M

Mallein-Augenprobe

Tierseuchenverdacht:

Ein Pferd ist seuchenverdächtig, wenn es nach der so genannten Komplementbindungsreaktionsmethode positiv auf Rotz (Malleus) getestet worden ist. Die Anordnung einer Mallein-Augenprobe ist eine geeignete tierseuchenrechtliche Maßnahme zum Nachweis von Rotz. Sie gilt bisher weltweit als der sensibelste, zuverlässigste und spezifischste Test zur Ermittlung dieser Tierseuche (OVG NRW vom 17.02.2010, Az.: 13 B 6/10).

Mangel

"Begriff":

Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert (BGH vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06).

"Begriff":

Ein nicht mehr vorliegender Befund erfüllt nicht den Mangeltatbestand gem. §434INr.1BGB (LG NEUBRANDENBURG vom 07.05.2004, Az.: 3 O 565/02).

"Begriff":

Weist ein Pferd im Rahmen eines Pferdekaufvertrags eine Beschaffenheit auf, die bei Pferden gleicher Art nicht üblich ist und die der Käufer nicht erwarten konnte, so ist das Tier mangelhaft im Sinne des §434BGB und der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten (LG MÜNSTER vom 17.08.2010, Az.: 11 O 301/06).

"Begriff":

Die bloße Möglichkeit einer Erkrankung stellt noch keinen Mangel dar (LG VERDEN vom 19.01.2007, Az.: 8 O 255/06).

"Begriff":

Für Lebewesen gibt es keine Normung, der sie entsprechen müssen. Ein Mangel liegt erst dann vor, wenn etwaige gesundheitliche Abweichungen zu einer merklichen Nutzungsbeeinträchtigung führen (LG MÜNSTER vom 23.05.2006, Az.: 14 O 531/05).

Arthritis:

Bei einem gemäß Kaufvertrag für die Dressur geeigneten Wallach (im konkreten Fall sollte das Pferd bis Dressur M geeignet sein) begründet das Vorliegen einer Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12).

Beschaffenheitsvereinbarung (Springpferd):

Der Verkauf eines Springpferds an einen 68jährigen erfahrenen Reiter beinhaltet die Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Pferd als Springpferd geeignet sein muss. Der Verkäufer schuldet jedoch nicht ohne weiteres die Lieferung eines Pferdes, welches „praktisch ohne Anleitung unabhängig vom Verhalten seines Reiters“ jeden Parcours springt (LG STADE vom 24.05.2006, Az.: 2 O 212/04).

Beschaffenheitsvereinbarung:

Beschreibt der Verkäufer die Eigenschaften einer Verkaufssache einer bestimmten Weise und kommt es auf dieser Grundlage zur Kaufentscheidung des Käufers, so wird die entsprechende Erklärung des Verkäufers ohne weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. Weicht sodann die vereinbarte Beschaffenheit vom tatsächlichen Zustand der Kaufsache ab, so begründet dies einen Mangel (BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).

Chronische Bronchitis (COPD):

Eine chronische Bronchitis (COPD) führt nicht per se dazu, dass die Eignung zu einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (im konkreten Fall zum Springpferd) fehlt (OLG STUTTGART vom 27.04.2007, Az.: 6 U 72/07).

Chronische Lahmheit:

Bei Vorliegen einer chronischen Lahmheit eines Pferdes ist von einem Sachmangel auszugehen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die gesetzliche Vermutung nach §476BGB (Beweislastumkehr) findet Anwendung, wenn der Verkäufer die Vermutung nicht entkräften kann (OLG FRANKFURT vom 06.07.2010, Az.: 17 U 28/09).

Durchgehen (Traumatisierung Kutschpferd):

Das Durchgehen von Kutschpferden führt im Allgemeinen zu einer die Tiere dauerhaft prägenden Traumatisierung, d.h. einem Umstand, über den der Verkäufer den Käufer ungefragt aufklären muss. Im Leugnen eines (solchen) Mangels liegt nicht zwingend eine endgültige Erfüllungsverweigerung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Fehler erstmals nach der Übergabe zutage getreten ist (OLG KOBLENZ vom 23.04.2009, Az.: 5 U 1124/08).

Equine Rhabdomyolyse (ER):

Als Ursache einer equinen Rhabdomyolyse (Auflösung quergestreifter Muskelfasern) kommen falsche Fütterung oder Stressfaktoren wie z.B. ein Management- oder Besitzwechsel in Betracht. Für eine Erkrankung des Pferdes mit der equinen Rhabdomyolyse kann nach derzeitigem Forschungs- und Erkenntnisstand nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob diese genetisch bedingt ist oder nicht (OLG HAMM vom 21.05.2007, Az.: 2 U 2/07).

Fehlerhafte Abstammung:

Wird ein Pferd unter Vorlage der Eigentumsurkunde und des Pferdepasses verkauft, bedeutet dies nur, dass das Fehlen der in den Papieren angegebenen väterlichen Abstammung einen Sachmangel darstellt, der dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einräumt, nicht dagegen, dass der Verkäufer über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine weitere verschuldensunabhängige Garantie übernehmen will. Liefert der Verkäufer das Pferd, auf das sich die Vertragsparteien bei der Besichtigung geeinigt haben, und fehlt diesem Pferd eine Eigenschaft (im konkreten Fall die väterliche Abstammung), die es gemäß Kaufvertrag haben sollte, handelt es sich um einen Sachmangel i.S.d. Kaufgewährleistungsrechts und nicht um einen Fall einer auch nur teilweisen Nichterfüllung (OLG CELLE vom 13.09.2007, Az.: 8 U 116/07).

Fesselträgerschaden:

Der Fesselträgerschaden eines Springpferdes ist mit der Beweislastumkehr des §476BGB nicht vereinbar (LG NEUBRANDENBURG vom 07.05.2004, Az.: 3 O 565/02).

Gastropathie:

Die Gastropathie eines Reitpferdes kann stressbedingt kurzfristig auftreten und ist deshalb mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB unvereinbar (LG KIEL vom 30.06.2005, Az.: 5 O 115/04).

Gestörter Bewegungsablauf:

Abweichungen im Bewegungsablauf eines Pferdes stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie dem Tier auf Dauer anhaften (LG MÜNSTER vom 23.05.2006, Az.: 14 O 531/05).

Head-Shaking-Syndrom:

Bei einem Pony mit Head-Shaking-Syndrom besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nur nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung (OLG ZWEIBRÜCKEN vom 30.04.2009, Az.: 4 U 103/08).

Hufrolle (Podotrochlose):

Beim Pferdekauf ist die genetische Disposition zur Podotrochlose (Hufrolle) kein Sachmangel, der mit der Beweislastumkehr aus §476BGB unvereinbar wäre (OLG KÖLN vom 08.08.2007, Az.: 11 U 23/07).

Insertionsdesmopathie:

Ist ein als Reitpferd verkauftes Pferd wegen einer Insertionsdesmopathie (krankhafte Veränderung im Ursprungs- oder Ansatzbereich von Sehnen, Bändern und Gelenkkapseln) nicht zum Reiten, mithin dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, geeignet, liegt ein Sachmangel vor (OLG HAMM vom 24.02.2006, Az.: 19 U 116/05).

Kissing Spines:

Ein Pferd ist nicht als mangelhaft einzustufen, wenn bei einem röntgenologischen Befund aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig auch physische Symptome entwickelt, also Lahmheiten oder andere Beschwerden zeigt, die die Nutzbarkeit als Reitpferd einschränken, wenn das Pferd auch als Reitpferd (anders etwa, wenn es zur Zucht hätte verwendet werden sollen) verkauft wurde (BGH vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06).

Kissing Spines:

Ein röntgenologisch darstellbarer Engstand der Dornfortsätze an der Wirbelsäule eines Reitpferdes stellt für sich genommen keinen Mangel dar (OLG OLDENBURG vom 20.09.2006, Az.: 4 U 32/06).

Kissing Spines:

Bei warmblütigen Reitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule als solche keinen Sachmangel gemäß §434IBGB dar, sofern nicht konkrete Beschwerden in Erscheinung treten (OLG CELLE vom 31.05.2006, Az.: 7 U 252/05).

Kissing Spines:

Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des §476BGB nicht entgegen (LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 17.12.2008, Az.: 14 O 10670/07).

Kissing Spines:

Der röntgenologische Befund sich annähernder Dornfortsätze ohne klinische Auswirkungen stellt keinen Mangel i.S.d. §434Absatz 1BGB dar (LG VERDEN vom 19.01.2007, Az.: 8 O 255/06).

Mangelnder Ausbildungsstand (Beschaffenheitsvereinbarung):

Wird im Kaufvertrag der Ausbildungsstand des Pferdes mit „Dressur A" vereinbart, so orientiert sich dieser Leistungsstand an der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Ausbildungsprüfungsordnung (APO). Ein Mangel ist dann anzunehmen, wenn das Pferd keine auf gewisse Dauer und auf dem entsprechenden Niveau reproduzierbare Leistungen unter entsprechend qualifizierten Reitern erbringt (LG MÜNSTER vom 24.09.2007, Az.: 2 O 11/07).

Nichterreichen des Ausbildungsziels:

Die Nichterreichung des Ausbildungsziels eines Pferdes stellt keinen Sachmangel dar, da gewisse Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung immer gegeben sind. Die Beweislastumkehr gemäß §476BGB ist bei Nichterreichung des Ausbildungszieles ebenfalls nicht anwendbar (OLG FRANKFURT A.M. vom 19.04.2004, Az.: 17 U 4/04).

Osteoarthrose tarsi (Spat):

Leidet ein Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an einer deformierenden Gelenksentzündung (Osteoarthrose tarsi; Spat), so beschreibt dies ein physisches Merkmal des Pferdes und ist daher als Beschaffenheit i.S.d. §434Absatz 1, Satz 1BGB zu subsumieren. Spat stellt eine chronisch-deformierende Entzündung dar, die zu einer Zerstörung der Gelenkknorpel und Knochenzubildung bis hin zu knöcherner Durchbauung der Gelenkspalten führt. Als Folge von Lahmheit und Muskelschwund kann ein an Spat erkranktes Pferd für hochklassige Dressur-Wettbewerbe der Klassen M oder S nicht eingesetzt werden (OLG STUTTGART vom 08.02.2006, Az.: 3 U 28/05).

Osteoarthrose tarsi (Spat):

Ein Röntgenbefund mit Spat ist per se kein Beweis für eine klinisch relevante Erkrankung oder Gebrauchsbeeinträchtigung. Spat ist nur dann ein Mangel, wenn er lahmheitsverursachend ist (OLG HAMM vom 15.10.2004, Az.: 19 U 75/04).

Osteoarthrose tarsi (Spat):

Liegen bei einem Reitpferd bei Gefahrübergang Röntgenbefunde der Röntgenklasse 3-4 (im konkreten Fall durch Vorliegen von Spat) vor, so entspricht dies nicht der Sollbeschaffenheit. Ein Sachmangel ist zu bejahen, auch wenn zunächst keine klinischen Symptome vorliegen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seiner notwendigen Verwendungen verlangen (LG MÜNSTER vom 20.07.2007, Az.: 10 O 240/06).

Osteoarthrose tarsi (Spat):

Röntgenbefunde mit Spat sind ohne einhergehenden klinischen Befund bei einem älteren Reitpferd kein Mangel (AG BAD GANDERSHEIM vom 23.04.2004, Az.: 4 C 32/03).

Osteoathritis:

Die Lahmheit eines Pferdes infolge einer Osteoathritis ist ein Mangel, der ohne weiteres mit der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB vereinbar ist (OLG SCHLESWIG vom 05.12.2013, Az.: 7 U 24/13).

