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Reiseveranstalter

Verkehrssicherungspflicht (Schadensersatz Reitunfall):

Ein Reiseveranstalter, der Reitmöglichkeiten anbietet, die betreffenden Dienstleistungen (z.B. Reittouren) jedoch nicht selbst, sondern durch einen Dritten (z.B. ein Hotel) erbringt, muss sich darüber informieren, ob die eingesetzten Pferde die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Er hat sich hierbei in angemessen Abständen bei dem jeweiligen Anbieter der Reitmöglichkeit über die Zuverlässigkeit der Pferde zu erkundigen und darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm der Anbieter Vorfälle mitteilt, welche die Eignung der Pferde in Frage stellen (BGH vom 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97).

Reitanfänger

Verkehrssicherungspflicht (Schadensersatz Reitunfall):

Eine Reitschülerin, die 7 Jahre zurückliegend 15 bis 20 Reitstunden genommen hat, muss bei Wiederbeginn des Reitunterrichts zunächst wieder an die Longe genommen werden, ehe sie in der Fortgeschrittenengruppe mitreitet. Lässt der Reitlehrer sie sofort wieder in der Gruppe mitreiten, so liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Reitlehrers vor. 15 bis 20 Reitstunden, die etwa sieben Jahre zurückliegen, ändern nichts an der Anfängerstellung. Ein Reitanfänger gehört grundsätzlich zunächst 10 bis 14 Stunden an die Longe (OLG KOBLENZ vom 06.06.1990, Az.: 5 U 401/89).

Reitbeteiligung

Tierhalter ("Begriff"):

Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung ist, sofern er das Pferd im Gelände nicht alleine reiten darf niemals, sonst zumindest regelmäßig nicht als Tierhalter anzusehen (OLG FRANKFURT vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08).

Tierhalterhaftung (Haftungsausschluss):

Derartige Reitbeteiligungen ermöglichen es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selber ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, tritt insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt (hier monatlich 35 EUR) nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist – hier dauerte es bereits drei Jahre an –, wohnt auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll; denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, soll sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selber tragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handelt sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbindet die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesportes. Eine Haftung der Beklagten gemäß §833BGB ist hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen (OLG Nürnberg vom 27.06.2011, Az.: 8 U 510/11).

Tierhüter ("Begriff"):

Auch zum Tierhüter im Sinne des §834BGB wird der Berechtigte aus eienr Reitbeteiligung in der Regel erst dann, wenn er das Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten und zudem darüber selbstständig bestimmen darf (OLG FRANKFURT vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08).

Reiten im Verband

Verkehrsunfall (Mitverschulden):

Ist eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug nicht durch ein selbständiges Tierverhalten des gerittenen Pferdes mitverursacht worden, sondern hat das Pferd vielmehr den Befehlen seines Reiters gehorcht, so kommt eine Haftungskürzung unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr aus diesem Grund nicht in Betracht. Befinden sich Reiter mit Pferden in dem Bereich, der von den Scheinwerfern eines im Straßenverkehr geführten Fahrzeugs ausgeleuchtet werden, so muss der Fahrer bereits deshalb damit rechnen, dass noch weitere Pferde nachfolgen und daher erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Für die ausreichende Sicherung eines Reiterverbandes durch Beleuchtung nach Maßgabe des §27 StVO ist nicht das einzelne Mitglied des Verbands, sondern der Verbandsführer verantwortlich. (Rdn. 31ff.) „Jedoch durfte die Klägerin gerade im Hinblick auf die Dämmerung nicht darauf vertrauen, von dem Beklagten zu 1) (dem Fahrer des Pkw) gesehen zu werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon die vorausreitenden Mitglieder der Gruppe durch Winken auf sich aufmerksam gemacht hatten, ohne dass der Beklagte zu 1) darauf reagiert hätte (...). Dieses hatte die Klägerin ... auch bemerkt. Sie hätte daher in ihrem eigenen Interesse trotz des von der Verbandsführerin gegebenen Kommandos zum Überqueren ihr Pferd zum Stehen bringen und das Fahrzeug passieren lassen müssen. Das Mitverschulden der Klägerin, die als Verbandsmitglied grundsätzlich die Straße vor dem Beklagtenfahrzeug passieren durfte und lediglich die Fahrweise des Beklagten zu 1) falsch eingeschätzt hatte, ist deutlich geringer zu bewerten als dessen Verschulden am Unfall. Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände bewertet der Senat daher ihr Mitverschulden mit 25 %“(OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.12.2011, Az.: 10 U 240/09).

Reiten im Wald

Sperrung eines Waldwegs:

Die mit einer auch nur vorläufigen Beseitigung von Schildern verbundenen Risiken sowohl für Waldbesucher als auch für einen ordnungsgemäßen Trainingsbetrieb wiegen erheblich schwerer als die mit einer vorläufigen Hinnahme der Sperrung verbundene Einschränkung der Nutzung der Wege für Ausritte zu Erholungszwecken (OVG BERLIN-BRANDENBURG vom 03.04.2012, Az.: 11 S 5.11).

Reithalle

(Haftung für Kleinkinder):

Kommt es durch Poltergeräusche auf der Bande einer Reithalle sitzenden Kleinkindes mit seinen Füßen (im konkreten Fall hatte eine Besucherin ihr Enkelkind auf die Bande der Reitbahn gesetzt) zu einem Scheuen eines Pferdes in der Halle und daraufhin zu einer Verletzung der Reiterin (im konkreten Fall führte die Reiterin ihr Pferd, als dieses – mutmaßlich durch die Geräusche verursacht – plötzlich rückwärtsging und die Hand der Klägerin in den Zügel rutschte und nach hinten gerissen wurde; Folge war eine Schulterverletzung der Reiterin), so hat die Besucherin nicht haftend einzustehen, da sich im Scheuen des Pferdes letztlich lediglich eine Tiergefahr verwirklicht und ein solcher Ablauf für die Besucherin und ihr Enkelkind auch nicht vorhersehbar ist. Zwar mag das Verhalten der beklagten Besucherin – so das Gericht – ursächlich für die Verletzungen der klagenden Reiterin gewesen sein, jedoch genüge dies alleine nicht für eine Haftung, da der Schaden in konkreten Fall nicht adäquat zurechenbar sei. Die beklagte Besucherin habe sich überwiegend sozialadäquat verhalten, da ein Besuch der Reithalle grundsätzlich erlaubt und es sei auch nachvollziehbar sei, dass einem Kleinkind (die beiden Enkel waren 3 und 5 Jahre) ermöglicht werden soll, den Reitern in der Reitbahn und den Pferden auch zusehen zu können. Zwar habe die Besucherin, so das Gericht weiter, geringfügig eine Grenze überschritten, da die Füße des Kindes in das „Reitfeld“ hineinragten, maßgeblich für die Verletzungen und damit den Schaden sei jedoch das Verhalten des Pferdes, welches grundsätzlich in der Sphäre der Reiterin liege. Für die Beklagte sei es schlicht nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass das Pferd auf das Poltergeräusch derart schreckhaft reagieren würde. Die Bewertung der Vorhersehbarkeit eines Schadenseintritts kann sich dadurch ändern, dass vor Betreten der Reithalle darauf hingewiesen wird, dass man sich in der Reithalle grundsätzlich geräuscharm zu verhalten hat. Ein solcher Hinweis hat hierbei u. a. zu beinhalten, dass Pferde auch durch alltägliche Geräusche, wie z. B. das Treten eines kleinen Kindes gegen die Innenseite der Absperrung (Bande der Reitbahn), erschreckt werden könnten (AG NÜRNBERG vom 18.07.2017, Az. 239 C 1390/17).

Verkehrssicherungspflicht (Höhe der Reitbande, Kaltstart):

Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden (OLG HAMM vom 25. 11.2015, Az: 12 U 62/14).

Verkehrssicherungspflicht (Reitunterricht):

Den Reithalleninhaber trifft die Pflicht, während des Wechsels zwischen zwei Unterrichtsstunden eine zuverlässige Aufsichtsperson zu stellen, die den Wechsel überwacht und Unfälle verhindert. Kommt der Reithalleninhaber seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nach, so hat dieser für infolge der Pflichtverletzung eintretende Schäden zu haften (OLG DÜSSELDORF vom 12.06.1992, Az.: 22 U 266/91).

Verkehrssicherungspflicht:

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffenen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat dann ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten. Zwar muss mit einem „Durchgehen“ und „Außer Kontrolle geraten“ von Pferden grundsätzlich immer gerechnet werden, und zwar – wenn auch in geringem Maße – selbst dann, wenn sie von einem erfahrenen Reiter geritten werden. Ein Unfallereignis, bei dem (wie im konkreten Fall geschehen) ein durchgehendes, steigendes Dressurpferd dann auch noch in die Milchverglasung oberhalb einer 165 cm hohen Bande gerät, stellt einen absoluten Ausnahmefall dar, mit dem niemand zu rechnen brauchte (OLG HAMM vom 05.12.2011, Az.: 13 U 34/11).

Reitlehrer

(Unternehmereigenschaft beim Pferdekauf):

Ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein für sich zu rein privaten Zwecken erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd veräußert, ist ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen und muss sich insoweit nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegenhalten lassen (BGH vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16).

Haftung (Unfall, Minderjähriger):

Der Reitlehrer ist einem minderjährigen und unerfahrenen Reiter gegenüber verpflichtet, dessen Können abzuschätzen und ihn vor den für einen unerfahrenen Reiter mit einem Ausritt verbundenen erheblichen Gefahren zu bewahren. Aufgabe des Reitlehrers ist es dabei, den Reiter nicht in für einen unerfahrenen Reiter schwer beherrschbare Situationen zu bringen (OLG KARLSRUHE vom 22. 10. 2008 - 9 U 75/07).

Haftungsentlastung (therapeutisches Reiten):

Kommt es bei der Erteilung von therapeutischem Reitunterricht zu einem durch Tiergefahr verursachten Unfall, kann sich der Reitlehrer als Tierhalter nach §833Satz 2BGB nur dann entlasten, wenn er den Unterricht (haupt)berufsmäßig, d.h. nicht nur gelegentlich bzw. nebenbei, erteilt. Auch einem Reitverein, der satzungsgemäß therapeutisches Reiten anbietet, bleibt die Entlastung nach §833Satz 2BGB daher verschlossen, wenn die Haltung der Pferde nicht der Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn dient, was bei einem Idealverein wohl regelmäßig nicht der Fall sein dürfte. Des Weiteren stellte das OLG fest, dass die Teilnahme eines körperlich beeinträchtigten Menschen am therapeutischen Reiten nicht schon alleine den Vorwurf eines Mitverschuldens begründen kann (OLG HAMM vom 22.09.2009, Az.: 9 U 11/09).

