§

Art. 12 GG

Werbeverbot Tierarzt:

Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahin ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist. Daher verstößt eine Bestimmung in der Satzung einer Tierärztekammer, wonach nicht anlassbezogene Werbung generell unzulässig ist, gegen Art.12Absatz 1GG (BVerfG vom 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01).

§ 1 AHB

Tierhalterhaftpflichtversicherung (Versicherungsfall):

Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) genießt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses in Anspruch genommen wird. Wird demgemäß der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines Schadensfalles in Anspruch genommen, so tritt damit der Versicherungsfall ein (LG DORTMUND vom 01.08.2013, Az.: 2 S 5/13).

§ 104 SGB VII

Haftungsausschluss (Nothelfer):

Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 1 Nr.13a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII. Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern, nicht aber einen Unternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt. Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04).

Sinn und Zweck:

Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04).

§ 106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII

Haftungsausschluss (Gemeinsame Betriebsstätte):

Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04).

Haftungsausschluss (Gemeinsame Betriebsstätte):

Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 III, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen (BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00).

§ 106 SGB VII

Gemeinsame Betriebsstätte (Körveranstaltung):

Da eine Körveranstaltung unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von §106 SGB VII aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten (BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04).

§ 108 SGB VII

Aussetzung des Zivilverfahrens:

Die Vorschrift des §108 SGB VII verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Nach §12II2SGBX ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären (BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03).

Bindungswirkung:

Die Bindungswirkung des § 108 I SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 I Nr.1 oder II1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 I Nr.13a SGB VII erlitten hat. Der Zivilrichter ist an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist (BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04).

§ 117 BGB

Pferdekauf (Strohmanngeschäft):

Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mangel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB liegt dann nicht vor, wenn die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Kaufvertragsparteien, insbesondere auch von dem Käufer, gewollt sind (BGH vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 89/12).

§ 119 BGB

Pferdekauf (Strohmanngeschäft):

Ein gemäß §119BGB in Betracht kommender Irrtum über die Sporttauglichkeit eines Pferdes ist über das spezielle Gewährleistungsrecht abzuwickeln, da es um einen Mangel bei Gefahrübergang geht (OLG HAMM vom 18.02.2011, Az.: 19 U 164/10).

§ 138 BGB

Schutzvertrag (Vertragsstrafe):

Eine Vertragsstrafe, die in einem bei Überlassung eines Ponys zu Zuchtzwecken geschlossenen Schutzvertrag vereinbart wurde, stellt eine im Sinne des §307BGB unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar und ist darüber hinaus gemäß §138BGB sittenwidrig, wenn der Wert des Strafversprechens den Wert des Ponys um das 20fache übersteigt (OLG CELLE vom 28.01.2009, Az.: 3 U 186/08).

§ 14 Absatz 1, Satz 2 BauNVO

Pferdehaltung (Dorfgebiet):

Ein Pferdestall – im konkreten Fall für zwei hobbymäßig gehaltene Pferde – kann nach §14Absatz 1, Satz 2BauNVO als Nebenanlage zur Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zulässig sein (OVG NRW vom 10.10.2012, Az.: 2 A 309/12).

§ 14 BGB

Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf):

Ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb gelegentlich Fohlen zieht und in vier Jahren jeweils eines veräußert hat, handelt nicht als Unternehmer beim Pferdekauf gem. §§14i.V.m.474 BGB (OLG HAMM vom 05.03.2009, Az.: 2 U 203/08).

Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf):

Die Unternehmereigenschaft (§14BGB) setzt in Abgrenzung zum Hobby bzw. der reinen Vermögensverwaltung ein auf Dauer angelegtes planvolles Handeln am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmern auf Grundlage eines planmäßigen Geschäftsbetriebs voraus, der mit einem gewissen organisatorischen Aufwand einhergeht (OLG HAMM vom 26.11.2007, Az.: 2 U 148/06).

Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf):

Unternehmer i.S.d. §14BGB ist, wer am Markt nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer auftritt. Für die Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §474BGB kommt es unter dem Gesichtspunkt des maßgebenden Schutzbedürfnisses des Verbrauchers weder darauf an, ob der Verkäufer mit Gewinnerzielungseigenschaft handelt, noch darauf, ob er die Kaufsachen im eigenen oder im fremden Namen veräußert (OLG KÖLN vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07).

§ 162 Absatz 1 BGB

Pferdekauf (Aufschiebende Bedingung):

Ist bei einem Pferdekauf eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und der Kaufvertrag noch nicht vollzogen worden, ist der Kaufvertrag aufschiebend bedingt. Die Bedingung tritt durch die Billigung des Käufers ein. Nach der Fiktion des §162Absatz 1 BGB gilt die Bedingung als eingetreten, wenn die Billigung des Käufers aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Wenn sich der Käufer vorbehalten hat, einen Tierarzt seines Vertrauens die Untersuchung vornehmen zu lassen, und sich nach dessen Untersuchungsergebnis berechtigte Zweifel an der Eignung des Tiers zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ergeben, kann eine Billigung des Käufers nicht erwartet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Untersuchungsbericht fehlerhaft sein sollte und der Verkäufer dem Käufer von der Unrichtigkeit unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichts Mitteilung macht (OLG KÖLN vom 24.06.1994, Az.: 20 U 11/94).

§ 16a TierSchG

Tierschutz (Auslauf):

Es nicht erforderlich ist, dass eine behördliche Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, insbesondere auch von dessen Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Vielmehr genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung, im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Die im konkreten Fall getroffene Anordnung, für „ausreichenden Auslauf“ zu sorgen, war deshalb nicht unbestimmt, weil in der Begründung des Verwaltungsaktes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Auslauffläche für bis zu zwei Pferde mehr als 150 m² betragen müsse. Damit ist ausreichend konkret dargelegt, was unter tierschutzrechtlichen Aspekten für die vom Kläger gehaltenen Pferde erforderlich und behördlicherseits von ihm als Halter zu verlangen ist. Auch der Umstand, dass die Pferde als Gnadenbrotpferde gehalten werden, entbindet nicht von der Pflicht, die Gebote des Tierschutzes einzuhalten (BAYERISCHER VGH vom 23.10.2012, Az.: 9 ZB 11.1796).

Tierschutz (Behördliche Anordnungen, Wegnahme von Pferden):

§16aTierSchG enthält in Satz 1 die Generalklausel, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das TierSchG und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen erlässt. Daran schließt sich in Satz 2 in beispielhafter („insbesondere“) Aufzählung eine Ermächtigung zum Treffen bestimmter Maßnahmen an. Dazu gehört nach Nr. 2 die Befugnis, ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des §2TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortzunehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Es handelt sich also bei der Wegnahme um eine vorübergehende Maßnahme, an deren Ende die Rückgabe des Tieres in die inzwischen als ordnungsgemäß befundene Haltung des Halters stehen soll. Voraussetzung für die Wegnahme ist dabei, dass das Tier in der bisherigen Haltung erheblich vernachlässigt war. Dass diese Voraussetzung im zugrunde liegenden Fall erfüllt war, liegt nach Überzeugung des Senats angesichts der Berichte des zuständigen beamteten Tierarztes, des Gutachtens der zuständigen Veterinärrätin und der vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder offen zu Tage. Unter anderem wurde tierärztlich festgestellt, dass drei der Pferde an der Strahlfäule litten, dass alle von starker Verwurmung - fünf verschiedene Wurmarten - befallen waren, dass zwei der Pferde Verletzungen am Widerrist aufwiesen und dass der Ernährungszustand bei sechs Tieren als sehr mager, mager und mäßig einzustufen war. Wesentliche Ursache der Erkrankungen war die Tatsache, dass die Tiere auf dem Pachtland auf schlammigem, mit Kot und Urin durchtränktem Untergrund stehen mussten. Außerdem befanden sich dort Materialien, an denen sich die Pferde verletzen konnten (OVG des SAARLANDES vom 25.06.2012, Az.: 1 B 128/12).

Tierschutz (Behördliche Anordnungen, Wegnahme von Pferden):

Ist einem Tierhalter ein Tier auf Grund einer bestandskräftigen Anordnung nach §16aSatz 2Nr.2 TierSchG weggenommen worden, so steht dessen Pflicht, die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest (BVerwG vom 07.08.2008, Az.: 7 C 7. 08).

Tierschutz (Behördliche Anordnungen, Wegnahme von Pferden):

Es lag eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere im Sinne des §16aNr.2TierSchG vor, da nach den Feststellungen der beauftragten Amtsveterinärin die Mindestanforderungen an die Haltungsbedingungen, die erforderliche Pflege, die Hygiene und Heilbehandlung und Gesundheitsprophylaxe nicht eingehalten wurden. Die sofortige Vollziehung der Veräußerungsanordnung war gerechtfertigt, um ein weiteres tägliches Anwachsen der durch die Unterbringung der Tiere im Tierheim entstandenen Kosten (im konkreten Fall bis dato ca. EUR 45.000) begrenzen zu können (VG NEUSTADT vom 08.03.2013, Az.: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).

Tierschutz (Behördliche Anordnungen, Wegnahme von Pferden):

Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde (im konkreten Fall in Baden-Württemberg) ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich nach Landesrecht. Somit kommt es darauf an, ob die Fortnahme und Veräußerung der Pferde durch den Beklagten von § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) gedeckt sind. Danach ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei (der Begriff umfasst nach baden-württembergischem Recht auch die Verwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG BW genannten Personen, also den Verhaltens- und den Zustandsstörer, nicht rechtzeitig erreicht werden kann (BVerwG vom 12.01.2012, Az.: 7 C 5.11).

§ 2 Absatz 1 Nr. 13a SGB VII

Versicherungsschutz (Nothelfer):

Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 1 Nr.13a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII. Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern, nicht aber einen Unternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt. Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04).

§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

Wie-Beschäftigter (Arbeitsunfall):

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß §2Absatz 2 Satz 1SGBVII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein („Wie-Beschäftigung“) (BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03).

§ 2 Nr. 1 TierSchG

Tierschutz (Stacheldrahtzaun):

Eine Stacheldrahteinzäunung für eine Pferdekoppel ist, zumindest bei alleiniger Verwendung als Umzäunung, tierschutzwidrig und entspricht nicht den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden gemäß §2Nr.1TierSchG (THÜRINGER OVG vom 28.09.2000, Az.: 3 KO 700/99).

Tierschutz (Verhaltensbedürfnisse):

Eine Verrechnung der Verhaltensbedürfnisse des Pferdes mit wirtschaftlichen, wettbewerblichen oder ähnlichen Erwägungen sowie eine Kompensation von Defiziten bei einem Verhaltensbedürfnis durch eine optimale Erfüllung anderer Verhaltensbedürfnisse findet nicht statt (VG WÜRZBURG vom 12.03.2009, Az.: W 5 K 08.799).

Tierschutz (Zwangsmittel):

Die Tierschutzbehörde darf bzw. muss gegen eine tierschutzrechtlich verantwortliche Person einschreiten, wenn objektive Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine Gefährdung des Tieres wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der sich aus §2Nr.1TierSchG ergebenden Verpflichtungen konkret zu befürchten ist. Der nach einer amtstierärztlichen Inaugenscheinnahme der Tiere begründete objektive Verdacht einer Mangelversorgung rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Gefahr einer Verletzung der sich aus §2Nr.1TierSchG ergebenden Halterpflichten zu beseitigen (im vorliegenden Fall bejaht für eine Fütterungsauflage mit der ergänzenden Verpflichtung, die Pferde nach einer Übergangszeit im Falle der fehlenden Besserung ihres Ernährungszustands bei einem niedergelassen Tierarzt vorzustellen). Das gesetzliche Erfordernis, eine, wenn auch knapp bemessene, Vollstreckungsfrist nach §66Absatz 1, Satz 3LVwVG zu setzen, entfällt auch nicht in Fällen, in welchen die Handlungspflicht mit Zugang des Bescheids wirksam werden soll. Selbst wenn man nach §66Absatz 1, Satz 3LVwVG eine Fristsetzung auf sofort als zulässig ansieht, wäre eine solche nur angemessen, wenn auch die sofortige Anwendung des angedrohten Zwangsmittels zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig wäre (VG NEUSTADT vom 18.07.2012, Az.: 2 L 494/12).

§ 2 TierSchG

Pferdehaltung (Haltungsbedingungen):

Nach §2TierSchGi.V.m.den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten muss, wer ein Tier hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Wasser muss gemäß den Leitlinien grundsätzlich – unabhängig von der Haltungsform – ständig zur Verfügung stehen. Es muss in Qualität, Zusammensetzung und Menge dem Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltiers entsprechen. Pferde haben einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Mangelnde Bewegung kann die Ursache von Verhaltensstörungen sein und bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus werden auch die Selbstreinigungsmechanismen der Atemwege sowie der gesamte Stoffwechsel beeinträchtigt. Eine Anbindehaltung ist zum Wohl der Pferde zu untersagen und nach dem Tierschutzgesetz nicht erlaubt. Hufe sind regelmäßig auf ihren Zustand zu prüfen und so zu pflegen, dass die Gesunderhaltung gewährleistet ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des §2TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (VG WÜRZBURG vom 13.09.2012, Az.: W 5 K 11.848).

Pferdehaltung (Verbot)

Ein vollständiges oder teilweises Verbot der Pferdehaltung kann bei einer (ganzen) Reihe von Verstößen gegen §2TierSchG gerade auch in dem Fall ausgesprochen werden, wenn einem Tier nur deshalb keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurde, weil die zuständige Veterinärbehörde dies durch jeweils rechtzeitige Einzelanordnung, die jedoch (selbst in Ihrer Gesamtheit) zu keiner nachhaltigen Besserung der Pferdehaltung geführt haben, verhindern konnte (VGH Baden Württemberg vom 25.04.2002, Az.: 1 S 1900/00).

