturereignis (im vorliegenden Fall ein herabgestürzter Ast) zerstört worden ist. Die Vorschriften des Polizeirechts zur Verantwortlichkeit für Tiere setzen kein Verschulden des Tierhalters voraus. Die Erhebung von Gebühren zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten, die bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme anfallen, ist mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Im öffentlichen Recht sind allein die effektive Gefahrenabwehr und eine angemessene und vertretbare Zurechnung der entstandenen Kosten maßgeblich. Anders als im Zivilrecht geht es hier nicht um den Ausgleich privater und damit gleichrangiger Interessen. Wegen der im Allgemeininteresse liegenden Gefahrenabwehr kann das Polizeirecht –anders als das Zivilrecht – nicht zulassen, dass eine Gefahr, auch wenn sie durch ein Naturereignis entstanden ist, nicht beseitigt wird. Es kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit anderes gelten, wenn die sog. „Opfergrenze“ überschritten wird. Solche Fälle liegen jedoch – wie vorliegend bei einem geltend gemachten Betrag in Höhe von EUR208,94 – nur bei einer nicht hinnehmbaren und damit übermäßigen Inanspruchnahme vor (VG TRIER vom 26.06.2012, Az.: 1 K 387/12.TR).

Gefahrengemeinschaft:

Im Fall der Tierhalterhaftung nach §833Satz 1BGB ist §830Absatz 1 Satz 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt (OLG MÜNCHEN vom 19.04.2012, Az.: 14 U 2687/11).

Gefälligkeit:

Die Tierhalterhaftung nach §833BGB kommt grundsätzlich auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird (BGH vom 22.12.1992, Az.: VI ZR 53/92).

Gefälligkeit:

Der Halter eines Pferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach §833BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat (BGH vom 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91).

Gefälligkeit:

Übernimmt jemand aus Gefälligkeit während des Urlaubs eines Pferdehalters die Aufgabe, dessen Pferd durch Führen am Strick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach §833BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein. Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder aber nur, um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren Fall ist für einen Ausschluss der Haftung nach §833Satz 1BGB kein Raum (OLG KÖLN vom 31.03.1993, Az.: 26 U 54/92).

Haftungsumfang:

Der durch einen Schlag des untersuchten Pferdes verursachte Schaden am Röntgengerät des behandelnden Tierarztes ist vom Schutzbereich der Tierhalterhaftung umfasst (AG ROTENBURG/WÜMME vom 09.05.2003, Az.: 5 C 929/01).

Handeln auf eigene Gefahr ("Begriff"):

Die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr bei der Gefährdungshaftung dient dazu, die Haftung in all jenen Fällen ausschließen zu können, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist. Die Grundlage des Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium). Von einem Handeln auf eigene Gefahr kann nur dann gesprochen werden, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger, weil beruflicher, vertraglicher oder sittlicher Grund vorliegt (BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59).

Handeln auf eigene Gefahr (Anwendbarkeit auf Pferdesport):

Bei Verletzungen in Ausübung von sportlichen Kampfspielen verstößt es mit Blick auf die dafür entwickelten rechtlichen Grundsätze gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut hätte in die Lage kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber – mit Recht – dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGH vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02).

Handeln auf eigene Gefahr (Deckakt):

In dem Austreten einer Stute im Rahmen der Bedeckung realisiert sich eine typische Tiergefahr, da dies ein natürliches Verhalten darstellt, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen ist. Der Geschädigte kann den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute ohne jede Sicherungsmaßnahme (im konkreten Fall „am langen Zügel“) liegt eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge vor, dass die Haftung für das Verhalten der austretenden Stute wegen Handelns auf eigene Gefahr vollständig entfällt (OLG KOBLENZ vom 10.06.2013, Az.: 3 U 1486/12).

Handeln auf eigene Gefahr (Hufschmied):

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrags allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt. Es entspricht weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. Es gehört zum Wesen des Beschlagvertrags, dass sich der Hufschmied einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für die aus der Tiergefahr erwachsenden Schadensfolgen entbindet. Bei einem groben Eigenverschulden des Geschädigten kann die Tierhalterhaftung auch ganz ausgeschlossen sein (BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67).

Handeln auf eigene Gefahr (Hufschmied):

Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Haftung des Pferdehalters einschränkendes Mitverschulden des Hufschmieds hat der Pferdehalter zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis spricht jedenfalls nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Der Hufschmied wird aufgrund eines Beschlagvertrags nicht zum Tierhüter. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann (OLG Hamm vom 22.04.2015, Az.: 14 U 19/149).

Handeln auf eigene Gefahr (Offenstall):

Wer als Pferdehalter sein Tier in eine Gruppe von offen gehaltenen Pferden gibt, weiß um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Bringt jemand sein Pferd in einer offenen Stallanlage mit vier Ständern, Liegebereich und ca. 250 qm großem Paddock mit einer aus insgesamt vier Pferden bestehenden Gruppe unter, so handelt dieser auf eigene Gefahr. Sämtlichen Pferdehaltern musste klar sein, dass es unter Berücksichtigung der Größe der konkreten Stallanlage und der Anzahl der eingestellten Pferde dauerhaft zu Interaktionen der Tiere und in gewissem Umfang sogar zu Auseinandersetzungen der Pferde kommen würde. Dementsprechend haben die Halter der beteiligten Pferde, als sie ihre Tiere in die Herde gegeben haben, das Risiko solcher Verletzungen in Kauf genommen, die auf gewöhnlichen Auseinandersetzungen um die Rangordnung in einer kleinen Herde auf begrenztem Raum zurückgehen (OLG KÖLN vom 10.12.2013, Az.: 18 U 98/13).

Handeln auf eigene Gefahr (Reiten ohne Einverständnis):

Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd)(BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12).

Handeln auf eigene Gefahr (Verladen):

Hat die Antragstellerin allein ohne Mithilfe anderer Personen versucht, das Pferd aus dem Fahrzeug auszuladen, hat sie dadurch eine Risikoerhöhung der Verwirklichung der Tiergefahr bewusst in Kauf genommen. Begibt sich die Geschädigte bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit Risikogefährdung, so muss der Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung in Anbetracht des Handelns auf eigenes Risiko zurücktreten (OLG KOBLENZ vom 23.11.2012, Az.: 2 W 600/12).

Handeln auf eigene Gefahr (Weide):

Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Handeln auf eigene Gefahr:

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen (BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08).

Handeln auf eigene Gefahr:

Der Geschädigte setzt sich mit der Übernahme eines Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen, über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundene Gefahr hinausgehende Gefahrensituation aus, wenn das Pferd erkennbar böser Natur ist oder zuerst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH vom 24.11.1954, Az.: VI ZR 255/53).

Handeln auf eigene Gefahr:

Nähert sich der Geschädigte in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum einem schlafenden oder dösenden Hund und hält er diesem die Hand zum "Beschnüffeln" hin, ist die Haftung des Tierhalters nicht ausgeschlossen, wenn der Hund dem Geschädigten hieraufhin in die Hand beißt, auch wenn der Geschädigte zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund es nicht möge, angefasst zu werden. Setzt sich der Geschädigte selbst der Gefahr aus, dass sich eine gewöhnliche Tiergefahr verwirklicht, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Tieres und dem eingetreten Schaden infolge eines Hundebisses nicht ausgeschlossen, insbesondere gebietet weder der Schutzzweck der Norm einen Haftungsausschluss noch handelt der Geschädigte in einer solchen Situation "auf eigene Gefahr". Der Geschädigte muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich einem ihm unbekannten Tier unvorsichtig nähert (im konkreten Fall 50%) (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Hengsteinsatz (Dressur):

Der Einsatz von Hengsten im Reitsport ist wegen der Unberechenbarkeit und Unkalkulierbarkeit der Tiere unüblich (LG AMBERG vom 13.05.1993, Az.: 13 O 599/92).

Hufschmied (Mitverschulden):

Wird ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes verletzt, so ist die Tierhalterhaftung unabhängig davon, ob der Halter des Pferdes beim Beschlagen anwesend ist, in der Regel nicht vertraglich ausgeschlossen. Den Hufschmied kann ein Mitverschulden treffen, wenn er die Möglichkeit des Ausschlagens des Pferdes nicht hinreichend berücksichtigt (OLG MÜNCHEN vom 26.07.1990, Az.: 1 U 2076/90).

Jagd:

Wird ein Reiter bei einer Fuchsjagd durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91).

Minderjährigkeit:

Auch eine 15jährige (pferdeerfahrene) Schülerin, der während der Dauer der (fünfwöchigen) Sommerferien die selbstständige Betreuung und Pflege eines Reitpferdes übertragen ist, haftet trotz ihres jugendlichen Alters als Tierhalter für einen durch das Pferd verursachten Schaden, wenn ihr der Entlastungsbeweis nicht gelingt. Die 15jährige Schülerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass sie die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt entstanden wäre, wenn sie eine unerfahrene Reiterin hat reiten lassen und die zunächst gehaltenen Zügel losließ, so dass die Stute ungehindert zum Stall (in dem sich ihr Fohlen befand) zurückgaloppieren konnte und die Reiterin dabei abwarf. Die Schülerin hätte mit einer Schreckreaktion des Tieres und dessen Stalldrang rechnen müssen und die Zügel nicht loslassen und damit die unerfahrene Reiterin einer erhöhten Unfallgefahr aussetzen dürfen (Schweizerisches Bundesgericht Lausanne vom 08.10.2001, Az.: 4C.237/2001).

Mittelbare Schadensverursachung:

Die Begründung einer Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr in Form eines „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen („tierischen“) Verhalten des Tieres“ äußert. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Pferd scheut (im konkreten Fall ging es um den Unfall eines Fahrradfahrers nach Durchgehen einer Gruppe von mehreren Ponys) und es darauf-hin zu einer Schädigung kommt. Bei der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB genügt für die Haftungs-begründung eine Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung aus, d.h. das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache eines Unfalls, sondern für diesen zumindest adäquat mitursächlich geworden sein (BGH vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13).

Probereiten (Haftungsausschluss):

Kein konkludenter (stillschweigender) Haftungsausschluss bei einem Proberitt auf Veranlassung des Tierhalters. Kein Mitverschulden des Reiters, der seine reiterlichen Fähigkeiten falsch einschätzt, bei einem Proberitt auf einem als gutwillig bekannten Pferd (OLG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 29.02.2012, Az.: 7 U 115/11).

Reitbeteiligung (Haftungsausschluss):

Derartige Reitbeteiligungen ermöglichen es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selber ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, tritt insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt (hier monatlich 35 EUR) nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist – hier dauerte es bereits drei Jahre an –, wohnt auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll; denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, soll sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selber tragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handelt sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbindet die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesportes. Eine Haftung der Beklagten gemäß §833BGB ist hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen (OLG Nürnberg vom 27.06.2011, Az.: 8 U 510/11).

Reitlehrer (Haftungsentlastung):

Kommt es bei der Erteilung von therapeutischem Reitunterricht zu einem durch Tiergefahr verursachten Unfall, kann sich der Reitlehrer als Tierhalter nach §833Satz 2BGB nur dann entlasten, wenn er den Unterricht (haupt)berufsmäßig, d.h. nicht nur gelegentlich bzw. nebenbei, erteilt. Auch einem Reitverein, der satzungsgemäß therapeutisches Reiten anbietet, bleibt die Entlastung nach §833Satz 2BGB daher verschlossen, wenn die Haltung der Pferde nicht der Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn dient, was bei einem Idealverein wohl regelmäßig nicht der Fall sein dürfte. Des Weiteren stellte das OLG fest, dass die Teilnahme eines körperlich beeinträchtigten Menschen am therapeutischen Reiten nicht schon alleine den Vorwurf eines Mitverschuldens begründen kann (OLG HAMM vom 22.09.2009, Az.: 9 U 11/09).