Sorgfaltspflichten (Haftung):

Für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Reitlehrer nach Reitunfall während des Unterrichts muss ein zurechenbarer Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Sturz klar erkennbar sein. In einer Situation, in der ein zuvor in der anderen Hallenhälfte geführtes Pferd während des Reitunterrichts den Zirkel des Schulpferdes durchqueren muss, besteht die naheliegende Möglichkeit, dass das trabende Schulpferd wegen seines Herdentriebes mit einer plötzlichen Richtungsänderung dem anderen Pferd nachfolgen will. Damit ist eine Gefährdung für einen im Trab oder Galopp Reitenden verbunden, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Falle durch Körperverlagerung aufgefangen werden und es deshalb zum Sturz kommen kann. Demgegenüber ist im Schritt eine solche Richtungsänderung eines Pferdes in der Regel auffangbar (OLG FRANKFURT AM MAIN vom 24.05.2013, Az.: 4 U 162/12).

Sorgfaltspflichten (Reitanfänger):

Eine Reitschülerin, die 7 Jahre zurückliegend 15 bis 20 Reitstunden genommen hat, muss bei Wiederbeginn des Reitunterrichts zunächst wieder an die Longe genommen werden, ehe sie in der Fortgeschrittenengruppe mitreitet. Lässt der Reitlehrer sie sofort wieder in der Gruppe mitreiten, so liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Reitlehrers vor. 15 bis 20 Reitstunden, die etwa sieben Jahre zurückliegen, ändern nichts an der Anfängerstellung. Ein Reitanfänger gehört grundsätzlich zunächst 10 bis 14 Stunden an die Longe (OLG KOBLENZ vom 06.06.1990, Az.: 5 U 401/89).

Sorgfaltspflichten (Reitunterricht):

Vertraglich war der Reitlehrer verpflichtet, seine Schülerin über die beim Reitsport zu beachtenden Regeln und Sicherungsmaßnahmen zu informieren. Sodann musste er sich vergewissern, dass seine Schülerin diese Informationen verstanden hatte und umsetzen konnte. Sollte es sich um die erste Reitstunde gehandelt haben, dürfte es außerdem erforderlich gewesen sein, ihr ein Pferd zuzuweisen, das auch bei Reitanfängern friedfertig ist und nicht zu überraschendem Verhalten, insbesondere temperamentvollen Gangwechseln neigt. Auch spricht vieles dafür, dass der Veranstalter einer ersten Reitstunde das Pferd zunächst an der Leine führen muss, damit sich Tier und Reiter aneinander gewöhnen. Die Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, aus dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus konkreten Umständen des Unfalls, aus Warnzeichen in der konkreten Situation, aus einem unsachgemäßen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen, insbesondere aus der Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit der Gefahr in Bezug auf die Art der konkret ausgeführten Übung, der Konstitution des Reitschülers und des Pferdes, der Gewöhnung des Pferdes an die Übung und seinen Ausbildungsstand und aus dem Zusammenwirken von Reiter und Pferd ergeben (OLG KOBLENZ vom 16.03.2006, Az.: 5 U 1708/05).

Sorgfaltspflichtverletzung (Minderjähriger Reiter):

Tierhalter und Reitlehrer verletzen die ihnen jeweils obliegende Sorgfaltspflicht, wenn sie ein 12jähriges, ca. 35 kg wiegendes Mädchen auf einem Hengst ausreiten lassen, da das Kind dabei überfordert ist (LG AMBERG vom 13.05.1993, Az.: 13 O 599/92).

Reittour

Verkehrssicherungspflicht (Schadensersatz Reitunfall):

Ein Reiseveranstalter, der Reitmöglichkeiten anbietet, die betreffenden Dienstleistungen (z.B. Reittouren) jedoch nicht selbst, sondern durch einen Dritten (z.B. ein Hotel) erbringt, muss sich darüber informieren, ob die eingesetzten Pferde die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Er hat sich hierbei in angemessen Abständen bei dem jeweiligen Anbieter der Reitmöglichkeit über die Zuverlässigkeit der Pferde zu erkundigen und darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm der Anbieter Vorfälle mitteilt, welche die Eignung der Pferde in Frage stellen (BGH vom 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97).

Reitturnier

"Begriff":

Die Veranstaltung eines Reit- und Springturnieres ist rechtlich ein Preisausschreiben. Den Veranstalter trifft eine Schutzpflicht gegenüber jedem Teilnehmer, die ihn verpflichtet, „eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen.“ (BGH vom 23.09.2010, Az.: III ZR 246/09).

Preisgelder (Nutzungsüberlassung):

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§598ff.BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe (BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11).

Verkehrssicherungspflicht (Abreiteplatz):

Der Veranstalter eines Reitturniers genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Abreiteplatz jede Woche zwei bis dreimal mit einem speziell für diesen Zweck angeschafften eggeähnlichen Platzplaner abziehen lässt, um Fremdkörper zu entdecken und zu beseitigen (AG KIEL vom 26.11.1993, Az.: 3 C 103/93).

Verkehrssicherungspflicht:

Die Anforderungen an die bei einem ländlichen Reitturnier von dem veranstaltenden Reitverein zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen sind im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren an den nicht überspannten Sicherheitserwartungen der Turnierteilnehmer und -besucher auszurichten. Bei einem ländlichen Reitturnier genügt der Veranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Abreiteplatz umzäunt (OLG OLDENBURG vom 09.11.2000, Az.: 8 U 120/00).

Verkehrssicherungspflicht:

Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb (im konkreten Fall einem ländlichen Reitturnier), der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, dass die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein Ersatzanspruch aus §823BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage beschränkt sich darauf, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht ohne weiteres erkennbar sind (OLG KÖLN vom 05.09.1995, Az.: 22 U 23/95).

Vorstandshaftung (Reitunfall):

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Vorstandsmitglied eines Vereins gegen diesen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gelten machen, wenn er durch das Verhalten eines Organs, für das der Vorstand gemäß §31BGB haftet, in seinen Rechten verletzt wurde. "Dritter" i.S.d. §31BGB kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist. Dies schließt Drittbeziehungen zwischen Verein und Vorstand nicht aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Haftung des Beklagten gemäß §31BGB, sondern um eine Gefährdungshaftung. Der §31BGB, mit seiner Einschränkung Ansprüche nur einem "Dritten" zuzubilligen, findet keine Anwendung. Vielmehr ist, wie oben ausgeführt, §833S.1BGB einschlägig, der nach seinem Wortlaut schon jedem "Verletzten" einen Schadensersatzanspruch einräumt. Wenn aber ein Vorstandsmitglied schon "Dritter" i.S.d. §31BGB ist, so steht seine Stellung als Vorstandmitglied erst recht nicht einer Haftung aus §833S.1BGB, der nur einen "Verletzten" voraussetzt, entgegen. Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum. Eine Einschränkung kann lediglich dann geboten sein, wenn der eingetretene Schaden nach den Umständen durch diesen Schutzweck nicht gedeckt ist. Der Schaden der Geschädigten entstand jedoch, als sie das Pferd "Q." in der Halle des Beklagten abritt. Dabei handelte es sich nicht um eine mit ihrer Stellung als Vorstandsmitglied verbundene Tätigkeit. Sie nahm vielmehr nur das jedem Vereinsmitglied von dem Beklagten eingeräumte Mitgliedschaftsrecht in Anspruch, die vereinseigenen Pferde zu reiten. Die Geschädigte war damit in gleicher Weise wie jedes Vereinsmitglied der spezifischen Tiergefahr, die durch §833BGB dem Tierhalter auferlegt wird, ausgesetzt. Diese hat sich, wie oben ausgeführt, auch in dem Unfall realisiert. Der Bundesgerichtshof sieht allerdings dann ein Vorstandsmitglied nicht als Dritten i.S.d. §31 BGB an, wenn es für die schadensstiftende Handlung oder Unterlassen (mit)verantwortlich ist. Diese Ausschlussmöglichkeit trägt dem Tatbestandserfordernis des Verschuldens Rechnung. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß §833S.1BGB ist ein solches Korrektiv nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Frage, ob der Tatbestand einer Gefährdungshaftung vorliegt nicht von Bedeutung, inwieweit ein Verhalten des Geschädigten möglicherweise zu dem Unfall beigetragen hat. Selbst vorwerfbare Fehler können allenfalls als Mitverschulden (§254BGB) berücksichtigt werden. Selbst, wenn jedoch eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten grundsätzlich zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung nach §833S.1BGB führen könnte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Haftung des Beklagten nicht entgegen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Geschädigte als Schriftführerin nicht ausreichend Einfluss auf die Betreuung und Verwendung des schädigenden Pferdes hatte. Im Übrigen verursachte die Geschädigte auch nicht durch ein Verhalten oder Unterlassen in ihrer Stellung als Vorstandsmitglied den Reitunfall am 14.01.2005. Der Sturz wurde vielmehr allein durch das Scheuen und Buckeln des Pferdes ausgelöst, nicht durch eine mangelhafte Betreuung oder falsche Verwendung des Tieres, was als Teil der laufenden Geschäfte des Beklagten u. U. in den Aufgabenbereich des Vorstandes fiele (LG MÜNSTER vom 01.06.2007, Az.: 16 O 558/06).

Reitunterricht

Mitverschulden des Reitschülers (Subjektive Überforderung):

Ist ein Reitschüler mit einer Übung während des Reitunterrichts subjektiv überfordert und teilt er dies dem Reitlehrer nicht mit, so ist dieser Umstand als Mitverschuldenseinwand im Sinne des §254BGB zu berücksichtigen (OLG FRANKFURT vom 19.08.1991, Az.: 23 U 192/97).