Osteochondrosis dissecans (Chip)

Eine Osteochondrosis dissecans (OCD; „Chip“) stellt einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne dar, wenn eine Indikation zur tierärztlichen Entfernung des „Chip" besteht. In einem solchen Fall ändert die Einstufung in die Klassen II-III nach dem Röntgenleitfaden nichts (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Rittigkeit:

Hat die Käuferin das Pferd in einer für sie zufrieden stellenden Weise probegeritten und rügt diese dann erst in der zeitlichen Folge, dass Pferd sei Tage später nur noch bockend durch die Reithalle gelaufen und habe sie auch abgeworfen, so liegt gleichwohl kein Mangel vor. Mangelnde Rittigkeit und Beherrschbarkeit eines Pferdes sind keine Mängel, die bei Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen haben müssen. Es ist vielmehr bekannt, dass insbesondere junge Pferde unter einem neuen Reiter mit plötzlichem Wechsel im Reitstil völlig anders reagieren können, als es bis zu diesem Zeitpunkt der Fall war (OLG OLDENBURG vom 11.05.2004, Az.: 8 W 76/04).

Röntgenbefund (Röntgenklasse III -IV):

Ein Röntgenbefund der Klasse III-IV ist für sich genommen kein Mangel, sofern mit ihm nicht auch klinische Erscheinungen einhergehen (LG MARBURG vom 22.11.2007, Az.: 1 O 387/04).

Schadensgeneigte (genetische) Anlage:

Allein die in der Konstitution eines Pferdes schadensgeneigte Anlage für eine negative Entwicklung und Auswirkungen auf das Springvermögen des Pferdes sowie das bloße Vorliegen einer Skelettveränderung rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Sachmangels wegen Fehlens einer vereinbarten oder Abweichens von der üblichen Beschaffenheit (OLG HAMM vom 04.08.2006, Az.: 11 U 142/05).

Shivering-Syndrom:

Leidet ein Pferd am sog. Shivering-Syndrom, d.h. ist es dergestalt erkrankt, dass es v.a. beim Beschlagen oder Säubern der Hufe krampfartig mit halbgebeugten oder unter den Bauch gezogenen Beinen und typischerweise gehobenem Schweif verharrt, so ist darin ein Sachmangel im Sinne des §437BGB zu sehen (OLG HAMM vom 26.08.2008, Az.: 19 U 85/07).

Sommerekzem:

Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des §434Absatz 1 Satz 1 und 2BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des §476BGB zur Anwendung. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des §476BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden (BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07).

Spat:

Selbst wenn Spat eine erbliche Prädisposition hätte, ist nicht von einem Abweichen von der üblichen Beschaffenheit gemäß §434Absatz 1, Satz 2Nr.2BGB auszugehen (LG LÜNEBURG vom 16.03.2004; Az.: 4 O 322/03).

Sporttauglichkeit:

Ein gemäß §119BGB in Betracht kommender Irrtum über die Sporttauglichkeit eines Pferdes ist über das spezielle Gewährleistungsrecht abzuwickeln, da es um einen Mangel bei Gefahrübergang geht. Ein Pferd ist bei Übergabe mangelhaft, wenn es nicht der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht, wonach dieses ohne weiteres sporttauglich und das Risiko einer künftigen gesundheitsbedingten Veränderung vernachlässigbar gering sein soll. Wegen der fehlenden Sporttauglichkeit muss sich die Klägerin keinen Wertersatz für die Verletzung des Pferdes nach §346Absatz 2 Nr.1BGB anrechnen lassen. Selbst wenn Sie das Pferd zwei Mal auf Turnieren mit Erfolg eingesetzt hat, war dieses gesundheitlich praktisch als Sportpferd nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Regelmäßigkeit einsetzbar, so dass es sich mehr um Versuche ohne messbaren Nutzwert unter Gefährdung der Gesundheit des auch untrainiert und unter Schmerzen leistungswilligen Tieres handelte (OLG HAMM vom 18.02.2011, Az.: 19 U 164/10).

Steigen:

Eine Fristsetzung war nicht nach § 326 V BGB im Hinblick darauf entbehrlich, dass eine Nachbesserung mangels Therapierbarkeit des Steigens unmöglich ist. Die eingeschaltete Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass nur ein notorischer Steiger nicht therapierbar sei, ansonsten aber eine Therapie des Steigens und damit eine Nachbesserung grundsätzlich in Betracht komme (OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: 19 U 132/11).

Stolpern:

Schadenersatz, vor allem für die tierärztlichen Behandlungen und die Unterbringung des Pferdes, sind dem Käufer nicht zuzusprechen, da der Verkäufer den Mangel, hier die Erkrankung des Tieres in Gestalt des Stolperns, nicht kannte. Nach den Angaben des Sachverständigen lag der Erkrankung eine genetische Veranlagung zugrunde, die dazu führte, dass die Probleme des Stolperns immer mehr zunehmen. Ein vereinzeltes Stolpern eines Pferdes führt jedenfalls noch nicht dazu, dass man mit einer Erkrankung rechnen muss. Somit hat der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten und muss deshalb keinen Schadenersatz bezahlen LG COBURG vom 07.08.2012, Az.: 23 O 386/11.

Trächtigkeit Jährlingsstute:

Die Trächtigkeit einer Jährlingsstute stellt sich als Sachmangel dar, weil eine Trächtigkeit im Jugendalter zum verfrühten Epiphysenfugenschluss führt und mit einem Nichterreichen der physiologischen Körpergröße einhergeht (AG SCHWEDT/ODER vom 18.04.2007, Az.: 3 C 177/05).

Turnieruntauglichkeit Beistellpferd:

Wird ein Pferd ausdrücklich als „Beistellpferd zu Liebhaberzwecken“ verkauft, so hat der Pferdekäufer keine Sachmängelhaftungsansprüche, wenn das Tier laut Röntgenbefund für eine Nutzung als Turnierpferd ungeeignet ist. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung haben die Vertragsparteien eine Regelung getroffen, dass das Pferd lediglich als Gesellschafter für andere Artgenossen verwendet werden soll. Als Beistellpferd ist das Tier trotz Krankheit geeignet (LG BRAUNSCHWEIG vom 11.01.2005, Az.: 6 S 149/04).

Weben:

Bei einem Pferd ist im Weben ein rechtserheblicher Mangel zu sehen (LG MÜNSTER vom 17.08.2010, Az.: 11 O 301/06).

Weben:

Bei der Verhaltensstereotypie „Weben“ handelt es sich um eine echte Verhaltensstörung, die aus einer Unterdrückung des Bewegungstriebes des Pferdes resultiert. Grundsätzlich gehen mit dem Vorhandensein dieser Stereotypie keine gesundheitlichen Risiken einher. Auch eine Leistungsbeeinträchtigung ist damit in der Regel nicht verbunden. Folglich stellt das „Weben“ zumindest bei einem Freizeitpferd keinen Sachmangel dar (AG SCHLESWIG vom 18.06.2010, Az.: 2 C 21/10).

Zaum- und Sattelzeug:

Mängel am Zaum- und Sattelzeug eines Pferdes erfordern zunächst eine Fristsetzung zur Nacherfüllung (OLG DÜSSELDORF vom 30.09.2005, Az.: 22 U 82/05).

Mangelfolgeschaden

"Begriff":

Ein fehlerhafter tierärztlicher Untersuchungsbefund "realisiert" sich nicht lediglich in dem Kaufvertrag, für dessen Abschluss er erhoben worden ist. Schäden aus solchen Gutachten treten vielmehr gerade, ja sogar vorwiegend als entferntere Mangelfolgeschäden auf (BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81).

Mehrbedarfsrente

Erwerbsschaden (Bemessung):

Für die Mehrfachbedarfsrente gilt die Beschränkung des Verdienstausfallschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit nicht (BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08).

Minderjährigkeit

Einsichtsfähigkeit (Tierhüterhaftung):

Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schadensereignisses minderjährig war, schließt die Anwendung des §834BGB nicht aus. Der Minderjährigenschutz ist bei der Anwendung dieser Beweislastregel in der Weise zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob der Minderjährige auf Grund seiner Erfahrungen im Umgang mit einem entsprechenden Tier, d.h. sowohl in Bezug auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit (§828IIIBGB) in die Erforderlichkeiten der Steuerung als auch körperlich in der Lage war, selbstständig Einflussmöglichkeiten auf eine Steuerung des Tieres wahrzunehmen. Das ist bei einer Person, die zur Zeit des Reitunfalles bereits über 16 ½ Jahre alt und nach eigenem Vortrag sehr reiterfahren war, unzweifelhaft der Fall (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Einsichtsfähigkeit:

Für die erforderliche Einsicht genügt das allgemeine Verständnis in die Gefährlichkeit des eigenen Tuns. Ab dem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet. Bei Jugendlichen von über 16 und 17 Jahren ist nichts ersichtlich, um an der vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu zweifeln, es sei denn, es wurden Gründe dargelegt, weshalb ihnen die Einsichtsfähigkeit fehlt (OLG KOBLENZ vom 16.04.2012, Az.: 12 U 1396/10).

Reitunfall (Mitverschulden):

Für Minderjährige ist hinsichtlich des Mitverschuldens an einem Reitunfall lediglich eine alters- und reiterfahrungsentsprechende Sorgfalt zu erwarten. Die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter für ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadensereignisses setzt bei einer bloß gesetzlichen Schadensersatzpflicht ein bestehendes Schuldverhältnis voraus, dass besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, einen Schaden auch im Interesse des Haftenden zu vermeiden (OLG FRANKFURT vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08).

Reitunfall (Mitverschulden):

Ein Mitverschulden eines 9 1/2 jährigen Kindes wegen Verletzung durch Ausschlagen eines Pferdes ist nur dann gegeben, wenn feststeht, dass das Kind im Umgang mit Pferden erfahren ist und das Ausschlagen provoziert oder sich dem Pferd von hinten genähert hat (OLG OLDENBURG vom 09.11.2000, Az.: 8 U 120/00).

Reitunfall (Mitverschulden):

Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des §254 BGB – §828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen (BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59).

Sorgfaltspflichtverletzung (Reitlehrer, Tierhalter):

Tierhalter und Reitlehrer verletzen die ihnen jeweils obliegende Sorgfaltspflicht, wenn sie ein 12jähriges, ca. 35 kg wiegendes Mädchen auf einem Hengst ausreiten lassen, da das Kind dabei überfordert ist (LG AMBERG vom 13.05.1993, Az.: 13 O 599/92).

Tierhalterhaftung:

Auch eine 15jährige (pferdeerfahrene) Schülerin, der während der Dauer der (fünfwöchigen) Sommerferien die selbstständige Betreuung und Pflege eines Reitpferdes übertragen ist, haftet trotz ihres jugendlichen Alters als Tierhalter für einen durch das Pferd verursachten Schaden, wenn ihr der Entlastungsbeweis nicht gelingt. Die 15jährige Schülerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass sie die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt entstanden wäre, wenn sie eine unerfahrene Reiterin hat reiten lassen und die zunächst gehaltenen Zügel losließ, so dass die Stute ungehindert zum Stall (in dem sich ihr Fohlen befand) zurückgaloppieren konnte und die Reiterin dabei abwarf. Die Schülerin hätte mit einer Schreckreaktion des Tieres und dessen Stalldrang rechnen müssen und die Zügel nicht loslassen und damit die unerfahrene Reiterin einer erhöhten Unfallgefahr aussetzen dürfen (Schweizerisches Bundesgericht Lausanne vom 08.10.2001, Az.: 4C.237/2001).

Mist

Lagerung (Strafbarkeit):

Der Senat hält im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeit der (illegalen) Lagerung großer Mengen Pferdemist an der bisherigen Einordnung des Tatbestands des §326INr.4lit.aStGB als abstraktes Gefährdungsdelikt auch für den Fall fest, dass die Gefährdung wegen anderer konkreter Umstände des Einzelfalls, vor allem wegen örtlicher Gegebenheiten, als der geringen Abfallmenge ausgeschlossen erscheint (BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT vom 27.06.2001, Az.: 4 St RR 76/2001).