Tierschutz (Stacheldrahtzaun):

Die Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen verstößt gegen §2TierSchG, wenn nicht durch einen geeigneten Innenzaun sichergestellt ist, dass die Pferde keinen Kontakt mit dem Stacheldraht haben können (VG OLDENBURG vom 13.06.2012, Az.: 11 A 1266/11).

§ 201 BauGB

Landwirtschaft (Überwiegend eigene Futtergrundlage):

Die Anforderung der „überwiegend eigenen Futtergrundlage" als Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Pensionstierhaltung (§201BauGB) bezieht sich nur auf das Verhältnis von selbst erzeugtem zu zugekauftem Futter. Die Frage, in welchem Umfang die erforderlichen Betriebsflächen im Eigentum des Landwirts stehen müssen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Frage betrifft vielmehr die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des zu betrachtenden landwirtschaftlichen Betriebs (BAYERISCHER VGH vom 04.01.2005, Az.: 1 Cs 04.1598).

Landwirtschaft (Überwiegend eigene Futtergrundlage):

Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Privileg des §35Absatz1Nr.1BauGB beruft, muss nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte (§201BauGB) (VG Gelsenkirchen vom 26.04.2012, Az.: 5 K 2358/09).

§ 24 UStG

Durchschnittssatzbesteuerung (Pensionspferdehaltung):

Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach §24UStG (BFH vom 13.01.2011, Az.: 13.01.2011).

§ 242 BGB

Zurückbehaltungsrecht an Pferdepapieren:

Die Zweckbestimmung des Pferdepasses als Legitimationspapier steht der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 242 BGB entgegen. Der Pferdepass ist der „Personalausweis“ des Pferdes und gibt Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Darüber hinaus werden im Pferdepass alle Impfungen sowie Gesundheits- und Dopingkontrollen eingetragen. Der Pferdepass gehört zum Pferd wie der Kfz-Brief zum Auto und muss bei einem Besitzwechsel mitgegeben werden. Beim Transport des Pferdes ist der Pferdepass mitzuführen. Gemäß §§44,46ViehVerkV i.V.m. §76IINr.2TierSG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Pferd ohne den Pferdepass verbringt oder abgibt. Würde man ein Zurückbehaltungsrecht zugestehen, so würde man in diesen Fällen veranlasst, Ordnungswidrigkeiten im Sinne der ViehVerkV zu begehen. Ferner läge eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis als Eigentümer des Pferdes vor. All dies führt dazu, dass, ähnlich wie bei einem Führerschein oder einem Pass, gemäß § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann (AG BAD IBURG vom 19.12.2008, Az.: 4 C 972/08).

§ 251 Absatz 1 BGB

Schadenersatz in Geld (Tod nach Behandlungsfehler):

Der Schaden, der durch den Tod eines Turnierpferdes aufgrund fehlerhafter tierärztlicher Behandlung verursacht worden ist, kann aufgrund der Unmöglichkeit der Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nur nach §251Absatz 1 BGB (Schadenersatz in Geld ohne Fristsetzung) ausgeglichen werden (OLG HAMM vom 27.05.2008, Az.: 10 U 63/05).

§ 254 BGB

Beweislastregel (§ 834 BGB):

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass gegenüber der Haftung des Tierhalters aus §833BGB im Rahmen des Mitverschuldens nach §254BGB die Beweislastregel des §834BGB mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass der geschädigte Reiter den Vorwurf des Mitverschuldens auszuräumen hat. Ist der erforderliche Beweis des fehlenden Mitverschuldens nicht erbracht, so ist nicht von einem überwiegenden Haftungsanteil des Tierhalters, sondern mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Mitverschulden (Haftungserweiterung auf 100%):

Ein Unfallgeschädigter selbst kann nur in Ausnahmefällen wegen eines überwiegenden Mitverschuldens vollständig haftbar gemacht werden ("vollständige Haftungsverlagerung"). Eine vollständige Haftungsverlagerung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 II BGB setzt mindestens die gerichtliche Feststellung im Urteil voraus, dass der Unfall für den Geschädigten überhaupt zu vermeiden gewesen wäre, d.h. die Gefahr (im konkreten Fall das spontane Nachhintentreten eines eine Gruppe betreuenden Sportlehrers, durch dessen Gruppe der Unfallgeschädigte auf Skiern hindurchfahren wollte) auch rechtzeitig zu erkennen war (BGH vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 206/14).

Mitverschulden (Minderjährige, § 828 BGB)

Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des §254 BGB – §828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen (BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59).

Reitunfall (Sicherheitsabstand):

Einen erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten Verletzung ein Mitverschulden (im konkreten Fall von 1/3), wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (OLG CELLE vom 24.04.1996, Az.: 20 U 57/94).

Reitunterricht (Subjektive Überforderung):

Ist ein Reitschüler mit einer Übung während des Reitunterrichts subjektiv überfordert und teilt er dies dem Reitlehrer nicht mit, so ist dieser Umstand als Mitverschuldenseinwand im Sinne des §254BGB zu berücksichtigen (OLG FRANKFURT vom 19.08.1991, Az.: 23 U 192/97).

Schmerzensgeld (Mitverschulden):

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann die sog. Ausgleichsfunktion es rechtfertigen, aufgrund der eingetretenen erheblichen Verletzungen (im konkreten Fall dauerhafte Bewegungseinschränkung der rechten Hand eines Rechtshänders) den Mitverschuldensanteil des Geschädigten anders zu gewichten als bezogen auf die materiellen Schäden (im konkreten Fall 1/3 statt 1/2) (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Tierhalterhaftung (Haftungsausschluss, Probereiten):

Kein konkludenter (stillschweigender) Haftungsausschluss bei einem Proberitt auf Veranlassung des Tierhalters. Kein Mitverschulden des Reiters, der seine reiterlichen Fähigkeiten falsch einschätzt, bei einem Proberitt auf einem als gutwillig bekannten Pferd (OLG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 29.02.2012, Az.: 7 U 115/11).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden):

Nähert sich der Geschädigte in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum einem schlafenden oder dösenden Hund und hält er diesem die Hand zum "Beschnüffeln" hin, ist die Haftung des Tierhalters nicht ausgeschlossen, wenn der Hund dem Geschädigten hieraufhin in die Hand beißt, auch wenn der Geschädigte zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund es nicht möge, angefasst zu werden. Setzt sich der Geschädigte selbst der Gefahr aus, dass sich eine gewöhnliche Tiergefahr verwirklicht, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Tieres und dem eingetreten Schaden infolge eines Hundebisses nicht ausgeschlossen, insbesondere gebietet weder der Schutzzweck der Norm einen Haftungsausschluss noch handelt der Geschädigte in einer solchen Situation "auf eigene Gefahr". Der Geschädigte muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich einem ihm unbekannten Tier unvorsichtig nähert (im konkreten Fall 50%) (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden, Minderjährige):

Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des §254 BGB – §828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen (BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden, Reiten ohne Einverständnis):

Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden, Verweigerte Aufstiegshilfe):

Der Umstand, dass die im Rahmen des Unfalls verletzte Klägerin nach wiederholten Problemen beim Aufsteigen unter Verweigerung einer Aufstiegshilfe trotzdem weiter versucht hat, das Pferd ohne Hilfe zu besteigen, stellt einen derart erheblichen Eigenbeitrag zu der von ihr daraufhin erlittenen Verletzung dar, dass eine Verantwortung der Beklagten aus Tierhalterhaftung dahinter vollständig zurücktreten muss (LG DORTMUND vom 16.02.2011, Az.: 5 O 126/09).

Tierhalterhaftung (Tierhüterhaftung, Mitverschulden):

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass gegenüber der Haftung des Tierhalters aus §833BGB im Rahmen des Mitverschuldens nach §254BGB die Beweislastregel des §834BGB mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass der geschädigte Reiter den Vorwurf des Mitverschuldens auszuräumen hat. Ist der erforderliche Beweis des fehlenden Mitverschuldens nicht erbracht, so ist nicht von einem überwiegenden Haftungsanteil des Tierhalters, sondern mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Verhältnis Tierhalter-Tierhüter:

Ist ein Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadensverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der dem Tierhüter sein Pferd überlassende Tierhalter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadensverursachung durch das bei ihm befindliche Pferd zu verhindern, so tritt der Schadensverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück (OLG CELLE vom 06.07.1991, Az.: 5 U 109/88).

Verkehrsunfall (Fahrrad):

Blockiert ein Pferd den Radweg und kommt deshalb eine Radfahrerin beim Ausweichversuch zu Fall, so verwirklicht sich daran die Tiergefahr i.S.d. §833BGB. Es ist hierbei unerheblich, ob die Radfahrerin von dem Pferd gestoßen wurde, oder ob sie beim Ausweichen stürzt. Für den Entlastungsbeweis nach §833Satz 2BGB ist es erforderlich, dass das Pferd überwiegend dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dient. Der Radfahrerin war im konkreten Fall im Rahmen der Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ein Mitverschulden von 20% anzulasten, da sie die Unruhe des Pferdes bereits bemerkt hatte, als sich die Reitgruppe näherte und dennoch weiterfuhr. Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung war nicht anzunehmen, da in dem Verhalten kein Handeln auf eigene Gefahr liegt (OLG DÜSSELDORF vom 22.11.1991, Az.: 22 U 22/91).

Verkehrsunfall:

Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück (BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64).

Verkehrsunfall:

Nähert sich ein Pkw innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (im konkreten Fall zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (im konkreten Fall 64 km/h) und muss der Fahrer daraufhin eine Vollbremsung machen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20%, wenn es aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers zu einem Schaden kommt (OLG KÖLN vom 14.01.1992, 9 U 7/91).

Verkehrsunfall:

Kommt es zur Nachtzeit auf einer Landstraße zur Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem ausgebrochenen Pferd, ist eine Haftungsquote des Halters des KFZ von mehr als 50% selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorlag (OLG HAMM vom 08.10.2009, Az. I-6 U 45/09).

Verkehrsunfall:

Die Tiergefahr war im konkreten Fall doppelt so hoch zu bewerten wie die des Lkw-Zuges, da das Pferd gescheut und sich in die Fahrspur des Anhängers hineingedreht hatte. Zudem war die Kollision erst durch das Scheuen des Pferdes verursacht worden, als der Lkw dieses bereits passiert hatte (OLG BRANDENBURG vom 07.04.2011, Az.: 12 U 6/11).

Verkehrsunfall:

Blockieren mehrere Pferde eine Fahrbahn, so haften die Pferdehalter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, mit welchem der Pferde ein herannahendes Fahrzeug tatsächlich kollidiert. Da die Pferde hierbei ein einheitliches Hindernis darstellen, geht von jedem der Tiere die gleiche Gefahr aus. §833BGB setzt zwar voraus, dass "das Tier den Schaden adäquat kausal verursacht hat". Nicht erforderlich ist aber eine unmittelbare Herbeiführung. Im konkreten Fall war das Blockieren der Straße durch die Pferde die eigentliche Ursache für den Verkehrsunfall. Auch wenn es gar nicht zu einer Kollision gekommen wäre, sondern der Reiter bei einem Ausweichmanöver gestürzt wäre, wäre eine Haftung nach §833Satz 1BGB gegeben (OLG SAARBRÜCKEN vom 08.03.2006, Az.: 4 U 615/04).

Verkehrsunfall:

Beim Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pferd, das auf einer öffentlichen Straße (im konkreten Fall einer Bundesstraße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) geritten wird, den weder der Fahrer noch der Reiter verschuldet haben, haftet der Tierhalter mit einer Quote von 70%, da von einem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgeht (OLG CELLE vom 19.12.2002, Az.: 14 U 94/02).

Verkehrsunfall:

Scheut ein Pferd wegen eines wiehernd auf ihn zustürmenden Eselhengstes, der als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt mit auf der Weide steht, und kommt es daraufhin zu einem durch das Pferd verursachten Verkehrsunfall, so geht die sich darin realisierende Tiergefahr alleine vom Reitpferd aus. Für eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes bleibt kein Raum (AG LIMBURG vom 12.11.1998, Az.: 4 C 547/98).

Verladeunfall:

Ein Mitverschuldenseinwand ist dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Für die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrages des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse. Insoweit ist zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Anspruchsstellerin um eine Reiterin mit einer Reitpraxis von über 8 Jahren handelt, die sich selbst als geübte und erfahrene Reiterin bezeichnet hat. Ist einer erfahrenen Reiterin bekannt, dass es bei dem ersten Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, muss sie bei einem weiteren Verladeversuch mit entsprechenden Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes rechnen und bei einem erneuten Verladen ein hohes Maß an Vorsicht und Umsicht walten lassen (OLG DÜSSELDORF vom 29.09.2005, Az.: 5 U 21/05).

§ 256 Absatz 1 ZPO

Feststellungsinteresse (Spätschäden durch Katzenbiss):

Ein hinreichendes Feststellungsinteresse wegen künftiger Spätschäden bei einer Verletzung ist bereits dann gegeben, wenn grundsätzlich die Möglichkeit von Spätschäden objektiv gegeben ist. Der Katzenhalter haftet für einen Biss seiner Katze, wenn diese in ein fremdes Hotelzimmer eindringt und zum Entfernen aufgenommen wird. Der Hotelgast handelt beim Entfernungsversuch weder auf eigene Gefahr, noch trifft ihn hierbei ein Mitverschulden. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse gemäß §256IZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (LG BIELEFELD vom 21.03.2012, Az.: 21 S 38/11).