Sorgfaltspflichten des Reitlehrers:

Vertraglich war der Reitlehrer verpflichtet, seine Schülerin über die beim Reitsport zu beachtenden Regeln und Sicherungsmaßnahmen zu informieren. Sodann musste er sich vergewissern, dass seine Schülerin diese Informationen verstanden hatte und umsetzen konnte. Sollte es sich um die erste Reitstunde gehandelt haben, dürfte es außerdem erforderlich gewesen sein, ihr ein Pferd zuzuweisen, das auch bei Reitanfängern friedfertig ist und nicht zu überraschendem Verhalten, insbesondere temperamentvollen Gangwechseln neigt. Auch spricht vieles dafür, dass der Veranstalter einer ersten Reitstunde das Pferd zunächst an der Leine führen muss, damit sich Tier und Reiter aneinander gewöhnen. Die Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, aus dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus konkreten Umständen des Unfalls, aus Warnzeichen in der konkreten Situation, aus einem unsachgemäßen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen, insbesondere aus der Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit der Gefahr in Bezug auf die Art der konkret ausgeführten Übung, der Konstitution des Reitschülers und des Pferdes, der Gewöhnung des Pferdes an die Übung und seinen Ausbildungsstand und aus dem Zusammenwirken von Reiter und Pferd ergeben (OLG KOBLENZ vom 16.03.2006, Az.: 5 U 1708/05).

Tierhalterhaftung (Reitunfall):

Rutscht ein reiterfahrenes Kind während der Reitstunde, ohne dass dies von Seiten des Reitlehrers zu verhindern gewesen wäre, bei einer die Stunde abschließenden Gleichgewichtsübung aus dem Sattel, so kommt eine Tierhalterhaftung gemäß §833BGB nicht in Betracht, da der Unfall gerade nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys und damit – wie notwendig – die Realisierung der spezifischen Tiergefahr zurückzuführen ist (OLG HAMM vom 11.01.2013, Az.: 12 U 130/12).

Verkehrssicherungspflicht (Reithalle):

Den Reithalleninhaber trifft die Pflicht, während des Wechsels zwischen zwei Unterrichtsstunden eine zuverlässige Aufsichtsperson zu stellen, die den Wechsel überwacht und Unfälle verhindert. Kommt der Reithalleninhaber seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nach, so hat dieser für infolge der Pflichtverletzung eintretende Schäden zu haften (OLG DÜSSELDORF vom 12.06.1992, Az.: 22 U 266/91).

Reitverein

Arbeitsunfall (Unfallversicherung)

Ein Reitunfall während eines Ausritts eines vereinseigenen Schulpferdes am Wochenende steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung von Mitgliedschaftsrechten vorgenommen wird, d.h. die betroffene Person weder als noch wie eine Beschäftigte tätig war. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit nicht von vornherein aus. Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn – wie im konkreten Fall – der Verletzte die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflichten erbringt. Dies ist hierbei dann als gegeben anzusehen, wenn die Verrichtung in Umfang oder Art nicht über das hinausgeht, was der Verein im Rahmen der Vereinsübung von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vereinszwecks regelmäßig erwartet und die Vereinsmitglieder dieser Erwartung auch entsprechen (SG KARLSRUHE vom 19.10.2012, Az.: S 1 U 1137/12).

§ 833 Satz 2 BGB:

Die in §833Satz 2BGB eingeräumte Entlastungsmöglichkeit des Halters von Tieren, die zum Zwecke des Berufs, Erwerbs oder Unterhalts gehalten werden, durch den Nachweis hinreichender Sorgfalt oder den Ausschluss der Ursächlichkeit mangelnder Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres gilt nicht zugunsten eines Idealvereins, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet (BGH vom 21.12.2010, Az.: VI ZR 312/09).

Reitweg

Odnungswidrigkeit (Führen):

Das Führen eines Pferdes (im konkreten Fall befand sich die Beschwerdeführerin auf einem Ausritt, als sie einen ausgewiesenen Reitweg verließ und das Pferd per Zügel zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese führte, um dort Rast zu machen) ist nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten Reitens nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 12 Abs.1 SächsWaldG vereinbar. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (Bußgeldsenat) gelte das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gerade auch für Bußgeldtatbestände, was eine allein am Gesetzeszweck der Begrenzung von Gefahren für den Wald und seine Nutzer orientierte Auslegung des Begriffs „Reiten“ schlicht nicht zulasse. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen dem „Führen“ und dem „Reiten“, wobei unter Letzterem nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden werde, während beim bloßen Führen das Pferd gerade nicht zur Fortbewegung genutzt werde (OLG DRESDEN vom 10.09.2015, Az.: 26 Ss 505/15).

Rittigkeit

Beweislastumkehr (§ 476 BGB):

Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürfen bei der Betrachtung der Frage, ob die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit (Charakter, Rittigkeit) vorliegt, nicht außen vor bleiben. Dies gilt insbesondere für Gegebenheiten, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben können (im konkreten Fall stellte der Sachverständige fest, dass es sich um ein – unerwünschtes – Verhalten handelte, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprach und auch auf die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sein konnte). Wegen diesen zu beachtenden speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand kommt eine zur Beweislastumkehr führende Vermutungswirkung i.S.d. § 476 BGB nicht in Betracht (Landgericht COBURG vom 26.01.2016, Az.: 23 O 500/14).

Robusthaltung

Vertragstyp (Weidevertrag):

Ein Weidevertrag über eine Robusthaltung, das heißt die reine Unterstellung eines Pferdes auf der Weide, ist als Mietvertrag zu qualifizieren (AG ESSEN vom 31.08.2007, Az.: 20 C 229/06).

Röntgenaufnahmen

"Begriff":

Bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).

Einsichtsrecht:

Der Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Röntgenaufnahmen aus einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes ergibt sich sowohl aus § 809 BGB, als auch aus dem Vertrag zur Ankaufsuntersuchung selbst nach § 631 BGB i.V.m. § 242 BGB. Bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB. Das Recht auf Einsichtnahme aufgrund eines darzulegen berechtigten Interesses folgt auch aus einer diesbezüglichen vertraglichen Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. Denn gerade aus der Natur der in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung des Pferdes ergeben sich umfangreiche Rechenschafts- und Informationspflichten seitens des begutachtenden Tierarztes. Das Recht, die Vorlage verlangen zu können, bedeutet grundsätzlich, dass der Gläubiger die Sache an ihrem Aufbewahrungsort gemäß §§ 809, 811 I1 BGB oder am Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 I BGB besichtigen darf bzw. dort die Vorlage verlangen kann. Darüber hinaus wird jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach dem Rechtsgedanken des § 811 I2 BGB gleichwohl eine Verpflichtung zur zeitweisen Aushändigung der Originalbilder, jedenfalls aber der Fertigung und Übersendung von Kopien anerkannt. Zur eingehenden Begutachtung der Röntgenbilder und zur Überprüfung einer möglichen Pflichtverletzung ist ein vertieftes Studium der Bilder nebst Abgleich mit den übrigen Behandlungsunterlagen sowie gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig. Dies ist bei einer Besichtigung in den Räumen des Beklagten kaum möglich und zumutbar. Insofern kann der Kläger hier ein berechtigtes Interesse vorweisen, die Röntgenbilder ausführlich und in Ruhe studieren zu können. Die Überlassung von Röntgenbildern muss dem Vorlagepflichtigen zumutbar sein. Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch dieser im Hinblick auf einen eventuellen Haftungsprozess ein Interesse daran hat, die Bilder zu behalten, um sie jederzeit zu seiner Verteidigung verwerten zu können oder diese selbst noch einmal begutachten zu lassen. Die insofern getroffene Entscheidung, dass dem Kläger auf seine eigenen Kosten Kopien zu fertigen und zu überlassen sind, trägt den beiderseitigen Interessen der Parteien umfassend Rechnung und ist daher in ihrer zu Grunde liegenden rechtlichen Wertung nicht zu beanstanden. Sie gestattet dem Kläger ein vertieftes Studium der Röntgenbilder, ohne das Interesse des Vorlagepflichtigen am dauerhaften Besitz der Originale zu beeinträchtigen (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).

Pferdekauf (Beschaffenheitsvereinbarung):

Erhält ein Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags Röntgenaufnahmen des Pferdes und wertet diese nicht aus, so hat er Krankheiten, welche sich bei röntgenologischer Befunderhebung bei Übergabe gezeigt hätten im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung akzeptiert (OLG DÜSSELDORF vom 25.09.2008, Az.: 12 U 168/07).

Tierlebensversicherung (Einsichtsrecht):

Der Auftraggeber einer tierärztlichen Versicherungsuntersuchung hat Anspruch darauf, dass dem Gesellschaftstierarzt der Tierlebensversicherung die Röntgenbilder zur Einsichtnahme vorgelegt werden (AG BURG vom 19.11.2004, Az.: 31 C 192/04).

Röntgenbefund

(Sachmangel):

Solange die Vertragsparteien selbst im Rahmen der Veräußerung eines hochpreisigen Dressurpferd keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, stellen Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel im Sinne des 434 Abs. 1 BGB dar (im konkreten Fall wurde im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen 4. und 5. Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt). Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB als Reitpferd ist jedenfalls – so der BGH im vorliegenden Fall, aber auch schon mit BGH VIII ZR 266/06 vom 07.02.2007 – nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehende klinische Symptome entwickeln könnte. Auch gehört es gerade nicht zur üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Ein Käufer – so der BGH – könne schlicht redlicherweise nicht erwarten, ein Tier mit "idealen" Anlagen zu erhalten, sondern müsse vielmehr grundsätzlich damit rechnen, dass das erworbene Tier gewisse, für Lebewesen nicht ungewöhnliche physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise. Wolle sich der Käufer insoweit absichern, müsse er eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung treffen. Der Grundsatz, dass Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel darstellen, gilt unabhängig davon, wie hochpreisig das (Dressur-)Pferd ist und wie vergleichsweise häufig oder (wie im konkreten Fall der Befundung des Facettengelenks) selten der dargelegte Röntgenbefund auftritt (BGH vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16).

Mangel (Kissing Spines):

Der röntgenologische Befund sich annähernder Dornfortsätze ohne klinische Auswirkungen stellt keinen Mangel i.S.d. §434Absatz 1BGB dar (LG VERDEN vom 19.01.2007, Az.: 8 O 255/06).

Mangel (Röntgenklasse II-III):

Ein Röntgenbefund der Klasse II-III ist nicht erwähnungspflichtig (LG LÜNEBURG vom 08.11.2005, Az.: 4 O 233/05).

Mangel (Röntgenklasse III-IV):

Ein Röntgenbefund der Klasse III-IV ist für sich genommen kein Mangel, sofern mit ihm nicht auch klinische Erscheinungen einhergehen (LG MARBURG vom 22.11.2007, Az.: 1 O 387/04).