Pferdehaltung (Wohnbebauung):

Das OVG Lüneburg nahm Stellung zur Frage der Vereinbarkeit einer Pferdehaltung mit benachbarter Wohnbebauung und bejahte dies im konkreten Fall für das Nebeneinander einer Wohnbebauung und einem Stall für zwei Ponys nebst Mistkaut (Dunglege) (OVG LÜNEBURG vom 04.02.2005, Az.: 1 ME 291/04).

Mitverschulden

Einstallung (Steigen, Tiergefahr):

Der Pensionsbetreiber kann sich nicht auf ein anspruchsminderndes oder gar ausschließendes Mitverschulden des Einstallers wegen der von dessen Pferd ausgehenden Tiergefahr berufen, da die aus dem Mietvertrag resultierende Verpflichtung, die vermieteten Boxen pferdesicher zu gestalten, gerade auch dazu dient, etwaige Gefahren, die für das Tier aufgrund seines eigenen pferdetypischen Verhaltens bestehen, auszuschließen bzw. zu minimieren und das Pferd damit quasi vor sich selbst zu schützen (OLG KÖLN vom 05.02.2013, Az.: 15 U 138/12).

Haftung des Unfallgeschädigten ("Haftungserweiterung auf 100%"):

Ein Unfallgeschädigter selbst kann nur in Ausnahmefällen wegen eines überwiegenden Mitverschuldens vollständig haftbar gemacht werden ("vollständige Haftungsverlagerung"). Eine vollständige Haftungsverlagerung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 II BGB setzt mindestens die gerichtliche Feststellung im Urteil voraus, dass der Unfall für den Geschädigten überhaupt zu vermeiden gewesen wäre, d.h. die Gefahr (im konkreten Fall das spontane Nachhintentreten eines eine Gruppe betreuenden Sportlehrers, durch dessen Gruppe der Unfallgeschädigte auf Skiern hindurchfahren wollte) auch rechtzeitig zu erkennen war (BGH vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 206/14).

Hufschmied (Tierhalterhaftung):

Wird ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes verletzt, so ist die Tierhalterhaftung unabhängig davon, ob der Halter des Pferdes beim Beschlagen anwesend ist, in der Regel nicht vertraglich ausgeschlossen. Den Hufschmied kann ein Mitverschulden treffen, wenn er die Möglichkeit des Ausschlagens des Pferdes nicht hinreichend berücksichtigt (OLG MÜNCHEN vom 26.07.1990, Az.: 1 U 2076/90).

Hufschmied (Tierhalterhaftung):

Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Haftung des Pferdehalters einschränkendes Mitverschulden des Hufschmieds hat der Pferdehalter zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis spricht jedenfalls nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Der Hufschmied wird aufgrund eines Beschlagvertrags nicht zum Tierhüter. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann (OLG Hamm vom 22.04.2015, Az.: 14 U 19/149).

Pferdeüberlassung aus Gefälligkeit:

Der Geschädigte, dem ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, hat die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein Verhalten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat (OLG DÜSSELDORF vom 01.12.1994, Az.: 13 U 298/93).

Reiten im Verband (Verkehrsunfall):

Ist eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug nicht durch ein selbständiges Tierverhalten des gerittenen Pferdes mitverursacht worden, sondern hat das Pferd vielmehr den Befehlen seines Reiters gehorcht, so kommt eine Haftungskürzung unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr aus diesem Grund nicht in Betracht. (Rdn. 31ff.) „Jedoch durfte die Klägerin gerade im Hinblick auf die Dämmerung nicht darauf vertrauen, von dem Beklagten zu 1) (dem Fahrer des Pkw) gesehen zu werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon die vorausreitenden Mitglieder der Gruppe durch Winken auf sich aufmerksam gemacht hatten, ohne dass der Beklagte zu 1) darauf reagiert hätte (...). Dieses hatte die Klägerin ... auch bemerkt. Sie hätte daher in ihrem eigenen Interesse trotz des von der Verbandsführerin gegebenen Kommandos zum Überqueren ihr Pferd zum Stehen bringen und das Fahrzeug passieren lassen müssen. Das Mitverschulden der Klägerin, die als Verbandsmitglied grundsätzlich die Straße vor dem Beklagtenfahrzeug passieren durfte und lediglich die Fahrweise des Beklagten zu 1) falsch eingeschätzt hatte, ist deutlich geringer zu bewerten als dessen Verschulden am Unfall. Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände bewertet der Senat daher ihr Mitverschulden mit 25 %“(OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.12.2011, Az.: 10 U 240/09).

Reitunfall (Sicherheitsabstand):

Einen erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten Verletzung ein Mitverschulden (im konkreten Fall von 1/3), wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (OLG CELLE vom 24.04.1996, Az.: 20 U 57/94).

Reitunterricht (Subjektive Überforderung):

Ist ein Reitschüler mit einer Übung während des Reitunterrichts subjektiv überfordert und teilt er dies dem Reitlehrer nicht mit, so ist dieser Umstand als Mitverschuldenseinwand im Sinne des §254BGB zu berücksichtigen (OLG FRANKFURT vom 19.08.1991, Az.: 23 U 192/97).

Schmerzensgeld (Mitverschulden):

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann die sog. Ausgleichsfunktion es rechtfertigen, aufgrund der eingetretenen erheblichen Verletzungen (im konkreten Fall dauerhafte Bewegungseinschränkung der rechten Hand eines Rechtshänders) den Mitverschuldensanteil des Geschädigten anders zu gewichten als bezogen auf die materiellen Schäden (im konkreten Fall 1/3 statt 1/2) (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Tierarzt (Mitverschuldensquote):

Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen in einer ca. 3,18 x 3,15 m großen Pferdebox behandeln will, so kann dem Tierarzt (im konkreten Fall wurde dies mit 25% u.a. deshalb bemessen, weil die Stute in der Box trotz ihres aufgeregten Zustands angebunden wurde) ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt anzurechnen sein, dass er sich der Stute in einer für ihn erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat. Parameter zur Bestimmung des Mitverschuldensanteils waren u.a. die für beide Pferde erheblich zu gering dimensionierte Pferdebox, die Erkennbarkeit der Gefahr, an jeder Stelle vom Huf der erregten Stute getroffen werden zu können sowie das Anbinden der Stute in der Box.

Tierhalterhaftung (Haftungsausschluss, Probereiten):

Kein konkludenter (stillschweigender) Haftungsausschluss bei einem Proberitt auf Veranlassung des Tierhalters. Kein Mitverschulden des Reiters, der seine reiterlichen Fähigkeiten falsch einschätzt, bei einem Proberitt auf einem als gutwillig bekannten Pferd (OLG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 29.02.2012, Az.: 7 U 115/11).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden):

Nähert sich der Geschädigte in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum einem schlafenden oder dösenden Hund und hält er diesem die Hand zum "Beschnüffeln" hin, ist die Haftung des Tierhalters nicht ausgeschlossen, wenn der Hund dem Geschädigten hieraufhin in die Hand beißt, auch wenn der Geschädigte zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund es nicht möge, angefasst zu werden. Setzt sich der Geschädigte selbst der Gefahr aus, dass sich eine gewöhnliche Tiergefahr verwirklicht, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Tieres und dem eingetreten Schaden infolge eines Hundebisses nicht ausgeschlossen, insbesondere gebietet weder der Schutzzweck der Norm einen Haftungsausschluss noch handelt der Geschädigte in einer solchen Situation "auf eigene Gefahr". Der Geschädigte muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich einem ihm unbekannten Tier unvorsichtig nähert (im konkreten Fall 50%) (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden, Minderjährige):

Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des §254 BGB – §828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen (BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden, Verweigerte Aufstiegshilfe):

Der Umstand, dass die im Rahmen des Unfalls verletzte Klägerin nach wiederholten Problemen beim Aufsteigen unter Verweigerung einer Aufstiegshilfe trotzdem weiter versucht hat, das Pferd ohne Hilfe zu besteigen, stellt einen derart erheblichen Eigenbeitrag zu der von ihr daraufhin erlittenen Verletzung dar, dass eine Verantwortung der Beklagten aus Tierhalterhaftung dahinter vollständig zurücktreten muss (LG DORTMUND vom 16.02.2011, Az.: 5 O 126/09).

Tierhalterhaftung (Tierhüterhaftung, Mitverschulden):

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass gegenüber der Haftung des Tierhalters aus §833BGB im Rahmen des Mitverschuldens nach §254BGB die Beweislastregel des §834BGB mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass der geschädigte Reiter den Vorwurf des Mitverschuldens auszuräumen hat. Ist der erforderliche Beweis des fehlenden Mitverschuldens nicht erbracht, so ist nicht von einem überwiegenden Haftungsanteil des Tierhalters, sondern mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Verhältnis Tierhalter-Tierhüter:

Ist ein Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadensverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der dem Tierhüter sein Pferd überlassende Tierhalter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadensverursachung durch das bei ihm befindliche Pferd zu verhindern, so tritt der Schadensverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück (OLG CELLE vom 06.07.1991, Az.: 5 U 109/88).

Verhältnis Tierhalter-Tierhüter:

Der als Tierhüter anzusehende und gegen die Halterin klagende Pferdepensionswirt musste den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden. Wegen der Tierhütereigenschaft muss der Pferdepensionswirt nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat. Von einem erheblichen, eine Tierhalterhaftung verdrängenden Verschulden des klagenden Tierhüters ist z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall (im konkreten Fall eine Trittverletzung) ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden ist (OLG HAMM vom 09.04.2013, Az.: 24 U 112/12).

Verkehrsunfall (Fahrrad):

Blockiert ein Pferd den Radweg und kommt deshalb eine Radfahrerin beim Ausweichversuch zu Fall, so verwirklicht sich daran die Tiergefahr i.S.d. §833BGB. Es ist hierbei unerheblich, ob die Radfahrerin von dem Pferd gestoßen wurde, oder ob sie beim Ausweichen stürzt. Für den Entlastungsbeweis nach §833Satz 2BGB ist es erforderlich, dass das Pferd überwiegend dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dient. Der Radfahrerin war im konkreten Fall im Rahmen der Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ein Mitverschulden von 20% anzulasten, da sie die Unruhe des Pferdes bereits bemerkt hatte, als sich die Reitgruppe näherte und dennoch weiterfuhr. Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung war nicht anzunehmen, da in dem Verhalten kein Handeln auf eigene Gefahr liegt (OLG DÜSSELDORF vom 22.11.1991, Az.: 22 U 22/91).

Verkehrsunfall:

Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück (BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64).

Verkehrsunfall:

Nähert sich ein Pkw innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (im konkreten Fall zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (im konkreten Fall 64 km/h) und muss der Fahrer daraufhin eine Vollbremsung machen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20%, wenn es aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers zu einem Schaden kommt (OLG KÖLN vom 14.01.1992, 9 U 7/91).

Verkehrsunfall:

Kommt es zur Nachtzeit auf einer Landstraße zur Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem ausgebrochenen Pferd, ist eine Haftungsquote des Halters des KFZ von mehr als 50% selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorlag (OLG HAMM vom 08.10.2009, Az. I-6 U 45/09).

Verkehrsunfall:

Die Tiergefahr war im konkreten Fall doppelt so hoch zu bewerten wie die des Lkw-Zuges, da das Pferd gescheut und sich in die Fahrspur des Anhängers hineingedreht hatte. Zudem war die Kollision erst durch das Scheuen des Pferdes verursacht worden, als der Lkw dieses bereits passiert hatte (OLG BRANDENBURG vom 07.04.2011, Az.: 12 U 6/11).