Schutzzweck (§ 833 BGB):

Der Schutzzweck des § 833 BGB erfasst den Fall, dass sich ein Tier unerwartet anders verhält als normal und voraussehbar und dadurch ein Schaden entsteht. Dieser Gefährdungshaftungstatbestand umfasst dabei auch das Herdenverhalten der Pferde. Kann der genaue Hergang eines schädigenden Ereignisses nicht mehr aufgeklärt werden, so greift zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach soll ein Ersatzanspruch nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, welches von mehreren Tieren, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinsamen Gefährdung in einer ihre Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Schutzzweck der Norm (§ 833 BGB):

Der Tierhalter hat haftungsrechtlich dafür einzustehen, dass er andere erlaubtermaßen mit den Gefahren, die von Tieren ganz allgemein ausgehen, belastet. Auch Schäden, die der Reiter durch das Pferd erleidet, sind Folge eben derjenigen Gefahren, die die Rechtsgemeinschaft hinnehmen muss. Die Überlassung eines Reitpferdes an einen anderen (im konkreten Fall war die Erlaubniserteilung streitig) liegt im Rahmen der sozialüblichen Nutzung eines solchen Tieres. Der Reiter stellt sich dadurch, dass er sich aus eigenem Interesse auf das Pferd setzt, nicht außerhalb des Schutzzwecks der Haftungsnorm. Ausgeschlossen ist die Haftung des Tierhalters allerdings dann, wenn sie nach dem Normzweck unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist. Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kann die Haftung unter Abwägung aller Umstände insbesondere entfallen, wenn der Verletzte bewusst, insbesondere aus vorwiegend eigenem Interesse ungewöhnliche Risiken übernimmt, d. h. solche, die über die gewöhnliche mit dem Tier und seiner Nutzung verbundene Gefahr hinausgehen. Der Umstand, dass die im Rahmen des Unfalls verletzte Klägerin nach wiederholten Problemen beim Aufsteigen unter Verweigerung einer Aufstiegshilfe trotzdem weiter versucht hat, das Pferd ohne Hilfe zu besteigen, stellt einen derart erheblichen Eigenbeitrag zu der von ihr daraufhin erlittenen Verletzung dar, dass eine Verantwortung der Beklagten aus Tierhalterhaftung dahinter vollständig zurücktreten muss (LG DORTMUND vom 16.02.2011, Az.: 5 O 126/09).

Sorgfaltspflichtverletzung (Minderjähriger Reiter):

Tierhalter und Reitlehrer verletzen die ihnen jeweils obliegende Sorgfaltspflicht, wenn sie ein 12jähriges, ca. 35 kg wiegendes Mädchen auf einem Hengst ausreiten lassen, da das Kind dabei überfordert ist (LG AMBERG vom 13.05.1993, Az.: 13 O 599/92).

Spezifische Tiergefahr (Reitunterricht):

Rutscht ein reiterfahrenes Kind während der Reitstunde, ohne dass dies von Seiten des Reitlehrers zu verhindern gewesen wäre, bei einer die Stunde abschließenden Gleichgewichtsübung aus dem Sattel, so kommt eine Tierhalterhaftung gemäß §833BGB nicht in Betracht, da der Unfall gerade nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys und damit – wie notwendig – die Realisierung der spezifischen Tiergefahr zurückzuführen ist (OLG HAMM vom 11.01.2013, Az.: 12 U 130/12).

Spezifische Tiergefahr (Verkehrsunfall):

Die spezifische Tiergefahr gemäß §833BGB realisiert sich, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beruht. Das ist dann der Fall, wenn ein Tier ausbricht und ein Verkehrshindernis darstellt; also wenn es unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft. Die Realisierung der Tiergefahr liegt dann darin begründet, dass das Tier ausgerissen ist und sich eigenmächtig auf die Fahrbahn begeben hat (OLG KOBLENZ vom 16.04.2012, Az.: 12 U 1396/10).

Tierarzt (Beweislastumkehr):

Die zur Humanmedizin erlassenen Vorschriften (z.B. §630 h Abs. 5 BGB) können grundsätzlich nicht analog auf veterinärmedizinische Sachverhalte angewendet werden, da der Gesetzgeber – so das Gericht – in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behandlungsverträgen mit Tierärzten gerade davon abgesehen hat, entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen. Eine Umkehr der Beweislast bei einem schwerwiegenden Behandlungsfehler ist dennoch nicht nur in der Humanmedizin sondern auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung auch in der Veterinärmedizin möglich, so etwa, wenn der Tierarzt – wie im konkreten Fall – durch seinen Rat, das durch einen Tritt verletzte Pferd könne bereits nach zwei Tagen wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur mit dem für das Tier tödlichen Ausgang noch wesentlich erhöht hat (OLG OLDENBURG vom 26.03.2015, Az.: 14 U 100/14).

Tierarzt (Beweislastumkehr):

Nimmt der Tierarzt eine Operation ohne ausreichende Indikation mit einem suboptimalen Zugangsweg vor, so ist bereits dies alleine als grob fehlerhafte Behandlung anzusehen. Im konkreten Fall war das Gericht nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten) überzeugt, dass der beklagte Tierarzt nicht hätte operieren dürfen, weil die Ursachen der positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg der Operation sei offen gewesen und die gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung – so das Gericht – kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit des operierten Dressurhengtes gehe daher zu Lasten des Tierarztes, der nicht hat nachweisen können, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden (im konkreten Fall EUR 60.000) erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten war (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Tierarzt:

Der Tierhalter haftet, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des §833S.1BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres (im konkreten Fall durch Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen) durch dessen Verhalten verletzt wird (BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08).

Tierarzt:

Ein Tierarzt, der ein Tier im Auftrag des Halters medizinisch versorgt, handelt nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages. Die Einstandspflicht des Tierhalters gemäß §833Satz1BGB für dabei entstandene Schäden des Tierarztes ist in diesen Fällen gerechtfertigt (OLG CELLE vom 11.06.2012, Az.: 20 U 38/11).

Tierarzt:

Wird dem Tierarzt vom Tierhalter, der ebenfalls Mediziner ist, ein eigenes Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt, so darf dieser von dessen Benutzbarkeit ausgehen (OLG CELLE vom 23.04.2008, Az.: 21 U 30/06).

Tierhüter (Haftungsquote):

Ist ein Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadensverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der dem Tierhüter sein Pferd überlassende Tierhalter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadensverursachung durch das bei ihm befindliche Pferd zu verhindern, so tritt der Schadensverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück (OLG CELLE vom 06.07.1991, Az.: 5 U 109/88).

Tierhüter (Haftungsquote):

Der als Tierhüter anzusehende und gegen die Halterin klagende Pferdepensionswirt musste den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden. Wegen der Tierhütereigenschaft muss der Pferdepensionswirt nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat. Von einem erheblichen, eine Tierhalterhaftung verdrängenden Verschulden des klagenden Tierhüters ist z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall (im konkreten Fall eine Trittverletzung) ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden ist (OLG HAMM vom 09.04.2013, Az.: 24 U 112/12).

Verkehrsunfall (Fahrrad):

Blockiert ein Pferd den Radweg und kommt deshalb eine Radfahrerin beim Ausweichversuch zu Fall, so verwirklicht sich daran die Tiergefahr i.S.d. §833BGB. Es ist hierbei unerheblich, ob die Radfahrerin von dem Pferd gestoßen wurde, oder ob sie beim Ausweichen stürzt. Für den Entlastungsbeweis nach §833Satz 2BGB ist es erforderlich, dass das Pferd überwiegend dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dient. Der Radfahrerin war im konkreten Fall im Rahmen der Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ein Mitverschulden von 20% anzulasten, da sie die Unruhe des Pferdes bereits bemerkt hatte, als sich die Reitgruppe näherte und dennoch weiterfuhr. Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung war nicht anzunehmen, da in dem Verhalten kein Handeln auf eigene Gefahr liegt (OLG DÜSSELDORF vom 22.11.1991, Az.: 22 U 22/91).

Verkehrsunfall (Pferdegespann):

Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des §830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach §833 BGB). Den Halter eines Luxustiers i.S.d. §833Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt (BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69).

Verkehrsunfall:

Blockieren mehrere Pferde eine Fahrbahn, so haften die Pferdehalter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, mit welchem der Pferde ein herannahendes Fahrzeug tatsächlich kollidiert. Da die Pferde hierbei ein einheitliches Hindernis darstellen, geht von jedem der Tiere die gleiche Gefahr aus. §833BGB setzt zwar voraus, dass "das Tier den Schaden adäquat kausal verursacht hat". Nicht erforderlich ist aber eine unmittelbare Herbeiführung. Im konkreten Fall war das Blockieren der Straße durch die Pferde die eigentliche Ursache für den Verkehrsunfall. Auch wenn es gar nicht zu einer Kollision gekommen wäre, sondern der Reiter bei einem Ausweichmanöver gestürzt wäre, wäre eine Haftung nach §833Satz 1BGB gegeben (OLG SAARBRÜCKEN vom 08.03.2006, Az.: 4 U 615/04).

Verkehrsunfall:

Hat ein Pferdehalter eine unmittelbar an einer Bundesstraße gelegene Weide nur unzureichend eingezäunt, so tritt bei einem Zusammenstoß mit von dieser Weide ausgebrochenen Pferden ein leichter Verstoß des PKW Fahrers gegenüber dem erheblichen Verschulden des Tierhalters zurück. Ein Schadensersatzanspruch des Pferdehalters für die aufgrund des Verkehrsunfalls zu tötenden Pferde war abzulehnen, da der Verstoß des Fahrers gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht nur ein leichtes Verschulden darstellt, welches, ebenso wie die Betriebsgefahr, hinter dem erheblichen Verschuldens des Tierhalters zurücktritt. Zur mangelhaften Errichtung und Unterhaltung der Zaunanlage tritt die von den Pferden ausgehende deutliche Tiergefahr letztlich zu Lasten des Tierhalters hinzu (OLG CELLE vom 13.01.2005, Az.: 14 U 64/03).

Verkehrsunfall:

Scheut ein Pferd wegen eines wiehernd auf ihn zustürmenden Eselhengstes, der als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt mit auf der Weide steht, und kommt es daraufhin zu einem durch das Pferd verursachten Verkehrsunfall, so geht die sich darin realisierende Tiergefahr alleine vom Reitpferd aus. Für eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes bleibt kein Raum (AG LIMBURG vom 12.11.1998, Az.: 4 C 547/98).

Verkehrsunfall:

Nähert sich ein Pkw innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (im konkreten Fall zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (im konkreten Fall 64 km/h) und muss der Fahrer daraufhin eine Vollbremsung machen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20%, wenn es aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers zu einem Schaden kommt (OLG KÖLN vom 14.01.1992, 9 U 7/91).

Verladeunfall (Mitverschulden):

Ein Mitverschuldenseinwand ist dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Für die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrages des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse. Insoweit ist zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Anspruchsstellerin um eine Reiterin mit einer Reitpraxis von über 8 Jahren handelt, die sich selbst als geübte und erfahrene Reiterin bezeichnet hat. Ist einer erfahrenen Reiterin bekannt, dass es bei dem ersten Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, muss sie bei einem weiteren Verladeversuch mit entsprechenden Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes rechnen und bei einem erneuten Verladen ein hohes Maß an Vorsicht und Umsicht walten lassen (OLG DÜSSELDORF vom 29.09.2005, Az.: 5 U 21/05).

Tierhüter

"Begriff":

Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar weder Tierhalter noch Mithalter des Reitpferdes i.S.d. §833BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter i.S.d. §834BGB (BGH vom 30.09.1986, Az.: VI ZR 161/85).

Hufschmied (Tierhalterhaftung):

Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Haftung des Pferdehalters einschränkendes Mitverschulden des Hufschmieds hat der Pferdehalter zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis spricht jedenfalls nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Der Hufschmied wird aufgrund eines Beschlagvertrags nicht zum Tierhüter. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann (OLG Hamm vom 22.04.2015, Az.: 14 U 19/149).

Reitbeteiligung:

Auch zum Tierhüter im Sinne des §834BGB wird der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung in der Regel erst dann, wenn er das Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten und zudem darüber selbstständig bestimmen darf. Eine dem Tierhüter vergleichbare Stellung kann einem Reiter dann zuzusprechen sein, wenn dieser, ohne im gesetzlichen Sinne Tierhüter zu sein, faktisch wie ein solcher auf das Tier Einfluss nimmt. Zu verneinen ist dies jedoch in den Fällen, in denen der Tierhalter es aufgrund von Alter, Körpergröße, Körperbeherrschung oder Reiterfahrung des Reiters nicht verantworten möchte, dass das Pferd im Gelände allein geritten wird (OLG FRANKFURT vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08).

Sorgfaltspflichten:

Ein Tieraufseher handelt sorgfaltswidrig, wenn er in einem öffentlich zugänglichen räumlich eng begrenzten Raum (im konkreten Fall ca. 6m² große Wechselstube einer Autowaschanlage) einen schlafenden oder dösenden Hund mitführt, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die eine gewollte oder ungewollte Annäherungen an den Hund verhindern (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Tierhalter (Haftungsquote):

Ist ein Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadensverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der dem Tierhüter sein Pferd überlassende Tierhalter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadensverursachung durch das bei ihm befindliche Pferd zu verhindern, so tritt der Schadensverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück (OLG CELLE vom 06.07.1991, Az.: 5 U 109/88).

Tierhalter (Haftungsquote, Weideunfall):

Der als Tierhüter anzusehende und gegen die Halterin klagende Pferdepensionswirt musste den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden. Wegen der Tierhütereigenschaft muss der Pferdepensionswirt nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat. Von einem erheblichen, eine Tierhalterhaftung verdrängenden Verschulden des klagenden Tierhüters ist z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall (im konkreten Fall eine Trittverletzung) ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden ist (OLG HAMM vom 09.04.2013, Az.: 24 U 112/12).