Osteoarthrose tarsi (Röntgenklasse III-IV, Spat):

Liegen bei einem Reitpferd bei Gefahrübergang Röntgenbefunde der Röntgenklasse 3-4 (im konkreten Fall durch Vorliegen von Spat) vor, so entspricht dies nicht der Sollbeschaffenheit. Ein Sachmangel ist zu bejahen, auch wenn zunächst keine klinischen Symptome vorliegen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seiner notwendigen Verwendungen verlangen (LG MÜNSTER vom 20.07.2007, Az.: 10 O 240/06).

Osteoarthrose tarsi (Spat):

Ein Röntgenbefund mit Spat ist per se kein Beweis für eine klinisch relevante Erkrankung oder Gebrauchsbeeinträchtigung (OLG HAMM vom 15.10.2004, Az.: 19 U 75/04).

Spat (Beweislastumkehr):

Röntgenbefunde mit Ergebnis Spat können mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB auch dann unvereinbar sein, wenn sich binnen sechs Monaten eine Lahmheit zeigt (LG LÜNEBURG vom 16.03.2004; Az.: 4 O 322/03).

Tierarzt (Chip):

Aus dem Umstand, dass auf dem Röntgenbild des Vorderfußes eines Pferdes, das vor einem beabsichtigten Ankauf untersucht wird, eine Strukturaufhellung im Knochengerüst erkennbar ist, ergibt sich für den Tierarzt allein weder eine Verpflichtung zur Erhebung weiterer Befunde, noch zur Erteilung einer über die Untersuchung und eigene Bewertung hinaus gehenden Empfehlung weiterer tierärztlicher Untersuchungen (OLG NAUMBURG vom 22.01.2009, Az.: 1 U 54/08).

Tierarzt (Schadensersatz)

Bewertet der untersuchende Tierarzt den Röntgenstatus des untersuchten Pferdes mit der Zwischenklasse II-III, obwohl er nach den Empfehlungen des Röntgenleitfadens mit Klasse III bewertet werden muss, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, da er mit Befunden der Klasse III rechnen muss. Übersieht der Tierarzt einen Röntgenbefund der Klasse II in Gänze, kann der Käufer auch hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, da die Erwähnung solcher Röntgenbefunde dem Tierarzt freigestellt ist (OLG STUTTGART vom 23.08.2005, Az.: 1 U 45/05).

Rotz (Malleus)

Tierseuchenrechtliche Maßnahme:

Ein Pferd ist seuchenverdächtig, wenn es nach der so genannten Komplementbindungsreaktionsmethode positiv auf Rotz (Malleus) getestet worden ist. Die Anordnung einer Mallein-Augenprobe ist eine geeignete tierseuchenrechtliche Maßnahme zum Nachweis von Rotz. Sie gilt bisher weltweit als der sensibelste, zuverlässigste und spezifischste Test zur Ermittlung dieser Tierseuche (OVG NRW vom 17.02.2010, Az.: 13 B 6/10).

Rücktritt

Ankaufsuntersuchung (Mangel):

Ein (durch Vertragsauslegung anzunehmendes) Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes einer Ankaufsuntersuchung auszuüben, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden (OLG HAMM vom 09.03.2010, Az.: 19 U 140/09).

Austausch- und Erfüllungsort:

Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, ist der Austauschort grundsätzlich der Ort, an welchen der Käufer die Kaufsache verbracht hat. In einem solchen Fall besteht für einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung ebenso wie beim Autokauf ein praktisches Bedürfnis. Die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gemäß §§437Nr.2, 440, 346 BGB (i.d.R. der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet) entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die Nacherfüllung nach §439BGB übertragen (OLG KARLSRUHE vom 14.06.2013, Az.: 13 U 53/13).

Austauschort:

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist im Falle der Rückabwicklung der Austauschort dort wohin der Käufer die Sache verbracht hat (LG FREIBURG I.BR. vom 07.11.2008, Az.: 8 O 98/08).

Nachfristsetzung (Arglistige Täuschung):

Der Käufer kann wegen eines Sachmangels der verkauften Sache grundsätzlich nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer fruchtlos Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, §§ 437 Nr. 2, 323 Absatz 1 BGB. Das Erfordernis der Nachfristsetzung entfällt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB. So etwa bei arglistiger Täuschung, da diese grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Käufers in eine Nacherfüllung zu zerstören. Das Entfallen des Erfordernisses der Nachfristsetzung entfällt wiederum ausnahmsweise dann, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Behebung gesetzt hat. Damit hat dieser nämlich zu erkennen gegeben, das sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht. Kommt der Verkäufer innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel behoben, so scheidet der Rücktritt vom Kaufvertrag aus, weil die verkaufte Sache – nunmehr – vertragsgerecht ist (BGH vom 12.03.2010, Az.: V ZR 147/09).

Nachfristsetzung (Therapie):

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war im konkreten Fall nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gemäß §440 BGB entbehrlich, da eine Therapie unzumutbar, weil mit unverhältnismäßigem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und im Übrigen der Erfolg zweifelhaft ist (AG HILDESHEIM vom 03.06.2003, Az.: 43 C 273/02).

Notwendige Verwendungen (Tierhalterhaftpflichtversicherung):

Nicht als notwendige Verwendungen stellen sich die Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung dar, da diese keine Pflichtversicherung ist. Eine solche Versicherung dient weder der Haltung noch der Nutzung des Tieres. Sie schützt lediglich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers (LG MÜNSTER vom 24.09.2007, Az.: 2 O 11/07).

Unerhebliche Pflichtverletzung (Ausschluss des Rücktrittsrechts):

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß §284BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist hierbei nicht gemäß §347IIBGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

Verjährung:

Ansprüche des Käufers aus dem durch Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach §438Iund IIBGB, sondern der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährung nach §§195,199BGB (BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06).

Wertersatz:

Kann der Pferdekäufer das ihm übereignete Pferd aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung nach wirksam erklärtem Rücktritt nicht mehr zurückgeben, so ist dem Verkäufer Wertersatz zu leisten (§§323Absatz 1, 346Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr.2BGB). Die Bemessung des Wertersatzes gemäß §346 Absatz 2 Satz 2 BGB richtet sich nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Im konkreten Fall war dies der als Gegenleistung vereinbarte Betrag der übernommenen Aufwendungen für eine Fahrausbildung. Die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüpfung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung hat den Vorteil, einen nahe liegenden Streit über den "wahren" Verkehrswert der Sache zu vermeiden, der im Nachhinein meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden wäre (BGH vom 19.11.2008, Az.: VIII ZR 311/07).


S

Sachkenntnis

Pferdekauf (Sorgfaltspflicht):

Der Umstand allein, dass ein Sportpferd für Turniere gekauft wird und sich der Käufer selbst als "Pferdeliebhaber" bezeichnet, erlaubt noch keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden. Einem Pferdekäufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Der Umstand, dass ein Käufer im Rahmen des Pferdekaufs von einer Chip-Entfernung Kenntnis erlangt, bietet für sich keinen Anlass, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pferdes in Erwägung zu ziehen und deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen zu müssen (BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12).

Sachmangel

(Röntgenbefund ohne klinische Symptomatik):

Solange die Vertragsparteien selbst im Rahmen der Veräußerung eines hochpreisigen Dressurpferd keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, stellen Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel im Sinne des 434 Abs. 1 BGB dar (im konkreten Fall wurde im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen 4. und 5. Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt). Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB als Reitpferd ist jedenfalls – so der BGH im vorliegenden Fall, aber auch schon mit BGH VIII ZR 266/06 vom 07.02.2007 – nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehende klinische Symptome entwickeln könnte. Auch gehört es gerade nicht zur üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Ein Käufer – so der BGH – könne schlicht redlicherweise nicht erwarten, ein Tier mit "idealen" Anlagen zu erhalten, sondern müsse vielmehr grundsätzlich damit rechnen, dass das erworbene Tier gewisse, für Lebewesen nicht ungewöhnliche physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise. Wolle sich der Käufer insoweit absichern, müsse er eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung treffen. Der Grundsatz, dass Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel darstellen, gilt unabhängig davon, wie hochpreisig das (Dressur-)Pferd ist und wie vergleichsweise häufig oder (wie im konkreten Fall der Befundung des Facettengelenks) selten der dargelegte Röntgenbefund auftritt (BGH vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16).

Schadensersatz

Beweislast (Amnesie nach Reitunfall):

Nicht jeder Sturz vom Pferd kann auf ein tierisches Verhalten (die spezifische Tiergefahr) zurückgeführt werden. Das unberechenbare Verhalten eines Pferdes als Ursache für einen Unfall muss daher zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs bewiesen werden können. Sofern der Unfallhergang wegen temporärer Amnesie des auf Schadensersatz klagenden, verunfallten Reiters sowie fehlender Zeugen und schlüssiger Indizienlage nicht geklärt werden kann, bleibt die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis schuldig, dass sich in dem Unfall die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine Schadensersatzklage ist abzuweisen (OLG HAMM vom 18.09.2012, Az.: 9 U 162/11).

Beweislast (Einstellervertrag, Falsche Fütterung):

Einem Pferdeeigentümer steht nur dann ein Schadensersatzanspruch aus Einstellervertrag wegen falscher Fütterung zu, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber des Pensionsbetriebs, bei dem das Pferd eingestallt war und versorgt wurde, dieses tatsächlich mit falschem Futter versorgt und dessen Tod verursacht hat (LG COBURG vom 14.01.2013, Az.: 14 O 518/12).

Deckakt (ungewollt):

Bei einem ungewollten Deckungsakt verwirklicht sich eine Tiergefahr und es entsteht, vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens, grundsätzlich ein Anspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein ungewollter Deckungsakt keine Verwirklichung der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG Nürnberg vom 21.04.1970, Az.: 7 U 72/69), da sich das Tier lediglich seiner natürlichen Veranlagung entsprechend oder unter dem Zwang dieser Veranlagung verhalten hat, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten und eben dabei Schäden verursachen, die im Bereich der haftungsrechtlichen Tiergefahr liegen (Bsp.: auf fremder Wiese fressende Kühe) (BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75).

Deckakt (ungewollt):

Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen des Tierhalters, so verwirklicht sich die Tiergefahr i.S.v. §833BGB mit der Konsequenz einer Schadenersatzpflicht. Die während der Trächtigkeit anfallenden üblichen Unterhaltungskosten der Stute stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie nicht unmittelbar durch den Deckakt verursacht worden sind. Gleiches gilt für den Nutzungsausfall eines Reitpferdes. Der Eigentümer einer Stute muss sich den Wert des geborenen Fohlens im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen (AG WALSRODE vom 30.01.2006, Az.: 7 C 821/05).