Verkehrsunfall:

Blockieren mehrere Pferde eine Fahrbahn, so haften die Pferdehalter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, mit welchem der Pferde ein herannahendes Fahrzeug tatsächlich kollidiert. Da die Pferde hierbei ein einheitliches Hindernis darstellen, geht von jedem der Tiere die gleiche Gefahr aus. §833BGB setzt zwar voraus, dass "das Tier den Schaden adäquat kausal verursacht hat". Nicht erforderlich ist aber eine unmittelbare Herbeiführung. Im konkreten Fall war das Blockieren der Straße durch die Pferde die eigentliche Ursache für den Verkehrsunfall. Auch wenn es gar nicht zu einer Kollision gekommen wäre, sondern der Reiter bei einem Ausweichmanöver gestürzt wäre, wäre eine Haftung nach §833Satz 1BGB gegeben (OLG SAARBRÜCKEN vom 08.03.2006, Az.: 4 U 615/04).

Verkehrsunfall:

Beim Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pferd, das auf einer öffentlichen Straße (im konkreten Fall einer Bundesstraße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) geritten wird, den weder der Fahrer noch der Reiter verschuldet haben, haftet der Tierhalter mit einer Quote von 70%, da von einem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgeht (OLG CELLE vom 19.12.2002, Az.: 14 U 94/02).

Verkehrsunfall:

Scheut ein Pferd wegen eines wiehernd auf ihn zustürmenden Eselhengstes, der als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt mit auf der Weide steht, und kommt es daraufhin zu einem durch das Pferd verursachten Verkehrsunfall, so geht die sich darin realisierende Tiergefahr alleine vom Reitpferd aus. Für eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes bleibt kein Raum (AG LIMBURG vom 12.11.1998, Az.: 4 C 547/98).

Verladeunfall:

Ein Mitverschuldenseinwand ist dann begründet, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Für die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist, kommt es auf die Erkennbarkeit der konkreten Gefährlichkeit des Verhaltens sowie auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit ihrer Vermeidung. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Anspruchstellers zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Im Rahmen der Abwägung gegenüber der Gefahrenverantwortung des Tierhalters bemisst sich das Gewicht des Beitrages des Verletzten nach seinem objektiven Anteil an der Verletzung und dem Grad des Sorgfaltsverstoßes gegen das eigene Sicherheitsinteresse. Insoweit ist zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Anspruchsstellerin um eine Reiterin mit einer Reitpraxis von über 8 Jahren handelt, die sich selbst als geübte und erfahrene Reiterin bezeichnet hat. Ist einer erfahrenen Reiterin bekannt, dass es bei dem ersten Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen ist, muss sie bei einem weiteren Verladeversuch mit entsprechenden Angst- oder Panikreaktionen des Pferdes rechnen und bei einem erneuten Verladen ein hohes Maß an Vorsicht und Umsicht walten lassen (OLG DÜSSELDORF vom 29.09.2005, Az.: 5 U 21/05).

MRT-Aufnahmen

Überprüfungspflicht (Zusatzqualifizierung):

Ein Orthopäde handelt nicht behandlungsfehlerhaft, wenn er die Diagnose eines Radiologen, eine Sehne sei nur angerissen, nicht anhand der dem Patienten mitgegebenen MRT-Aufnahmen überprüft, und wenn er nicht über die hierzu erforderliche Zusatzqualifizierung verfügt. Der Orthopäde darf sich dann auf den schriftlichen Befund des Radiologen, dass die von diesem gefertigten MRT-Aufnahmen (nur) eine Teilruptur der Quadrizepssehne zeigen, verlassen. Die spezifische fachärztliche Kompetenz eines Facharztes für diagnostische Radiologie besteht darin, bildgebende Befunde zu erstellen und auszuwerten. Dem Facharzt für Orthopädie fehlt dagegen (häufig) diese Kompetenz (OLG MÜNCHEN vom 01.08.2013, Az.: 1 U 204/12).


N

Nacherfüllung

(Kostenvorschuss):

Um von einem tauglichen Nacherfüllungsverlangen des Käufers ausgehen zu können, muss der Käufer die Kaufsache dem Verkäufer grundsätzlich am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung anbieten. Dieser ist, folgend aus der allgemeinen Vorschrift des § 269 I, II BGB, die auch auf das Kaufrecht und mangels spezieller Normen auf die Nacherfüllung Anwendung findet, der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, also des Verkäufers. Nach der nun aktuellen Entscheidung des BGH genügt der Käufer jedoch auch bereits dann den Anforderungen, die an sein Nacherfüllungsverlangen gestellt werden, wenn er sich bereiterklärt, gegen Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses die Sache an eben diesen Ort zu verbringen. Und zwar auch dann, wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird. Damit setzt der BGH letztlich die richtlinienkonforme, wegen dem Sinn und Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verbraucherfreundliche, Auslegung des § 439 BGB fort (BGH vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 278/16).

Erfüllungsort (Nacherfüllung vs. Rücktritt):

Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, ist der Austauschort grundsätzlich der Ort, an welchen der Käufer die Kaufsache verbracht hat. In einem solchen Fall besteht für einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung ebenso wie beim Autokauf ein praktisches Bedürfnis. Die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gemäß §§437Nr.2, 440, 346 BGB (i.d.R. der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet) entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die Nacherfüllung nach §439BGB übertragen (OLG KARLSRUHE vom 14.06.2013, Az.: 13 U 53/13).

Ersatzlieferung (Head-Shaking):

Bei einem Pony mit Head-Shaking-Syndrom besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nur nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung. Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Kauf eines für den Turniersport erworbenen Reitpferdes jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer sich zunächst auf Verhandlungen über eine Ersatzlieferung eingelassen und diese folglich als taugliche Modalität der Nacherfüllung angesehen hat (OLG ZWEIBRÜCKEN vom 30.04.2009, Az.: 4 U 103/08).

Ersatzlieferung:

Nach den Vorstellungen der Parteien ist die Ersatzlieferung möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann, wobei es (beim Kauf eines Gebrauchtwagens) allerdings in der Regel naheliegt, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Kaufgegenstands (Fahrzeugs) vorangegangen ist und aufgrund dessen der Kaufentschluss nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch auf Grund des bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kaufgegenstand getroffen wurde (OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: 19 U 132/11).

Ersatzlieferung:

Bei einem individuell ausgesuchten Reitpferd, das einen Sachmangel aufweist, scheidet eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung im Regelfalle von vornherein aus. Eine Ersatzlieferung ist zwar auch bei Tieren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann, d. h. dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss entspricht und damit der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Wurde das Pferd erst nach mehreren Besichtigungen und jedenfalls einem Proberitt ausgesucht und für einen bestimmten Zweck (im konkreten Fall als Springpferd) erworben, so handelt es sich dabei um eine individuelle Entscheidung aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Tier, das als für den bestimmten Zweck geeignet angesehen wurde. Ein solches Tier, das nicht gleichsam „von der Stange“ oder ohne nähere Besichtigung und Prüfung gekauft worden ist, ist nicht beliebig ersetzbar, selbst wenn man unterstellt, dass der Verkäufer ein Pferd im gleichen Wert und zur gleichen Verwendung hätte liefern können (OLG SCHLESWIG vom 05.12.2013, Az.: 7 U 24/13).

Mangel (Steigen):

Eine Fristsetzung war nicht nach §326VBGB im Hinblick darauf entbehrlich, dass eine Nachbesserung mangels Therapierbarkeit des Steigens unmöglich ist. Die eingeschaltete Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass nur ein notorischer Steiger nicht therapierbar sei, ansonsten aber eine Therapie des Steigens und damit eine Nachbesserung grundsätzlich in Betracht komme (OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: 19 U 132/11).

Nacherfüllungsverlangen (Umfang):

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).

Nachfristsetzung (Arglistige Täuschung):

Der Käufer kann wegen eines Sachmangels der verkauften Sache grundsätzlich nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer fruchtlos Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, §§ 437 Nr. 2, 323 Absatz 1 BGB. Das Erfordernis der Nachfristsetzung entfällt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB. So etwa bei arglistiger Täuschung, da diese grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Käufers in eine Nacherfüllung zu zerstören. Das Entfallen des Erfordernisses der Nachfristsetzung entfällt wiederum ausnahmsweise dann, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Behebung gesetzt hat. Damit hat dieser nämlich zu erkennen gegeben, das sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht. Kommt der Verkäufer innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel behoben, so scheidet der Rücktritt vom Kaufvertrag aus, weil die verkaufte Sache – nunmehr – vertragsgerecht ist (BGH vom 12.03.2010, Az.: V ZR 147/09).

Nachfristsetzung (Entbehrlichkeit):

Von der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auszugehen, wenn die unverzügliche Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe erforderlich war, die tierärztliche Behandlung somit eine Notfallmaßnahme darstellte, die keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Tieres zum Wohnort des Verkäufers nicht zuließ (OLG BRANDENBURG vom 30.04.2009, Az.: 12 U 196/08).

Nachfristsetzung (Entbehrlichkeit):

Erweist sich ein Pferd, das als ruhig und für Kinder geeignet verkauft worden ist, als nervös und störrisch, ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich, weil der Verkäufer das Pferd ausbilden oder dem Käufer ein taugliches Ersatzpferd zur Verfügung stellen kann. Im Leugnen des Mangels liegt nicht zwingend eine endgültige Erfüllungsverweigerung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Fehler erstmals nach der Übergabe zutage getreten ist (OLG KOBLENZ vom 13.11.2008, Az.: 5 U 900/08).

Nachfristsetzung (Entbehrlichkeit, Therapie):

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war im konkreten Fall nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gemäß §440 BGB entbehrlich, da eine Therapie unzumutbar, weil mit unverhältnismäßigem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und im Übrigen der Erfolg zweifelhaft ist (AG HILDESHEIM vom 03.06.2003, Az.: 43 C 273/02).

Nachfristsetzung (Entbehrlichkeit, Tierarztkosten):

Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach §437Nr.3 i.V.m. §281IIBGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 1/05).

Nachfristsetzung:

Der Käufer unterläuft das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung, sofern er nicht unverzüglich über festgestellte Beschwerden des gekauften Reitpferdes informiert und zur Nacherfüllung auffordert, sondern das Tier vielmehr zunächst selbst (etwa 4 Monate!) durch einen Tierarzt behandeln lässt (OLG FRANKFURT A.M. vom 17.07.2006, Az.: 18 U 96/05).

Nachfristsetzung:

Mängel am Zaum- und Sattelzeug eines Pferdes erfordern zunächst eine Fristsetzung zur Nacherfüllung (OLG DÜSSELDORF vom 30.09.2005, Az.: 22 U 82/05).

Pferdekauf (Anwendbarkeit):

Auch bei einem Viehkauf ist dem Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Beim Viehkauf steht der Umstand eines Stückkaufs einer Nachlieferung dann nicht entgegen, wenn es sich bei der Kaufsache um ein Tier handelt, das nicht in erster Linie individuell aufgrund seiner Persönlichkeit, sondern zur gewerblichen Nutzung ausgesucht wurde, weil es sich dann um eine vertretbare Sache handelt. (AG HANNOVER vom 11.07.2006, Az.: 455 C 3962/06).

Pferdekauf (Anwendbarkeit):

Auch beim Reitpferdekauf als Stückkauf ist eine Nacherfüllung in Form der Nachlieferung grds. möglich, sofern sich nach Auslegung des Parteiwillens nichts anderes ergibt (BGH vom 24.11.2009, Az.: VIII ZR 124/09).

Pferdekauf (Anwendbarkeit):

Gibt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen zur Beseitigung des Mangels das Pferd nicht für eine angemessene Zeit heraus, so kann dies zum Verlust des Rechts auf Ersatz der Behandlungskosten führen (BGH vom 07.12.2005, Az.: VIII ZR 126/05).

Pferdekauf (Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen):

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach §439Absatz 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern vielmehr die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06).