§ 27 StVO

Reiten im Verband (Verbandsführer):

Für die ausreichende Sicherung eines Reiterverbandes durch Beleuchtung nach Maßgabe des §27 StVO ist nicht das einzelne Mitglied des Verbands, sondern der Verbandsführer verantwortlich (OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.12.2011, Az.: 10 U 240/09).

§ 273 BGB

Papiere:

Die Zweckbestimmung des Pferdepasses als Legitimationspapier steht der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 242 BGB entgegen. Der Pferdepass ist der „Personalausweis“ des Pferdes und gibt Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Darüber hinaus werden im Pferdepass alle Impfungen sowie Gesundheits- und Dopingkontrollen eingetragen. Der Pferdepass gehört zum Pferd wie der Kfz-Brief zum Auto und muss bei einem Besitzwechsel mitgegeben werden. Beim Transport des Pferdes ist der Pferdepass mitzuführen. Gemäß §§44,46ViehVerkV i.V.m. §76IINr.2TierSG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Pferd ohne den Pferdepass verbringt oder abgibt. Würde man ein Zurückbehaltungsrecht zugestehen, so würde man in diesen Fällen veranlasst, Ordnungswidrigkeiten im Sinne der ViehVerkV zu begehen. Ferner läge eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis als Eigentümer des Pferdes vor. All dies führt dazu, dass, ähnlich wie bei einem Führerschein oder einem Pass, gemäß § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann (AG BAD IBURG vom 19.12.2008, Az.: 4 C 972/08).

Zurückbehaltungsrecht (Einstallung und Beritt):

Hat der Eigentümer zweier Pferde mit dem Gestüt, auf dem sie eingestallt sind, hinsichtlich des ersten Pferdes vereinbart, dass Einstallung und Beritt kostenfrei sind, und hinsichtlich des zweiten Pferdes sowohl einen entgeltlichen Einstallungsvertrag als auch einen entgeltlichen Berittvertrag geschlossen, kann der Betreiber des Gestüts kein Zurückbehaltungsrecht an dem ersten Pferd mit den Vergütungsansprüchen bezüglich des zweiten Pferdes begründen, da es an der von §273Absatz1BGB geforderten Konnexität der Ansprüche mangelt. Bei Ansprüchen aus verschieden Vereinbarungen kommt Konnexität nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht. Eine solche laufende Geschäftsbeziehung wird jedoch nicht durch die mehrmalige Erteilung gleichartiger Aufträge begründet (OLG FRANKFURT vom 17.10.2012, Az.: 12 U 35/11).

§ 276 BGB

Fahrlässigkeitsmaßstab (Tierhalterhaftung):

Ein fahrlässiges Verhalten gemäß §276Absatz 2 BGB setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dabei die Möglichkeit des Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde, sowie dass ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war. Dabei kommt ein objektiv-abstrakter Maßstab, d. h. ein allgemeiner gruppenbezogener Maßstab zur Anwendung (OLG KOBLENZ vom 16.04.2012, Az.: 12 U 1396/10).

§ 282 Absatz ZPO

Beweisverwertung (Telefongespräch):

Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens gemäß §282Absatz 1ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Instanz mehrere Verhandlungstermine stattgefunden haben und das Vorbringen nicht bereits im ersten Termin erfolgt ist; soweit das Vorbringen spätestens im ersten Termin erfolgt, greift §282Absatz 1ZPO nicht ein. Zwar verletzen das Mithören von Telefongesprächen durch einen Dritten ohne Bekanntgabe dieses Umstandes an den Gesprächspartner sowie die Vernehmung dieses Dritten als Zeugen und die Verwertung von dessen Aussage im Prozess das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Gesprächsführenden an seinem gesprochenen Wort als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies gilt jedoch nicht, soweit nicht die Worte des Gesprächspartners, sondern lediglich derjenigen Partei unter Beweis gestellt werden, die das Telefongespräch in Anwesenheit des Zeugen geführt hat (OLG BRANDENBURG vom 30.04.2009, Az.: 12 U 196/08).

§ 284 BGB

Vergebliche Aufwendungen ("Begriff"):

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß §284BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist hierbei nicht gemäß §347IIBGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

§ 287 ZPO

Ersparte Aufwendungen des Pensionsbetreibers (Bemessung):

LEER

Verdienstausfallschaden (Bemessung):

LEER

§ 29a ZPO

Gerichtsstand (Einstallungsvertrag):

Bei einem Pferdeeinstellvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sowohl mietvertragliche als auch verwahrungsvertragliche Elemente enthält. Ist ein solcher Vertrag aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung schwerpunktmäßig dem Mietrecht zuzurechnen, richtet sich die Bestimmung des Gerichtsstands nach §29aZPO (LG KREFELD vom 16.08.2010, Az.: 2 O 244/10).

§ 3 AHB

Tierhalterhaftpflichtversicherung (Leistungspflichten):

Nach § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) umfasst die Leistungspflicht einer Versicherung (i) die Prüfung der Haftpflichtfrage, (ii) die Abwehr unberechtigter Ansprüche und (iii) den Ersatz der Entschädigung (LG DORTMUND vom 01.08.2013, Az.: 2 S 5/13).

§ 305 BGB

AGB (Vertragsmuster):

Eine verbotswidrig vereinbarte Verjährungserleichterung des Verkäufers im Kaufvertrag ist gemäß §475Absatz2BGB ausgeschlossen. An dessen Stelle tritt die gesetzliche Verjährungsfrist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Käufer selbst ein von der Reiterlichen Vereinigung empfohlenes vorformuliertes Vertragsformular ausgedruckt und dem Verkäufer zur Unterschrift vorgelegt hat, da hierin kein "Stellen" der Vertragsbedingungen im Sinne des §305BGB zu sehen ist (LG MÜNSTER vom 17.08.2010, Az.: 11 O 301/06).

§ 306 Absatz 2 BGB

Verjährungsverkürzung (Kaufuntersuchung):

Ansprüche aus der Erstellung eines Gutachtens, wie es Gegenstand des Werkvertrages zwischen den Parteien war, verjähren nach § 634 a Absatz 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam, § 309 Nr. 8 b ff. BGB, soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr verkürzt werden soll. Die in solchen AGB vorgesehene Verkürzung auf ein halbes Jahr macht deswegen diese Klausel unwirksam mit der Folge des § 306 Absatz 2 BGB, womit sich die Verjährung nach der gesetzlichen Vorschrift richtet (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

§ 307 Absatz 2 Nr.2 BGB

Haftungsausschluss (Zugesicherte Eigenschaften):

Ein Haftungsausschluss, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen §307Absatz2Nr.2BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des §309Nr.7aundbBGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf (BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06).

§ 307 BGB

Schutzvertrag (Vertragsstrafe):

Eine Vertragsstrafe, die in einem bei Überlassung eines Ponys zu Zuchtzwecken geschlossenen Schutzvertrag vereinbart wurde, stellt eine im Sinne des §307BGB unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar und ist darüber hinaus gemäß §138BGB sittenwidrig, wenn der Wert des Strafversprechens den Wert des Ponys um das 20fache übersteigt (OLG CELLE vom 28.01.2009, Az.: 3 U 186/08).

§ 309 Nr. 7 BGB

Auktion (Weitgehender Haftungsausschluss):

Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Versteigerung einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen §309Nr.7a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam (BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12).

Haftungsausschluss (Zugesicherte Eigenschaften):

Ein Haftungsausschluss, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen §307Absatz2Nr.2BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des §309Nr.7aundbBGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf (BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06).

Reitturnier (Weitgehender Haftungsauschluss):

Auch „Allgemeine Bestimmungen“ bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie bei einem Reitturnier als Preisausschreiben können der Kontrolle wie AGB unterworfen sein. So etwa dann, wenn es um Regelungen geht, die auch geschützte Rechtspositionen Dritter betreffen, was bei Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen der Fall ist. Umfasst dabei ein solcher Haftungsausschluss auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, so ist er gemäß §309Nr.7BGB unwirksam (BGH vom 23.09.2010, Az.: III ZR 246/09).

Verjährung:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Es gilt sodann die gesetzliche Verjährungsfrist (BGH vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12).

§ 309 Nr. 8 BGB

Neu hergestellte Sache ("Begriff"):

Eine im Zeitpunkt des Verkaufs vier Jahre alte Stute ist keine "neu hergestellte Sache" i.S.d. §309Nr. 8 lit. b Buchst. bb BGB (OLG DÜSSELDORF vom 02.04.2004, Az.: 14 U 213/03).

§ 309 Nr. 8b BGB

Verjährungsverkürzung (Kaufuntersuchung):

Ansprüche aus der Erstellung eines Gutachtens, wie es Gegenstand des Werkvertrages zwischen den Parteien war, verjähren nach § 634 a Absatz 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam, § 309 Nr. 8 b ff. BGB, soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr verkürzt werden soll. Die in solchen AGB vorgesehene Verkürzung auf ein halbes Jahr macht deswegen diese Klausel unwirksam mit der Folge des § 306 Absatz 2 BGB, womit sich die Verjährung nach der gesetzlichen Vorschrift richtet (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

§ 31 BGB

Vorstandshaftung (Reitverein):

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Vorstandsmitglied eines Vereins gegen diesen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gelten machen, wenn er durch das Verhalten eines Organs, für das der Vorstand gemäß §31BGB haftet, in seinen Rechten verletzt wurde. "Dritter" i.S.d. §31BGB kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist. Dies schließt Drittbeziehungen zwischen Verein und Vorstand nicht aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Haftung des Beklagten gemäß §31BGB, sondern um eine Gefährdungshaftung. Der §31BGB, mit seiner Einschränkung Ansprüche nur einem "Dritten" zuzubilligen, findet keine Anwendung. Vielmehr ist, wie oben ausgeführt, §833S.1BGB einschlägig, der nach seinem Wortlaut schon jedem "Verletzten" einen Schadensersatzanspruch einräumt. Wenn aber ein Vorstandsmitglied schon "Dritter" i.S.d. §31BGB ist, so steht seine Stellung als Vorstandmitglied erst recht nicht einer Haftung aus §833S.1BGB, der nur einen "Verletzten" voraussetzt, entgegen. Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum. Eine Einschränkung kann lediglich dann geboten sein, wenn der eingetretene Schaden nach den Umständen durch diesen Schutzweck nicht gedeckt ist. Der Schaden der Geschädigten entstand jedoch, als sie das Pferd "Q." in der Halle des Beklagten abritt. Dabei handelte es sich nicht um eine mit ihrer Stellung als Vorstandsmitglied verbundene Tätigkeit. Sie nahm vielmehr nur das jedem Vereinsmitglied von dem Beklagten eingeräumte Mitgliedschaftsrecht in Anspruch, die vereinseigenen Pferde zu reiten. Die Geschädigte war damit in gleicher Weise wie jedes Vereinsmitglied der spezifischen Tiergefahr, die durch §833BGB dem Tierhalter auferlegt wird, ausgesetzt. Diese hat sich, wie oben ausgeführt, auch in dem Unfall realisiert. Der Bundesgerichtshof sieht allerdings dann ein Vorstandsmitglied nicht als Dritten i.S.d. §31 BGB an, wenn es für die schadensstiftende Handlung oder Unterlassen (mit)verantwortlich ist. Diese Ausschlussmöglichkeit trägt dem Tatbestandserfordernis des Verschuldens Rechnung. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß §833S.1BGB ist ein solches Korrektiv nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Frage, ob der Tatbestand einer Gefährdungshaftung vorliegt nicht von Bedeutung, inwieweit ein Verhalten des Geschädigten möglicherweise zu dem Unfall beigetragen hat. Selbst vorwerfbare Fehler können allenfalls als Mitverschulden (§254BGB) berücksichtigt werden. Selbst, wenn jedoch eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten grundsätzlich zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung nach §833S.1BGB führen könnte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Haftung des Beklagten nicht entgegen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Geschädigte als Schriftführerin nicht ausreichend Einfluss auf die Betreuung und Verwendung des schädigenden Pferdes hatte. Im Übrigen verursachte die Geschädigte auch nicht durch ein Verhalten oder Unterlassen in ihrer Stellung als Vorstandsmitglied den Reitunfall am 14.01.2005. Der Sturz wurde vielmehr allein durch das Scheuen und Buckeln des Pferdes ausgelöst, nicht durch eine mangelhafte Betreuung oder falsche Verwendung des Tieres, was als Teil der laufenden Geschäfte des Beklagten u. U. in den Aufgabenbereich des Vorstandes fiele (LG MÜNSTER vom 01.06.2007, Az.: 16 O 558/06).

§ 323 BGB

Nachfristsetzung (Arglistige Täuschung):

Der Käufer kann wegen eines Sachmangels der verkauften Sache grundsätzlich nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer fruchtlos Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, §§ 437 Nr. 2, 323 Absatz 1 BGB. Das Erfordernis der Nachfristsetzung entfällt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB. So etwa bei arglistiger Täuschung, da diese grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Käufers in eine Nacherfüllung zu zerstören. Das Entfallen des Erfordernisses der Nachfristsetzung entfällt wiederum ausnahmsweise dann, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Behebung gesetzt hat. Damit hat dieser nämlich zu erkennen gegeben, das sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht. Kommt der Verkäufer innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel behoben, so scheidet der Rücktritt vom Kaufvertrag aus, weil die verkaufte Sache – nunmehr – vertragsgerecht ist (BGH vom 12.03.2010, Az.: V ZR 147/09).