Tierlebensversicherung

Röntgenbilder (Einsichtsrecht):

Der Auftraggeber einer tierärztlichen Versicherungsuntersuchung hat Anspruch darauf, dass dem Gesellschaftstierarzt der Tierlebensversicherung die Röntgenbilder zur Einsichtnahme vorgelegt werden (AG BURG vom 19.11.2004, Az.: 31 C 192/04).

Tierschutz

Amtstierarzt (Beurteilungskompetenz):

Den Amtstierärzten ist bei der Frage, welche Anforderungen an eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren (im konkreten Fall von Pferden) zu stellen sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (BAYERISCHER VGH vom 30.01.2008, Az.: 9 B 05.3146).

Amtstierarzt (Beurteilungskompetenz):

Nach ständiger Rechtsprechung ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des §2TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (VG WÜRZBURG vom 13.09.2012, Az.: W 5 K 11.848).

Art- und verhaltensgerechte Tierhaltung (Witterungsschutz):

Auch bei Tieren in Robusthaltung, wie dem alpinen Krainer Steinschaf, ist zur art- und bedürfnisgerechten und damit tierschutzgemäßen Unterbringung das Vorhalten einen ganzjährigen natürlichen oder künstlichen Witterungsschutzes gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne notwendig. Das Tierschutzgesetz verfolgt mit der Verpflichtung zum Witterungsschutz das Ziel, sicherstellen, dass artgerechte Bedürfnisse eines Tieres im Rahmen einer bestimmten Haltung nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Welche Bedürfnisse dies sind, ist im Zweifel unter Heranziehung des vorliegenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums zu bestimmen. Nach diesem sei festzustellen, dass selbst das an widrige Wetterverhältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe Witterungsschutz aufsuche. Für einen Anordnungen rechtfertigenden Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wegen unangemessener Unterbringung von Tieren kommt es nicht darauf an, ob diese zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führt (VG MAINZ vom 13.06.2016, Az.: 1 L 187/16.MZ).

Eselhaltung (Einzelhaltung):

Tiere sind nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften stets angemessen unterzubringen. Ein Esel sollte grundsätzlich nicht allein gehalten werden. Er bedarf aus tierschutzrechtlichen Gründen der Gesellschaft anderer Artgenossen. Die Einzelhaltung eines Esels (im konkreten Fall zeigte der Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten, war verängstigt und übermäßig scheu) schränkt das Bedürfnis des Tieres nach sozialem Kontakt unangemessen ein. Durch Kastration des Eselhengstes – so die Ausführungen des Amtstierarztes – kann eine erhöhte Sozialverträglichkeit herbeigeführt werden (VG TRIER vom 16.06.2014, Az. 6 K 1531/13.TR).

Pferdehaltung (Auslauffläche):

Es nicht erforderlich ist, dass eine behördliche Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, insbesondere auch von dessen Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Vielmehr genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung, im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Die im konkreten Fall getroffene Anordnung, für „ausreichenden Auslauf“ zu sorgen, war deshalb nicht unbestimmt, weil in der Begründung des Verwaltungsaktes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Auslauffläche für bis zu zwei Pferde mehr als 150 m² betragen müsse. Damit ist ausreichend konkret dargelegt, was unter tierschutzrechtlichen Aspekten für die vom Kläger gehaltenen Pferde erforderlich und behördlicherseits von ihm als Halter zu verlangen ist. Auch der Umstand, dass die Pferde als Gnadenbrotpferde gehalten werden, entbindet nicht von der Pflicht, die Gebote des Tierschutzes einzuhalten (BAYERISCHER VGH vom 23.10.2012, Az.: 9 ZB 11.1796).

Pferdehaltung (Auslauffläche):

Nach den Ausführungen des Gerichts gehört es zur angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden, ihnen ausreichend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMELV, wonach Pferden im Ausgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten ist. Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Die Bedenken gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit (die Klägerin führte im konkreten Fall an, dass es lediglich ein Paddock gäbe) seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter befestigter Auslauf zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Es sei Sache der Tierhalterin, eine Lösung zu finden. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren Paddocks oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun (VG DÜSSELDORF vom 04.12.2006, Az.: 23 K 4059/05).

Pferdehaltung (Haltungsbedingungen):

Nach §2TierSchGi.V.m.den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten muss, wer ein Tier hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Wasser muss gemäß den Leitlinien grundsätzlich – unabhängig von der Haltungsform – ständig zur Verfügung stehen. Es muss in Qualität, Zusammensetzung und Menge dem Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltiers entsprechen. Pferde haben einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Mangelnde Bewegung kann die Ursache von Verhaltensstörungen sein und bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus werden auch die Selbstreinigungsmechanismen der Atemwege sowie der gesamte Stoffwechsel beeinträchtigt. Eine Anbindehaltung ist zum Wohl der Pferde zu untersagen und nach dem Tierschutzgesetz nicht erlaubt. Hufe sind regelmäßig auf ihren Zustand zu prüfen und so zu pflegen, dass die Gesunderhaltung gewährleistet ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des §2TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (VG WÜRZBURG vom 13.09.2012, Az.: W 5 K 11.848).

Pferdehaltung (Verbot):

Ein vollständiges oder teilweises Verbot der Pferdehaltung kann bei einer (ganzen) Reihe von Verstößen gegen §2TierSchG gerade auch in dem Fall ausgesprochen werden, wenn einem Tier nur deshalb keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurde, weil die zuständige Veterinärbehörde dies durch jeweils rechtzeitige Einzelanordnung, die jedoch (selbst in Ihrer Gesamtheit) zu keiner nachhaltigen Besserung der Pferdehaltung geführt haben, verhindern konnte (VGH Baden Württemberg vom 25.04.2002, Az.: 1 S 1900/00).

Pferdehaltung (Wegnahme von Pferden, § 16a TierSchG):

Ist einem Tierhalter ein Tier auf Grund einer bestandskräftigen Anordnung nach §16aSatz 2Nr.2 TierSchG weggenommen worden, so steht dessen Pflicht, die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest (BVerwG vom 07.08.2008, Az.: 7 C 7. 08).

Pferdehaltung (Wegnahme von Pferden, § 16a TierSchG):

Es lag eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere im Sinne des §16aNr.2TierSchG vor, da nach den Feststellungen der beauftragten Amtsveterinärin die Mindestanforderungen an die Haltungsbedingungen, die erforderliche Pflege, die Hygiene und Heilbehandlung und Gesundheitsprophylaxe nicht eingehalten wurden. Die sofortige Vollziehung der Veräußerungsanordnung war gerechtfertigt, um ein weiteres tägliches Anwachsen der durch die Unterbringung der Tiere im Tierheim entstandenen Kosten (im konkreten Fall bis dato ca. EUR 45.000) begrenzen zu können (VG NEUSTADT vom 08.03.2013, Az.: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).

Pferdehaltung (Wegnahme von Pferden, § 16a TierSchG):

§16aTierSchG enthält in Satz 1 die Generalklausel, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das TierSchG und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen erlässt. Daran schließt sich in Satz 2 in beispielhafter („insbesondere“) Aufzählung eine Ermächtigung zum Treffen bestimmter Maßnahmen an. Dazu gehört nach Nr. 2 die Befugnis, ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des §2TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortzunehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Es handelt sich also bei der Wegnahme um eine vorübergehende Maßnahme, an deren Ende die Rückgabe des Tieres in die inzwischen als ordnungsgemäß befundene Haltung des Halters stehen soll. Voraussetzung für die Wegnahme ist dabei, dass das Tier in der bisherigen Haltung erheblich vernachlässigt war. Dass diese Voraussetzung im zugrunde liegenden Fall erfüllt war, liegt nach Überzeugung des Senats angesichts der Berichte des zuständigen beamteten Tierarztes, des Gutachtens der zuständigen Veterinärrätin und der vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder offen zu Tage. Unter anderem wurde tierärztlich festgestellt, dass drei der Pferde an der Strahlfäule litten, dass alle von starker Verwurmung - fünf verschiedene Wurmarten - befallen waren, dass zwei der Pferde Verletzungen am Widerrist aufwiesen und dass der Ernährungszustand bei sechs Tieren als sehr mager, mager und mäßig einzustufen war. Wesentliche Ursache der Erkrankungen war die Tatsache, dass die Tiere auf dem Pachtland auf schlammigem, mit Kot und Urin durchtränktem Untergrund stehen mussten. Außerdem befanden sich dort Materialien, an denen sich die Pferde verletzen konnten (OVG des SAARLANDES vom 25.06.2012, Az.: 1 B 128/12).

Pferdehaltung (Zwangsmittel):

Die Tierschutzbehörde darf bzw. muss gegen eine tierschutzrechtlich verantwortliche Person einschreiten, wenn objektive Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine Gefährdung des Tieres wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der sich aus §2Nr.1TierSchG ergebenden Verpflichtungen konkret zu befürchten ist. Der nach einer amtstierärztlichen Inaugenscheinnahme der Tiere begründete objektive Verdacht einer Mangelversorgung rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Gefahr einer Verletzung der sich aus §2Nr.1TierSchG ergebenden Halterpflichten zu beseitigen (im vorliegenden Fall bejaht für eine Fütterungsauflage mit der ergänzenden Verpflichtung, die Pferde nach einer Übergangszeit im Falle der fehlenden Besserung ihres Ernährungszustands bei einem niedergelassen Tierarzt vorzustellen). Das gesetzliche Erfordernis, eine, wenn auch knapp bemessene, Vollstreckungsfrist nach §66Absatz 1, Satz 3LVwVG zu setzen, entfällt auch nicht in Fällen, in welchen die Handlungspflicht mit Zugang des Bescheids wirksam werden soll. Selbst wenn man nach §66Absatz 1, Satz 3LVwVG eine Fristsetzung auf sofort als zulässig ansieht, wäre eine solche nur angemessen, wenn auch die sofortige Anwendung des angedrohten Zwangsmittels zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig wäre (VG NEUSTADT vom 18.07.2012, Az.: 2 L 494/12).

Ponyreiten (Jahrmarkt):

Schausteller, die auf Jahrmärkten Ponyreiten für Kinder anbieten, müssen nicht nach jeweils 30 Minuten Einsatz ihrer Pferde einen Richtungswechsel mit den Tieren durchführen. Ein entsprechender Richtungswechsel ist den Tieren nach Auffassung der Sachverständigen nur schwer und unter großem Zeitaufwand beizubringen und daher nicht zwingend notwendig. Eine entsprechende behördliche Auflage ist nicht zum Schutz der Tiere erforderlich. Es gibt vielmehr gleich geeignete, mildere Mittel für ein physisch und psychisch ausgeglichenes Training der Pferde. Die Auflage führt für den Kläger zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Zwar ist der mit der Auflage verfolgte Schutz der Gesundheit der Tiere ein gewichtiges Ziel. Dies kommt auch in der Staatszielbestimmung des Art.20aGG zum Ausdruck. Dabei ist in diesem Fall aber mit Blick darauf, dass der Gesundheitszustand der Tiere des Klägers vom Beklagten sowie hinsichtlich der untersuchten Tiere vom Fachtierarzt nicht beanstandet wird und die Pferde vom Sachverständigen als physisch und psychisch gesund sowie gut gepflegt bezeichnet werden, zu berücksichtigen, dass die Tiere des Klägers beim Einsatz in seinem Betrieb – soweit ersichtlich – keine festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfahren. Eine deutliche und zwingend unmittelbar herbeizuführende Verbesserung ihrer Gesundheit geht mit der Umsetzung der vom Beklagten verfügten Auflage des Handwechsels vor diesem Hintergrund nicht einher. Demgegenüber bedeutet die unmittelbare Umsetzung der Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten für den Kläger, dass er seinen Betrieb (zunächst) schließen müsste, weil es unmöglich ist, der Auflage ab sofort nachzukommen. Das mit der sofortigen Umsetzung der Auflage demzufolge einhergehende – auch nur vorübergehende – Einstellen seines Ponyreitbetriebs hat für den Kläger eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße zur Folge. Mit Blick auf diese Auswirkungen auf die Berufsfreiheit (Art.12GG) sowie auf den grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art.14GG) und angesichts des auch vom Beklagten nicht beanstandeten Zustands der Ponys, der eine Umsetzung der Auflage des Handwechsels nach 30 Minuten Einsatz nicht dringlich erscheinen lässt, steht die ohne eine angemessene Übergangsfrist vorgesehene Auflage außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck (VG MINDEN vom 18.11.2010, Az.: 2 K 2485/08, 2 K 697/09 und 2 K 712/09).