Pferdekauf/-tausch (Anwendbarkeit):

Auch beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen behebbaren Mangels grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde (BGH vom 07.12.2005, Az.: VIII ZR 126/05).

Nasenbremse

Tierarzt (Behandlung):

Der unterlassene Einsatz einer Nasenbremse bei einer intravenösen Injektionsbehandlung stellt keine Verletzung tierärztlicher Sorgfaltspflicht dar (LG OLDENBURG vom 25.06.2007, Az.: 17 0 2647/06).

Neue Sache

"Begriff":

Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (im konkreten Fall 6 Monate, sog. „Absetzer“) und bis zum Verkauf nicht benutzt (im konkreten Fall als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht" (BGH vom 15.11.2006, Az.: VIII ZR 3/06).

"Begriff":

Eine im Zeitpunkt des Verkaufs vier Jahre alte Stute ist keine "neu hergestellte Sache" i.S.d. §309Nr. 8 lit. b Buchst. bb BGB (OLG DÜSSELDORF vom 02.04.2004, Az.: 14 U 213/03).

Nothelfer

Haftungsausschluss (§ 104 SGB VII):

Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 1 Nr.13a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII. Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern, nicht aber einen Unternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt. Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04).

Nutztier

"Begriff" (§ 833 Satz 2 BGB):

Ob bei einem Haustier eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier i.S.d. § 833 S.2 BGB – mit der Folge des Ausschlusses der Tierhalterhaftung – werden lässt, ist grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen (BGH vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04).

"Begriff" (§ 833 Satz 2 BGB):

Pferde sind dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt, wenn sie über das Jahr verteilt an 15 bis 20 Tagen zu Holzarbeiten eingesetzt werden, zur Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Gewöhnung der Tiere an den Straßenverkehr wöchentliche Gespannfahrten durchgeführt werden, das Holz vom Tierhalter und seinen erwachsenen Kindern zu Heizzwecken verwendet wird und die Pferde nur selten zum Reiten und für Festumzüge verwendet werden (OLG NÜRNBERG vom 21.12.2009, Az.: 14 U 1474/09).

Haftungsprivileg (§ 833 Satz 2 BGB):

Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 Absatz 1 GG, da auch heute noch eine Differenzierung zwischen Nutz- und Luxustier einen sachlichen Grund darstellt. Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters ist durch Gesetz vom 30.05.1908 Bestandteil des BGB geworden. Nach der Begründung der Gesetzesnovelle sollte diese im Wesentlichen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und insbesondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig bestehenden Versicherungslücken zu vermeiden (BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08).

Nutzungsausfall

Schadenersatz (Reitunfall):

Der unfallbedingte Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Pferdes während der Genesungszeit wirkt sich nicht in typischer Weise auf die materiellen Grundlagen der Lebenshaltung des Halters signifikant aus und ist deshalb nicht als wirtschaftlicher Schaden anzusehen (OLG HAMM vom 13.12.2008, Az.: 6 U 136/08).

Schadensersatz (Reitunfall):

Die während der Genesungszeit (im konkreten Fall neun Monate) entstehenden Unterhaltskosten sind als „sowieso-Kosten“ nicht erstattungsfähig. Ein Pferd unfallbedingt nicht reiten zu können, stellt einen Nutzungsausfallschaden dar. Die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass sich die Entbehrung der Nutzung auf die wirtschaftliche Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Nichtvermögensschäden sind nur bei entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ersatzfähig (vgl. §253BGB). Bei rein zu privaten Zwecken gehaltenen Pferden stellt ein unfallbedingter Nutzungsausfall („entgangene Reitfreuden“) regelmäßig keinen wirtschaftlichen Schaden, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung dar (OLG HAMM vom 19.11.2010, Az.: 6 U 136/08).

Schadensersatz (Ungewollter Deckakt):

Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen des Tierhalters, so verwirklicht sich die Tiergefahr i.S.v. §833BGB mit der Konsequenz einer Schadenersatzpflicht. Die während der Trächtigkeit anfallenden üblichen Unterhaltungskosten der Stute stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie nicht unmittelbar durch den Deckakt verursacht worden sind. Gleiches gilt für den Nutzungsausfall eines Reitpferdes (AG WALSRODE vom 30.01.2006, Az.: 7 C 821/05).

Nutzungsüberlassung

Reitturnier (Preisgelder):

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§598ff.BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe (BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11).


O

Offenstall

Tierhalterhaftung (Handeln auf eigene Gefahr):

Wer als Pferdehalter sein Tier in eine Gruppe von offen gehaltenen Pferden gibt, weiß um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Bringt jemand sein Pferd in einer offenen Stallanlage mit vier Ständern, Liegebereich und ca. 250 qm großem Paddock mit einer aus insgesamt vier Pferden bestehenden Gruppe unter, so handelt dieser auf eigene Gefahr. Sämtlichen Pferdehaltern musste klar sein, dass es unter Berücksichtigung der Größe der konkreten Stallanlage und der Anzahl der eingestellten Pferde dauerhaft zu Interaktionen der Tiere und in gewissem Umfang sogar zu Auseinandersetzungen der Pferde kommen würde. Dementsprechend haben die Halter der beteiligten Pferde, als sie ihre Tiere in die Herde gegeben haben, das Risiko solcher Verletzungen in Kauf genommen, die auf gewöhnlichen Auseinandersetzungen um die Rangordnung in einer kleinen Herde auf begrenztem Raum zurückgehen (OLG KÖLN vom 10.12.2013, Az.: 18 U 98/13).

Ordnungswidrigkeit

Führen abseits eines Reitwegs:

Das Führen eines Pferdes (im konkreten Fall befand sich die Beschwerdeführerin auf einem Ausritt, als sie einen ausgewiesenen Reitweg verließ und das Pferd per Zügel zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese führte, um dort Rast zu machen) ist nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten Reitens nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 12 Abs.1 SächsWaldG vereinbar. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (Bußgeldsenat) gelte das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gerade auch für Bußgeldtatbestände, was eine allein am Gesetzeszweck der Begrenzung von Gefahren für den Wald und seine Nutzer orientierte Auslegung des Begriffs „Reiten“ schlicht nicht zulasse. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen dem „Führen“ und dem „Reiten“, wobei unter Letzterem nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden werde, während beim bloßen Führen das Pferd gerade nicht zur Fortbewegung genutzt werde (OLG DRESDEN vom 10.09.2015, Az.: 26 Ss 505/15).

Orthopäde

MRT-Aufnahmen (Zusatzqualifikation):

Ein Orthopäde handelt nicht behandlungsfehlerhaft, wenn er die Diagnose eines Radiologen, eine Sehne sei nur angerissen, nicht anhand der dem Patienten mitgegebenen MRT-Aufnahmen überprüft, und wenn er nicht über die hierzu erforderliche Zusatzqualifizierung verfügt. Der Orthopäde darf sich dann auf den schriftlichen Befund des Radiologen, dass die von diesem gefertigten MRT-Aufnahmen (nur) eine Teilruptur der Quadrizepssehne zeigen, verlassen. Die spezifische fachärztliche Kompetenz eines Facharztes für diagnostische Radiologie besteht darin, bildgebende Befunde zu erstellen und auszuwerten. Dem Facharzt für Orthopädie fehlt dagegen (häufig) diese Kompetenz (OLG MÜNCHEN vom 01.08.2013, Az.: 1 U 204/12).

Osteoathritis

Beweislastumkehr (§ 476 BGB):

Die Lahmheit eines Pferdes infolge einer Osteoathritis ist ein Mangel, der ohne weiteres mit der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB vereinbar ist (OLG SCHLESWIG vom 05.12.2013, Az.: 7 U 24/13).

Osteochondrosis dissecans (OCD)

Erkrankung (Mangel):

Eine Osteochondrosis dissecans (OCD; „Chip“) stellt einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne dar, wenn eine Indikation zur tierärztlichen Entfernung des „Chip" besteht. In einem solchen Fall ändert die Einstufung in die Klassen II-III nach dem Röntgenleitfaden nichts (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Operation (Aufklärungspflicht, Tierarzthaftung):

Zwar ist die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Humanmedizinbereich gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es eben nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht. Den Tierarzt treffen aber vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn die Behandlung besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sind. Da es sich im konkreten Fall um ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd (bis Grand-Prix) handelte, hätte der Tierarzt zwingend darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation ansteht (zwei Chips im hinteren Bereich des Fesselgelenks, in einem Fall als sog. Birkelandfraktur), die einen ungewissen Ausgang hat und auch dazu führen kann, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen ist. Nimmt der Tierarzt eine Operation ohne ausreichende Indikation mit einem suboptimalen Zugangsweg vor, so ist bereits dies alleine als grob fehlerhafte Behandlung anzusehen. Im konkreten Fall war das Gericht nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten) überzeugt, dass der beklagte Tierarzt nicht hätte operieren dürfen, weil die Ursachen der positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg der Operation sei offen gewesen und die gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung – so das Gericht – kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit des operierten Dressurhengtes gehe daher zu Lasten des Tierarztes, der nicht hat nachweisen können, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden (im konkreten Fall EUR 60.000) erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten war (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Pferdekauf (Sachkenntnis):

Der Umstand, dass ein Käufer im Rahmen des Pferdekaufs von einer Chip-Entfernung Kenntnis erlangt, bietet für sich keinen Anlass, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pferdes in Erwägung zu ziehen und deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen zu müssen (BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12).


P

Papiere

Eigentumsurkunde:

Für den Fall einer langfristigen Übergabe eines Pferdes hat der Eigentümer, der die Eigentumsurkunde einbehält, sich zum Nachweis schriftlich bestätigen zu lassen, dass er trotz erfolgter Übergabe Eigentümer des Pferdes bleibt (AG LIPPSTADT im Jahr 2004, Az. 3 C 177/04).

Equidenpass (Falsche Altersangabe, Tierarzthaftung):

Musste der Tierarzt im Rahmen der Kaufuntersuchung Zweifel an dem im Equidenpass angegebenen Alter des Pferdes haben (im konkreten Fall war das Alter der Schimmelstute mit vier Jahren angegeben, obwohl diese noch ein vollständiges Milchgebiss hatte), so hat dieser zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen darüber aufzuklären. Weist der Tierarzt den Kaufinteressenten im Rahmen einer Kaufuntersuchung nicht auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pass angegebenen Geburtsdatum hin (gemäß Equidenpass sollte es sich um eine vierjährige Stute handeln), so liegt eine Pflichtverletzung vor, die dazu führt, dass der Tierarzt dem Kaufinteressenten den Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden ist. Im konkreten Fall setzt sich dieser aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe von insgesamt ca. EUR 4.500 zusammen. Hierbei handelt es sich kalkulatorisch um die Kosten, die entstehen, bis das Pferd das im Equidenpass angegebene Alter von vier Jahren tatsächlich erreicht hat (OLG HAMM vom 05.09.2013, Az.: 21 U 143/12).

Equidenpass (Streitwert):

Der Anspruch des Pferdekäufers auf Lieferung der Kaufsache umfasst insbesondere auch die Zuchtbescheinigung. Der Streitwert eines Herausgabeanspruchs bezogen auf die Zuchtbescheinigung richtet sich nach dem Kaufpreis, da die Zuchtbescheinigung für die Verkehrsfähigkeit des Pferdes von Bedeutung ist (LG FLENSBURG vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06).

Equidenpass:

Der Equidenpass stellt keine Vermutung für eine Eigentümerstellung dar. So ist auch bereits nach der Terminologie im Equidenpass (str.) der Besitzer und nicht der Eigentümer des Pferdes einzutragen (OLG HAMM vom 13.11.2006, Az.: 2 U 146/06).

Gutgläubiger Erwerb (Eigentumsurkunde in Kopie):

Erhält ein Pferdekäufer die Eigentumsurkunde lediglich in Kopie und enthält diese nur Angaben zu Züchter und Pferd, nicht jedoch zu Eigentümer oder Besitzer, so handelt dieser nicht grob fahrlässig i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB, sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass zu Misstrauen geben müssen (LG BONN vom 30.07.2015, Gz. 2 O 444/14).