§ 326 Absatz 1 Nr. 4 lit. a StGB

Lagerung von Mist:

Der Senat hält im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeit der (illegalen) Lagerung großer Mengen Pferdemist an der bisherigen Einordnung des Tatbestands des §326INr.4lit.aStGB als abstraktes Gefährdungsdelikt auch für den Fall fest, dass die Gefährdung wegen anderer konkreter Umstände des Einzelfalls, vor allem wegen örtlicher Gegebenheiten, als der geringen Abfallmenge ausgeschlossen erscheint (BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT vom 27.06.2001, Az.: 4 St RR 76/2001).

§ 326 Absatz 5 BGB

Nacherfüllung (Steigen als Mangel):

Eine Fristsetzung war nicht nach § 326 Absatz 5 BGB im Hinblick darauf entbehrlich, dass eine Nachbesserung mangels Therapierbarkeit des Steigens unmöglich ist. Die eingeschaltete Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass nur ein notorischer Steiger nicht therapierbar sei, ansonsten aber eine Therapie des Steigens und damit eine Nachbesserung grundsätzlich in Betracht komme (OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: 19 U 132/11).

§ 326 Absatz 5, Satz 2 BGB

Ausschluss des Rücktrittsrechts (Unerhebliche Pflichtverletzung):

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß §323Absatz 5, Satz 2BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert (BGH vom 08.05.2007, Az.: VIII ZR 19/05).

§ 34 Absatz 4 Nr. 3 BauGB

LEER

Nach §34Absatz 4 Nr. 3BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Hierfür ist zum einen ein unmittelbares Angrenzen der betroffenen Fläche an die bebauten Bereiche, zum anderen eine Prägung erforderlich, die auch noch „entsprechend“ sein muss. Voraussetzungen, an denen es im vorliegenden Fall – der Abstand des geplanten Stalls zum Wohnhaus der Klägerin beträgt ca. 60 m – fehlen dürfte (VG MÜNCHEN vom 08.05.2012, Az.: M 1 K 5781/11).

§ 346 Absatz 2 BGB

Wertersatz bei fehlender Sporttauglichkeit:

Ein gemäß §119BGB in Betracht kommender Irrtum über die Sporttauglichkeit eines Pferdes ist über das spezielle Gewährleistungsrecht abzuwickeln, da es um einen Mangel bei Gefahrübergang geht. Ein Pferd ist bei Übergabe mangelhaft, wenn es nicht der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht, wonach dieses ohne weiteres sporttauglich und das Risiko einer künftigen gesundheitsbedingten Veränderung vernachlässigbar gering sein soll. Wegen der fehlenden Sporttauglichkeit muss sich die Klägerin keinen Wertersatz für die Verletzung des Pferdes nach §346Absatz 2 Nr.1BGB anrechnen lassen. Selbst wenn Sie das Pferd zwei Mal auf Turnieren mit Erfolg eingesetzt hat, war dieses gesundheitlich praktisch als Sportpferd nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Regelmäßigkeit einsetzbar, so dass es sich mehr um Versuche ohne messbaren Nutzwert unter Gefährdung der Gesundheit des auch untrainiert und unter Schmerzen leistungswilligen Tieres handelte (OLG HAMM vom 18.02.2011, Az.: 19 U 164/10).

§ 347 Absatz 2 BGB

Verwendungsersatz (Rücktritt):

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß §284BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist hierbei nicht gemäß §347IIBGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

§ 35 BauGB

Pferdehaltung (Außenbereich):

Der strittige Pferdestall – so die Ausführungen des Gerichts zur Begründung der Zulässigkeit der Beseitigungsanordnung – wurde ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet und ist auch nicht genehmigungsfähig. Er dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb, denn der Kläger betreibt die Tierhaltung nur als Hobby. Es handelt sich daher um ein „sonstiges“ Vorhaben, das nach §35IIBauGB im Einzelfall nur zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der strittige Stall beeinträchtigt verschiedene öffentliche Belange i.S.d. §35III1BauGB. Er widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Nr.1) und beeinträchtigt Belange der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (Nr.5). Der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde sieht an dieser Stelle keine Bebauung mit Gebäuden vor. Zwar kann nach dem Ergebnis des Augenscheins von einer „Verunstaltung“ des Landschaftsbilds noch nicht gesprochen werden. Der freien Landschaft ist aber eine Bebauung mit Gebäuden grundsätzlich wesensfremd. Aus §35III1Nr.5 BauGB folgt ein „funktioneller Landschaftsschutz“. Ästhetische Gesichtspunkte sind hiernach nicht entscheidend. Grundsätzlich beeinträchtigen Gebäude die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Im vorliegenden Fall kommt die Lage in einer landschaftlich reizvollen Umgebung hinzu. Das Baugrundstück liegt in einem schmalen Tal in der Schutzzone des mit Verordnung vom 28.Juli1982 (GVBl. S.604) ausgewiesenen Naturparks Bayerischer Odenwald. Nach §6 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Nach §7INr.1 der Verordnung bedarf der naturschutzrechtlichen Erlaubnis, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone bauliche Anlagen zu errichten. Nach §7II der Verordnung ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in §6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Durch das strittige Vorhaben wird jedenfalls der Naturgenuss beeinträchtigt. Nach allem ist das Vorhaben materiell rechtswidrig (BAYERISCHER VGH vom 11.06.2012, Az.: 9 ZB 271/09).

Pferdehaltung (Außenbereich):

Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Privileg des §35Absatz1Nr.1BauGB beruft, muss nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte (§201BauGB). Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich. Bei den erforderlichen Flächen muss es sich um solche handeln, die zumindest zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus. Ferner ist eine rechtliche Zuordnung der Flächen zu dem Betrieb dergestalt notwendig, dass die Flächen dem Betriebsinhaber dauerhaft i.S. von nachhaltig als Futtergrundlage zur Verfügung stehen können. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel nur eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Ausnahmsweise kann ein Landwirt die benötigte Fläche auch hinzupachten. Erforderlich ist zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes aber, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre) abgeschlossen werden. Ein nur mündlicher Landpachtvertrag bietet diese Gewährleistung nicht. Soweit die angestrebte Haltung von Pferden im Außenbereich über individuelle Interessen nicht hinausgeht, scheidet ebenfalls eine Privilegierung nach §35Absatz1Nr.4BauGB aus (VG Gelsenkirchen vom 26.04.2012, Az.: 5 K 2358/09).

Pferdehaltung (Außenbereich):

Einem Bauvorhaben im Außenbereich stehen schützenswerte öffentliche Belange i.S.d. §35Absatz 3 Nr. 5BauGB entgegen, wenn sich dieses in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet befindet, in dem die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art verboten ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und damit nach §35Absatz 1Nr. 1BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, da die Errichtung eines der Landwirtschaft dienlichen Gebäudes nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung gehört. In einem solchen Fall liegen regelmäßig auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §50Absatz 1SNG vor (VG SAARLOUIS vom 30.07.2008, Az.: 5 K 673/07).

§ 383 Absatz 3 BGB

Öffentliche Versteigerung (Verbrauchsgüterkauf):

Unter öffentlich angestellte Versteigerer im Sinne des § 383 Absatz 3 BGB versteht man auch die gemäß § 34 b Absatz 5 GewO bestellten Personen (LG OLDENBURG vom 30.03.2006, Az.: 9 O 2979/05).

§ 3c EStG

Ehrenamtliche Tätigkeit (Verlustverrechnung):

Das Abzugsverbot nach § 3c EStG, wonach Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, steht der Verrechnung von Verlusten aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit anderen Einkünften nicht entgegen (vgl. § 3 Nr. 26 EStG). Der Verlust wird hierbei ermittelt, indem die ehrenamtsbedingten Ausgaben von den steuerfreien Einnahmen abgezogen werden (OFD FRANKFURT AM MAIN vom 01.08.2013, Az.: S 2245 A-2-St 213).

§ 434 Absatz 1 BGB

Sachmangel (Röntgenbefund Kissing Spines):

Der röntgenologische Befund sich annähernder Dornfortsätze ohne klinische Auswirkungen stellt keinen Mangel i.S.d. §434Absatz 1BGB dar (LG VERDEN vom 19.01.2007, Az.: 8 O 255/06).

§ 434 Absatz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB

Sachmangel (Röntgenbefund Spat):

Selbst wenn Spat eine erbliche Prädisposition hätte, ist nicht von einem Abweichen von der üblichen Beschaffenheit gemäß §434Absatz 1, Satz 2Nr.2BGB auszugehen (LG LÜNEBURG vom 16.03.2004; Az.: 4 O 322/03).

§ 437 Nr. 2 BGB

Rücktritt (Nachfristsetzung, arglistige Täuschung):

Der Käufer kann wegen eines Sachmangels der verkauften Sache grundsätzlich nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer fruchtlos Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, §§ 437 Nr. 2, 323 Absatz 1 BGB. Das Erfordernis der Nachfristsetzung entfällt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB. So etwa bei arglistiger Täuschung, da diese grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Käufers in eine Nacherfüllung zu zerstören. Das Entfallen des Erfordernisses der Nachfristsetzung entfällt wiederum ausnahmsweise dann, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Behebung gesetzt hat. Damit hat dieser nämlich zu erkennen gegeben, das sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht. Kommt der Verkäufer innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel behoben, so scheidet der Rücktritt vom Kaufvertrag aus, weil die verkaufte Sache – nunmehr – vertragsgerecht ist (BGH vom 12.03.2010, Az.: V ZR 147/09).

§ 439 Absatz 1 BGB

Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen (Schadensersatz):

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach §439Absatz 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06).

§ 440 BGB

Nachfristsetzung

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war im konkreten Fall nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gemäß §440 BGB entbehrlich, da eine Therapie unzumutbar, weil mit unverhältnismäßigem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und im Übrigen der Erfolg zweifelhaft ist (AG HILDESHEIM vom 03.06.2003, Az.: 43 C 273/02).

§ 474 BGB

Verbrauchsgüterkauf ("Begriff"):

Für die Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §474BGB kommt es unter dem Gesichtspunkt des maßgebenden Schutzbedürfnisses des Verbrauchers weder darauf an, ob der Verkäufer mit Gewinnerzielungseigenschaft handelt, noch darauf, ob er die Kaufsachen im eigenen oder im fremden Namen veräußert (OLG KÖLN vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07).

Verbrauchsgüterkauf ("Begriff"):

Für die Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §474BGB kommt es unter dem Gesichtspunkt des maßgebenden Schutzbedürfnisses des Verbrauchers weder darauf an, ob der Verkäufer mit Gewinnerzielungseigenschaft handelt, noch darauf, ob er die Kaufsachen im eigenen oder im fremden Namen veräußert (OLG KÖLN vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07).

Verbrauchsgüterkauf (Anwendbarkeit):

Selbst wenn man die Züchtereigenschaft des Verkäufers für sich ausreichen lässt, um ihn als Unternehmer i.S.v. §14BGB anzusehen, kommt ein Verbrauchsgüterkauf nicht in Betracht, wenn der Käufer ausweislich der Kaufvertrags die Stute zu Zuchtzwecken erwirbt, er nicht darlegt, für welche privaten Zwecke er das Pferd als Zuchtstute gekauft haben will und er nach dem Erwerb der Stute bereits mit intensiven und kostenträchtigen Zuchtversuchen begonnen hat (OLG DÜSSELDORF vom 02.04.2004, Az.: 14 U 213/03).

Versteigerung:

Eine in Auktionsbedingungen normierte kurze Verjährungsfrist von drei Monaten ist auch gegenüber einem Verbraucher wirksam, wenn es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des §474 Absatz 1, Satz 2 BGB handelt. Gleiches gilt für eine Ausschlussfrist von drei Wochen für Mängelgewährleistungsansprüche (LG OLDENBURG vom 30.03.2006, Az.: 9 O 2979/05).

§ 475 Absatz 1 Satz 2 BGB

Verbrauchsgüterkauf (Umgehungsverbot):

Schiebt ein Unternehmer (etwa ein gewerblicher Pferdehändler) beim Verkauf einer Sache an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache (etwa ein Pferd) unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach Maßgabe des §475I2BGB wegen Umgehung der zwingenden Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (BGH vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06).

Verbrauchsgüterkauf, Unzulässiger Haftungsausschluss in AGB (Klausel "extrem verschlissen"):

Wird in einen Gebrauchtwagenkaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handschriftlich der Vermerk "extrem verschlissen … vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer" aufgenommen, so stellt dies keine zulässige negative Beschaffenheitsvereinbarung, sondern vielmehr eine im Verbrauchsgüterkaufrecht gemäß § 475 BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar. Es ist rechtlich unerheblich, ob es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) oder um eine individualvertragliche Regelung handelt, da auch individualvertraglich vereinbarte Beschränkungen von Käuferrechten im Rahmen des § 475 BGB unzulässig sind. Nur ausnahmsweise ist dann von einer insoweit zulässigen negativen Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der Verbraucher die entsprechende Klausel dahingehend verstehen konnte oder sogar musste, dass damit die konkrete Beschaffenheit der zu erwerbenden Kaufsache als eine solche beschrieben wird, die nur geringeren Anforderungen entspricht, als denjenigen, die bei einer Kaufsache (im konkreten Fall eines Kfz) vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblicher Weise erwartet werden konnten (OLG Brandenburg vom 08.01.2014, Az.: 4 U 20/12).

§ 475 Absatz 2 BGB

Verjährungserleichterung:

Eine verbotswidrig vereinbarte Verjährungserleichterung des Verkäufers im Kaufvertrag ist gemäß §475Absatz2BGB ausgeschlossen. An dessen Stelle tritt die gesetzliche Verjährungsfrist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Käufer selbst ein von der Reiterlichen Vereinigung empfohlenes vorformuliertes Vertragsformular ausgedruckt und dem Verkäufer zur Unterschrift vorgelegt hat, da hierin kein "Stellen" der Vertragsbedingungen im Sinne des §305BGB zu sehen ist (LG MÜNSTER vom 17.08.2010, Az.: 11 O 301/06).