Deckbescheinigung (Nichtausstellung):

Der durch Nichtausstellung einer Deckbescheinigung verursachte Schaden liegt in der Differenz des Verkehrswertes des Fohlens mit und ohne Abstammungsnachweis durch die Deckbescheinigung (OLG MÜNCHEN vom 15.10.2003, Az.: 7 U 2703/03).

Ersatzfähiger Vermögensschaden (Haushaltsführungsschaden):

Ein ersatzfähiger Vermögensschaden wegen einer unfallbedingten Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit (sog. Haushaltsführungsschaden) entsteht nicht, wenn der Geschädigte verbleibende Kräfte einsetzen und seine Haushaltsführung umdisponieren kann (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Gezogene Nutzungen (Berechnung):

Einen Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Wert der aus einem Pferd gezogenen Nutzungen regelmäßig mindestens so hoch ist, wie die Unterstell- und Fütterungskosten für das Pferd, gibt es nicht (LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 17.12.2008, Az.: 14 O 10670/07).

Jagd (Schadensersatz):

Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen (BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10).

Kausalität (haftungsbegründend):

Selbst bei Annahme eines solchen fehlerhaften Vorgehens (im konkreten Fall die Durchführung einer Druckspülung nach Ausschluss einer Kolik und Diagnose Schlundverstopfung) scheidet ein Schadensersatz des Klägers jedoch gleichwohl aus, weil die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, dass der Tod des Pferdes eindeutig nicht auf einen solchen möglichen Fehler zurückzuführen ist. Sie hat dies damit begründet, dass der zwischen der Behandlung durch den Beklagten und dem Zeitpunkt des Todeseintritts des Tieres verstrichene Zeitraum von ca. 5 1 /2 Stunden bei weitem nicht ausreiche, um eine zum Tode führende Aspirationspneumonie hervorzurufen; für eine solche Entwicklung sei vielmehr ein längerer Zeitraum erforderlich. Vorliegend müsse es so gewesen sein, dass das Tier am Vorabend oder aber in der Nacht Futtermittel aspiriert habe, nachdem am Vorabend Pellets gefüttert worden seien. Bei einer solchen zeitlichen Entwicklung bestehe ein ausreichender Zeitraum, innerhalb dessen sich die Pneumonie habe entwickeln und zum Tode führen können; ein Zeitraum von nur wenigen Stunden, wie er zwischen der Behandlung/Spülung durch den Beklagten und dem Todeseintritt bestanden habe, reiche insoweit jedoch nicht aus (OLG KÖLN vom 05.03.2003, Az.: 5 U 29/02, Rdn.10).

Kolik (Eigenmächtiges Füttern):

Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in das Eigentum des Klägers dar. Die Fütterung seitens des Beklagten war für die Eigentumsverletzung auch adäquat kausal. Denn die Futtergabe war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, die Erkrankung der Pferde herbeizuführen. Voraussetzung für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist stets die Erkennbarkeit der Gefahr vor ihrer Verwirklichung und die Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens. Beides war hier gegeben. Dem Beklagten, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrungen mit Pferden hatte noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag ihn bei seinem Eingriff in fremdes Eigentum nicht zu entlasten. Dem Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen (OLG KARLSRUHE vom 17.01.2008, Az.: 12 U 73/07).

Lieferungsvertrag (Hengstsperma):

Der Vertrag über die Lieferung und Übereignung von Frischsperma zum Zwecke der Besamung einer Stute durch einen vom Stutenhalter beauftragten Tierarzt in den Stallgebäuden des Hengsthalters ist als Gattungskauf einzuordnen. Im Falle einer Samenverwechslung ist daher kein Schaden des Stutenhalters anzunehmen (OLG HAMM vom 23.02.2010, Az.: 19 U 133/09).

Nutzungsausfall (Reitunfall):

Der unfallbedingte Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Pferdes während der Genesungszeit wirkt sich nicht in typischer Weise auf die materiellen Grundlagen der Lebenshaltung des Halters signifikant aus und ist deshalb nicht als wirtschaftlicher Schaden anzusehen (OLG HAMM vom 13.12.2008, Az.: 6 U 136/08).

Pferdekauf (Mangelkenntnis, Stolpern):

Schadenersatz, vor allem für die tierärztlichen Behandlungen und die Unterbringung des Pferdes, sind dem Käufer nicht zuzusprechen, da der Verkäufer den Mangel, hier die Erkrankung des Tieres in Gestalt des Stolperns, nicht kannte. Nach den Angaben des Sachverständigen lag der Erkrankung eine genetische Veranlagung zugrunde, die dazu führte, dass die Probleme des Stolperns immer mehr zunehmen. Ein vereinzeltes Stolpern eines Pferdes führt jedenfalls noch nicht dazu, dass man mit einer Erkrankung rechnen muss. Somit hat der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten und muss deshalb keinen Schadenersatz bezahlen (LG COBURG vom 07.08.2012, Az.: 23 O 386/11).

Pferdekauf (Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen):

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach §439Absatz 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06).

Reitlehrer (Sorgfaltspflichtverletzung):

Für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Reitlehrer nach Reitunfall während des Unterrichts muss ein zurechenbarer Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Sturz klar erkennbar sein. In einer Situation, in der ein zuvor in der anderen Hallenhälfte geführtes Pferd während des Reitunterrichts den Zirkel des Schulpferdes durchqueren muss, besteht die naheliegende Möglichkeit, dass das trabende Schulpferd wegen seines Herdentriebes mit einer plötzlichen Richtungsänderung dem anderen Pferd nachfolgen will. Damit ist eine Gefährdung für einen im Trab oder Galopp Reitenden verbunden, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Falle durch Körperverlagerung aufgefangen werden und es deshalb zum Sturz kommen kann. Demgegenüber ist im Schritt eine solche Richtungsänderung eines Pferdes in der Regel auffangbar (OLG FRANKFURT AM MAIN vom 24.05.2013, Az.: 4 U 162/12).

Schmied (Lahmheit):

Der Schmied schuldet die Anbringung eines fehlerfreien Normalbeschlags. Der Schmied haftet nicht für Lahmheiten des Pferdes und andere krankhafte Veränderungen, wenn diese nicht ihre Ursache selbst in dem Beschlag haben. Dies gilt selbst dann, wenn bei Vorliegen einer tierärztlich festzustellenden Indikation die Lahmheit durch Anbringung eines orthopädischen Beschlags verhindert werden kann (AG SEESEN vom 07.10.2005, Az.: 1 b C 404/04).

So-Nicht-Unfall

Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Unfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Schäden nicht herbeigeführt haben kann (so genannter "So-Nicht-Unfall") und ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Schäden erklären könnte, vom Kläger nicht vorgetragen wird (OLG HAMM vom 15.10.2013, Az.: 9 U 53/13).

Spätschäden (Feststellungsklage):

Ein hinreichendes Feststellungsinteresse wegen künftiger Spätschäden bei einer Verletzung ist bereits dann gegeben, wenn grundsätzlich die Möglichkeit von Spätschäden objektiv gegeben ist. Der Katzenhalter haftet für einen Biss seiner Katze, wenn diese in ein fremdes Hotelzimmer eindringt und zum Entfernen aufgenommen wird. Der Hotelgast handelt beim Entfernungsversuch weder auf eigene Gefahr, noch trifft ihn hierbei ein Mitverschulden. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse gemäß §256IZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (LG BIELEFELD vom 21.03.2012, Az.: 21 S 38/11).

Tierarzt (Ankaufsuntersuchung):

Musste der Tierarzt im Rahmen der Kaufuntersuchung Zweifel an dem im Equidenpass angegebenen Alter des Pferdes haben (im konkreten Fall war das Alter der Schimmelstute mit vier Jahren angegeben, obwohl diese noch ein vollständiges Milchgebiss hatte), so hat dieser zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen darüber aufzuklären. Weist der Tierarzt den Kaufinteressenten im Rahmen einer Kaufuntersuchung nicht auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pass angegebenen Geburtsdatum hin (gemäß Equidenpass sollte es sich um eine vierjährige Stute handeln), so liegt eine Pflichtverletzung vor, die dazu führt, dass der Tierarzt dem Kaufinteressenten den Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden ist. Im konkreten Fall setzt sich dieser aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe von insgesamt ca. EUR 4.500 zusammen. Hierbei handelt es sich kalkulatorisch um die Kosten, die entstehen, bis das Pferd das im Equidenpass angegebene Alter von vier Jahren tatsächlich erreicht hat (OLG HAMM vom 05.09.2013, Az.: 21 U 143/12).

Tierarzt (Ankaufsuntersuchung):

Hat ein Gutachten wegen der Mängel keinen Wert für den Auftraggeber und muss es aus diesem Grund nicht vergütet werden, kann dennoch die grds. für ein mangelfreies Gutachten angemessene Vergütung bei der Schadensermittlung als ersparter Aufwand schadensmindernd zu berücksichtigen sein (OLG HAMM vom 26.01.2005, Az.: 12 U 121/04).

Tierarzt (Ankaufsuntersuchung):

Ein vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer eines Pferdes nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn er mit dem Verkäufer insoweit eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat, als er gemäß Auftrag nur gegenüber namentlich erwähnten Dritten haften soll. Eine in den Verkaufsuntersuchungsauftrag aufgenommene Vereinbarung, nach der lediglich gegenüber namentlich Genannten eine Haftung übernommen werden soll, klammert eine nicht namentlich aufgeführte Person (im vorliegenden Fall die Käuferin des Pferdes) aus dem Schutzbereich des Vertrages zwischen Verkäufer und Tierarzt aus. Kann die Klägerin neben dem Tierarzt auch den Verkäufer aus seiner Gewährleistung in Anspruch nehmen und lässt diese ihre Ansprüche gegen diesen verjähren, so ist die auf Schadensersatz klagende Käuferin nicht schutzbedürftig (OLG HAMM vom 29.05.2013, Az.: 12 U 178/12).

Tierarzt (Kastration):

Darf ein kastriertes Pferd an den Tagen nach dem Eingriff nur in der Gangart „Schritt“ bewegt werden, haftet ein Tierarzt auf Schadensersatz, wenn er das Tier auf der Koppel frei laufen lässt mit dem Ergebnis, dass es bei dem Versuch, wieder in den Stall geführt zu werden, scheut, stürzt und infolge des dadurch verursachten Darmvorfalls eingeschläfert werden muss (OLG KOBLENZ vom 24.10.2012, Az.: 5 U 603/12).