Gutgläubiger Erwerb (Fehlen von Papieren):

Der Umstand, dass weder beim Abschluss des Pferdekaufvertrags noch bei der Übereignung Eigentumsdokumente übergeben wurden, führt nicht dazu, dass von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der fehlenden Verfügungsbefugnis des Veräußerers ausgegangen werden kann. Ein gutgläubiger Erwerb von Pferden ist daher auch bei gänzlichem Fehlen von Papieren (im konkreten Fall wurde die Käuferin auf eine spätere Übersendung von Dokumenten vertröstet) möglich (LG SAARBRÜCKEN vom 02.10.2007, Az.: 4 O 332/07).

Herausgabeanspruch (Besitzrecht):

Zu Lebzeiten eines Pferdes kann auch nach bisheriger Rechtsprechung der Eigentümer eines Pferdes ein Recht am Besitz der Pferdepapiere haben. Damit hat letztlich derjenige, der das Eigentum an einem auch Pferd nachweisen kann, einen einklagbaren Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer der Papiere (LG KARLSRUHE vom 28.12.1979, Az.: 9 S 224/79).

Pferdekauf (Vertragsinhalt):

Die Papiere eines Pferdes bzw. deren Fehlen können im konkreten Einzelfall als Indiz für gewisse Vereinbarungen beim Kauf gewertet werden. So darf der Käufer beim Kauf eines Pferdes ohne Papiere und Brand insbesondere nicht von der Zugehörigkeit des Pferdes zu einer bestimmten Rasse sowie einem bestimmten Alter des Pferdes ausgehen (OLG SAARBRÜCKEN vom 24.05.2007, Az.: 8 U 328/06).

Zurückbehaltungsrecht:

Die Zweckbestimmung des Pferdepasses als Legitimationspapier steht der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 242 BGB entgegen. Der Pferdepass ist der „Personalausweis“ des Pferdes und gibt Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Darüber hinaus werden im Pferdepass alle Impfungen sowie Gesundheits- und Dopingkontrollen eingetragen. Der Pferdepass gehört zum Pferd wie der Kfz-Brief zum Auto und muss bei einem Besitzwechsel mitgegeben werden. Beim Transport des Pferdes ist der Pferdepass mitzuführen. Gemäß §§44,46ViehVerkV i.V.m. §76IINr.2TierSG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Pferd ohne den Pferdepass verbringt oder abgibt. Würde man ein Zurückbehaltungsrecht zugestehen, so würde man in diesen Fällen veranlasst, Ordnungswidrigkeiten im Sinne der ViehVerkV zu begehen. Ferner läge eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis als Eigentümer des Pferdes vor. All dies führt dazu, dass, ähnlich wie bei einem Führerschein oder einem Pass, gemäß § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann (AG BAD IBURG vom 19.12.2008, Az.: 4 C 972/08).

Pensionsvertrag

"Begriff":

Bei einem Pferdeeinstellungsvertrag handelt es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag i.S.d. §§688ff.BGB. Die Beklagte konnte daher im konkreten Fall ihr Pferd gemäß §695Satz 1BGB "jederzeit" zurückfordern, d.h. dieses insbesondere auch vom Gelände der Klägerin (Pensionsbetreiberin) herunternehmen. Mit der Rücknahme des Pferdes entfiel zugleich der Vergütungsanspruch der Klägerin (§699BGB). Die Verwahrung erfolgt im Interesse des Hinterlegers, §695BGB, schützt sein Dispositionsinteresse. Die Bestimmung gilt auch bei entgeltlicher Verwahrung. Zwar hat an ihr auch der Verwahrer ein Interesse. Das Gesetz bewertet dieses Interesse jedoch nicht als vertragsprägend und lässt es deshalb zurücktreten (AG LEHRTE vom 11.05.2010, Az.: 9 C 857/09).

"Begriff":

Der Pferdepensionsvertrag ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag i.S.d. §§688ffBGB, welcher dem Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht gibt. Es besteht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht. Ggf. kann ein vertragliches Pfandrecht bestellt werden, was im konkreten Fall nicht geschehen war (OLG BRANDENBURG vom 07.06.2006, Az.: 13 U 138/05).

"Begriff":

Der Pferdepensionsvertrag ist seiner Eigenart nach als entgeltlicher Verwahrungsvertrag zu qualifizieren (OLG OLDENBURG vom 04.01.2011, Az.: 12 U 91/10).

"Begriff":

Der Pferdepensionsvertrag ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag i.S.d. §§688ffBGB, welcher dem Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht gibt. Hauptpflicht ist (im konkreten Fall) die Aufbewahrung der Pferde, wozu einerseits die Gewährung des dafür erforderlichen Raums, andererseits die Übernahme der Obhut für die Pferde, also die Pflicht, für die Sicherheit und Erhaltung der Pferde gehören. Zudem ist die Fütterung und Pflege der Pferde erforderlich. Im Vordergrund steht zumindest im zur Entscheidung anstehenden Fall die Übernahme der Obhut für die Pferde (OLG BRANDENBURG vom 07.06.2006, Az.: 13 U 138/05).

Ersparte Aufwendungen des Pensionsbetreibers:

Bei Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen (im konkreten Fall wegen fristloser Kündigung des Einstallungsvertrags) hat sich der Pensionsbetreiber bei unstreitiger Abwesenheit des Pferdes seine ersparten Aufwendungen für Einstreu, Wasser und Futtermittel grundsätzlich in Abzug bringen zu lassen. Die Höhe ersparter Aufwendungen unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO, wobei stets substantiiert darzulegen ist, wofür diese in Ansatz zu bringen sind. Der Ansatz eines pauschalen Abzugs von 33,33% für ersparte Aufwendungen erscheint in jedem Fall angemessen (AG GRÜNSTADT vom 22.07.2010, Az.: 3 C 116/10).

Gerichtsstand:

Bei einem Pferdeeinstellvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sowohl mietvertragliche als auch verwahrungsvertragliche Elemente enthält. Ist ein solcher Vertrag aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung schwerpunktmäßig dem Mietrecht zuzurechnen, richtet sich die Bestimmung des Gerichtsstands nach §29aZPO (LG KREFELD vom 16.08.2010, Az.: 2 O 244/10).

Haftung nach Gefahrenbereichen (Beweislast):

Fällt dem Schuldner objektiv eine Pflichtwidrigkeit zur Last oder ist die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen, so muss er beweisen, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat. Diese Beweislastverschiebung gilt nicht nur bei positiver Vertragsverletzung, sondern auch in Fällen nachträglicher teilweiser oder vollständiger Unmöglichkeit. Insbesondere gilt diese Beweislastumkehr auch dann, wenn das herauszugebende Pferd nur im beschädigten Zustand zurückgewährt werden kann (OLG SCHLESWIG vom 23.01.2001, Az.: 3 U 170/97).

Pfandrecht (gesetzlich):

Die Vorschriften über das gesetzliche Pfandrecht sind auf den Pferdeeinstellungsvertrag wegen seiner mietvertraglichen Elemente anwendbar (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Pfandrecht (gesetzlich):

Die Anwendung des Vermieterpfandrechts auf einen Pferdepensionsvertrag ist möglich (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Pfandrecht (gesetzlich):

Die Vorschriften über das gesetzliche Pfandrecht sind auf den Pferdeeinstellungsvertrag wegen seiner mietvertraglichen Elemente anwendbar (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Pfandrecht:

Der Verwahrungsvertrag gibt dem Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht. Es besteht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht. Ggf. kann ein vertragliches Pfandrecht bestellt werden, was im konkreten Fall nicht geschehen war (OLG BRANDENBURG vom 07.06.2006, Az.: 13 U 138/05).

Schadensersatz (Falsche Fütterung):

Einem Pferdeeigentümer steht nur dann ein Schadensersatzanspruch aus Einstellervertrag wegen falscher Fütterung zu, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber des Pensionsbetriebs, bei dem das Pferd eingestallt war und versorgt wurde, dieses tatsächlich mit falschem Futter versorgt und dessen Tod verursacht hat (LG COBURG vom 14.01.2013, Az.: 14 O 518/12).

Sorgfaltspflicht aus Boxenmiete:

Der Inhaber einer Pferdepension ist aus dem Mietvertrag über die Pferdebox verpflichtet, die untergestellten Pferde vor nicht fernliegenden Verletzungsgefahren zu schützen (OLG KÖLN vom 05.02.2013, Az.: 15 U 138/12).

Vertragspflichten:

Wer sein Pferd in einem Pensionsstall einstellt, sollte für den Fall einer plötzlichen Erkrankung seines Pferdes schnell erreichbar sein. Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin, kann dem Inhaber einer Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden. Die Anforderungen an denjenigen, der eine Sache verwahrt, dürfen nicht so hoch geschraubt werden, dass bei Verlust oder Beschädigung der Sache eine Zufallshaftung droht. Die allgemeine Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung einer Sache trägt stets der Eigentümer. Das Gericht konnte – nicht zuletzt wegen der zahlreichen Kontaktaufnahmeversuche – keine Pflichtverletzung seitens der Pferdepension erkennen. Zwar beinhaltet der zwischen den Parteien geschlossene Verwahrvertrag eine Pflicht zur Rettung der verwahrten Sache bei akuter Gefahr. Erforderlich sind jedoch nur diejenigen Maßnahmen, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Verwahrer zu erwarten sind (LG COBURG vom 07.03.2012, Az.: 21 O 402/11).

Vertragspflichten:

Aus dem entgeltlichen Einstellvertrag für ein Pferd ergibt sich die Verpflichtung des Stallbetreibers, das Pferd dort während der Vertragsdauer so unterzubringen und zu versorgen, dass es gesundheitlich nicht zu Schaden kommt. Dazu gehört, dass die für das Pferd vorgesehene Box so eingerichtet ist, dass das Pferd sich dort nicht verletzen kann. Die bauliche Beschaffenheit der Box muss auch die Unterbringung solcher Pferde erlauben, die nervlich nicht ausgeglichen sind und dazu neigen, im Stall zu toben (OLG FRANKFURT vom 24.11.1999, Az.: 17 U 194/98).

Zurückbehaltungsrecht:

Hat der Eigentümer zweier Pferde mit dem Gestüt, auf dem sie eingestallt sind, hinsichtlich des ersten Pferdes vereinbart, dass Einstallung und Beritt kostenfrei sind, und hinsichtlich des zweiten Pferdes sowohl einen entgeltlichen Einstallungsvertrag als auch einen entgeltlichen Berittvertrag geschlossen, kann der Betreiber des Gestüts kein Zurückbehaltungsrecht an dem ersten Pferd mit den Vergütungsansprüchen bezüglich des zweiten Pferdes begründen, da es an der von §273Absatz1BGB geforderten Konnexität der Ansprüche mangelt. Bei Ansprüchen aus verschieden Vereinbarungen kommt Konnexität nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht. Eine solche laufende Geschäftsbeziehung wird jedoch nicht durch die mehrmalige Erteilung gleichartiger Aufträge begründet (OLG FRANKFURT vom 17.10.2012, Az.: 12 U 35/11).

Personalwohnung

(Un-)Zulässigkeit der Aufstockung eines Pferdestalls:

Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um Personalwohnungen mit insgesamt 335 qm, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Von einer genehmigungsfähigen untergeordneten Nebenanlage, die sich in die Nutzung der Umgebungsbebauung einfügt, kann nicht gesprochen werden, wenn die geplante Fläche 335 qm beträgt und damit die Wohnung für Personalzwecke überdimensioniert ist (VG TRIER vom 28.01.2015, Az.: 5 K 1624/14.TR).