§ 476 BGB

Beweislastumkehr (Anwendbarkeit):

Die Vermutung des §476 BGB ist grds. auf den Tierkauf anzuwenden, kann jedoch wegen der Art eines Mangels bei bestimmten Krankheiten ausgeschlossen sein (BGH vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05).

Beweislastumkehr (Anwendbarkeit):

Die dem Verbraucherschutz dienende Vermutung des §476BGB wird, wenn das Rechtsgeschäft ein Verbrauchsgüterkauf ist, von keiner weiteren Voraussetzung abhängig gemacht als dem Hervortreten eines Sachmangels innerhalb von 6 Monaten. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit für die Vermutung spricht. Mit der Vermutung des §476BGB kann beim Tierkauf das Risiko der Unaufklärbarkeit dem verkaufenden Unternehmer zugeordnet werden, was grundsätzlich zutreffend erscheint. Im Einzelfall kann bei einer Krankheit des verkauften Tieres nach deren Eigenart die Vermutung jedoch unpassend oder von vornherein unzutreffend sein, was u.a. dann der Fall ist, wenn bei einer Infektionskrankheit die Frist zwischen Gefahrübergang und Ausbruch länger ist als die Inkubationszeit. Es bleibt offen, ob die fehlende Erkennbarkeit des Mangels für den Verkäufer einen Fall der Unvereinbarkeit i.S.v. §476BGB darstellen kann. Dies unterstellt, könnte jedenfalls nicht die Verkäufersicht, sondern allenfalls die Erkenntnismöglichkeit des Verkäufers, etwa durch Sachverständigenbegutachtung, den Maßstab bilden (OLG HAMM vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04).

Beweislastumkehr (Anwendbarkeit):

Auch beim Tier- bzw. Pferdekauf, gilt die Vermutungsregel des §476BGB. Die Kaufsache (das Pferd) gilt als bei Gefahrübergang mangelhaft, wenn sich innerhalb von sechs (6) Monaten danach ein Mangel des Tieres zeigt. Ausnahme: die Vermutung ist unvereinbar mit der Art der Sache oder des Mangels („generelle Unanwendbarkeit“) oder der beklagte Verkäufer kann zur Entkräftung der Vermutung des §476BGB Substantiiertes vortragen („Widerlegen der Vermutung“). Im konkreten Fall war der Verkäufer zu Letzterem nicht in der Lage, sodass dieser folgerichtig in beiden Instanzen zur Rückabwicklung des Kaufpreises und zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen der Käuferin verurteilt wurde (OLG HAMM vom 03.05.2005, Az.: 19 U 123/04).

Beweislastumkehr (Anwendbarkeit):

Eine Krankheit eines Pferdes, die noch nicht ausgebrochen ist, aber mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit alsbald ausbrechen kann, unterliegt nicht der Beweislastumkehr gemäß §476BGB (OLG STUTTGART vom 27.04.2007, Az.: 6 U 72/07).

Beweislastumkehr (Anwendbarkeit):

Die Beweislastregel des §476BGB ist auf den Viehhandel nicht anwendbar (LG VERDEN vom 16.02.2005, Az.: 2 S 394/03).

Beweislastumkehr (Anwendbarkeit, Erkennbarkeit eines Mangels):

Die Vermutung des §476BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. (b) Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer (BGH vom 11.07.2007, Az: VIII 110/06).

Beweislastumkehr (Ataxie):

Die innerhalb von 16 Tagen nach Übergabe eines Pferdes festgestellten Symptome einer Ataxie lassen sich selbst dann nicht rückwirkend auf den Übergabezeitpunkt bewerten, wenn eine Ataxie zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Sachverständigen tatsächlich bestätigt wird (LG DESSAU vom 11.01.2007, Az.: 1 S 115/06).

Beweislastumkehr (Borreliose):

Borreliose ist aufgrund der Art der Erkrankung für die Beweislastumkehr gemäß §476 BGB ungeeignet (LG VERDEN vom 16.02.2005, Az.: 2 S 394/03).

Beweislastumkehr (Chronische Lahmheit):

Bei Vorliegen einer chronischen Lahmheit eines Pferdes ist von einem Sachmangel auszugehen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die gesetzliche Vermutung nach §476BGB (Beweislastumkehr) findet Anwendung, wenn der Verkäufer die Vermutung nicht entkräften kann (OLG FRANKFURT vom 06.07.2010, Az.: 17 U 28/09).

Beweislastumkehr (Gastropathie):

Die Gastropathie eines Reitpferdes kann stressbedingt kurzfristig auftreten und ist deshalb mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB unvereinbar (LG KIEL vom 30.06.2005, Az.: 5 O 115/04).

Beweislastumkehr (Head-Shaking-Syndrom):

Eine Erkrankung am „Head-Shaking-Syndrom" lässt sich nicht rückwirkend bewerten. Auf das „Head-Shaking-Syndrom" ist die Symptomtheorie nicht anwendbar, weil für die Erkrankung bis dato bereits über 50 Ursachen bekannt sind (LG MARBURG vom 22.11.2007, Az.: 1 O 387/04).

Beweislastumkehr (Hufrolle):

Beim Pferdekauf ist die genetische Disposition zur Podotrochlose (Hufrolle) kein Sachmangel, der mit der Beweislastumkehr aus §476BGB unvereinbar wäre (OLG KÖLN vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07).

Beweislastumkehr (Insertionsdesmopathie):

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein – im Übrigen unstreitig als solcher vorliegender – Sachmangel, so greift §476BGB mit der Vermutung ein, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag. Der Frage der Unvereinbarkeit des Mangels mit der Vermutung ist beim Tierkauf besondere Aufmerksamkeit zu widmen (OLG HAMM vom 24.02.2006, Az.: 19 U 116/05).

Beweislastumkehr (Kehlkopfpfeifen):

Koppen und Kehlkopfpfeifen lassen sich nicht rückwirkend bewerten. (AG WORBIS vom 28.01.2005, Az.: 1 C 437/03).

Beweislastumkehr (Kissing Spines):

Die Vermutung des §476BGB ist mit der Erkrankung eines Pferdes am „Kissing-Spines-Syndrom" unvereinbar (OLG OLDENBURG vom 20.09.2006, Az.: 4 U 32/06).

Beweislastumkehr (Kissing Spines):

Für eine nach Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik (Schmerzempfindlichkeit, muskuläre Verspannungen) gilt von der Art des Mangels her die Vermutung des § 476 BGB nicht (OLG CELLE vom 31.05.2006, Az.: 7 U 252/05).

Beweislastumkehr (Kissing Spines):

Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des §476BGB nicht entgegen (LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 17.12.2008, Az.: 14 O 10670/07).

Beweislastumkehr (Kissing Spines):

Der röntgenologische Befund sich annähernder Dornfortsätze ohne klinische Auswirkungen stellt keinen Mangel i.S.d. §434Absatz 1BGB dar. Ein Zusammenhang zwischen Lahmheiten und dem Problem der Rittigkeit eines Pferdes mit engstehenden Wirbelkörpern kann nicht nach § 476 BGB zugunsten des Käufers vermutet werden (LG VERDEN vom 19.01.2007, Az.: 8 O 255/06).

Beweislastumkehr (Kissing Spines):

Es kann dahinstehen, ob ein Röntgenbefund i.S.v. „Kissing-Spines" ohne einhergehenden klinischen Befund überhaupt einen Mangel darstellt, weil auch der lediglich röntgenologisch darstellbare Engstand von Dornfortsätzen durch einmalige Traumatisierung entstehen kann. Eine rückwirkende Bewertung des Befundes über einen Zeitraum von drei Monaten ist deshalb mit der für eine Urteilsfeststellung erforderlichen Sicherheit nicht möglich (LG HANNOVER vom 26.08.2005, Az.: 9 O 275/03).

Beweislastumkehr (Koppen):

Der Sachmangel Koppen, welcher Hauptmangel i.S.d. §1IZiff.6ViehMVOa.F. war, ist mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB unvereinbar (LG OLDENBURG vom 26.05.2004, Az.: 13 O 3912/02).

Beweislastumkehr (Koppen):

Koppen und Kehlkopfpfeifen lassen sich nicht rückwirkend bewerten. (AG WORBIS vom 28.01.2005, Az.: 1 C 437/03).

Beweislastumkehr (Nichterreichen des Ausbildungsziels):

Die Nichterreichung des Ausbildungsziels eines Pferdes stellt keinen Sachmangel dar, da gewisse Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung immer gegeben sind. Die Beweislastumkehr gemäß §476BGB ist bei Nichterreichung des Ausbildungszieles ebenfalls nicht anwendbar (OLG FRANKFURT A.M. vom 19.04.2004, Az.: 17 U 4/04).

Beweislastumkehr (Osteoathritis):

Die Lahmheit eines Pferdes infolge einer Osteoathritis ist ein Mangel, der ohne weiteres mit der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB vereinbar ist (OLG SCHLESWIG vom 05.12.2013, Az.: 7 U 24/13).

Beweislastumkehr (Pferd als Lebewesen):

Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürfen bei der Betrachtung der Frage, ob die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit (Charakter, Rittigkeit) vorliegt, nicht außen vor bleiben. Dies gilt insbesondere für Gegebenheiten, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben können (im konkreten Fall stellte der Sachverständige fest, dass es sich um ein – unerwünschtes – Verhalten handelte, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprach und auch auf die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sein konnte). Wegen diesen zu beachtenden speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand kommt eine zur Beweislastumkehr führende Vermutungswirkung i.S.d. § 476 BGB nicht in Betracht (Landgericht COBURG vom 26.01.2016, Az.: 23 O 500/14). 23 O 500/14).

Beweislastumkehr (Rittigkeit):

Die Ungeeignetheit eines Pferdes für die reitsportliche Verwendung ist mit §476BGB unvereinbar (LG GÖTTINGEN vom 17.10.2005, Az.: 9 S 10/05).

Beweislastumkehr (Sommerekzem):

Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des §434Absatz 1 Satz 1 und 2BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des §476BGB zur Anwendung. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des §476BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden (BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07).

Beweislastumkehr (Spat):

Die Vermutung des §476BGB löst eine Beweislastumkehr nicht aus, sofern eine Spatlahmheit nicht innerhalb von 6 Monaten auftritt (OLG HAMM vom 15.10.2004, Az.: 19 U 75/04).

Beweislastumkehr (Spat):

Röntgenbefunde mit Ergebnis Spat können mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB auch dann unvereinbar sein, wenn sich binnen sechs Monaten eine Lahmheit zeigt. Lebewesen können aufgrund ihrer Art als Kaufsache mit der Regelung des §476BGB unvereinbar sein (LG LÜNEBURG vom 16.03.2004; Az.: 4 O 322/03).

Beweislastumkehr (Spat):

Spat eignet sich nicht für die Beweislastumkehrregelung des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß §476BGB (AG BAD GANDERSHEIM vom 23.04.2004, Az.: 4 C 32/03).

Beweislastumkehr (Springverhalten):

Wegen der ganz wesentlichen Abhängigkeit eines Pferdes von der reiterlichen Einwirkung ist die Beweislastumkehr des §476BGB auf einen Mangel im Springverhalten eines Pferdes nicht anwendbar (LG LÜNEBURG vom 16.04.2004, Az.: O 347/03).

Beweislastumkehr (Verhaltensänderung):

Lebewesen unterliegen, insbesondere wenn es um ihr Verhalten geht, naturgemäß stetiger und im Einzelnen nicht absehbarer Veränderung. Das Verhalten von Tieren hängt zu einem sehr großen Teil von äußeren Umständen, konkreten Erlebnissen und dem mit dem Tier geführten Umgang ab. Bereits einzelne unangenehme Erfahrungen des Tieres können zu Verhaltensänderungen führen. Eine Vermutung, dass eine zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Verhaltensweise bereits zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt vorgelegen haben muss, kommt deshalb nicht in Betracht (LG LÜNEBURG vom 03.11.2003, Az.: 4 S 75/03).

Beweislastumkehr (Weben):

Die Beweislastumkehr gemäß §476BGB ist mit der Art des Mangels „Weben" unvereinbar, da dessen Auftreten erheblich von der Haltung, Pflege, Belastung und anderen Umständen abhängig ist. Es spricht vieles dafür, dass sie mit Pferden im Hinblick auf die schnellen Veränderungen ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes als Art der Sache unvereinbar ist (OLG OLDENBURG vom 17.06.2004, Az.: 14 U 41/04).