Tierarzt (Operation):

Zwar ist die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Humanmedizinbereich gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es eben nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht. Den Tierarzt treffen aber vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn die Behandlung besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sind. Da es sich im konkreten Fall um ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd (bis Grand-Prix) handelte, hätte der Tierarzt zwingend darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation ansteht (zwei Chips im hinteren Bereich des Fesselgelenks, in einem Fall als sog. Birkelandfraktur), die einen ungewissen Ausgang hat und auch dazu führen kann, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen ist. Nimmt der Tierarzt eine Operation ohne ausreichende Indikation mit einem suboptimalen Zugangsweg vor, so ist bereits dies alleine als grob fehlerhafte Behandlung anzusehen. Im konkreten Fall war das Gericht nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten) überzeugt, dass der beklagte Tierarzt nicht hätte operieren dürfen, weil die Ursachen der positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg der Operation sei offen gewesen und die gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung – so das Gericht – kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit des operierten Dressurhengtes gehe daher zu Lasten des Tierarztes, der nicht hat nachweisen können, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden (im konkreten Fall EUR 60.000) erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten war (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Tierarzt (Röntgenbefund):

Bewertet der untersuchende Tierarzt den Röntgenstatus des untersuchten Pferdes mit der Zwischenklasse II-III, obwohl er nach den Empfehlungen des Röntgenleitfadens mit Klasse III bewertet werden muss, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, da er mit Befunden der Klasse III rechnen muss. Übersieht der Tierarzt einen Röntgenbefund der Klasse II in Gänze, kann der Käufer auch hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, da die Erwähnung solcher Röntgenbefunde dem Tierarzt freigestellt ist (OLG STUTTGART vom 23.08.2005, Az.: 1 U 45/05).

Tierarzt (Untersuchungsprotokoll)

Ein Pferdeankaufsuntersuchungsprotokoll, das trotz dieses Befundes „obB" angibt, ist mangelhaft und verpflichtet den Tierarzt zu Schadensersatz (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Tierarzt (Vermutung beratungskonformen Verhaltens):

Zugunsten des Pferdekäufers greift gegenüber dem die Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarzt die Vermutung für ein beratungskonformes Verhalten nicht, sofern der Käufer den Mangel zwar bereits kurz nach Übergabe des Pferdes erkennt, aber gleichwohl keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend macht (AG BURGWEDEL vom 29.03.2006, Az.: 76 C 357/04).

Tierarztkosten (Schadenersatznach §§ 437 Nr. 3, 281 Absatz 2 BGB):

Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach §437Nr.3 i.V.m. §281IIBGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 1/05).

Tierhalter (Gefälligkeit):

Übernimmt jemand aus Gefälligkeit während des Urlaubs eines Pferdehalters die Aufgabe, dessen Pferd durch Führen am Strick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach §833BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein. Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder aber nur, um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren Fall ist für einen Ausschluss der Haftung nach §833Satz 1BGB kein Raum (OLG KÖLN vom 31.03.1993, Az.: 26 U 54/92).

Treibjagd (UVV Jagd, Verkehrssicherungspflicht):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Unterhaltungs- und Unterstellkosten (Reitunfall):

Es besteht kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Unterhalts- und Unterstellkosten für ein Pferd bei Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd nach einem Verkehrsunfall, durch den das Pferd verletzt worden war, da diese Kosten ohnehin entstanden wären (OLG STUTTGART vom 02.12.2011, Az.: 3 U 107/11).

Unterhaltungs- und Unterstellkosten (Reitunfall):

Die während der Genesungszeit (im konkreten Fall neun Monate) entstehenden Unterhaltskosten sind als „sowieso-Kosten“ nicht erstattungsfähig. Ein Pferd unfallbedingt nicht reiten zu können, stellt einen Nutzungsausfallschaden dar. Die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass sich die Entbehrung der Nutzung auf die wirtschaftliche Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Nichtvermögensschäden sind nur bei entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ersatzfähig (vgl. §253BGB). Bei rein zu privaten Zwecken gehaltenen Pferden stellt ein unfallbedingter Nutzungsausfall („entgangene Reitfreuden“) regelmäßig keinen wirtschaftlichen Schaden, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung dar (OLG HAMM vom 19.11.2010, Az.: 6 U 136/08).

Verkehrssicherungspflicht (Reitunterricht):

Den Reithalleninhaber trifft die Pflicht, während des Wechsels zwischen zwei Unterrichtsstunden eine zuverlässige Aufsichtsperson zu stellen, die den Wechsel überwacht und Unfälle verhindert. Kommt der Reithalleninhaber seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nach, so hat dieser für infolge der Pflichtverletzung eintretende Schäden zu haften (OLG DÜSSELDORF vom 12.06.1992, Az.: 22 U 266/91).

Verkehrssicherungspflicht (Schadensersatz Reittour):

Ein Reiseveranstalter, der Reitmöglichkeiten anbietet, die betreffenden Dienstleistungen (z.B. Reittouren) jedoch nicht selbst, sondern durch einen Dritten (z.B. ein Hotel) erbringt, muss sich darüber informieren, ob die eingesetzten Pferde die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Er hat sich hierbei in angemessen Abständen bei dem jeweiligen Anbieter der Reitmöglichkeit über die Zuverlässigkeit der Pferde zu erkundigen und darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm der Anbieter Vorfälle mitteilt, welche die Eignung der Pferde in Frage stellen (BGH vom 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97).

Versteigerung (Namensnennung des Einlieferers):

Der Versteigerer ist nach §§1,8Versteigerungsverordnung verpflichtet, den Namen des Einlieferers eines Pferdes (mithin des Verkäufers) in einem schriftlichen Vertrag festzuzuhalten und darüber Buch zu führen. Verschleiert er gegenüber dem Käufer den wahren Einlieferer und verzögert er dadurch die Geltendmachung berechtigter Gewährleistungsansprüche, macht er sich aufgrund dieser Pflichtverletzung gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig (AG SCHLESWIG vom 30.07.2010, Az.: 21 C 1260/06).

§ 251 Absatz 1 BGB (Art der Entschädigung):

Der Schaden, der durch den Tod eines Turnierpferdes aufgrund fehlerhafter tierärztlicher Behandlung verursacht worden ist, kann aufgrund der Unmöglichkeit der Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nur nach §251Absatz 1 BGB (Schadenersatz in Geld ohne Fristsetzung) ausgeglichen werden (OLG HAMM vom 27.05.2008, Az.: 10 U 63/05).

§§249, 251 BGB (Art und Berechnung, Wiederbeschaffungswert):

Der Wiederbeschaffungswert eines Reitpferdes, das bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden ist, dass es nicht mehr zu Reitsportzwecken eingesetzt werden kann, richtet sich nach dem auf dem Markt für Reitpferde erzielbaren Preis. Grundsätzlich ist ein Schaden gemäß §249BGB durch Naturalrestitution auszugleichen, also Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist die Naturalrestitution nicht möglich ist, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Wertinteresses gemäß §251BGB. Allgemein anerkannt ist hierzu, dass der Schädiger nur den objektiven Wert ersetzen muss. Ein Affektionsinteresse des Geschädigten an der Sache bleibt außer Betracht. Der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Hat sich ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen. Wertschätzungen, die sonst nicht in Geld messbar sind, werden erst zu einem Vermögenswert, wenn ein Interessent nachweisbar bereit ist, einen „Liebhaberpreis“ zu bezahlen. Ist für eine zerstörte oder beschädigte Sache ein „Markt“ vorhanden, so ist der dort erzielbare Preis Grundlage des vom Schädiger auszugleichenden Vermögensschadens. Der Geschädigte muss sich den ihm verbliebenen Restwert anrechnen lassen. Hat eine Stute für den Geschädigten selbst keinen Wert mehr, könnte aber trotz der unfallbedingten Verletzung noch in der Zucht eingesetzt werden können, so ist es unerheblich, dass der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Auch für den Restwert ist der Marktwert entscheidend (OLG KOBLENZ vom 10.05.1999, Az.: 12 U 323/98).

Schadensregulierungsbeauftragter

Versicherung (Regulierung Unfallschaden, Klagezustellung):

Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadensregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen (EuGH vom 10.10.2013, Az.: C-306/12).

Scheingeschäft

Pferdekauf (Strohmanngeschäft):

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mangel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB liegt dann nicht vor, wenn die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch von dem Käufer, gewollt sind (BGH vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 89/12).

Schenkelbrand

Kennzeichnung von Pferden:

Nach dem 30.06.2009 in der EU geborene Pferde müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein. Die VO (EG) Nr. 504/2008, umgesetzt in Deutschland durch die Viehverkehrsverordnung, sieht kein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand vor, ersterer ist somit zur Kennzeichnung des Pferdes und als notwendiges Identifizierungsbindeglied zwischen Equidenpass und Pferd obligatorisch (OVG NORDRHEIN-WESTFALEN vom 19.08.2015, Az.: 13 A 1445/14).

Schmerzensgeld

Bemessung (Haftungsquote):

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann die sog. Ausgleichsfunktion es rechtfertigen, aufgrund der eingetretenen erheblichen Verletzungen (im konkreten Fall dauerhafte Bewegungseinschränkung der rechten Hand eines Rechtshänders) den Mitverschuldensanteil des Geschädigten anders zu gewichten als bezogen auf die materiellen Schäden (im konkreten Fall 1/3 statt 1/2). Der Wert eines unbezifferten Schmerzensgeldantrages erreicht – unabhängig davon, was das Gericht als angemessen erachtet und auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Angemessenheit abzustellen ist – jedenfalls die von dem Kläger angegebene Mindesthöhe (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Jagd (Reitunfall nach Schüssen):

Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen (BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10).

Schockschaden (Anwendbarkeit):

Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken (BGH vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11).

Steuern (Abzugsfähigkeit, außergewöhnliche Belastung):

Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. Die in einem Prozess geltend gemachten Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nämlich weder hinsichtlich der Zahlungs- noch der Feststellungsklage existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens, weshalb diese nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können (BFH vom 17.12.2015, Az.: VI R 7/14).