Pfandrecht (gesetzlich)

Pensions-/Einstellervertrag:

Der Pferdepensionsvertrag ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag i.S.d. §§688ffBGB, welcher dem Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht gibt. Es besteht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht. Ggf. kann ein vertragliches Pfandrecht bestellt werden, was im konkreten Fall nicht geschehen war (OLG BRANDENBURG vom 07.06.2006, Az.: 13 U 138/05).

Pensions-/Einstellervertrag:

Die Vorschriften über das gesetzliche Pfandrecht sind auf den Pferdeeinstellungsvertrag wegen seiner mietvertraglichen Elemente anwendbar (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Pensions-/Einstellervertrag:

Die Anwendung des Vermieterpfandrechts auf einen Pferdepensionsvertrag ist möglich (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Pensions-/Einstellervertrag:

Die Vorschriften über das gesetzliche Pfandrecht sind auf den Pferdeeinstellungsvertrag wegen seiner mietvertraglichen Elemente anwendbar (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Pferdegespann

Verkehrsunfall (Zweifel bei der Urheberschaft, § 830 BGB)

Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen. Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des §830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach §833 BGB). Den Halter eines Luxustiers i.S.d. §833Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt (BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69).

Pferdehaltung

Bauen im allgemeinen Wohngebiet (Eigenart, § 34 BauGB):

Die Haltung von Pferden widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 10.10.2003 – 5 S 1692/02, VBlBW 2004, 181). Für die Eigenart der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst. Insofern ist auch ein aus früherer Zeit verbliebener Altbestand an landwirtschaftlichen Haupt- und Nebengebäuden zu berücksichtigen, der der näheren Umgebung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sein besonderes, eine Wohnnutzung ergänzendes Gepräge geben kann, soweit er nach der Verkehrsauffassung für die (Wieder-) Aufnahme auch anderer Nutzungen "anfällig" ist (wie BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 – 25 B 05.1076, BRS 71 Nr. 85)(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.04.2013 – 5 S 3140/11).

Tierschutz (Auslauffläche):

Die im konkreten Fall getroffene Anordnung, für „ausreichenden Auslauf“ zu sorgen, war deshalb nicht unbestimmt, weil in der Begründung des Verwaltungsaktes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Auslauffläche für bis zu zwei Pferde mehr als 150 m² betragen müsse. Damit ist ausreichend konkret dargelegt, was unter tierschutzrechtlichen Aspekten für die vom Kläger gehaltenen Pferde erforderlich und behördlicherseits von ihm als Halter zu verlangen ist. Auch der Umstand, dass die Pferde als Gnadenbrotpferde gehalten werden, entbindet nicht von der Pflicht, die Gebote des Tierschutzes einzuhalten (BAYERISCHER VGH vom 23.10.2012, Az.: 9 ZB 11.1796).

Tierschutz (Auslauffläche):

Nach den Ausführungen des Gerichts gehört es zur angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden, ihnen ausreichend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMELV, wonach Pferden im Ausgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten ist. Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Die Bedenken gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit (die Klägerin führte im konkreten Fall an, dass es lediglich ein Paddock gäbe) seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter befestigter Auslauf zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Es sei Sache der Tierhalterin, eine Lösung zu finden. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren Paddocks oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun (VG DÜSSELDORF vom 04.12.2006, Az.: 23 K 4059/05).

Tierschutz (Verbot):

Ein vollständiges oder teilweises Verbot der Pferdehaltung kann bei einer (ganzen) Reihe von Verstößen gegen §2TierSchG gerade auch in dem Fall ausgesprochen werden, wenn einem Tier nur deshalb keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurde, weil die zuständige Veterinärbehörde dies durch jeweils rechtzeitige Einzelanordnung, die jedoch (selbst in Ihrer Gesamtheit) zu keiner nachhaltigen Besserung der Pferdehaltung geführt haben, verhindern konnte (VGH Baden Württemberg vom 25.04.2002, Az.: 1 S 1900/00).

Zuläsigkeit im Dorfgebiet (Geruchs- und Lärmbelästigung):

Der Pferdestall darf – so die zuständige Baubehörde und bestätigend das VG – aus Gründen des Lärmschutzes und wegen möglichen Geruchsemissionen keine Öffnungen an der West- und Nordseite aufweisen. Eine Lüftung des Stalles kann von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr über die Türöffnung zum Paddock erfolgen. Zu Lüftungszwecken kann auch auf der Südseite zusätzlich eine entsprechende Lüftungsmöglichkeit geschaffen werden. Der Pferdestall ist aus Lärmschutzgründen ab 22:00 Uhr auf der Ostseite mit einer Türe zu schließen. Die Nutzung des Paddock ist nur zur Tagzeit, zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zulässig. Der Dung auf dem Paddock ist täglich zu entfernen. Pferde können durch lautes Wiehern oder Hufschlagen an Holzwänden erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, die insbesondere zur Nachtzeit zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung des Nachtspitzenpegels von 60 dB(A) (TA Lärm, Nr. 6.1b, WA-Gebiet, Spitzenpegel nachts 40 + 20 dB(A)) ist bei einem Abstand von 20 m gefährdet. Ein Maximalpegel von 94 dB(A) darf nicht überschritten werden. Die Einschränkung der Nutzungszeit des Pferdepaddocks von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist dem Beigeladenen sowie auch aus tierschutzrechtlicher Sicht den Pferden zumutbar. Ebenso ist die Schließung der Öffnung auf der Ostseite nach 22:00 Uhr zumutbar. Eine zusätzliche Lüftungsmöglichkeit kann auf der Südseite geschaffen werden. In besonders gelagerten Fällen kann auch in Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (VG WÜRZBURG vom 14.06.2012, Az.: W 5 K 980/11).

Zuläsigkeit im Dorfgebiet (Geruchsbelästigung, § 5 BauNVO):

Für die inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung (im konkreten Fall für den Neubau eines Pferdestalls) ist ausreichend, dass sich aus der Eingabeplanung und Planvorlage zum Reitplatz sowie der Bau- und Betriebsbeschreibung ein nach Lage, Außenmaßen und Nutzung hinreichend umrissenes Vorhaben ergibt. Als Gebiet, in dem entsprechend der Zweckbestimmung des §5Absatz 1BauNVO die mit der Haltung von Großtieren typischerweise verbundenen Geräusch- und Geruchsbelastungen grundsätzlich hingenommen werden müssen, ist das Dorfgebiet grundsätzlich ein geeigneter Standort für den Reitsport. Kann hierbei ein rein erwerbswirtschaftlich geführter und deshalb auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke einzustufender Reitbetrieb in einem Dorfgebiet als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sein, weil die mit der Pferdehaltung einhergehenden Belästigungen als gebietstypisch anzusehen sind, dann muss dies erst recht für eine Pferdehaltung für Hobbyzwecke gelten. Zwar gehört die Unterbringung von Reitpferden zum Zwecke der Freizeitgestaltung – wenn auch mit reitsportlichem Charakter – nicht zu den in §5Absatz2BauNVO ausdrücklich aufgeführten, zulässigen Nutzungsarten. Bei der Nutzung des Stallgebäudes sowie des Reitplatzes für eine Hobbypferdehaltung handelt es sich weder um eine Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs (§5Absatz2Nr. 1BauNVO) noch um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle (Nr. 2). Ferner handelt es sich nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke (Nr. 7), denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur dann die Voraussetzungen des §5Absatz2Nr. 7BauNVO, wenn es sich um Gemeinbedarfsanlagen (§5Absatz2Nr. 2BauNVO), also um Anlagen handelt, die unabhängig von ihrer Betriebsform der Allgemeinheit zugänglich sind. Was die Bestimmung der Schwelle der Erheblichkeit von Gerüchen aus Pferdeställen anbelangt, so existiert im Gegensatz zur Schweine- und Geflügelhaltung (vgl. insoweit VDI-Richtlinien 3471 und 3472) kein technisches Regelwerk im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift. Dennoch ist auch bei der geringen Pferdehaltung (maximal fünf Großvieheinheiten, im konkreten Fall drei Pferde und zwei Ponys) im Dorfgebiet von einem „deutlich wahrnehmbaren Stallgeruch“ bei einem Abstand des Stalles bis zu 10 m zum nächsten Wohngebäude auszugehen. Im Abstandsbereich von 10 m bis etwa 20 m ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Gerüche aus Pferdeställen in der Hinsicht, in der sie immissionsschutzmäßig zu würdigen sind, nicht über die Gerüche hinausgehen, die von Rinderställen stammen. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht sogar noch einen Schritt weiter mit ihrer Annahme, dass es für die Haltung von Pferden deshalb keine Regelwerte gibt, die Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung enthalten, weil Pferde anerkanntermaßen weit weniger Immissionen verursachen als die als immissionsarm anerkannten Rinder. Die Rechtsprechung geht daher auch davon aus, dass auf ein Vorhaben zur Haltung von Pferden die entsprechenden Regelwerke für die Rinderhaltung als Orientierungshilfe angewendet werden können. Hält daher ein Vorhaben zur Haltung von Pferden die Mindestabstände ein, die die entsprechenden Regelwerke für die Rinderhaltung vorsehen, dann sind dem Nachbarn die durch die Pferdehaltung verursachten Immissionen zumutbar, ansonsten ist eine gesonderte Einzelfallbetrachtung angezeigt (sog. „worst-case“-Betrachtung) (VG REGENSBURG vom 10.01.2013, Az.: RO 2 K 12.873).

Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet:

Eine Pferdehaltung (im konkreten Fall ein Stall („alte Scheune“) zur zeitweisen Unterbringung für bis zu 5 Pferden samt Freifläche von ca. 60 qm) entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets und ist daher nicht baugenehmigungsfähig. Nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass dieser eher der freien Landschaft als einem Wohngebiet zuzuordnen ist, kann eine Pferdehaltung auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. Ist die nähere Umgebung eines Bauvorhabens von (allgemeiner) Wohnbebauung geprägt, so rechtfertigen vereinzelt vorhandene Nebengebäude nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der Pferdehaltung aus Hobbygründen zulässig sein kann, sofern die Nebengebäude nicht (mehr) landwirtschaftlich genutzt werden (VG NEUSTADT vom 08.03.2013, Az.: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).

Zulässigkeit im Außenbereich ("Begriff", Zulässigkeit):

Der strittige Pferdestall – so die Ausführungen des Gerichts zur Begründung der Zulässigkeit der Beseitigungsanordnung – wurde ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet und ist auch nicht genehmigungsfähig. Er dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb, denn der Kläger betreibt die Tierhaltung nur als Hobby. Es handelt sich daher um ein „sonstiges“ Vorhaben, das nach §35IIBauGB im Einzelfall nur zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der strittige Stall beeinträchtigt verschiedene öffentliche Belange i.S.d. §35III1BauGB. Er widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Nr.1) und beeinträchtigt Belange der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (Nr.5). Der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde sieht an dieser Stelle keine Bebauung mit Gebäuden vor. Zwar kann nach dem Ergebnis des Augenscheins von einer „Verunstaltung“ des Landschaftsbilds noch nicht gesprochen werden. Der freien Landschaft ist aber eine Bebauung mit Gebäuden grundsätzlich wesensfremd. Aus §35III1Nr.5 BauGB folgt ein „funktioneller Landschaftsschutz“. Ästhetische Gesichtspunkte sind hiernach nicht entscheidend. Grundsätzlich beeinträchtigen Gebäude die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Im vorliegenden Fall kommt die Lage in einer landschaftlich reizvollen Umgebung hinzu. Das Baugrundstück liegt in einem schmalen Tal in der Schutzzone des mit Verordnung vom 28.Juli1982 (GVBl. S.604) ausgewiesenen Naturparks Bayerischer Odenwald. Nach §6 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Nach §7INr.1 der Verordnung bedarf der naturschutzrechtlichen Erlaubnis, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone bauliche Anlagen zu errichten. Nach §7II der Verordnung ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in §6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Durch das strittige Vorhaben wird jedenfalls der Naturgenuss beeinträchtigt. Nach allem ist das Vorhaben materiell rechtswidrig (BAYERISCHER VGH vom 11.06.2012, Az.: 9 ZB 271/09).