Tätowierung:

Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltiers stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, welches es ausdrücklich verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. "Individuelle Verschönerung" ist kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzes für Pony-Tätowierung. Die Pony-Tätowierung ist nicht mit einer Menschen-Tätowierung vergleichbar. Im Gegensatz zu einem Tier können sich Menschen nämlich auf die mit einer Tätowierung, die sie freiwillig vornehmen lassen, verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier können sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen, wohingegen das Tier dem Willen des Tätowierers unterworfen bleibt (VG MÜNSTER vom 04.10.2010, Az.: 1 L 481/10).

Verhaltensbedürfnisse des Pferdes:

Eine Verrechnung der Verhaltensbedürfnisse des Pferdes mit wirtschaftlichen, wettbewerblichen oder ähnlichen Erwägungen sowie eine Kompensation von Defiziten bei einem Verhaltensbedürfnis durch eine optimale Erfüllung anderer Verhaltensbedürfnisse findet nicht statt (VG WÜRZBURG vom 12.03.2009, Az.: W 5 K 08.799).

Wegnahme ohne vorhergehenden Bescheid (§ 16a TierSchG):

Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde (im konkreten Fall in Baden-Württemberg) ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich nach Landesrecht. Somit kommt es darauf an, ob die Fortnahme und Veräußerung der Pferde durch den Beklagten von § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) gedeckt sind. Danach ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (der Begriff umfasst nach baden-württembergischem Recht auch die Verwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW genannten Personen, also den Verhaltens- und den Zustandsstörer, nicht rechtzeitig erreicht werden kann (BVerwG vom 12.01.2012, Az.: 7 C 5.11).

Weidezaun (Stacheldrahtzaun):

Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen verstößt gegen §2TierSchG, wenn nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können (VG OLDENBURG vom 13.06.2012, Az.: 11 A 1266/11).

Weidezaun (Stacheldrahtzaun):

In der vorliegenden Entscheidung bezog sich die Kammer bei der Entscheidungsfindung auf die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" des BMELV sowie auf die Niedersächsischen "Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden", wonach Stacheldrähte als alleinige Begrenzungen ungeeignet sind, und nur toleriert werden können, wenn sie in genügend großem Abstand durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass ein direkter Kontakt zwischen Pferd und Stacheldraht verhindert wird. Ein im Vergleich zu anderen Zaunarten deutlich höheres Verletzungsrisiko bei Stacheldrahteinzäunung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass Pferde Fluchttiere sind und deshalb in Stresssituationen zu Panikreaktionen neigen. Berührt ein Pferd Stacheldraht, so kann es durch den durch die Stacheln verursachten Schmerz zu einer Schreckreaktion kommen, die dazu führt, dass das Tier weiter in den Zaun hineinläuft oder sich darin verfängt. Dadurch entstehen häufig gravierende Verletzungen. Die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben ist letzten Endes in jedem Einzelfall auf Grundlage des tierspezifischen Verhaltensmusters vom betreffenden Tierart zu bewerten und zu berücksichtigen (NIEDERSÄCHSISCHES OVG vom 16.01.2006, Az.: 11 LA11/05).

Weidezaun (Stacheldrahtzaun):

Eine Stacheldrahteinzäunung für eine Pferdekoppel ist, zumindest bei alleiniger Verwendung als Umzäunung, tierschutzwidrig und entspricht nicht den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden gemäß §2Nr.1TierSchG (THÜRINGER OVG vom 28.09.2000, Az.: 3 KO 700/99).

Tierschutzverein

Tiertransport:

Auch der ideelle Vereinszweck eines Tierschutzvereins lässt den mit den Vorschriften der EU über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten (einschließlich Genehmigungspflicht) bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden (OLG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 06.12.2012, Az.: 4 LB 11/11).

Tierseuche

Mallein-Augenprobe bei Seuchenverdacht:

Ein Pferd ist seuchenverdächtig, wenn es nach der so genannten Komplementbindungsreaktionsmethode positiv auf Rotz (Malleus) getestet worden ist. Die Anordnung einer Mallein-Augenprobe ist eine geeignete tierseuchenrechtliche Maßnahme zum Nachweis von Rotz. Sie gilt bisher weltweit als der sensibelste, zuverlässigste und spezifischste Test zur Ermittlung dieser Tierseuche (OVG NRW vom 17.02.2010, Az.: 13 B 6/10).

Tierversicherung

Arglistige Täuschung bei Verschweigen der Aussteuerung):

Der Käufer eines Dressurpferdes kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Verkäufer ihm verschwiegen hatte, dass das Pferd von einer Tierversicherung entschädigt („ausgesteuert“) worden ist mit der Folge, dass künftig kein Versicherungsschutz mehr zu verlangen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Mangel kannte, der zur Aussteuerung geführt hatte (OLG NÜRNBERG vom 23.11.1982, Az.: 3 U 1056/82).

Trabrennen

Sorgfaltspflichtverletzung (Haftung):

Bei gefährlichen Sportarten, insbesondere parallel ausgeführten Sportarten wie Auto- oder Trabrennen, begründet nicht jede Verletzung, jede Berührung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Im konkreten Fall bewertete das Gericht das Verhalten des unfallverursachenden Trabrennfahrers nach Videoauswertung als grob rücksichtslos, da dieser bei seinem Lenkmanöver von Beginn an bis zur Kollision mit dem später eingeschläferten Pferd erkennbar nicht darum bemüht war, die von innen fahrenden Gespanne in den Blick zu nehmen, um abschätzen zu können, ob er das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver ohne Gefährdung dieser Gespanne würde durchführen können (OLG SCHLESWIG vom 28.09.2011, Az.: 9 U 12/11).

Trächtigkeit

Mangel (Jährlingsstute):

Die Trächtigkeit einer Jährlingsstute stellt sich als Sachmangel dar, weil eine Trächtigkeit im Jugendalter zum verfrühten Epiphysenfugenschluss führt und mit einem Nichterreichen der physiologischen Körpergröße einhergeht (AG SCHWEDT/ODER vom 18.04.2007, Az.: 3 C 177/05).

Traktor

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

Von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen alle Unfälle gedeckt sein, die bei der Benutzung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (im konkreten Fall die Benutzung eines Traktors auf einem landwirtschaftlichen Hofgelände zwecks Einbringens von Heuballen auf einen Dachboden), verursacht wurden (EuGH vom 04.09.2014, Az.: C-162/13).

Transponderpflicht

Kennzeichnung von Pferden:

Nach dem 30.06.2009 in der EU geborene Pferde müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein. Die VO (EG) Nr. 504/2008, umgesetzt in Deutschland durch die Viehverkehrsverordnung, sieht kein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand vor, ersterer ist somit zur Kennzeichnung des Pferdes und als notwendiges Identifizierungsbindeglied zwischen Equidenpass und Pferd obligatorisch (OVG NORDRHEIN-WESTFALEN vom 19.08.2015, Az.: 13 A 1445/14).

Treibjagd

UVV Jagd (Benachrichtigungspflicht, Schadensersatz):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Turnierpferd

Beschaffenheitsvereinbarung "Beistellpferd zu Liebhaberzwecken":

Wird ein Pferd ausdrücklich als „Beistellpferd zu Liebhaberzwecken“ verkauft, so hat der Pferdekäufer keine Sachmängelhaftungsansprüche, wenn das Tier laut Röntgenbefund für eine Nutzung als Turnierpferd ungeeignet ist. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung haben die Vertragsparteien eine Regelung getroffen, dass das Pferd lediglich als Gesellschafter für andere Artgenossen verwendet werden soll. Als Beistellpferd ist das Tier trotz Krankheit geeignet (LG BRAUNSCHWEIG vom 11.01.2005, Az.: 6 S 149/04).

Tierarztkosten (Untersuchungsauftrag Pensionswirt):

Ein Pensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm dauerhaft zu Ausbildung und Beritt eingestellten Turnierpferden jährlich einmal auf Kosten des Eigentümers tierärztlich untersuchen lassen, auch wenn dieser keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat. Es überwiegt der dienstvertragliche Charakter eines Einstallungsvertrags mit der Folge, dass Geschäftsbesorgungsrecht gilt, wenn dieser neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung des Pferdes als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung beinhaltet. Bei einer solchen Fallkonstellation findet, soweit der Einsteller dem Pensionswirt Weisungen erteilt hat, § 665 BGB Anwendung. Verhält sich der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber bei einem Verschulden nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Ob eine Weisungsabweichung, also eine Abkehr des Beauftragten von den Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers zur Auftragsdurchführung vorliegt, ist – so das Gericht – durch Weisungsauslegung unter Beachtung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts der Weisung zu ermitteln. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Geringfügige Abweichungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch eine unberechtigte Weisungsabweichung Interessen des Auftragsgebers nicht verletzt werden oder wenn der Auftragszweck trotz der Abweichung in vollem Umfang erreicht wird. Bei Turnierpferden ist nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle einmal jährlich dringend geboten. Dies ist gerade bei Turnierpferden nicht nur aus biologischen Gründen, die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängen, notwendig, sondern entspricht auch dem Standard, der Übung und der Verkehrssitte eines Reitstalles, in dem Turnierpferde eingestellt sind. Werden bei einer solchen tierärztlichen Untersuchung scharfe Kanten oder Haken vorgefunden, so sind diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, dies schon wegen der erheblichen Verletzungsgefahr, die andernfalls für die Tiere im Maulbereich besteht (LG LÜBECK vom 02.02.2017, Az.: 14 S 231/15).


U

Überführungskosten

Aufwendungsersatz (§ 284 BGB):

Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

Umsatzsteuer

Pferdepension (Ermäßigung):

Ausreichende Pflegeleistungen für eine ermäßigt besteuerte Pensionspferdehaltung liegen nur dann vor, wenn ein Landwirt sämtliche für die artgerechte Haltung des jeweiligen Pferdes notwendigen Pferdeleistungen erbringt. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht vertraglich gewährleistet ist, dass der Landwirt auch das Bewegen und das Reinigen der Pensionspferde zu übernehmen hat. Die Nutzung von Reitsportanlagen stellt bei einem einheitlichen monatlichen Preis keine unselbständige Nebenleistung zur Pensionspferdehaltung, sondern einen gleichrangigen Bestandteil einer nicht steuerbegünstigten einheitlichen sonstigen Leistung, nämlich der Ermöglichung der Ausübung des Reitsports, dar (FG DÜSSELDORF vom 26.06.2002, Az.: 5 K 2483/00).

Schwarzgeldabrede (Wirksamer Vertragsschluss):

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, um den Umsatz den Steuerbehörden teilweise zu verheimlichen (Schwarzgeldabrede), ist der Werkvertrag nichtig und der Handwerker kann für seine Leistungen von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder die Erstattung der von ihm bereits erbrachten Leistungen aus der Leistungskondiktion verlangen (OLG SCHLESWIG vom 16.08.2013, Az.: 1 U 24/13).

Unfallregulierung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

Von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen alle Unfälle gedeckt sein, die bei der Benutzung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (im konkreten Fall die Benutzung eines Traktors auf einem landwirtschaftlichen Hofgelände zwecks Einbringens von Heuballen auf einen Dachboden), verursacht wurden (EuGH vom 04.09.2014, Az.: C-162/13).

Schadensregulierungsbeauftragter:

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadensregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen (EuGH vom 10.10.2013, Az.: C-306/12).

Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd)

Verhaltenspflichten (Jagdveranstalter):

Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) regeln die Jagdlichen Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet daher im Einzelfall die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat (BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10).

Verhaltenspflichten (Jagdveranstalter):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Unfallversicherung

Aussetzung des Zivilverfahrens (§ 108 SGB VII):

Die Vorschrift des §108 SGB VII verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Nach §12II2SGBX ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären (BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03).

Reitverein (Reitunfall als Arbeitsunfall):

Ein Reitunfall während eines Ausritts eines vereinseigenen Schulpferdes am Wochenende steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung von Mitgliedschaftsrechten vorgenommen wird, d.h. die betroffene Person weder als noch wie eine Beschäftigte tätig war. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit nicht von vornherein aus. Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn – wie im konkreten Fall – der Verletzte die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflichten erbringt. Dies ist hierbei dann als gegeben anzusehen, wenn die Verrichtung in Umfang oder Art nicht über das hinausgeht, was der Verein im Rahmen der Vereinsübung von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vereinszwecks regelmäßig erwartet und die Vereinsmitglieder dieser Erwartung auch entsprechen (SG KARLSRUHE vom 19.10.2012, Az.: S 1 U 1137/12).

Verein (Unfall in Ausübung von Mitgliedspflichten):

Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert (im konkreten Fall verunglückte ein Mann beim Aufbau eines Zeltes für einen anderen Verein tödlich, der bereits seit 20 Jahren Vereinsvorsitzender und Mitglied des den Verleih des vereinseigenen Zeltes organisierenden Ausschusses war). Die von der Witwe des Verunglückten beantragte Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall war von der Berufsgenossenschaft letztlich abzulehnen, da dieser auch nicht gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichert war (Hessisches LSG vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10).