§ 5 BauNVO

Pferdehaltung (Dorfgebiet):

Für die inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung (im konkreten Fall für den Neubau eines Pferdestalls) ist ausreichend, dass sich aus der Eingabeplanung und Planvorlage zum Reitplatz sowie der Bau- und Betriebsbeschreibung ein nach Lage, Außenmaßen und Nutzung hinreichend umrissenes Vorhaben ergibt. Als Gebiet, in dem entsprechend der Zweckbestimmung des §5Absatz 1BauNVO die mit der Haltung von Großtieren typischerweise verbundenen Geräusch- und Geruchsbelastungen grundsätzlich hingenommen werden müssen, ist das Dorfgebiet grundsätzlich ein geeigneter Standort für den Reitsport. Kann hierbei ein rein erwerbswirtschaftlich geführter und deshalb auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke einzustufender Reitbetrieb in einem Dorfgebiet als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sein, weil die mit der Pferdehaltung einhergehenden Belästigungen als gebietstypisch anzusehen sind, dann muss dies erst recht für eine Pferdehaltung für Hobbyzwecke gelten. Zwar gehört die Unterbringung von Reitpferden zum Zwecke der Freizeitgestaltung – wenn auch mit reitsportlichem Charakter – nicht zu den in §5Absatz2BauNVO ausdrücklich aufgeführten, zulässigen Nutzungsarten. Bei der Nutzung des Stallgebäudes sowie des Reitplatzes für eine Hobbypferdehaltung handelt es sich weder um eine Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs (§5Absatz2Nr. 1BauNVO) noch um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle (Nr. 2). Ferner handelt es sich nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke (Nr. 7), denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur dann die Voraussetzungen des §5Absatz2Nr. 7BauNVO, wenn es sich um Gemeinbedarfsanlagen (§5Absatz2Nr. 2BauNVO), also um Anlagen handelt, die unabhängig von ihrer Betriebsform der Allgemeinheit zugänglich sind. Was die Bestimmung der Schwelle der Erheblichkeit von Gerüchen aus Pferdeställen anbelangt, so existiert im Gegensatz zur Schweine- und Geflügelhaltung (vgl. insoweit VDI-Richtlinien 3471 und 3472) kein technisches Regelwerk im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift. Dennoch ist auch bei der geringen Pferdehaltung (maximal fünf Großvieheinheiten, im konkreten Fall drei Pferde und zwei Ponys) im Dorfgebiet von einem „deutlich wahrnehmbaren Stallgeruch“ bei einem Abstand des Stalles bis zu 10 m zum nächsten Wohngebäude auszugehen. Im Abstandsbereich von 10 m bis etwa 20 m ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Gerüche aus Pferdeställen in der Hinsicht, in der sie immissionsschutzmäßig zu würdigen sind, nicht über die Gerüche hinausgehen, die von Rinderställen stammen. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht sogar noch einen Schritt weiter mit ihrer Annahme, dass es für die Haltung von Pferden deshalb keine Regelwerte gibt, die Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung enthalten, weil Pferde anerkanntermaßen weit weniger Immissionen verursachen als die als immissionsarm anerkannten Rinder. Die Rechtsprechung geht daher auch davon aus, dass auf ein Vorhaben zur Haltung von Pferden die entsprechenden Regelwerke für die Rinderhaltung als Orientierungshilfe angewendet werden können. Hält daher ein Vorhaben zur Haltung von Pferden die Mindestabstände ein, die die entsprechenden Regelwerke für die Rinderhaltung vorsehen, dann sind dem Nachbarn die durch die Pferdehaltung verursachten Immissionen zumutbar, ansonsten ist eine gesonderte Einzelfallbetrachtung angezeigt (sog. „worst-case“-Betrachtung) (VG REGENSBURG vom 10.01.2013, Az.: RO 2 K 12.873).

§ 6 SGB VII

Unfall in Ausübung von Vereinsmitgliedspflichten (Freiwillige Unfallversicherung):

Beschäftigte, sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Dies kann auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werden Vereinsmitglieder allerdings im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert (im konkreten Fall verunglückte ein Mann beim Aufbau eines Zeltes für einen anderen Verein tödlich, der bereits seit 20 Jahren Vereinsvorsitzender und Mitglied des den Verleih des vereinseigenen Zeltes organisierenden Ausschusses war). Die von der Witwe des Verunglückten beantragte Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall war von der Berufsgenossenschaft letztlich abzulehnen, da dieser auch nicht gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichert war (Hessisches LSG vom 30.04.2013, Az.: L 3 U 231/10).

§ 634a Absatz 1 Nr. 3 BGB

Tierärztliches Gutachten (Verjährung):

Ansprüche aus der Erstellung eines Gutachtens, wie es Gegenstand des Werkvertrages zwischen den Parteien war, verjähren nach § 634 a Absatz 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam, § 309 Nr. 8 b ff. BGB, soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr verkürzt werden soll. Die in solchen AGB vorgesehene Verkürzung auf ein halbes Jahr macht deswegen diese Klausel unwirksam mit der Folge des § 306 Absatz 2 BGB, womit sich die Verjährung nach der gesetzlichen Vorschrift richtet (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

§ 636 RVO

Gefälligkeit (Arbeitsunfall):

Übernimmt jemand gegenüber einem nichtgewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, so kann die Haftung des Pferdehalters aus §833BGB gemäß §636I u.IIRVO ausgeschlossen sein (OLG KÖLN vom 16.12.1992, Az.: 27 U 92/92).

§ 66 LVwVfG

Tierschutz (Zwangsmittel):

Die Tierschutzbehörde darf bzw. muss gegen eine tierschutzrechtlich verantwortliche Person einschreiten, wenn objektive Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass eine Gefährdung des Tieres wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der sich aus §2Nr.1TierSchG ergebenden Verpflichtungen konkret zu befürchten ist. Der nach einer amtstierärztlichen Inaugenscheinnahme der Tiere begründete objektive Verdacht einer Mangelversorgung rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Gefahr einer Verletzung der sich aus §2Nr.1TierSchG ergebenden Halterpflichten zu beseitigen (im vorliegenden Fall bejaht für eine Fütterungsauflage mit der ergänzenden Verpflichtung, die Pferde nach einer Übergangszeit im Falle der fehlenden Besserung ihres Ernährungszustands bei einem niedergelassen Tierarzt vorzustellen). Das gesetzliche Erfordernis, eine, wenn auch knapp bemessene, Vollstreckungsfrist nach §66Absatz 1, Satz 3LVwVG zu setzen, entfällt auch nicht in Fällen, in welchen die Handlungspflicht mit Zugang des Bescheids wirksam werden soll. Selbst wenn man nach §66Absatz 1, Satz 3LVwVG eine Fristsetzung auf sofort als zulässig ansieht, wäre eine solche nur angemessen, wenn auch die sofortige Anwendung des angedrohten Zwangsmittels zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig wäre (VG NEUSTADT vom 18.07.2012, Az.: 2 L 494/12).

§ 688ff. BGB

Verwahrungsvertrag (Einstallung):

Bei einem Pferdeeinstellungsvertrag handelt es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag i.S.d. §§688ff.BGB. Die Beklagte konnte daher im konkreten Fall ihr Pferd gemäß §695Satz 1BGB "jederzeit" zurückfordern, d.h. dieses insbesondere auch vom Gelände der Klägerin (Pensionsbetreiberin) herunternehmen. Mit der Rücknahme des Pferdes entfiel zugleich der Vergütungsanspruch der Klägerin (§699BGB). Die Verwahrung erfolgt im Interesse des Hinterlegers, §695BGB, schützt sein Dispositionsinteresse. Die Bestimmung gilt auch bei entgeltlicher Verwahrung. Zwar hat an ihr auch der Verwahrer ein Interesse. Das Gesetz bewertet dieses Interesse jedoch nicht als vertragsprägend und lässt es deshalb zurücktreten (AG LEHRTE vom 11.05.2010, Az.: 9 C 857/09).

Verwahrungsvertrag (Einstallung):

Haben die Parteien vereinbart, dass Beritt und Einstallung kostenfrei sind, ist ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB verbunden mit der unentgeltlichen Ausbildung bzw. dem Beritt des Pferdes gegeben (OLG FRANKFURT vom 17.10.2012, Az.: 12 U 35/11).

Verwahrungsvertrag (Einstallung):

Der Pferdepensionsvertrag ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag i.S.d. §§688ffBGB, welcher dem Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht gibt. Hauptpflicht ist (im konkreten Fall) die Aufbewahrung der Pferde, wozu einerseits die Gewährung des dafür erforderlichen Raums, andererseits die Übernahme der Obhut für die Pferde, also die Pflicht, für die Sicherheit und Erhaltung der Pferde gehören. Zudem ist die Fütterung und Pflege der Pferde erforderlich. Im Vordergrund steht zumindest im zur Entscheidung anstehenden Fall die Übernahme der Obhut für die Pferde (OLG BRANDENBURG vom 07.06.2006, Az.: 13 U 138/05).

§ 7 Absatz 1 TierZG

Tierzüchtervereinigung (Anerkennung):

Verwaltungsakte von Landesbehörden zum Vollzug eines Bundesgesetzes gelten in der Regel im gesamten Bundesgebiet, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Sofern die Anerkennung einer bundesweit tätigen Züchtervereinigung als Zuchtorganisation ausgesprochen werden soll, setzt dies das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden aller Länder voraus. Es ist zulässig, dass eine in mehreren Ländern oder bundesweit tätige Züchtervereinigung die Anerkennung als Zuchtorganisation von vornherein regional begrenzt beantragt, um eine Teilablehnung in Bezug auf bestimmte Gebiete zu vermeiden. Dann kann aber bei der Entscheidung über die Anerkennung der Zuchttierbestand der Mitglieder der Vereinigung in den übrigen Bundesländern nicht berücksichtigt werden. §7Absatz 1Nr. 1TierZG ist nicht im Sinne eines Konkurrenzschutzes für bestehende und anerkannte Zuchtorganisationen zu verstehen, sondern dient dem „Schutz der Erhaltung der Rasse und des Tierzuchtprogramms". Diese Anerkennungsvoraussetzung ist - wie die übrigen Merkmale des §7Absatz 1TierZG auch - ein unbestimmter Rechtsbegriff; er ist gerichtlich voll nachprüfbar und gewährt der zuständigen Behörde keinen Beurteilungsspielraum. Bei Gefährdung eines bestehenden, von einer anerkannten Zuchtorganisation durchgeführten Zuchtprogramms ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, ob gleichwohl die Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation vorgenommen werden soll. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Zielerreichung vom Antragsteller eher erwartet werden kann als bei - alleiniger - Fortführung bestehender Zuchtprogramme anerkannter Zuchtorganisationen (OVG SCHLESWIG vom 24.09.2003, Az.: 2 LB 90/02).

§ 76 Absatz 2 Nr. 2 TierSG

Papiere (Ordnungswidrigkeit

Der Pferdepass ist der „Personalausweis“ des Pferdes und gibt Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Der Pferdepass gehört zum Pferd wie der Kfz-Brief zum Auto und muss bei einem Besitzwechsel mitgegeben werden. Beim Transport des Pferdes ist der Pferdepass mitzuführen. Gemäß §§44,46ViehVerkV i.V.m. §76IINr.2TierSG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Pferd ohne den Pferdepass verbringt oder abgibt. Würde man ein Zurückbehaltungsrecht zugestehen, so würde man in diesen Fällen veranlasst, Ordnungswidrigkeiten im Sinne der ViehVerkV zu begehen. Ferner läge eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis als Eigentümer des Pferdes vor. All dies führt dazu, dass, ähnlich wie bei einem Führerschein oder einem Pass, gemäß § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann (AG BAD IBURG vom 19.12.2008, Az.: 4 C 972/08).

§ 779 Absatz 1 RVO

Pferdehaltung (Landwirtschaftliches Nebenunternehmen):

Betreibt ein Landwirt eine Pferdepension auf landwirtschaftlichem Grundstück und versorgt diese durch landwirtschaftliche Kräfte auf überwiegend eigener Futtergrundlage, so ist eine betriebstechnische Verbindung dergestalt mit dem landwirtschaftlichen Hauptunternehmen gegeben, dass die Pferdepension als landwirtschaftliches Nebenunternehmen gemäß §779Absatz 1RVO anzusehen ist (BSG vom 07.11.2000, Az.: B 2 U 42/99 R).

§ 812 BGB

Reitturnier (Herausgabe von Preisgeldern):

Ist zwischen Pferdeeigentümer und Turnierreiter, dem das Pferd zu diesem Zweck überlassen wurde, kein Entgelt („Vergütung“) vereinbart, welches über einen Aufwendungsersatz für Turnierkosten sowie eine etwaige Beteiligung an Preisgeldern hinausgeht, so steht dem Reiter kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer etwaigen Wertsteigerung des Pferdes zu (OLG HAMM vom 09.08.2011, Az.: 21 U 133/10).

§ 823 Absatz 1 BGB

Reittour (Verkehrssicherungspflichtverletzung):

Ein Reiseveranstalter, der Reitmöglichkeiten anbietet, die betreffenden Dienstleistungen (z.B. Reittouren) jedoch nicht selbst, sondern durch einen Dritten (z.B. ein Hotel) erbringt, muss sich darüber informieren, ob die eingesetzten Pferde die dafür erforderliche Eignung aufweisen. Er hat sich hierbei in angemessen Abständen bei dem jeweiligen Anbieter der Reitmöglichkeit über die Zuverlässigkeit der Pferde zu erkundigen und darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm der Anbieter Vorfälle mitteilt, welche die Eignung der Pferde in Frage stellen (BGH vom 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97).

Reitturnier (Verkehrssicherungspflichtverletzung):

Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb (im konkreten Fall einem ländlichen Reitturnier), der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, dass die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein Ersatzanspruch aus §823BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage beschränkt sich darauf, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht ohne weiteres erkennbar sind (OLG KÖLN vom 05.09.1995, Az.: 22 U 23/95).

Reitunterricht (Verkehrssicherungspflichtverletzung):

Den Reithalleninhaber trifft die Pflicht, während des Wechsels zwischen zwei Unterrichtsstunden eine zuverlässige Aufsichtsperson zu stellen, die den Wechsel überwacht und Unfälle verhindert. Kommt der Reithalleninhaber seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nach, so hat dieser für infolge der Pflichtverletzung eintretende Schäden zu haften (OLG DÜSSELDORF vom 12.06.1992, Az.: 22 U 266/91).