Schmied

Haftung (Lahmheit):

Der Schmied schuldet die Anbringung eines fehlerfreien Normalbeschlags. Der Schmied haftet nicht für Lahmheiten des Pferdes und andere krankhafte Veränderungen, wenn diese nicht ihre Ursache selbst in dem Beschlag haben. Dies gilt selbst dann, wenn bei Vorliegen einer tierärztlich festzustellenden Indikation die Lahmheit durch Anbringung eines orthopädischen Beschlags verhindert werden kann (AG SEESEN vom 07.10.2005, Az.: 1 b C 404/04).

Schockschaden

Schadensersatz (Schmerzensgeld):

Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken (BGH vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11).

Schwarzgeldabrede

Wirksamer Vertragsschluss, Umsatzsteuer:

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, um den Umsatz den Steuerbehörden teilweise zu verheimlichen (Schwarzgeldabrede), ist der Werkvertrag nichtig und der Handwerker kann für seine Leistungen von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder die Erstattung der von ihm bereits erbrachten Leistungen aus der Leistungskondiktion verlangen (OLG SCHLESWIG vom 16.08.2013, Az.: 1 U 24/13).

Shivering-Syndrom

"Begriff" (Mangel):

Leidet ein Pferd am sog. Shivering-Syndrom, d.h. ist es dergestalt erkrankt, dass es v.a. beim Beschlagen oder Säubern der Hufe krampfartig mit halbgebeugten oder unter den Bauch gezogenen Beinen und typischerweise gehobenem Schweif verharrt, so ist darin ein Sachmangel im Sinne des §437BGB zu sehen (OLG HAMM vom 26.08.2008, Az.: 19 U 85/07).

Silage

Produkthaftung (Landwirt, Anwendbarkeit ProdHaftG):

Ein Landwirt, der von ihm hergestellte, kontaminierte Silage (Gärfutter) an ein dadurch erkranktes Pferd füttert, kann dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften. Im konkreten Fall versorgte der beklagte Landwirt den bei ihm eingestallten Pinto-Wallach und fütterte diesen u.a. auch mit selbst hergestellter Silage. Das Pferd erkrankte daraufhin zusammen mit anderen Pferden, wobei Untersuchungen ergaben, dass bei den Tieren eine Botulismus-Erkrankung ausgelöst worden war, für die nur die Silage als Verursacher in Betracht kam. Nach Ansicht des Gerichts haftet der Landwirt auch ohne eigenes Verschulden für die durch die Botulismus-Erkrankung des Pferdes entstandenen Tierarztkosten. Seine Haftung folge hierbei aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das ihm eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produktes auferlege. Die hergestellte Silage sei ein Produkt im Sinne des Gesetzes, das durch die Kontamination mit den Botulismus-Erregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen habe. Der beklagte Landwirt sei zudem der Hersteller dieses Produkts, weil er das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeitete Gras produziert, gemäht und gesammelt habe. Nach dem ProdHaftG hafte auch ein Grundstoffproduzent. Nach dem Wegfall des Haftungsprivilegs für Naturprodukte im Jahre 2000 seien auch die von Landwirten erzeugten Grundstoffe für Nahrungsmittel in die Produkthaftung einbezogen. Darüber hinaus habe der Beklagte das von ihm selbst produzierte und geerntete Gras zwecks Herstellung der Silage weiterverarbeitet. Auch das mache ihn zum Hersteller. Zu Gunsten des Landwirts – so das Gericht – greife keiner der im ProdHaftG geregelten Ausnahmetatbestände. Er habe die von ihm produzierte Silage geschäftlich in den Verkehr gebracht, indem er sie vereinbarungsgemäß an das im Pensionsbetrieb eingestallte Pferd verfüttert habe. Die Gefahr einer Kontamination der Silage, die zur Entstehung von Botulintoxin führen könne, sei zum damaligen Zeitpunkt allgemein bekannt und dem beklagten Landwirt auch bewusst gewesen. Die Kontamination stelle einen Fabrikationsfehler dar, von dem sich der Hersteller nicht entlasten könne. Unerheblich sei auch, ob er die Kontamination mit vertretbarem Aufwand habe feststellen können, weil der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz auch für sog. "Ausreißer" hafte (OLG HAMM vom 02.11.2016, Az.: 21 U 14/16).

Sittenwidriger Kaufpreis

"Begriff":

Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen. Dabei erlaubt es allein das besondere grobe Äquivalenzmissverhältnis (im konkreten Fall Marktwert DM 37.000, Verkaufspreis DM 170.000), auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des §138BGB zu schließen (BGH vom 18.12.2002, Az.: ZR VIII 123/02).

So-Nicht-Unfall

Schadensersatz:

Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Unfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Schäden nicht herbeigeführt haben kann (so genannter "So-Nicht-Unfall") und ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Schäden erklären könnte, vom Kläger nicht vorgetragen wird (OLG HAMM vom 15.10.2013, Az.: 9 U 53/13).

Sommerekzem

§ 476 BGB (Anwendbarkeit):

Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des §434Absatz 1 Satz 1 und 2BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des §476BGB zur Anwendung. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des §476BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden (BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07).

Sorgfaltspflicht

Einstallung (Steigen in der Box):

Ein Steigen ist bei allen Pferden "normal", mag es auch bei Hengsten stärker ausgeprägt sein als bei Stuten oder Wallachen. Auch wenn solche Pferde sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht besonders häufig auf ihre Hinterbeine stellen und damit eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dabei zu Schaden kommen als etwa bei Hengsten, muss eine Pferdebox geeignet sein, auch Stuten und Wallache in einer solchen Situation sicher unterzubringen, da unabhängig von der Häufigkeit des Steigens selbst bei einem einmaligen Vorfall dieser Art eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht. Zum Steigen kann es nach den Ausführungen des Gutachters etwa bei einem Energieüberschuss durch zu intensive Fütterung verbunden mit reduzierter Bewegung oder bei psychischer Labilität (Übermut, Aggressivität oder Nervosität) kommen, wegen des Herdentriebs insbesondere in Situationen, wenn andere Pferde aus dem Stall genommen werden. Das Steigen gehört zum arttypischen Verhalten eines Pferdes, so dass jeder Pferdebesitzer und Einstaller sowie jede im Umgang mit Pferden versierte Person damit rechnen muss, dass ein Pferd, aus welchem Grund auch immer, steigen kann (OLG KÖLN vom 05.02.2013, Az.: 15 U 138/12).

Hütesicherheit (Weide):

Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide, sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen (BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08).

Pferdekauf (Sachkenntnis):

Der Umstand allein, dass ein Sportpferd für Turniere gekauft wird und sich der Käufer selbst als "Pferdeliebhaber" bezeichnet, erlaubt noch keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden. Einem Pferdekäufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Der Umstand, dass ein Käufer im Rahmen des Pferdekaufs von einer Chip-Entfernung Kenntnis erlangt, bietet für sich keinen Anlass, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pferdes in Erwägung zu ziehen und deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen zu müssen (BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12).

Reiterliche Fehler (Fahrlässigkeit):

Der Klägerin ist ein eigener fahrlässiger Verstoss gegen die im Umgang mit Pferden erforderliche Sorgfalt vorzuwerfen. Sie bewegte das Pferd nicht weit genug von der Gefahrenstelle weg, sondern auf die Gefahrenstelle zu. Zudem positionierte sie sich nicht zwischen Gefahrenquelle und Pferd, weshalb sie dem fliehenden Pferd geradezu im Wege stand (SAARLÄNDISCHES OLG vom 15.11.2011, Az.: 4 U 593/10).

Reitlehrer (Sorgfaltspflichtverletzung):

Vertraglich war der Reitlehrer verpflichtet, seine Schülerin über die beim Reitsport zu beachtenden Regeln und Sicherungsmaßnahmen zu informieren. Sodann musste er sich vergewissern, dass seine Schülerin diese Informationen verstanden hatte und umsetzen konnte. Sollte es sich um die erste Reitstunde gehandelt haben, dürfte es außerdem erforderlich gewesen sein, ihr ein Pferd zuzuweisen, das auch bei Reitanfängern friedfertig ist und nicht zu überraschendem Verhalten, insbesondere temperamentvollen Gangwechseln neigt. Auch spricht vieles dafür, dass der Veranstalter einer ersten Reitstunde das Pferd zunächst an der Leine führen muss, damit sich Tier und Reiter aneinander gewöhnen. Die Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, aus dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus konkreten Umständen des Unfalls, aus Warnzeichen in der konkreten Situation, aus einem unsachgemäßen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen, insbesondere aus der Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit der Gefahr in Bezug auf die Art der konkret ausgeführten Übung, der Konstitution des Reitschülers und des Pferdes, der Gewöhnung des Pferdes an die Übung und seinen Ausbildungsstand und aus dem Zusammenwirken von Reiter und Pferd ergeben (OLG KOBLENZ vom 16.03.2006, Az.: 5 U 1708/05).

Straßenverkehr (Reitverband:

Befinden sich Reiter mit Pferden in dem Bereich, der von den Scheinwerfern eines im Straßenverkehr geführten Fahrzeugs ausgeleuchtet werden, so muss der Fahrer bereits deshalb damit rechnen, dass noch weitere Pferde nachfolgen und daher erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen (OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.12.2011, Az.: 10 U 240/09).

Tierarzt (Ankaufsuntersuchung):

Musste der Tierarzt im Rahmen der Kaufuntersuchung Zweifel an dem im Equidenpass angegebenen Alter des Pferdes haben (im konkreten Fall war das Alter der Schimmelstute mit vier Jahren angegeben, obwohl diese noch ein vollständiges Milchgebiss hatte), so hat dieser zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen darüber aufzuklären (OLG HAMM vom 05.09.2013, Az.: 21 U 143/12).

Tierarzt (Behandlung, Maßstab):

Im Rahmen der tierärztlichen Behandlung eines Pferdes schuldet der Tierarzt den Einsatz der von einem gewissenhaften Tierarzt zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnis und Erfahrung (OLG MÜNCHEN vom 09.10.2003, Az.: 1 U 2308/03).

Trabrennen (Haftung):

Bei gefährlichen Sportarten, insbesondere parallel ausgeführten Sportarten wie Auto- oder Trabrennen, begründet nicht jede Verletzung, jede Berührung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Im konkreten Fall bewertete das Gericht das Verhalten des unfallverursachenden Trabrennfahrers nach Videoauswertung als grob rücksichtslos, da dieser bei seinem Lenkmanöver von Beginn an bis zur Kollision mit dem später eingeschläferten Pferd erkennbar nicht darum bemüht war, die von innen fahrenden Gespanne in den Blick zu nehmen, um abschätzen zu können, ob er das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver ohne Gefährdung dieser Gespanne würde durchführen können (OLG SCHLESWIG vom 28.09.2011, Az.: 9 U 12/11).