Wie-Beschäftigter (§ 2 SGB VII):

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß §2Absatz 2 Satz 1SGBVII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein („Wie-Beschäftigung“) (BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03).

Unmittelbare Ausführung

Wegnahme von Pferden ohne vorhergehenden Bescheid:

Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde (im konkreten Fall in Baden-Württemberg) ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich nach Landesrecht. Somit kommt es darauf an, ob die Fortnahme und Veräußerung der Pferde durch den Beklagten von § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) gedeckt sind. Danach ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (der Begriff umfasst nach baden-württembergischem Recht auch die Verwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW genannten Personen, also den Verhaltens- und den Zustandsstörer, nicht rechtzeitig erreicht werden kann (BVerwG vom 12.01.2012, Az.: 7 C 5.11).

Untergeodnete Nebenanlage

Aufstockung eines Pferdestalls mit Personalwohnungen:

Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um Personalwohnungen mit insgesamt 335 qm, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Von einer genehmigungsfähigen untergeordneten Nebenanlage, die sich in die Nutzung der Umgebungsbebauung einfügt, kann nicht gesprochen werden, wenn die geplante Fläche 335 qm beträgt und damit die Wohnung für Personalzwecke überdimensioniert ist (VG TRIER vom 28.01.2015, Az.: 5 K 1624/14.TR).

Unterhaltungs-/Unterstellkosten

Schadensersatz (Gezogene Nutzungen)

Einen Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Wert der aus einem Pferd gezogenen Nutzungen regelmäßig mindestens so hoch ist, wie die Unterstell- und Fütterungskosten für das Pferd, gibt es nicht (LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 17.12.2008, Az.: 14 O 10670/07).

Schadensersatz (Nutzungsausfall):

Die während der Genesungszeit (im konkreten Fall neun Monate) entstehenden Unterhaltskosten sind als „sowieso-Kosten“ nicht erstattungsfähig. Ein Pferd unfallbedingt nicht reiten zu können, stellt einen Nutzungsausfallschaden dar. Die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass sich die Entbehrung der Nutzung auf die wirtschaftliche Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Nichtvermögensschäden sind nur bei entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ersatzfähig (vgl. §253BGB). Bei rein zu privaten Zwecken gehaltenen Pferden stellt ein unfallbedingter Nutzungsausfall („entgangene Reitfreuden“) regelmäßig keinen wirtschaftlichen Schaden, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung dar (OLG HAMM vom 19.11.2010, Az.: 6 U 136/08).

Schadensersatz (Unfall):

Es besteht kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Unterhalts- und Unterstellkosten für ein Pferd bei Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd nach einem Verkehrsunfall, durch den das Pferd verletzt worden war, da diese Kosten ohnehin entstanden wären (OLG STUTTGART vom 02.12.2011, Az.: 3 U 107/11).

Schadensersatz (Ungewollter Deckakt):

Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen des Tierhalters, so verwirklicht sich die Tiergefahr i.S.v. §833BGB mit der Konsequenz einer Schadenersatzpflicht. Die während der Trächtigkeit anfallenden üblichen Unterhaltungskosten der Stute stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie nicht unmittelbar durch den Deckakt verursacht worden sind (AG WALSRODE vom 30.01.2006, Az.: 7 C 821/05).

Unternehmereigenschaft

Fohlenzüchter (§ 14 BGB):

Ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb gelegentlich Fohlen zieht und in vier Jahren jeweils eines veräußert hat, handelt nicht als Unternehmer beim Pferdekauf gem. §§14i.V.m.474 BGB (OLG HAMM vom 05.03.2009, Az.: 2 U 203/08).

Pferdezüchter (§ 14 BGB):

Die Unternehmereigenschaft (§14BGB) setzt in Abgrenzung zum Hobby bzw. der reinen Vermögensverwaltung ein auf Dauer angelegtes planvolles Handeln am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmern auf Grundlage eines planmäßigen Geschäftsbetriebs voraus, der mit einem gewissen organisatorischen Aufwand einhergeht (OLG HAMM vom 26.11.2007, Az.: 2 U 148/06).

Urkunde

"Begriff" (Röntgenbilder):

Bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).


V

Verbrauchsgüterkauf

Anwendbarkeit:

Die Grundsätze des Verbrauchsgüterkaufs finden auch beim Tierkauf Anwendung (LG MÜNSTER vom 17.08.2010, Az.: 11 O 301/06).

Beschaffenheitsvereinbarung:

Der Verkäufer eines Tieres kann auch in einem Verbrauchsgüterkaufvertrag mit seinem Käufer eine negative Beschaffenheitsvereinbarung wirksam treffen (OLG SCHLESWIG vom 14.04.2005, Az.: 11 U 131/04).

§ 474 BGB (§14 BGB):

Beim Verbrauchsgüterkauf (§474BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht hat (BGH vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05).

§ 474 BGB (§14 BGB):

Ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb gelegentlich Fohlen zieht und in vier Jahren jeweils eines veräußert hat, handelt nicht als Unternehmer beim Pferdekauf gem. §§14i.V.m.474 BGB (OLG HAMM vom 05.03.2009, Az.: 2 U 203/08).

§ 474 BGB (§14 BGB):

Selbst wenn man die Züchtereigenschaft des Verkäufers für sich ausreichen lässt, um ihn als Unternehmer i.S.v. §14BGB anzusehen, kommt ein Verbrauchsgüterkauf nicht in Betracht, wenn der Käufer ausweislich der Kaufvertrags die Stute zu Zuchtzwecken erwirbt, er nicht darlegt, für welche privaten Zwecke er das Pferd als Zuchtstute gekauft haben will und er nach dem Erwerb der Stute bereits mit intensiven und kostenträchtigen Zuchtversuchen begonnen hat (OLG DÜSSELDORF vom 02.04.2004, Az.: 14 U 213/03).

§ 475 Absatz 1 Satz 2 BGB (Umgehungsverbot):

Schiebt ein Unternehmer (etwa ein gewerblicher Pferdehändler) beim Verkauf einer Sache an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache (etwa ein Pferd) unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach Maßgabe des §475I2BGB wegen Umgehung der zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (BGH vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06).

Verdienstausfallschaden

(Bemessung, § 287 ZPO):

Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen. Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Absatz 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Gegenüber dem hypothetischen Einkommen sind Werbungskosten und ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% (pauschal, vorbehaltlich anderweitigem konkreten Sachvortrag) anzurechnen (BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08).

Vereinsmitglied

Unfallversicherung (Reitunfall):

Ein Reitunfall während eines Ausritts eines vereinseigenen Schulpferdes am Wochenende steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung von Mitgliedschaftsrechten vorgenommen wird, d.h. die betroffene Person weder als noch wie eine Beschäftigte tätig war. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit nicht von vornherein aus. Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn – wie im konkreten Fall – der Verletzte die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflichten erbringt. Dies ist hierbei dann als gegeben anzusehen, wenn die Verrichtung in Umfang oder Art nicht über das hinausgeht, was der Verein im Rahmen der Vereinsübung von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vereinszwecks regelmäßig erwartet und die Vereinsmitglieder dieser Erwartung auch entsprechen (SG KARLSRUHE vom 19.10.2012, Az.: S 1 U 1137/12).

Unfallversicherung (Unfall in Ausübung von Mitgliedspflichten):

Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert (im konkreten Fall verunglückte ein Mann beim Aufbau eines Zeltes für einen anderen Verein tödlich, der bereits seit 20 Jahren Vereinsvorsitzender und Mitglied des den Verleih des vereinseigenen Zeltes organisierenden Ausschusses war). Die von der Witwe des Verunglückten beantragte Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall war von der Berufsgenossenschaft letztlich abzulehnen, da dieser auch nicht gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichert war (Hessisches LSG vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10).

Vorstandshaftung (Reitverein, § 31 BGB):

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Vorstandsmitglied eines Vereins gegen diesen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gelten machen, wenn er durch das Verhalten eines Organs, für das der Vorstand gemäß §31BGB haftet, in seinen Rechten verletzt wurde. "Dritter" i.S.d. §31BGB kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist. Dies schließt Drittbeziehungen zwischen Verein und Vorstand nicht aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Haftung des Beklagten gemäß §31BGB, sondern um eine Gefährdungshaftung. Der §31BGB, mit seiner Einschränkung Ansprüche nur einem "Dritten" zuzubilligen, findet keine Anwendung. Vielmehr ist, wie oben ausgeführt, §833S.1BGB einschlägig, der nach seinem Wortlaut schon jedem "Verletzten" einen Schadensersatzanspruch einräumt. Wenn aber ein Vorstandsmitglied schon "Dritter" i.S.d. §31BGB ist, so steht seine Stellung als Vorstandmitglied erst recht nicht einer Haftung aus §833S.1BGB, der nur einen "Verletzten" voraussetzt, entgegen. Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum. Eine Einschränkung kann lediglich dann geboten sein, wenn der eingetretene Schaden nach den Umständen durch diesen Schutzweck nicht gedeckt ist. Der Schaden der Geschädigten entstand jedoch, als sie das Pferd "Q." in der Halle des Beklagten abritt. Dabei handelte es sich nicht um eine mit ihrer Stellung als Vorstandsmitglied verbundene Tätigkeit. Sie nahm vielmehr nur das jedem Vereinsmitglied von dem Beklagten eingeräumte Mitgliedschaftsrecht in Anspruch, die vereinseigenen Pferde zu reiten. Die Geschädigte war damit in gleicher Weise wie jedes Vereinsmitglied der spezifischen Tiergefahr, die durch §833BGB dem Tierhalter auferlegt wird, ausgesetzt. Diese hat sich, wie oben ausgeführt, auch in dem Unfall realisiert. Der Bundesgerichtshof sieht allerdings dann ein Vorstandsmitglied nicht als Dritten i.S.d. §31 BGB an, wenn es für die schadensstiftende Handlung oder Unterlassen (mit)verantwortlich ist. Diese Ausschlussmöglichkeit trägt dem Tatbestandserfordernis des Verschuldens Rechnung. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß §833S.1BGB ist ein solches Korrektiv nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Frage, ob der Tatbestand einer Gefährdungshaftung vorliegt nicht von Bedeutung, inwieweit ein Verhalten des Geschädigten möglicherweise zu dem Unfall beigetragen hat. Selbst vorwerfbare Fehler können allenfalls als Mitverschulden (§254BGB) berücksichtigt werden. Selbst, wenn jedoch eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten grundsätzlich zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung nach §833S.1BGB führen könnte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Haftung des Beklagten nicht entgegen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Geschädigte als Schriftführerin nicht ausreichend Einfluss auf die Betreuung und Verwendung des schädigenden Pferdes hatte. Im Übrigen verursachte die Geschädigte auch nicht durch ein Verhalten oder Unterlassen in ihrer Stellung als Vorstandsmitglied den Reitunfall am 14.01.2005. Der Sturz wurde vielmehr allein durch das Scheuen und Buckeln des Pferdes ausgelöst, nicht durch eine mangelhafte Betreuung oder falsche Verwendung des Tieres, was als Teil der laufenden Geschäfte des Beklagten u. U. in den Aufgabenbereich des Vorstandes fiele (LG MÜNSTER vom 01.06.2007, Az.: 16 O 558/06).

Vergabe von Sportstätten

Konkurrenz Freizeit- und Wettkampfsport:

Ein genereller Vorrang eines wettkampforientierten Sports vor dem Freizeitsport bei der Vergabe von Sportstätten ist aus dem Sportförderungsgesetz (im konkreten Fall dem Berliner Sportfördergesetz (SportFG)) nicht ableitbar. Die Sportförderung solle – so das Gericht – jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit oder ohne organisatorischer Bindung zu betätigen. Ziel des SportFG sei eine ausgewogene und bedarfsgerechte Förderung von Freizeit-, Breiten- und Spitzensport (VG BERLIN vom 04.02.2015, Az.: VG 26 L 286.14).

Vergebliche Aufwendungen

"Begriff":

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß §284BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist hierbei nicht gemäß §347IIBGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

Verhaltensänderung

"Begriff" (Anwendbarkeit der Beweislastumkehr):

Lebewesen unterliegen, insbesondere wenn es um ihr Verhalten geht, naturgemäß stetiger und im Einzelnen nicht absehbarer Veränderung. Das Verhalten von Tieren hängt zu einem sehr großen Teil von äußeren Umständen, konkreten Erlebnissen und dem mit dem Tier geführten Umgang ab. Bereits einzelne unangenehme Erfahrungen des Tieres können zu Verhaltensänderungen führen. Eine Vermutung, dass eine zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Verhaltensweise bereits zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt vorgelegen haben muss, kommt deshalb nicht in Betracht (LG LÜNEBURG vom 03.11.2003, Az.: 4 S 75/03).