§ 828 BGB

Einsichtsfähigkeit (Minderjährige):

Für die erforderliche Einsicht genügt das allgemeine Verständnis in die Gefährlichkeit des eigenen Tuns. Ab dem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet. Bei Jugendlichen von über 16 und 17 Jahren ist nichts ersichtlich, um an der vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu zweifeln, es sei denn, es wurden Gründe dargelegt, weshalb ihnen die Einsichtsfähigkeit fehlt (OLG KOBLENZ vom 16.04.2012, Az.: 12 U 1396/10).

Einsichtsfähigkeit (Minderjährige):

Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schadensereignisses minderjährig war, schließt die Anwendung des §834BGB nicht aus. Der Minderjährigenschutz ist bei der Anwendung dieser Beweislastregel in der Weise zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob der Minderjährige auf Grund seiner Erfahrungen im Umgang mit einem entsprechenden Tier, d.h. sowohl in Bezug auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit (§828 Absatz 3BGB) in die Erforderlichkeiten der Steuerung als auch körperlich in der Lage war, selbstständig Einflussmöglichkeiten auf eine Steuerung des Tieres wahrzunehmen. Das ist bei einer Person, die zur Zeit des Reitunfalles bereits über 16 ½ Jahre alt und nach eigenem Vortrag sehr reiterfahren war, unzweifelhaft der Fall (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Mitverschulden (Minderjährige):

Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des §254 BGB – §828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen (BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59).

§ 830 Absatz 1 Satz 2 BGB

Tierhalterhaftung (Haftung Mehrerer):

Im Fall der Tierhalterhaftung nach §833Satz 1BGB ist §830Absatz 1 Satz 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt (OLG MÜNCHEN vom 19.04.2012, Az.: 14 U 2687/11).

Tierhalterhaftung (Haftung Mehrerer):

Wird eine Person beim Überqueren einer Weide, auf welcher sich vier seit längerer Zeit als Herde zusammengefasste Pferde befinden, durch (mindestens) eines der Pferde verletzt, ohne dass aufklärbar ist, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt hat, greift für sämtliche Pferde die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§§ 833 Satz 1, 830 Absatz 1 Satz 2 BGB). Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen. Der Schutzzweck des § 833 BGB erfasst den Fall, dass sich ein Tier unerwartet anders verhält als normal und voraussehbar und dadurch ein Schaden entsteht. Dieser Gefährdungshaftungstatbestand umfasst dabei auch das Herdenverhalten der Pferde. Kann der genaue Hergang eines schädigenden Ereignisses nicht mehr aufgeklärt werden, so greift zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach soll ein Ersatzanspruch nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, welches von mehreren Tieren, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinsamen Gefährdung in einer ihre Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Verkehrsunfall (Offene Schuldfrage):

Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des §830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach §833 BGB). Den Halter eines Luxustiers i.S.d. §833Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt (BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69).

§ 833 Satz 1 BGB

Haftung (Gefahrengemeinschaft):

Im Fall der Tierhalterhaftung nach §833Satz 1BGB ist §830Absatz 1 Satz 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt (OLG MÜNCHEN vom 19.04.2012, Az.: 14 U 2687/11).

Haftung (Gefälligkeit):

Übernimmt jemand aus Gefälligkeit während des Urlaubs eines Pferdehalters die Aufgabe, dessen Pferd durch Führen am Strick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach §833BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein. Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder aber nur, um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren Fall ist für einen Ausschluss der Haftung nach §833Satz 1BGB kein Raum (OLG KÖLN vom 31.03.1993, Az.: 26 U 54/92).

Haftung (Mittelbare Schadensverursachung):

Die Begründung einer Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr in Form eines „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen („tierischen“) Verhalten des Tieres“ äußert. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Pferd scheut (im konkreten Fall ging es um den Unfall eines Fahrradfahrers nach Durchgehen einer Gruppe von mehreren Ponys) und es darauf-hin zu einer Schädigung kommt. Bei der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB genügt für die Haftungs-begründung eine Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung aus, d.h. das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache eines Unfalls, sondern für diesen zumindest adäquat mitursächlich geworden sein (BGH vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13).

Haftung (Reiten ohne Einverständnis):

Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12).

Haftung (Reitverein, Vorstand):

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Vorstandsmitglied eines Vereins gegen diesen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gelten machen, wenn er durch das Verhalten eines Organs, für das der Vorstand gemäß §31BGB haftet, in seinen Rechten verletzt wurde. "Dritter" i.S.d. §31BGB kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass der Vorstand notwendiger Bestandteil der Vereinsorganisation ist. Dies schließt Drittbeziehungen zwischen Verein und Vorstand nicht aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Haftung des Beklagten gemäß §31BGB, sondern um eine Gefährdungshaftung. Der §31BGB, mit seiner Einschränkung Ansprüche nur einem "Dritten" zuzubilligen, findet keine Anwendung. Vielmehr ist, wie oben ausgeführt, §833S.1BGB einschlägig, der nach seinem Wortlaut schon jedem "Verletzten" einen Schadensersatzanspruch einräumt. Wenn aber ein Vorstandsmitglied schon "Dritter" i.S.d. §31BGB ist, so steht seine Stellung als Vorstandmitglied erst recht nicht einer Haftung aus §833S.1BGB, der nur einen "Verletzten" voraussetzt, entgegen. Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum. Eine Einschränkung kann lediglich dann geboten sein, wenn der eingetretene Schaden nach den Umständen durch diesen Schutzweck nicht gedeckt ist. Der Schaden der Geschädigten entstand jedoch, als sie das Pferd "Q." in der Halle des Beklagten abritt. Dabei handelte es sich nicht um eine mit ihrer Stellung als Vorstandsmitglied verbundene Tätigkeit. Sie nahm vielmehr nur das jedem Vereinsmitglied von dem Beklagten eingeräumte Mitgliedschaftsrecht in Anspruch, die vereinseigenen Pferde zu reiten. Die Geschädigte war damit in gleicher Weise wie jedes Vereinsmitglied der spezifischen Tiergefahr, die durch §833BGB dem Tierhalter auferlegt wird, ausgesetzt. Diese hat sich, wie oben ausgeführt, auch in dem Unfall realisiert. Der Bundesgerichtshof sieht allerdings dann ein Vorstandsmitglied nicht als Dritten i.S.d. §31 BGB an, wenn es für die schadensstiftende Handlung oder Unterlassen (mit)verantwortlich ist. Diese Ausschlussmöglichkeit trägt dem Tatbestandserfordernis des Verschuldens Rechnung. Bei der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß §833S.1BGB ist ein solches Korrektiv nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Frage, ob der Tatbestand einer Gefährdungshaftung vorliegt nicht von Bedeutung, inwieweit ein Verhalten des Geschädigten möglicherweise zu dem Unfall beigetragen hat. Selbst vorwerfbare Fehler können allenfalls als Mitverschulden (§254BGB) berücksichtigt werden. Selbst, wenn jedoch eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten grundsätzlich zu einem Ausschluss der Tierhalterhaftung nach §833S.1BGB führen könnte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Haftung des Beklagten nicht entgegen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Geschädigte als Schriftführerin nicht ausreichend Einfluss auf die Betreuung und Verwendung des schädigenden Pferdes hatte. Im Übrigen verursachte die Geschädigte auch nicht durch ein Verhalten oder Unterlassen in ihrer Stellung als Vorstandsmitglied den Reitunfall am 14.01.2005. Der Sturz wurde vielmehr allein durch das Scheuen und Buckeln des Pferdes ausgelöst, nicht durch eine mangelhafte Betreuung oder falsche Verwendung des Tieres, was als Teil der laufenden Geschäfte des Beklagten u. U. in den Aufgabenbereich des Vorstandes fiele (LG MÜNSTER vom 01.06.2007, Az.: 16 O 558/06).

Haftung (Spezifische Tiergefahr):

Die spezifische Tiergefahr gemäß §833BGB realisiert sich, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beruht. Das ist dann der Fall, wenn ein Tier ausbricht und ein Verkehrshindernis darstellt; also wenn es unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft. Die Realisierung der Tiergefahr liegt dann darin begründet, dass das Tier ausgerissen ist und sich eigenmächtig auf die Fahrbahn begeben hat (OLG KOBLENZ vom 16.04.2012, Az.: 12 U 1396/10).

Haftung (Spezifische Tiergefahr):

Rutscht ein reiterfahrenes Kind während der Reitstunde, ohne dass dies von Seiten des Reitlehrers zu verhindern gewesen wäre, bei einer die Stunde abschließenden Gleichgewichtsübung aus dem Sattel, so kommt eine Tierhalterhaftung gemäß §833BGB nicht in Betracht, da der Unfall gerade nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys und damit – wie notwendig – die Realisierung der spezifischen Tiergefahr zurückzuführen ist (OLG HAMM vom 11.01.2013, Az.: 12 U 130/12).

Haftung (Tierarzt):

Ein Tierarzt, der ein Tier im Auftrag des Halters medizinisch versorgt, handelt nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages. Die Einstandspflicht des Tierhalters gemäß §833Satz1BGB für dabei entstandene Schäden des Tierarztes ist in diesen Fällen gerechtfertigt (OLG CELLE vom 11.06.2012, Az.: 20 U 38/11).

Haftung (Tierhalterhaftung; "Begriff"):

Der Grund der Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Daher hat ein Tierhalter für all das einzustehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten ist letztlich in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt ist daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen (BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75).

Haftung (Ungewollter Deckakt):

Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen des Tierhalters, so verwirklicht sich die Tiergefahr i.S.v. §833BGB mit der Konsequenz einer Schadenersatzpflicht (AG WALSRODE vom 30.01.2006, Az.: 7 C 821/05).

Haftung (Verkehrsunfall, mehrere Beteiligte):

Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des §830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach §833 BGB). Den Halter eines Luxustiers i.S.d. §833Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt (BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69).

Haftung (Weideunfall, mehrere Beteiligte):

Wird eine Person beim Überqueren einer Weide, auf welcher sich vier seit längerer Zeit als Herde zusammengefasste Pferde befinden, durch (mindestens) eines der Pferde verletzt, ohne dass aufklärbar ist, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt hat, greift für sämtliche Pferde die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§§ 833 Satz 1, 830 Absatz 1 Satz 2 BGB). Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen. Der Schutzzweck des § 833 BGB erfasst den Fall, dass sich ein Tier unerwartet anders verhält als normal und voraussehbar und dadurch ein Schaden entsteht. Dieser Gefährdungshaftungstatbestand umfasst dabei auch das Herdenverhalten der Pferde. Kann der genaue Hergang eines schädigenden Ereignisses nicht mehr aufgeklärt werden, so greift zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach soll ein Ersatzanspruch nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, welches von mehreren Tieren, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinsamen Gefährdung in einer ihre Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Haftungsquote (Verkehrsunfall):

Blockieren mehrere Pferde eine Fahrbahn, so haften die Pferdehalter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, mit welchem der Pferde ein herannahendes Fahrzeug tatsächlich kollidiert. Da die Pferde hierbei ein einheitliches Hindernis darstellen, geht von jedem der Tiere die gleiche Gefahr aus. §833BGB setzt zwar voraus, dass "das Tier den Schaden adäquat kausal verursacht hat". Nicht erforderlich ist aber eine unmittelbare Herbeiführung. Im konkreten Fall war das Blockieren der Straße durch die Pferde die eigentliche Ursache für den Verkehrsunfall. Auch wenn es gar nicht zu einer Kollision gekommen wäre, sondern der Reiter bei einem Ausweichmanöver gestürzt wäre, wäre eine Haftung nach §833Satz 1BGB gegeben (OLG SAARBRÜCKEN vom 08.03.2006, Az.: 4 U 615/04).

Reitbeteiligung (Haftungsausschluss):

Derartige Reitbeteiligungen ermöglichen es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selber ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, tritt insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt (hier monatlich 35 EUR) nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist – hier dauerte es bereits drei Jahre an –, wohnt auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll; denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, soll sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selber tragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handelt sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbindet die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesportes. Eine Haftung der Beklagten gemäß §833BGB ist hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen (OLG Nürnberg vom 27.06.2011, Az.: 8 U 510/11).

§ 833 Satz 2 BGB

"Begriff" (Nutztier):

Ob bei einem Haustier eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB – mit der Folge des Ausschlusses der Tierhalterhaftung – werden lässt, ist grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen (BGH vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04).

Bierkutsche (Unfall):

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung gemäß §833Satz 2BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist) (AG KÖLN vom 12.10.1984, Az.: 226 C 356/84).

Haftungsentlastung (Entlaufen, Verkehrsunfall):

Wer zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, kann sich nach einem durch ein entlaufenes Pferd verursachten Verkehrsunfall von der Tierhalterhaftung grundsätzlich nur dann gemäß §833Satz 2BGB entlasten, wenn er für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat (OLG NÜRNBERG vom 06.04.2004, Az.: 9 U 3987/03).

Haftungsentlastung (Fahrradunfall):

Für den Entlastungsbeweis nach §833Satz 2BGB ist es erforderlich, dass das Pferd überwiegend dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dient (OLG DÜSSELDORF vom 22.11.1991, Az.: 22 U 22/91).

Haftungsentlastung (Reitverein):

Die in §833Satz 2BGB eingeräumte Entlastungsmöglichkeit des Halters von Tieren, die zum Zwecke des Berufs, Erwerbs oder Unterhalts gehalten werden, durch den Nachweis hinreichender Reitverein: Sorgfalt oder den Ausschluss der Ursächlichkeit mangelnder Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres gilt nicht zugunsten eines Idealvereins, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet (BGH vom 21.12.2010, Az.: VI ZR 312/09).