Verladen (Haftung, Mitverschulden):

Ein Mitverschuldenseinwand ist dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Für die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrages des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse. Insoweit ist zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Anspruchsstellerin um eine Reiterin mit einer Reitpraxis von über 8 Jahren handelt, die sich selbst als geübte und erfahrene Reiterin bezeichnet hat. Ist einer erfahrenen Reiterin bekannt, dass es bei dem ersten Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, muss sie bei einem weiteren Verladeversuch mit entsprechenden Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes rechnen und bei einem erneuten Verladen ein hohes Maß an Vorsicht und Umsicht walten lassen (OLG DÜSSELDORF vom 29.09.2005, Az.: 5 U 21/05).

Vermietung (Unbekannte Reiter):

Der Mieter eines Pferdes zum selbstständigen Ausreiten muss im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein für den Schaden ursächliches Verschulden trifft. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbstständigen Ausreiten überlässt, muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gelände auftretenden Gefahren meistern zu können (OLG DÜSSELDORF vom 27.04.1995, Az.: 13 U 97/94).

Sowieso-Kosten

Nutzungsausfall (Reitunfall):

Die nach einem Unfall während der Genesungszeit (im konkreten Fall neun Monate) entstehenden Unterhaltskosten sind als „sowieso-Kosten“ nicht erstattungsfähig, da diese auch ohne Unfall angefallen wären (OLG HAMM vom 19.11.2010, Az.: 6 U 136/08).

Sozialverträglichkeit

Haltung von Eseln (Einzelhaltung, Kastration):

Tiere sind nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften stets angemessen unterzubringen. Ein Esel sollte grundsätzlich nicht allein gehalten werden. Er bedarf aus tierschutzrechtlichen Gründen der Gesellschaft anderer Artgenossen. Die Einzelhaltung eines Esels (im konkreten Fall zeigte der Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten, war verängstigt und übermäßig scheu) schränkt das Bedürfnis des Tieres nach sozialem Kontakt unangemessen ein. Durch Kastration des Eselhengstes – so die Ausführungen des Amtstierarztes – kann eine erhöhte Sozialverträglichkeit herbeigeführt werden (VG TRIER vom 16.06.2014, Az. 6 K 1531/13.TR).

Spat (Osteoarthrose tarsi)

Erkrankung (Mangel):

Leidet ein Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an einer deformierenden Gelenksentzündung (Osteoarthrose tarsi; Spat), so beschreibt dies ein physisches Merkmal des Pferdes und ist daher als Beschaffenheit i.S.d. §434Absatz 1, Satz 1BGB zu subsumieren. Spat stellt eine chronisch-deformierende Entzündung dar, die zu einer Zerstörung der Gelenkknorpel und Knochenzubildung bis hin zu knöcherner Durchbauung der Gelenkspalten führt. Als Folge von Lahmheit und Muskelschwund kann ein an Spat erkranktes Pferd für hochklassige Dressur-Wettbewerbe der Klassen M oder S nicht eingesetzt werden (OLG STUTTGART vom 08.02.2006, Az.: 3 U 28/05).

Erkrankung (Mangel, Beweislastumkehr):

Röntgenbefunde mit Ergebnis Spat können mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB auch dann unvereinbar sein, wenn sich binnen sechs Monaten eine Lahmheit zeigt. Lebewesen können aufgrund ihrer Art als Kaufsache mit der Regelung des §476BGB unvereinbar sein. Selbst wenn Spat eine erbliche Prädisposition hätte, ist nicht von einem Abweichen von der üblichen Beschaffenheit gemäß §434Absatz 1, Satz 2Nr. 2BGB auszugehen (LG LÜNEBURG vom 16.03.2004; Az.: 4 O 322/03).

Erkrankung (Mangel, Beweislastumkehr):

Röntgenbefunde mit Spat sind ohne einhergehenden klinischen Befund bei einem älteren Reitpferd kein Mangel. Spat eignet sich nicht für die Beweislastumkehrregelung des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß §476BGB (AG BAD GANDERSHEIM vom 23.04.2004, Az.: 4 C 32/03).

Spätschäden

Schadensersatz (Feststellungsklage):

Ein hinreichendes Feststellungsinteresse wegen künftiger Spätschäden bei einer Verletzung ist bereits dann gegeben, wenn grundsätzlich die Möglichkeit von Spätschäden objektiv gegeben ist. Der Katzenhalter haftet für einen Biss seiner Katze, wenn diese in ein fremdes Hotelzimmer eindringt und zum Entfernen aufgenommen wird. Der Hotelgast handelt beim Entfernungsversuch weder auf eigene Gefahr, noch trifft ihn hierbei ein Mitverschulden. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse gemäß §256IZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (LG BIELEFELD vom 21.03.2012, Az.: 21 S 38/11).

Steigen

"Begriff" (Sorgfaltspflicht des Einstallenden):

Ein Steigen ist bei allen Pferden "normal", mag es auch bei Hengsten stärker ausgeprägt sein als bei Stuten oder Wallachen. Auch wenn solche Pferde sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht besonders häufig auf ihre Hinterbeine stellen und damit eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dabei zu Schaden kommen als etwa bei Hengsten, muss eine Pferdebox geeignet sein, auch Stuten und Wallache in einer solchen Situation sicher unterzubringen, da unabhängig von der Häufigkeit des Steigens selbst bei einem einmaligen Vorfall dieser Art eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht. Zum Steigen kann es nach den Ausführungen des Gutachters etwa bei einem Energieüberschuss durch zu intensive Fütterung verbunden mit reduzierter Bewegung oder bei psychischer Labilität (Übermut, Aggressivität oder Nervosität) kommen, wegen des Herdentriebs insbesondere in Situationen, wenn andere Pferde aus dem Stall genommen werden. Das Steigen gehört zum arttypischen Verhalten eines Pferdes, so dass jeder Pferdebesitzer und Einstaller sowie jede im Umgang mit Pferden versierte Person damit rechnen muss, dass ein Pferd, aus welchem Grund auch immer, steigen kann (OLG KÖLN vom 05.02.2013, Az.: 15 U 138/12).

Fristsetzung zur Nacherfüllung:

Eine Fristsetzung war nicht nach § 326 V BGB im Hinblick darauf entbehrlich, dass eine Nachbesserung mangels Therapierbarkeit des Steigens unmöglich ist. Die eingeschaltete Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass nur ein notorischer Steiger nicht therapierbar sei, ansonsten aber eine Therapie des Steigens und damit eine Nachbesserung grundsätzlich in Betracht komme (OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: 19 U 132/11).

Reithalle (Verkehrssicherungspflicht):

Ein Unfallereignis, bei dem (wie im konkreten Fall geschehen) ein durchgehendes, steigendes Dressurpferd dann auch noch in die Milchverglasung oberhalb einer 165 cm hohen Bande gerät, stellt einen absoluten Ausnahmefall dar, mit dem niemand zu rechnen brauchte (OLG HAMM vom 05.12.2011, Az.: 13 U 34/11).

Steuern

Ehrenamtliche Tätigkeit:

Das Abzugsverbot nach § 3c EStG, wonach Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, steht der Verrechnung von Verlusten aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit anderen Einkünften nicht entgegen (vgl. § 3 Nr. 26 EStG). Der Verlust wird hierbei ermittelt, indem die ehrenamtsbedingten Ausgaben von den steuerfreien Einnahmen abgezogen werden (OFD FRANKFURT AM MAIN vom 01.08.2013, Az.: S 2245 A-2-St 213).

Schmerzensgeld (außergewöhnliche Belastung):

Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. Die in einem Prozess geltend gemachten Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nämlich weder hinsichtlich der Zahlungs- noch der Feststellungsklage existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens, weshalb diese nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können (BFH vom 17.12.2015, Az.: VI R 7/14).

Steuerbegünstigte Aufwendungen für Tierbetreuungskosten:

Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt aufgenommenen Haustiers (im konkreten Fall eine Katze, die während des Urlaubs des Besitzers durch eine Tier- und Wohnungsbetreuerin für EUR 12 pro Tag versorgt wurde) sind als steuerbegünstigte "haushaltsnahe Dienstleistung" anzusehen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden – so das Gericht – typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie sind damit der Hauswirtschaft des Halters zuzurechnen (FG DÜSSELDORF vom 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E).

Streitwert

Herausgabeanspruch (Einstweiliges Verfügungsverfahren):

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache, ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen (OLG KÖLN vom 27.01.1999, Az.: 16 W 3/99).

Herausgabeanspruch (Zuchtbescheinigung):

Der Anspruch des Pferdekäufers auf Lieferung der Kaufsache umfasst insbesondere auch die Zuchtbescheinigung. Der Streitwert eines Herausgabeanspruchs bezogen auf die Zuchtbescheinigung richtet sich nach dem Kaufpreis, da die Zuchtbescheinigung für die Verkehrsfähigkeit des Pferdes von Bedeutung ist (LG FLENSBURG vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06).

Herausgabeanspruch (Zuchtbescheinigung):

Der Streitwert eines Herausgabeanspruchs bezogen auf die Zuchtbescheinigung richtet sich nach dem Kaufpreis, da die Zuchtbescheinigung für die Verkehrsfähigkeit des Pferdes von Bedeutung ist (LG FLENSBURG vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06).

Strohmanngeschäft

Pferdekauf (Wirksamer Vertragsschluss):

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mangel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB liegt dann nicht vor, wenn die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch von dem Käufer, gewollt sind (BGH vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 89/12).

Stückkauf

Pferdekauf (Nacherfüllung):

Auch bei einem Viehkauf ist dem Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Beim Viehkauf steht der Umstand eines Stückkaufs einer Nachlieferung dann nicht entgegen, wenn es sich bei der Kaufsache um ein Tier handelt, das nicht in erster Linie individuell aufgrund seiner Persönlichkeit, sondern zur gewerblichen Nutzung ausgesucht wurde, weil es sich dann um eine vertretbare Sache handelt. (AG HANNOVER vom 11.07.2006, Az.: 455 C 3962/06).

Stützlahmheit

Pferdekauf (Wertminderung):

Angesichts einer nur kurzfristig aufgetretenen geringgradigen Stützlahmheit ist die Annahme einer Wertminderung nicht veranlasst (OLG FRANKFURT vom 25.02.2013, Az.: 24 U 91/12).