Verjährung

Kaufuntersuchung:

Ansprüche aus der Erstellung eines Gutachtens, wie es Gegenstand des Werkvertrages zwischen den Parteien war, verjähren nach § 634 a Absatz 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam, § 309 Nr. 8 b ff. BGB, soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr verkürzt werden soll. Die in solchen AGB vorgesehene Verkürzung auf ein halbes Jahr macht deswegen diese Klausel unwirksam mit der Folge des § 306 Absatz 2 BGB, womit sich die Verjährung nach der gesetzlichen Vorschrift richtet (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Rücktritt:

Ansprüche des Käufers aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach §438 Absatz 1 und 2BGB, sondern der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährung nach §§195,199BGB (BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06).

Verkehrssicherungspflicht

"Begriff" (Voraussetzungen und Reichweite):

Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. Zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§276Absatz 2BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH vom 06.02.2007, Az.: VI ZR 274/05).

Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr (Parcoursbau, Reitturnier):

Bei Verletzung technischer Regeln, Unfallverhütungsvorschriften oder sonstiger Regeln, die den Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht bestimmen (im konkreten Fall die Vorgaben nach § 633 Punkt 1 der LPO), ergibt sich zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis und eine Beweislastumkehr. Steht der Verstoß gegen eine solche Regel fest, wird vermutet, dass die eingetretene Rechtsgutsverletzung auf diesem Verstoß beruht. Werden anerkannte und für notwendig erachtete Vorgaben für die Standsicherheit und Festigkeit für Geländehindernisse beim Parcoursbau nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Sturz und Umkippen des Hindernisses entstandene Schäden bei Beachtung der Sicherheitsanforderung vermieden worden wären und die Schäden auf die Verletzung der Sicherheitsanforderung zurückzuführen sind (LG BERLIN vom 16.12.2008, Az.: 35 O 99/06).

Jagd (Reitunfall nach Schüssen):

Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen (BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10).

Jagd (Weideunfall nach Schüssen):

Der Veranstalter einer Jagd ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Eine Verpflichtung, die anliegenden Pächter und Eigentümer von Grundstücken über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten, besteht jedoch nicht. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche muss nicht hingewiesen werden. Schussgeräusche gehören für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und sind insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Nur unter besonderen Umständen sind Schussgeräusche schadensträchtig, so etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben wird. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer nicht an das vorgegebene Jagdkonzept halten, ist der Veranstalter für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn grundsätzlich nicht vorhersehbar ist (OLG HAMM vom 15.01.2013, Az.: 9 U 84/12).

Jagd (Weideunfall wegen Jagdhund):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Kaltstart (Haftung nach Unfall in der Reithalle):

Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden (OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14).

Landwirtschaft:

Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld darauf hin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge (im konkreten Fall eine Kreuzhacke) aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können (BGH vom 24.01.2013, Az.: II ZR 98/12).

Reithalle (Höhe der Bande):

Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden (OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14).

Reithalle:

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffenen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat dann ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten. Zwar muss mit einem „Durchgehen“ und „Außer Kontrolle geraten“ von Pferden grundsätzlich immer gerechnet werden, und zwar – wenn auch in geringem Maße – selbst dann, wenn sie von einem erfahrenen Reiter geritten werden. Ein Unfallereignis, bei dem (wie im konkreten Fall geschehen) ein durchgehendes, steigendes Dressurpferd dann auch noch in die Milchverglasung oberhalb einer 165 cm hohen Bande gerät, stellt einen absoluten Ausnahmefall dar, mit dem niemand zu rechnen brauchte (OLG HAMM vom 05.12.2011, Az.: 13 U 34/11).

Reittour (Schadensersatz):

Ein Reiseveranstalter, der Reitmöglichkeiten anbietet, die betreffenden Dienstleistungen (z.B. Reittouren) jedoch nicht selbst, sondern durch einen Dritten (z.B. ein Hotel) erbringt, muss sich darüber informieren, ob die eingesetzten Pferde die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Er hat sich hierbei in angemessen Abständen bei dem jeweiligen Anbieter der Reitmöglichkeit über die Zuverlässigkeit der Pferde zu erkundigen und darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm der Anbieter Vorfälle mitteilt, welche die Eignung der Pferde in Frage stellen (BGH vom 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97).

Reitturnier (Abreiteplatz):

Der Veranstalter eines Reitturniers genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Abreiteplatz jede Woche zwei bis dreimal mit einem speziell für diesen Zweck angeschafften eggeähnlichen Platzplaner abziehen lässt, um Fremdkörper zu entdecken und zu beseitigen (AG KIEL vom 26.11.1993, Az.: 3 C 103/93).

Reitturnier (Pferdeleistungsschau):

Eine Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Pferdeleistungsschau besteht nicht insoweit, als er für die Unterlassung jeder Benutzung des benachbarten Geländes Sorge tragen muss (OLG CELLE vom 05.02.2009, Az.: 8 U 120/08).

Reitturnier:

Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb (im konkreten Fall einem ländlichen Reitturnier), der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, dass die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein Ersatzanspruch aus §823BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage beschränkt sich darauf, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht ohne weiteres erkennbar sind (OLG KÖLN vom 05.09.1995, Az.: 22 U 23/95).

Reitunterricht (Reithalle):

Den Reithalleninhaber trifft die Pflicht, während des Wechsels zwischen zwei Unterrichtsstunden eine zuverlässige Aufsichtsperson zu stellen, die den Wechsel überwacht und Unfälle verhindert. Kommt der Reithalleninhaber seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nach, so hat dieser für infolge der Pflichtverletzung eintretende Schäden zu haften (OLG DÜSSELDORF vom 12.06.1992, Az.: 22 U 266/91).

Reitverein (Reitturnier):

Die Anforderungen an die bei einem ländlichen Reitturnier von dem veranstaltenden Reitverein zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen sind im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren an den nicht überspannten Sicherheitserwartungen der Turnierteilnehmer und -besucher auszurichten. Bei einem ländlichen Reitturnier genügt der Veranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Abreiteplatz umzäunt (OLG OLDENBURG vom 09.11.2000, Az.: 8 U 120/00).

Verkehrsunfall

Anhänger (Versicherungsfall):

Kommt ein Anhänger aufgrund von Spurrillen auf der Autobahn ins Schleudern und beschädigt den PKW, so muss dafür die Kraftfahrzeugversicherung haften, da es sich um eine von außen auftretende Einwirkung im Sinne des §12Absatz6a) AKB 2005 (BGH vom 19.12.2012, Az.: IV ZR 21/11).

Entlastungsbeweis für Tierhalterhaftung

Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd – zumal bei Dunkelheit – für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern (BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64).

Ersatz Unterhalts- und Unterstellkosten:

Es besteht kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Unterhalts- und Unterstellkosten für ein Pferd bei Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd nach einem Verkehrsunfall, durch den das Pferd verletzt worden war, da diese Kosten ohnehin entstanden wären (OLG STUTTGART vom 02.12.2011, Az.: 3 U 107/11).

Haftungsentlastung (§ 833 Satz 2 BGB):

Wer zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, kann sich nach einem durch ein entlaufenes Pferd verursachten Verkehrsunfall von der Tierhalterhaftung grundsätzlich nur dann gemäß §833Satz 2BGB entlasten, wenn er für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat (OLG NÜRNBERG vom 06.04.2004, Az.: 9 U 3987/03).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Nähert sich ein Pkw innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (im konkreten Fall zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (im konkreten Fall 64 km/h) und muss der Fahrer daraufhin eine Vollbremsung machen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20%, wenn es aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers zu einem Schaden kommt (OLG KÖLN vom 14.01.1992, 9 U 7/91).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Kommt es zur Nachtzeit auf einer Landstraße zur Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem ausgebrochenen Pferd, ist eine Haftungsquote des Halters des KFZ von mehr als 50% selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorlag (OLG HAMM vom 08.10.2009, Az. I-6 U 45/09).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Hat ein Pferdehalter eine unmittelbar an einer Bundesstraße gelegene Weide nur unzureichend eingezäunt, so tritt bei einem Zusammenstoß mit von dieser Weide ausgebrochenen Pferden ein leichter Verstoß des PKW Fahrers gegenüber dem erheblichen Verschulden des Tierhalters zurück. Ein Schadensersatzanspruch des Pferdehalters für die aufgrund des Verkehrsunfalls zu tötenden Pferde war abzulehnen, da der Verstoß des Fahrers gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht nur ein leichtes Verschulden darstellt, welches, ebenso wie die Betriebsgefahr, hinter dem erheblichen Verschuldens des Tierhalters zurücktritt. Zur mangelhaften Errichtung und Unterhaltung der Zaunanlage tritt die von den Pferden ausgehende deutliche Tiergefahr letztlich zu Lasten des Tierhalters hinzu (OLG CELLE vom 13.01.2005, Az.: 14 U 64/03).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Beim Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pferd, das auf einer öffentlichen Straße (im konkreten Fall einer Bundesstraße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) geritten wird, den weder der Fahrer noch der Reiter verschuldet haben, haftet der Tierhalter mit einer Quote von 70%, da von einem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgeht (OLG CELLE vom 19.12.2002, Az.: 14 U 94/02).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Die Tiergefahr war im konkreten Fall doppelt so hoch zu bewerten wie die des Lkw-Zuges, da das Pferd gescheut und sich in die Fahrspur des Anhängers hineingedreht hatte. Zudem war die Kollision erst durch das Scheuen des Pferdes verursacht worden, als der Lkw dieses bereits passiert hatte (OLG BRANDENBURG vom 07.04.2011, Az.: 12 U 6/11).

Tiergefahr (Haftungsquote):

Blockieren mehrere Pferde eine Fahrbahn, so haften die Pferdehalter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, mit welchem der Pferde ein herannahendes Fahrzeug tatsächlich kollidiert. Da die Pferde hierbei ein einheitliches Hindernis darstellen, geht von jedem der Tiere die gleiche Gefahr aus. §833BGB setzt zwar voraus, dass "das Tier den Schaden adäquat kausal verursacht hat". Nicht erforderlich ist aber eine unmittelbare Herbeiführung. Im konkreten Fall war das Blockieren der Straße durch die Pferde die eigentliche Ursache für den Verkehrsunfall. Auch wenn es gar nicht zu einer Kollision gekommen wäre, sondern der Reiter bei einem Ausweichmanöver gestürzt wäre, wäre eine Haftung nach §833Satz 1BGB gegeben (OLG SAARBRÜCKEN vom 08.03.2006, Az.: 4 U 615/04).

Verband (Haftungsquote):

Ist eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug nicht durch ein selbständiges Tierverhalten des gerittenen Pferdes mitverursacht worden, sondern hat das Pferd vielmehr den Befehlen seines Reiters gehorcht, so kommt eine Haftungskürzung unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr aus diesem Grund nicht in Betracht. Befinden sich Reiter mit Pferden in dem Bereich, der von den Scheinwerfern eines im Straßenverkehr geführten Fahrzeugs ausgeleuchtet werden, so muss der Fahrer bereits deshalb damit rechnen, dass noch weitere Pferde nachfolgen und daher erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Für die ausreichende Sicherung eines Reiterverbandes durch Beleuchtung nach Maßgabe des §27 StVO ist nicht das einzelne Mitglied des Verbands, sondern der Verbandsführer verantwortlich. (Rdn. 31ff.) „Jedoch durfte die Klägerin gerade im Hinblick auf die Dämmerung nicht darauf vertrauen, von dem Beklagten zu 1) (dem Fahrer des Pkw) gesehen zu werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon die vorausreitenden Mitglieder der Gruppe durch Winken auf sich aufmerksam gemacht hatten, ohne dass der Beklagte zu 1) darauf reagiert hätte (...). Dieses hatte die Klägerin ... auch bemerkt. Sie hätte daher in ihrem eigenen Interesse trotz des von der Verbandsführerin gegebenen Kommandos zum Überqueren ihr Pferd zum Stehen bringen und das Fahrzeug passieren lassen müssen. Das Mitverschulden der Klägerin, die als Verbandsmitglied grundsätzlich die Straße vor dem Beklagtenfahrzeug passieren durfte und lediglich die Fahrweise des Beklagten zu 1) falsch eingeschätzt hatte, ist deutlich geringer zu bewerten als dessen Verschulden am Unfall. Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände bewertet der Senat daher ihr Mitverschulden mit 25 %“(OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.12.2011, Az.: 10 U 240/09).

Zweifel bei der Urheberschaft (Pferdegespann):

Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des §830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach §833 BGB). Den Halter eines Luxustiers i.S.d. §833Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt (BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69).