Haftungsentlastung (Therapeutisches Reiten):

Kommt es bei der Erteilung von therapeutischem Reitunterricht zu einem durch Tiergefahr verursachten Unfall, kann sich der Reitlehrer als Tierhalter nach §833Satz 2BGB nur dann entlasten, wenn er den Unterricht (haupt)berufsmäßig, d.h. nicht nur gelegentlich bzw. nebenbei, erteilt. Auch einem Reitverein, der satzungsgemäß therapeutisches Reiten anbietet, bleibt die Entlastung nach §833Satz 2BGB daher verschlossen, wenn die Haltung der Pferde nicht der Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn dient, was bei einem Idealverein wohl regelmäßig nicht der Fall sein dürfte. Des Weiteren stellte das OLG fest, dass die Teilnahme eines körperlich beeinträchtigten Menschen am therapeutischen Reiten nicht schon alleine den Vorwurf eines Mitverschuldens begründen kann (OLG HAMM vom 22.09.2009, Az.: 9 U 11/09).

§ 834 BGB

Tierhalterhaftung (Minderjährigkeit):

Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schadensereignisses minderjährig war, schließt die Anwendung des §834BGB nicht aus. Der Minderjährigenschutz ist bei der Anwendung dieser Beweislastregel in der Weise zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob der Minderjährige auf Grund seiner Erfahrungen im Umgang mit einem entsprechenden Tier, d.h. sowohl in Bezug auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit (§828IIIBGB) in die Erforderlichkeiten der Steuerung als auch körperlich in der Lage war, selbstständig Einflussmöglichkeiten auf eine Steuerung des Tieres wahrzunehmen. Das ist bei einer Person, die zur Zeit des Reitunfalles bereits über 16 ½ Jahre alt und nach eigenem Vortrag sehr reiterfahren war, unzweifelhaft der Fall (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden)

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass gegenüber der Haftung des Tierhalters aus §833BGB im Rahmen des Mitverschuldens nach §254BGB die Beweislastregel des §834BGB mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass der geschädigte Reiter den Vorwurf des Mitverschuldens auszuräumen hat. Ist der erforderliche Beweis des fehlenden Mitverschuldens nicht erbracht, so ist nicht von einem überwiegenden Haftungsanteil des Tierhalters, sondern mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Tierhüter (Reitbeteiligung):

Auch zum Tierhüter im Sinne des §834BGB wird der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung in der Regel erst dann, wenn er das Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten und zudem darüber selbstständig bestimmen darf (OLG FRANKFURT vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08).

§ 885 ZPO

Grundstücksräumung (Anwendbarkeit):

Das in §885Absatz 2bis4ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, welche sich auf einem zu räumenden Grundstück befinden, und zwar auch dann, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten – z.B. wegen der Art oder Anzahl der Tiere – sehr hoch ausfallen (BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 19/11).

§ 9 Absatz 1 Nr. 1 GrdstVG

Pferdepension als Landwirtschaft ("Begriff"):

Während sich die erstinstanzliche Entscheidung noch für eine Versagung eines (Grundstücks-)Verkaufs an einen Nichtlandwirt aussprach, da es die Betreiberin einer Pferdepension als landwirtschaftliche Mitbewerberin um den Kauf ansah und daher bei Veräußerung des Grundstücks an den Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden nach §9Absatz 1 Nr.1 Grundstückverkehrsgesetz erkennen wollte, sieht das OLG Stuttgart das Betreiben einer Pferdepension per isolierter Feststellung nicht als Landwirtschaft (hier i.S.d. GrdstVG) an (OLG STUTTGART vom 29.03.2011, Az.: 101 W 4/10).

§ 91 Absatz 2, Satz 1, 2. Hs. ZPO

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Pferderechtsanwalts:

Im Sinne des §91Absatz 2, Satz 1,2.HalbsatzZPO sind die Reisekosten eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen und auch nicht am Ort des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts nur einzubeziehen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Hinsichtlich der Einschaltung eines in einem bestimmten Bereich spezialisierten Rechtsanwalts kann eine Partei auf das Vorhandensein entsprechender Anwälte im jeweiligen Gerichtsbezirk oder näheren Umfeld der Partei verwiesen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass über den bestimmten Rechtsbereich hinaus zusätzlich noch weitere besondere spezielle Rechtskenntnisse, wie beim Pferderecht das Westernreitrecht, beim auswärtigen Rechtsanwalt bestehen, diese aber im konkreten Fall nicht erforderlich sind (LG RAVENSBURG vom 09.08.2011, Az.: 3 O 25/11).

§ 932 Absatz BGB

Gutgläubiger Erwerb (Eigentumsurkunde):

Erhält ein Pferdekäufer die Eigentumsurkunde lediglich in Kopie und enthält diese nur Angaben zu Züchter und Pferd, nicht jedoch zu Eigentümer oder Besitzer, so handelt dieser nicht grob fahrlässig i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB, sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass zu Misstrauen geben müssen (LG BONN vom 30.07.2015, Gz. 2 O 444/14).

§ 932 BGB

Gutgläubiger Erwerb (Besitzerlangung durch den Verkäufer):

Voraussetzung des Berufens des Käufers auf einen gutgläubigen Erwerbs einer Sache gemäß §932Satz2BGB ist, dass er darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass er den Besitz an der Sache durch den Verkäufer erlangt hat. Grund ist, dass die Besitzstellung des Verkäufers für den Käufer Indizwirkung für dessen Eigentümerstellung hat (OLG HAMM vom 19.10.2014, Az.: 5 U 2/14).

Gutgläubiger Erwerb (Fehlen von Papieren):

Der Umstand, dass weder beim Abschluss des Pferdekaufvertrags noch bei der Übereignung Eigentumsdokumente übergeben wurden, führt nicht dazu, dass von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der fehlenden Verfügungsbefugnis des Veräußerers ausgegangen werden kann. Ein gutgläubiger Erwerb von Pferden ist daher auch bei gänzlichem Fehlen von Papieren (im konkreten Fall wurde die Käuferin auf eine spätere Übersendung von Dokumenten vertröstet) möglich (LG SAARBRÜCKEN vom 02.10.2007, Az.: 4 O 332/07).

§ 99 BGB

Turnierpreisgelder (Pferdeleihe):

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§598ff.BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe (BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11).

§ 994 BGB

Notwendige Verwendungen (Tierhalterhaftpflichtversicherung):

Nicht als notwendige Verwendungen stellen sich die Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung dar, da diese keine Pflichtversicherung ist. Eine solche Versicherung dient weder der Haltung noch der Nutzung des Tieres. Sie schützt lediglich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers (LG MÜNSTER vom 24.09.2007, Az.: 2 O 11/07).

§§ 104, 105 SGB VII

Sinn und Zweck:

Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle (BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00).

§§ 133, 157 BGB

Vertragsauslegung (Gewährleistungssauschluss):

Es kann offen bleiben, ob der Kaufvertrag einen Verbrauchsgüterkauf zum Gegenstand hatte. Aus maßgeblicher Empfängersicht konnte und durfte der Beklagte gemäß §§133, 157 BGB die Erklärung des Klägers vom 01.11.2010 nur dahin verstehen, dass sämtliche etwaigen Ansprüche aufgrund bis dahin gerügter Mängel mit Rücknahme des reparierten Fahrzeugs ausgeschlossen sein sollten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zum einen bestätigte, das Fahrzeug "in ordnungsgemäßem Zustand abgenommen" zu haben, und zum anderen zugleich "sämtliche Ansprüche an Firma X, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen" seien (LG BERLIN vom 25.01.2012, Az.: 33 O 259/11).

§§ 249, 251 BGB

Schadensersatz (Wiederbeschaffungswert):

Der Wiederbeschaffungswert eines Reitpferdes, das bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden ist, dass es nicht mehr zu Reitsportzwecken eingesetzt werden kann, richtet sich nach dem auf dem Markt für Reitpferde erzielbaren Preis. Grundsätzlich ist ein Schaden gemäß §249BGB durch Naturalrestitution auszugleichen, also Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist die Naturalrestitution nicht möglich ist, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Wertinteresses gemäß §251BGB. Allgemein anerkannt ist hierzu, dass der Schädiger nur den objektiven Wert ersetzen muss. Ein Affektionsinteresse des Geschädigten an der Sache bleibt außer Betracht. Der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Hat sich ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen. Wertschätzungen, die sonst nicht in Geld messbar sind, werden erst zu einem Vermögenswert, wenn ein Interessent nachweisbar bereit ist, einen „Liebhaberpreis“ zu bezahlen. Ist für eine zerstörte oder beschädigte Sache ein „Markt“ vorhanden, so ist der dort erzielbare Preis Grundlage des vom Schädiger auszugleichenden Vermögensschadens. Der Geschädigte muss sich den ihm verbliebenen Restwert anrechnen lassen. Hat eine Stute für den Geschädigten selbst keinen Wert mehr, könnte aber trotz der unfallbedingten Verletzung noch in der Zucht eingesetzt werden können, so ist es unerheblich, dass der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Auch für den Restwert ist der Marktwert entscheidend (OLG KOBLENZ vom 10.05.1999, Az.: 12 U 323/98).

§§ 280 i.V.m. 311 Absatz 3 BGB

Verkaufsuntersuchung (Sachwalterhaftung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter):

Ein Tierarzt haftet wegen einer Kaufuntersuchung nicht gemäß §§280 i.V.m311Absatz 3BGB gegenüber den Kaufvertragsparteien, denn er ist kein Sachwalter des Käufers. Ein Tierarzt kann aber nach den Grundsätzen der Schutzwirkung zugunsten Dritter haften, wenn seine Untersuchung zur Verwendung gegenüber Dritten in Auftrag gegeben wurde. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt dann nicht in Betracht, wenn die Untersuchung aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur der Information eines bestimmten Auftraggebers dienen sollte (LG VERDEN vom 05.10.2006, Az.: 4 O 45/06).

§§ 437 Nr. 3 i.V.m. 281 Absatz 2 BGB

Schadenersatz (Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung):

Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach §437Nr.3 i.V.m. §281Absatz 2BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 1/05).

§§ 44, 46 ViehVerkV

Papiere (Ordnungswidrigkeit

Der Pferdepass ist der „Personalausweis“ des Pferdes und gibt Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Der Pferdepass gehört zum Pferd wie der Kfz-Brief zum Auto und muss bei einem Besitzwechsel mitgegeben werden. Beim Transport des Pferdes ist der Pferdepass mitzuführen. Gemäß §§44,46ViehVerkV i.V.m. §76IINr.2TierSG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Pferd ohne den Pferdepass verbringt oder abgibt. Würde man ein Zurückbehaltungsrecht zugestehen, so würde man in diesen Fällen veranlasst, Ordnungswidrigkeiten im Sinne der ViehVerkV zu begehen. Ferner läge eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis als Eigentümer des Pferdes vor. All dies führt dazu, dass, ähnlich wie bei einem Führerschein oder einem Pass, gemäß § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann (AG BAD IBURG vom 19.12.2008, Az.: 4 C 972/08).

§§ 598ff. BGB

Gebrauchsüberlassung Turnierpferd (Preisgelder):

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§598ff.BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe (BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11).

§§ 809 ff. BGB

Einsicht in die tierärztliche Dokumentation (Röntgenbilder):

Der Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Röntgenaufnahmen aus einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes ergibt sich sowohl aus § 809 BGB, als auch aus dem Vertrag zur Ankaufsuntersuchung selbst nach § 631 BGB i.V.m. § 242 BGB. Bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB. Das Recht auf Einsichtnahme aufgrund eines darzulegen berechtigten Interesses folgt auch aus einer diesbezüglichen vertraglichen Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. Denn gerade aus der Natur der in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung des Pferdes ergeben sich umfangreiche Rechenschafts- und Informationspflichten seitens des begutachtenden Tierarztes. Das Recht, die Vorlage verlangen zu können, bedeutet grundsätzlich, dass der Gläubiger die Sache an ihrem Aufbewahrungsort gemäß §§ 809, 811 I1 BGB oder am Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 I BGB besichtigen darf bzw. dort die Vorlage verlangen kann. Darüber hinaus wird jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach dem Rechtsgedanken des § 811 I2 BGB gleichwohl eine Verpflichtung zur zeitweisen Aushändigung der Originalbilder, jedenfalls aber der Fertigung und Übersendung von Kopien anerkannt. Zur eingehenden Begutachtung der Röntgenbilder und zur Überprüfung einer möglichen Pflichtverletzung ist ein vertieftes Studium der Bilder nebst Abgleich mit den übrigen Behandlungsunterlagen sowie gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig. Dies ist bei einer Besichtigung in den Räumen des Beklagten kaum möglich und zumutbar. Insofern kann der Kläger hier ein berechtigtes Interesse vorweisen, die Röntgenbilder ausführlich und in Ruhe studieren zu können. Die Überlassung von Röntgenbildern muss dem Vorlagepflichtigen zumutbar sein. Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch dieser im Hinblick auf einen eventuellen Haftungsprozess ein Interesse daran hat, die Bilder zu behalten, um sie jederzeit zu seiner Verteidigung verwerten zu können oder diese selbst noch einmal begutachten zu lassen. Die insofern getroffene Entscheidung, dass dem Kläger auf seine eigenen Kosten Kopien zu fertigen und zu überlassen sind, trägt den beiderseitigen Interessen der Parteien umfassend Rechnung und ist daher in ihrer zu Grunde liegenden rechtlichen Wertung nicht zu beanstanden. Sie gestattet dem Kläger ein vertieftes Studium der Röntgenbilder, ohne das Interesse des Vorlagepflichtigen am dauerhaften Besitz der Originale zu beeinträchtigen (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).