Verkehrswert

Pferdekauf (Rücktritt, Wertersatz):

Kann der Pferdekäufer das ihm übereignete Pferd aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung nach wirksam erklärtem Rücktritt nicht mehr zurückgeben, so ist dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§§323Absatz 1, 346Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr.2BGB). Die Bemessung des Wertersatzes gemäß §346 Absatz 2 Satz 2 BGB richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Im konkreten Fall war dies der als Gegenleistung vereinbarte Betrag der übernommenen Aufwendungen für eine Fahrausbildung. Die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung hat den Vorteil, einen nahe liegenden Streit über den "wahren" Verkehrswert der Sache zu vermeiden, der im Nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre (BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 311/07).

Verladen

Tierhalterhaftung (Mitverschulden):

Ein Mitverschuldenseinwand ist dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Für die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrages des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse. Insoweit ist zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Anspruchsstellerin um eine Reiterin mit einer Reitpraxis von über 8 Jahren handelt, die sich selbst als geübte und erfahrene Reiterin bezeichnet hat. Ist einer erfahrenen Reiterin bekannt, dass es bei dem ersten Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, muss sie bei einem weiteren Verladeversuch mit entsprechenden Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes rechnen und bei einem erneuten Verladen ein hohes Maß an Vorsicht und Umsicht walten lassen (OLG DÜSSELDORF vom 29.09.2005, Az.: 5 U 21/05).

Vermietung

Haftung (Unbekannte Reiter):

Der Mieter eines Pferdes zum selbstständigen Ausreiten muss im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein für den Schaden ursächliches Verschulden trifft. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbstständigen Ausreiten überlässt, muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gelände auftretenden Gefahren meistern zu können (OLG DÜSSELDORF vom 27.04.1995, Az.: 13 U 97/94).

Versicherungsfall

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Tierhalterhaftpflichtversicherung):

Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) genießt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses in Anspruch genommen wird. Wird demgemäß der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines Schadensfalles in Anspruch genommen, so tritt damit der Versicherungsfall ein (LG DORTMUND vom 01.08.2013, Az.: 2 S 5/13).

Schadensregulierung (Schadensregulierungsbeauftragter):

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadensregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen (EuGH vom 10.10.2013, Az.: C-306/12).

Versorgungswerk

Tierarzt (Beitragspflicht, Zweitpraxis):

Einem Tierarzt darf wegen erheblicher Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden. Es ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehört auch die Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung, da die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers als ein wichtiger Gemeinwohlbelang anzusehen ist (BVerwG vom 12.12.2013, Az. 3 C 17.13).

Versteigerung

"Begriff":

Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von §§383Absatz 3, 474 Absatz 1 Satz 2BGB setzt nicht voraus, dass ein nach §34bAbsatz 5GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist (BGH vom 24.02.2010, Az.: VIII ZR 71/09).

AGB (Haftungsausschluss):

Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Versteigerung einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen §309Nr.7a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam (BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12).

Verjährungsverkürzung (AGB):

Eine in Auktionsbedingungen normierte kurze Verjährungsfrist von drei Monaten ist auch gegenüber einem Verbraucher wirksam, wenn es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des §474 Absatz 1, Satz 2 BGB handelt. Gleiches gilt für eine Ausschlussfrist von drei Wochen für Mängelgewährleistungsansprüche. Unter öffentlich angestellte Versteigerer im Sinne des § 383 Absatz 3 BGB versteht man auch die gemäß § 34 b Absatz 5 GewO bestellten Personen (LG OLDENBURG vom 30.03.2006, Az.: 9 O 2979/05).

Versteigerer (Pflicht zur Namensnennung des Einlieferers):

Der Versteigerer ist nach §§1,8Versteigerungsverordnung verpflichtet, den Namen des Einlieferers eines Pferdes (mithin des Verkäufers) in einem schriftlichen Vertrag festzuzuhalten und darüber Buch zu führen. Verschleiert er gegenüber dem Käufer den wahren Einlieferer und verzögert er dadurch die Geltendmachung berechtigter Gewährleistungsansprüche, macht er sich aufgrund dieser Pflichtverletzung gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig (AG SCHLESWIG vom 30.07.2010, Az.: 21 C 1260/06).

Versteigerer:

Ein allgemein öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer ist berechtigt, ein Pferd im Wege öffentlicher Versteigerung zu veräußern (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Zuchtbescheinigung, gutgläubiger Erwerb:

Der ein Pferd in öffentlicher Pfandversteigerung erwerbende Käufer hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen. Der Käufer erwirbt in einer öffentlichen Pfandversteigerung gutgläubig (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Zuchtbescheinigung:

Der ein Pferd in öffentlicher Pfandversteigerung erwerbende Käufer hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Vertragsauslegung

Pferdekauf (Ankaufsuntersuchung):

In der Regel liegt in der Vereinbarung einer Ankaufuntersuchung die Abrede, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Käufer das Ergebnis der Ankaufuntersuchung billigt bzw. die Untersuchung ohne besonderen Befund bleibt. Sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Parteien keine aufschiebende Bedingung wollten, ist die Vereinbarung vielmehr dahin zu verstehen, dass der Vertrag bei Vorliegen eines "Befundes" rückgängig gemacht werden kann, ist jedoch von der Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts auszugehen (OLG HAMM vom 09.03.2010, Az.: 19 U 140/09).

Pferdekauf (Beschaffenheitsvereinbarung vs. Vertraglicher Verwendungszweck):

Die Beschaffenheitsvereinbarung geht der Eignung für den vertraglichen Verwendungszweck vor. Wenn die Beschaffenheitsvereinbarung der Eignung widerspricht (im konkreten Fall wurde der Kauf eines „lebhaften, fleißigen Ponys mit deutlichem Araberanteil“ vereinbart, obgleich dies der beabsichtigten Verwendung als Anfängerpony für die Kinder der Käuferin widersprach), hat die Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang (LG ITZEHOE vom 28.02.2003, Az.: 4 S 137/02).

Pferdekauf (Gewährleistungsausschluss vs. zugesicherte Eigenschaft):

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, so ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§434 Absatz 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§434 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) (BGH vom 29.11.2006, Az.: VIII ZR 92/06).

Pferdekauf (Gewährleistungsausschluss):

Der Hinweis in einem Angebot über einen Pferdehänger bei ebay, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, ist als umfassender Gewährleistungsausschluss anzusehen (LG OSNABRÜCK vom 25.11.2005, Az.: 12 S 555/05).

Pferdekauf (Gewährleistungsausschluss):

Verkauf „wie Probe geritten und gesehen" stellt nur einen Haftungsausschluss für solche Mängel dar, die der Käufer bei einer Besichtigung und einem Proberitt feststellen kann (LG HANNOVER vom 26.08.2005, Az.: 9 O 275/03).

Pferdekauf (Tauschvereinbarung):

Die Klausel in einem Pferdekaufvertrag "Der Verkäufer erklärt sich bereit, das Pferd innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Kaufvertrags zurückzunehmen und dem Käufer ein gleichwertiges Pferd bereit zu stellen, wenn die Widersetzlichkeiten nicht zu beheben sind" stellt weder einen Kauf auf Probe oder einen aufschiebend bedingter Kauf noch eine Ersetzungsbefugnis dar, sondern ist als Tauschvereinbarung auszulegen, die die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt lässt (OLG STUTTGART vom 27.10.2004, Az.: 3 U 198/03).

Pferdekauf (Vertragsschluss):

Eine Vertragsurkunde, in der einerseits Angaben zum Kaufpreis, dem spätesten Zahlungszeitpunkt und wirtschaftlichen Übergang enthalten sind und eine Unterzeichnung der Vertragsparteien als Käufer und Verkäufer erfolgte, aber andererseits eine Präambel mit lediglich einem Kaufwunsch enthält, ist mehrdeutig und bedarf der Auslegung (LG HAGEN vom 02.06.2008, Az.: 9 O 280/07).

Reparatur (Gewährleistungsausschluss):

Es kann offen bleiben, ob der Kaufvertrag einen Verbrauchsgüterkauf zum Gegenstand hatte. Aus maßgeblicher Empfängersicht konnte und durfte der Beklagte gemäß §§133, 157 BGB die Erklärung des Klägers vom 01.11.2010 nur dahin verstehen, dass sämtliche etwaigen Ansprüche aufgrund bis dahin gerügter Mängel mit Rücknahme des reparierten Fahrzeugs ausgeschlossen sein sollten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zum einen bestätigte, das Fahrzeug "in ordnungsgemäßem Zustand abgenommen" zu haben, und zum anderen zugleich "sämtliche Ansprüche an Firma X, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen" seien (LG BERLIN vom 25.01.2012, Az.: 33 O 259/11).

Vertretbare Sache

Pferdekauf (Stückkauf):

Auch bei einem Viehkauf ist dem Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Beim Viehkauf steht der Umstand eines Stückkaufs einer Nachlieferung dann nicht entgegen, wenn es sich bei der Kaufsache um ein Tier handelt, das nicht in erster Linie individuell aufgrund seiner Persönlichkeit, sondern zur gewerblichen Nutzung ausgesucht wurde, weil es sich dann um eine vertretbare Sache handelt. (AG HANNOVER vom 11.07.2006, Az.: 455 C 3962/06).

Verwahrungsvertrag

Einstellervertrag:

Haben die Parteien vereinbart, dass Beritt und Einstallung kostenfrei sind, ist ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB verbunden mit der unentgeltlichen Ausbildung bzw. dem Beritt des Pferdes gegeben (OLG FRANKFURT vom 17.10.2012, Az.: 12 U 35/11).

Einstellervertrag:

Der Pferdepensionsvertrag ist seiner Eigenart nach als entgeltlicher Verwahrungsvertrag zu qualifizieren (OLG OLDENBURG vom 04.01.2011, Az.: 12 U 91/10).

Verwendungen (Notwendige)

Rücktritt:

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß §284BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist hierbei nicht gemäß §347IIBGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

Tierhalterhaftpflichtversicherung:

Nicht als notwendige Verwendungen stellen sich die Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung dar, da diese keine Pflichtversicherung ist. Eine solche Versicherung dient weder der Haltung noch der Nutzung des Tieres. Sie schützt lediglich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers (LG MÜNSTER vom 24.09.2007, Az.: 2 O 11/07).

Viehverkehrsverordnung

Kennzeichnung von Pferden:

Nach dem 30.06.2009 in der EU geborene Pferde müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein. Die VO (EG) Nr. 504/2008, umgesetzt in Deutschland durch die Viehverkehrsverordnung, sieht kein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand vor, ersterer ist somit zur Kennzeichnung des Pferdes und als notwendiges Identifizierungsbindeglied zwischen Equidenpass und Pferd obligatorisch (OVG NORDRHEIN-WESTFALEN vom 19.08.2015, Az.: 13 A 1445/14).

Vorwegnahme der Hauptsache

Einstweiliges Verfügungsverfahren (Herausgabe eines Turnierpferds):

Kann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd um ein wertvolles Turnierpferd handelt, welches auf tägliches Training angewiesen ist, so steht die Vorwegnahme der Hauptsache einem erfolgreichen Herausgabeverlangen des Pferdes nicht entgegen. Der Anspruchsteller muss jedoch behaupten und glaubhaft machen können, dass es einer unverzüglichen Herausgabe des Pferdes bedarf, um dieses einer für Turnierpferde artgerechten Haltung zuzuführen, und dass bei nicht entsprechender Haltung bereits nach kürzerer Zeit eine Degeneration und damit Unbrauchbarkeit des Pferdes zu befürchten ist (LG SAARBRÜCKEN vom 02.10.2007, Az.: 4 O 332/07).


W

Waldweg

Gewerbliches Geländeausreiten:

Das jedermann zustehende Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur ist nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient und erfasst nicht die gewerbliche Nutzung zur Vermittlung von Naturgenuss. Der Eigentümer ungewidmeter Waldwege ist nicht verpflichtet, gewerblich angebotene, begleitete Geländeausritte unbeschränkt und unentgeltlich zu dulden (BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT vom 25.05.2004, Az.: 1Z RR 2/03).

Weben

"Begriff" (Mangel):

Bei der Verhaltensstereotypie „Weben“ handelt es sich um eine echte Verhaltensstörung, die aus einer Unterdrückung des Bewegungstriebes des Pferdes resultiert. Grundsätzlich gehen mit dem Vorhandensein dieser Stereotypie keine gesundheitlichen Risiken einher. Auch eine Leistungsbeeinträchtigung ist damit in der Regel nicht verbunden. Folglich stellt das „Weben“ zumindest bei einem Freizeitpferd keinen Sachmangel dar (AG SCHLESWIG vom 18.06.2010, Az.: 2 C 21/10).

Weideunfall

Haftung bei mehreren Beteiligten:

Wird eine Person beim Überqueren einer Weide, auf welcher sich vier seit längerer Zeit als Herde zusammengefasste Pferde befinden, durch (mindestens) eines der Pferde verletzt, ohne dass aufklärbar ist, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt hat, greift für sämtliche Pferde die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§§ 833 Satz 1, 830 Absatz 1 Satz 2 BGB). Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen. Der Schutzzweck des § 833 BGB erfasst den Fall, dass sich ein Tier unerwartet anders verhält als normal und voraussehbar und dadurch ein Schaden entsteht. Dieser Gefährdungshaftungstatbestand umfasst dabei auch das Herdenverhalten der Pferde. Kann der genaue Hergang eines schädigenden Ereignisses nicht mehr aufgeklärt werden, so greift zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach soll ein Ersatzanspruch nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, welches von mehreren Tieren, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinsamen Gefährdung in einer ihre Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Tierhalterhaftung (Haftungsquote):

Der als Tierhüter anzusehende und gegen die Halterin klagende Pferdepensionswirt musste den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden. Wegen der Tierhütereigenschaft muss der Pferdepensionswirt nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat. Von einem erheblichen, eine Tierhalterhaftung verdrängenden Verschulden des klagenden Tierhüters ist z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall (im konkreten Fall eine Trittverletzung) ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden ist (OLG HAMM vom 09.04.2013, Az.: 24 U 112/12).

Verhältnis Tierhalter-Tierhüter:

Der als Tierhüter anzusehende und gegen die Halterin klagende Pferdepensionswirt musste den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden. Wegen der Tierhütereigenschaft muss der Pferdepensionswirt nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat. Von einem erheblichen, eine Tierhalterhaftung verdrängenden Verschulden des klagenden Tierhüters ist z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall (im konkreten Fall eine Trittverletzung) ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden ist (OLG HAMM vom 09.04.2013, Az.: 24 U 112/12).

Weideunfall wegen Jagdhund (Schadensersatz):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Weideunfall wegen Schussgeräuschen (Schadensersatz):

Der Veranstalter einer Jagd ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Eine Verpflichtung, die anliegenden Pächter und Eigentümer von Grundstücken über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten, besteht jedoch nicht. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche muss nicht hingewiesen werden. Schussgeräusche gehören für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und sind insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Nur unter besonderen Umständen sind Schussgeräusche schadensträchtig, so etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben wird. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer nicht an das vorgegebene Jagdkonzept halten, ist der Veranstalter für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn grundsätzlich nicht vorhersehbar ist (OLG HAMM vom 15.01.2013, Az.: 9 U 84/12).

Weidevertrag

"Begriff" (Vertragstyp):

Ein Weidevertrag über eine Robusthaltung, das heißt die reine Unterstellung eines Pferdes auf der Weide, ist als Mietvertrag zu qualifizieren (AG ESSEN vom 31.08.2007, Az.: 20 C 229/06).

Weidezaun

Hütesicherheit (Sorgfaltspflichten des Tierhalters):

Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide, sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen (BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08).

Pfahlabstand:

Die Einfriedung der Weide habe nicht den hohen Anforderungen genügt, die an einen Weidezaun direkt an einer Bundesstraße zu stellen seien. Es gibt zwar keine DIN-Vorschriften für Weidezäune. Heranzuziehen sind jedoch die Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, wonach übertragen auf den konkreten Fall einer Weide an einer Bundesstraße ein Pfahlabstand von 3bis3,5m sowie Gummibänder mit einer Breite von mindestens 7cm empfohlen werden. Zudem sollen zur Befestigung der Gummibänder an den Zaunpfählen große Nägel verwendet werden (OLG CELLE vom 13.01.2005, Az.: 14 U 64/03).

Stacheldrahtzaun (Tierschutz):

Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen verstößt gegen §2TierSchG, wenn nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können (VG OLDENBURG vom 13.06.2012, Az.: 11 A 1266/11).

Stacheldrahtzaun (Tierschutz):

In der vorliegenden Entscheidung bezog sich die Kammer bei der Entscheidungsfindung auf die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" des BMELV sowie auf die Niedersächsischen "Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden", wonach Stacheldrähte als alleinige Begrenzungen ungeeignet sind, und nur toleriert werden können, wenn sie in genügend großem Abstand durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass ein direkter Kontakt zwischen Pferd und Stacheldraht verhindert wird. Ein im Vergleich zu anderen Zaunarten deutlich höheres Verletzungsrisiko bei Stacheldrahteinzäunung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass Pferde Fluchttiere sind und deshalb in Stresssituationen zu Panikreaktionen neigen. Berührt ein Pferd Stacheldraht, so kann es durch den durch die Stacheln verursachten Schmerz zu einer Schreckreaktion kommen, die dazu führt, dass das Tier weiter in den Zaun hineinläuft oder sich darin verfängt. Dadurch entstehen häufig gravierende Verletzungen. Die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben ist letzten Endes in jedem Einzelfall auf Grundlage des tierspezifischen Verhaltensmusters vom betreffenden Tierart zu bewerten und zu berücksichtigen (NIEDERSÄCHSISCHES OVG vom 16.01.2006, Az.: 11 LA11/05).

Stacheldrahtzaun (Tierschutz):

Eine Stacheldrahteinzäunung für eine Pferdekoppel ist, zumindest bei alleiniger Verwendung als Umzäunung, tierschutzwidrig und entspricht nicht den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden gemäß §2Nr.1TierSchG (THÜRINGER OVG vom 28.09.2000, Az.: 3 KO 700/99).

Zaunhöhe:

Eine Zaunhöhe von 1,20 Meter ist für eine Pferdeweide (im konkreten Fall für den Weidegang von Springpferden) nicht genügend, und zwar selbst dann, wenn zwei waagerechte Stromleiter in dem Zaun vorhanden sind. Das Gericht stellte fest, es sei gerichtsbekannt, dass Pferde regelmäßig höher springen können, als 1,20 Meter (OLG HAMM vom 08.10.2009, Az. I-6 U 45/09).

Zaunhöhe:

Hat ein Pferdehalter die Weide, auf der sich seine Pferde befinden, mit einem Zaun von mindestens 1,20m Höhe umgeben, so hat er damit die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Überspringens getroffen (OLG CELLE vom 26.01.2000, Az.: 9 U 130/99).

Werbeverbot

Tierarzt (berufswidrige Werbung):

Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahin ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist. Daher verstößt eine Bestimmung in der Satzung einer Tierärztekammer, wonach nicht anlassbezogene Werbung generell unzulässig ist, gegen Art.12Absatz 1GG (BVerfG vom 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01).

Wertersatz

Pferdekauf (Rücktritt, Fehlende Sporttauglichkeit):

Ein gemäß §119BGB in Betracht kommender Irrtum über die Sporttauglichkeit eines Pferdes ist über das spezielle Gewährleistungsrecht abzuwickeln, da es um einen Mangel bei Gefahrübergang geht. Ein Pferd ist bei Übergabe mangelhaft, wenn es nicht der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht, wonach dieses ohne weiteres sporttauglich und das Risiko einer künftigen gesundheitsbedingten Veränderung vernachlässigbar gering sein soll. Wegen der fehlenden Sporttauglichkeit muss sich die Klägerin keinen Wertersatz für die Verletzung des Pferdes nach §346Absatz 2 Nr.1BGB anrechnen lassen. Selbst wenn Sie das Pferd zwei Mal auf Turnieren mit Erfolg eingesetzt hat, war dieses gesundheitlich praktisch als Sportpferd nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Regelmäßigkeit einsetzbar, so dass es sich mehr um Versuche ohne messbaren Nutzwert unter Gefährdung der Gesundheit des auch untrainiert und unter Schmerzen leistungswilligen Tieres handelte (OLG HAMM vom 18.02.2011, Az.: 19 U 164/10).

Pferdekauf (Rücktritt, Wertbemessung):

Kann der Pferdekäufer das ihm übereignete Pferd aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung nach wirksam erklärtem Rücktritt nicht mehr zurückgeben, so ist dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§§323Absatz 1, 346Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr.2BGB). Die Bemessung des Wertersatzes gemäß §346 Absatz 2 Satz 2 BGB richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Im konkreten Fall war dies der als Gegenleistung vereinbarte Betrag der übernommenen Aufwendungen für eine Fahrausbildung. Die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung hat den Vorteil, einen nahe liegenden Streit über den "wahren" Verkehrswert der Sache zu vermeiden, der im Nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre (BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 311/07).

Wertminderung

Pferdekauf (Stützlahmheit):

Angesichts einer nur kurzfristig aufgetretenen geringgradigen Stützlahmheit ist die Annahme einer Wertminderung nicht veranlasst (OLG FRANKFURT vom 25.02.2013, Az.: 24 U 91/12).

Wertsteigerung

Reitturnier (Preisgelder):

Ist zwischen Pferdeeigentümer und Turnierreiter, dem das Pferd zu diesem Zweck überlassen wurde, kein Entgelt („Vergütung“) vereinbart, welches über einen Aufwendungsersatz für Turnierkosten sowie eine etwaige Beteiligung an Preisgeldern hinausgeht, so steht dem Reiter kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer etwaigen Wertsteigerung des Pferdes zu (OLG HAMM vom 09.08.2011, Az.: 21 U 133/10).

Wie-Beschäftigter

"Begriff" (Arbeitsunfall):

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß §2Absatz 2 Satz 1SGBVII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein („Wie-Beschäftigung“) (BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03).

Körveranstaltung (§ 106 SGB VII):

Da eine Körveranstaltung unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von §106 SGB VII aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten (BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04).

Unfall in Ausübung von Mitgliedspflichten:

Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert (im konkreten Fall verunglückte ein Mann beim Aufbau eines Zeltes für einen anderen Verein tödlich, der bereits seit 20 Jahren Vereinsvorsitzender und Mitglied des den Verleih des vereinseigenen Zeltes organisierenden Ausschusses war). Die von der Witwe des Verunglückten beantragte Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall war von der Berufsgenossenschaft letztlich abzulehnen, da dieser auch nicht gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichert war (Hessisches LSG vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10).

Wiederbeschaffungswert

Schadensersatz (§§249, 251 BGB):

Der Wiederbeschaffungswert eines Reitpferdes, das bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden ist, dass es nicht mehr zu Reitsportzwecken eingesetzt werden kann, richtet sich nach dem auf dem Markt für Reitpferde erzielbaren Preis. Grundsätzlich ist ein Schaden gemäß §249BGB durch Naturalrestitution auszugleichen, also Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist die Naturalrestitution nicht möglich ist, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Wertinteresses gemäß §251BGB. Allgemein anerkannt ist hierzu, dass der Schädiger nur den objektiven Wert ersetzen muss. Ein Affektionsinteresse des Geschädigten an der Sache bleibt außer Betracht. Der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Hat sich ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen. Wertschätzungen, die sonst nicht in Geld messbar sind, werden erst zu einem Vermögenswert, wenn ein Interessent nachweisbar bereit ist, einen „Liebhaberpreis“ zu bezahlen. Ist für eine zerstörte oder beschädigte Sache ein „Markt“ vorhanden, so ist der dort erzielbare Preis Grundlage des vom Schädiger auszugleichenden Vermögensschadens. Der Geschädigte muss sich den ihm verbliebenen Restwert anrechnen lassen. Hat eine Stute für den Geschädigten selbst keinen Wert mehr, könnte aber trotz der unfallbedingten Verletzung noch in der Zucht eingesetzt werden können, so ist es unerheblich, dass der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Auch für den Restwert ist der Marktwert entscheidend (OLG KOBLENZ vom 10.05.1999, Az.: 12 U 323/98).

Windenergieanlage

Zulässigkeit neben Pferdezuchtbetrieb:

Der Betrieb einer Windenergieanlage ist einem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb gegenüber nicht bereits dann rücksichtslos, wenn Reaktionen der gehaltenen Pferde auf Immissionen der Windenergieanlage nicht ausgeschlossen werden können (OVG NRW vom 17.05.2002, Az.: 7 B 665/02).

Witterungsschutz

Art- und verhaltensgerechte Tierhaltung (Tierschutz):

Auch bei Tieren in Robusthaltung, wie dem alpinen Krainer Steinschaf, ist zur art- und bedürfnisgerechten und damit tierschutzgemäßen Unterbringung das Vorhalten einen ganzjährigen natürlichen oder künstlichen Witterungsschutzes gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne notwendig. Das Tierschutzgesetz verfolgt mit der Verpflichtung zum Witterungsschutz das Ziel, sicherstellen, dass artgerechte Bedürfnisse eines Tieres im Rahmen einer bestimmten Haltung nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Welche Bedürfnisse dies sind, ist im Zweifel unter Heranziehung des vorliegenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums zu bestimmen. Nach diesem sei festzustellen, dass selbst das an widrige Wetterverhältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe Witterungsschutz aufsuche. Für einen Anordnungen rechtfertigenden Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wegen unangemessener Unterbringung von Tieren kommt es nicht darauf an, ob diese zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führt (VG MAINZ vom 13.06.2016, Az.: 1 L 187/16.MZ).