Zulässigkeit im Außenbereich ("Begriff", Zulässigkeit):

Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Privileg des §35Absatz1Nr.1BauGB beruft, muss nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte (§201BauGB). Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich. Bei den erforderlichen Flächen muss es sich um solche handeln, die zumindest zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus. Ferner ist eine rechtliche Zuordnung der Flächen zu dem Betrieb dergestalt notwendig, dass die Flächen dem Betriebsinhaber dauerhaft i.S. von nachhaltig als Futtergrundlage zur Verfügung stehen können. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel nur eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Ausnahmsweise kann ein Landwirt die benötigte Fläche auch hinzupachten. Erforderlich ist zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes aber, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre) abgeschlossen werden. Ein nur mündlicher Landpachtvertrag bietet diese Gewährleistung nicht. Soweit die angestrebte Haltung von Pferden im Außenbereich über individuelle Interessen nicht hinausgeht, scheidet ebenfalls eine Privilegierung nach §35Absatz1Nr.4BauGB aus (VG Gelsenkirchen vom 26.04.2012, Az.: 5 K 2358/09).

Zulässigkeit im Außenbereich (Beseitigungsverfügung):

Die Beseitigungsverfügung gegen eine ohne Baugenehmigung vorgenommene Errichtung eines geschlossenen Pferdeunterstands, eines Wildzauns mit zwei Toranlagen sowie eines Elektrozauns rund um eine Pferdekoppel (geplanter hobbymäßiger „Gnadenpferdehof“), die sich auf einem Außenbereichsgrundstück in einem Naturschutz- und Vogelschutzgebiet befindet, ist wirksam. Eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen in der Nachbarschaft ebenfalls baurechtswidrig errichteten Anlagen liegt nicht vor, wenn die Stadt ein Eingriffs-, Heilungs- und Sanierungskonzept entwickelt hat und zunächst gegen die Bebauungen vorgeht, die als „besonders drastisch“ anzusehen sind. Die Klägerin kann sich im Rahmen ihres Hobbys nicht auf die Privilegierung eines Landwirts berufen (VG NEUSTADT vom 02.11.2011, Az.: 5 K 553/11).

Zulässigkeit im Außenbereich (Landschaftsschutzgebiet):

Einem Bauvorhaben im Außenbereich stehen schützenswerte öffentliche Belange i.S.d. §35Absatz 3 Nr. 5BauGB entgegen, wenn sich dieses in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet befindet, in dem die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art verboten ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und damit nach §35Absatz 1Nr. 1BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, da die Errichtung eines der Landwirtschaft dienlichen Gebäudes nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung gehört. In einem solchen Fall liegen regelmäßig auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §50Absatz 1SNG vor (VG SAARLOUIS vom 30.07.2008, Az.: 5 K 673/07).

Zulässigkeit im Dorfgebiet (Pferdestall als Nebengebäude, § 14 BauNVO):

Eine Baugenehmigung für einen Pferdestall muss unter Bestimmtheitsgesichtspunkten regelmäßig weder die Anzahl der maximal zu haltenden Pferde konkret festlegen, noch eine Regelung zum Auslauf der Pferde enthalten. Ein Pferdestall – im konkreten Fall für zwei hobbymäßig gehaltene Pferde – kann nach §14Absatz 1, Satz 2BauNVO als Nebenanlage zur Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zulässig sein. Eine hobbymäßig betriebene Pferdehaltung ist in einem Dorfgebiet gegenüber der benachbarten Wohnbebauung regelmäßig nicht rücksichtslos (OVG NRW vom 10.10.2012, Az.: 2 A 309/12).

Zulässigkeit in einer Gemengelage:

Eine Pferdehaltung ist in Gebieten, die einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen, regelmäßig unzulässig. Der Bau eines Pferdestalls in geringer Entfernung zu einem Wohnhaus ist in der Regel rücksichtslos. Soll die Pferdehaltung in einer Umgebung stattfinden, die weder als allgemeines oder reines Wohngebiet noch als Misch- oder Dorfgebiet qualifiziert werden kann (sog. Gemengelage), so kann diese ausnahmsweise auch in einem Wohngebiet zulässig sein (VG KOBLENZ vom 21.04.2009, Az.: 1 K 1256/08.KO und 1 K 1257/08.KO).

Zulässigkeit nach § 34 Absatz 4 BauGB (Im Zusammenhang bebaute Ortsteile):

Nach §34Absatz 4 Nr. 3BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Hierfür ist zum einen ein unmittelbares Angrenzen der betroffenen Fläche an die bebauten Bereiche, zum anderen eine Prägung erforderlich, die auch noch „entsprechend“ sein muss. Voraussetzungen, an denen es im vorliegenden Fall – der Abstand des geplanten Stalls zum Wohnhaus der Klägerin beträgt ca. 60 m – fehlen dürfte (VG MÜNCHEN vom 08.05.2012, Az.: M 1 K 5781/11).

Zulässigkeit neben Wohnbebauung (Ponyhaltung):

Das OVG Lüneburg nahm Stellung zur Frage der Vereinbarkeit einer Pferdehaltung mit benachbarter Wohnbebauung und bejahte dies im konkreten Fall für das Nebeneinander einer Wohnbebauung und einem Stall für zwei Ponys nebst Mistkaut (Dunglege) (OVG LÜNEBURG vom 04.02.2005, Az.: 1 ME 291/04).

Pferdehaltung im Außenbereich

(Kein unzumutbare Geruchsbelästigung):

Von einer in den Außenbereich hinein gebauten Pferdehaltung (im konkreten Fall ging es bei der Pferdehaltung im Außenbereich um die Haltung von zwei Pferden auf einem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück) gehen keine unzumutbaren Belästigungen durch Geruch für ein am Rand einer Gemeinde gelegenes Wohngrundstück aus. Eine auf nachbarschaftlichen Drittschutz gestützte Rüge baurechtlicher Unzulässigkeit scheitert für den Eigentümer eines Grundstücks an angrenzende Außenbereiche schon deshalb, weil dieser stärkere Immissionen hinnehmen muss als ein Grundstückseigentümer im innerörtlichen Wohnbereich. Einem im Innenbereich wohnenden Nachbar steht zudem auch kein allgemeiner Abwehranspruch mit der Begründung zu, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Denn nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen wird nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt und führt nicht zu einem allgemeinen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs. Zu berücksichtigen ist regelmäßig zum einen auch eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich derjenigen in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung keinesfalls wesensfremd ist, sowie zum anderen die konkrete Lage des Grundstücks. Liegt die genehmigte Pferdehaltung, wie im zu beurteilenden Fall, abgewandt und handelt es sich um ein großes langgezogenes (Koppel-)Grundstück, so kann nicht mit besonders intensiven und einen Abwehranspruch begründenden Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen, mithin unzumutbaren Belästigungen, gerechnet werden (VG Mainz vom 25.04.2018, Az. 3 K 289/17.MZ).

Pferdepension

"Begriff" (Landwirtschaft):

Während sich die erstinstanzliche Entscheidung noch für eine Versagung eines (Grundstücks-)Verkaufs an einen Nichtlandwirt aussprach, da es die Betreiberin einer Pferdepension als landwirtschaftliche Mitbewerberin um den Kauf ansah und daher bei Veräußerung des Grundstücks an den Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden nach §9INr.1 Grundstückverkehrsgesetz erkennen wollte, sieht das OLG Stuttgart das Betreiben einer Pferdepension per isolierter Feststellung nicht als Landwirtschaft (hier i.S.d. GrdstVG) an (OLG STUTTGART vom 29.03.2011, Az.: 101 W 4/10).

Durschnittssatzbesteuerung:

Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach §24UStG (BFH vom 13.01.2011, Az.: 13.01.2011).

Ermäßigte Umsatzsteuer:

Ausreichende Pflegeleistungen für eine ermäßigt besteuerte Pensionspferdehaltung liegen nur dann vor, wenn ein Landwirt sämtliche für die artgerechte Haltung des jeweiligen Pferdes notwendigen Pferdeleistungen erbringt. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht vertraglich gewährleistet ist, dass der Landwirt auch das Bewegen und das Reinigen der Pensionspferde zu übernehmen hat. Die Nutzung von Reitsportanlagen stellt bei einem einheitlichen monatlichen Preis keine unselbständige Nebenleistung zur Pensionspferdehaltung, sondern einen gleichrangigen Bestandteil einer nicht steuerbegünstigten einheitlichen sonstigen Leistung, nämlich der Ermöglichung der Ausübung des Reitsports, dar (FG DÜSSELDORF vom 26.06.2002, Az.: 5 K 2483/00).

Sorgfaltspflicht aus Boxenvermietung:

Der Inhaber einer Pferdepension ist aus dem Mietvertrag über die Pferdebox verpflichtet, die untergestellten Pferde vor nicht fernliegenden Verletzungsgefahren zu schützen (OLG KÖLN vom 05.02.2013, Az.: 15 U 138/12).

Windenergieanlage (Zulässigkeit):

Der Betrieb einer Windenergieanlage ist einem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb gegenüber nicht bereits dann rücksichtslos, wenn Reaktionen der gehaltenen Pferde auf Immissionen der Windenergieanlage nicht ausgeschlossen werden können (OVG NRW vom 17.05.2002, Az.: 7 B 665/02).

Pferdepensionsbetreiber

Sorgfaltspflicht (Pferdebox):

Der Inhaber einer Pferdepension ist aus dem Mietvertrag über die Pferdebox verpflichtet, die untergestellten Pferde vor nicht fernliegenden Verletzungsgefahren zu schützen (OLG KÖLN vom 05.02.2013, Az.: 15 U 138/12).

Vertragspflichten (Pensionsvertrag):

Wer sein Pferd in einem Pensionsstall einstellt, sollte für den Fall einer plötzlichen Erkrankung seines Pferdes schnell erreichbar sein. Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin, kann dem Inhaber einer Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden. Die Anforderungen an denjenigen, der eine Sache verwahrt, dürfen nicht so hoch geschraubt werden, dass bei Verlust oder Beschädigung der Sache eine Zufallshaftung droht. Die allgemeine Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung einer Sache trägt stets der Eigentümer. Das Gericht konnte – nicht zuletzt wegen der zahlreichen Kontaktaufnahmeversuche – keine Pflichtverletzung seitens der Pferdepension erkennen. Zwar beinhaltet der zwischen den Parteien geschlossene Verwahrvertrag eine Pflicht zur Rettung der verwahrten Sache bei akuter Gefahr. Erforderlich sind jedoch nur diejenigen Maßnahmen, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Verwahrer zu erwarten sind (LG COBURG vom 07.03.2012, Az.: 21 O 402/11).

Polizeieinsatz

Entlaufene Pferde (Straßenverkehr):

Der Kläger ist als Halter und Eigentümer der Tiere verantwortlich, auch wenn die Einfriedung der Tiere durch ein Naturereignis (im vorliegenden Fall ein herabgestürzter Ast) zerstört worden ist. Die Vorschriften des Polizeirechts zur Verantwortlichkeit für Tiere setzen kein Verschulden des Tierhalters voraus. Die Erhebung von Gebühren zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten, die bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme anfallen, ist mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Im öffentlichen Recht sind allein die effektive Gefahrenabwehr und eine angemessene und vertretbare Zurechnung der entstandenen Kosten maßgeblich. Anders als im Zivilrecht geht es hier nicht um den Ausgleich privater und damit gleichrangiger Interessen. Wegen der im Allgemeininteresse liegenden Gefahrenabwehr kann das Polizeirecht –anders als das Zivilrecht – nicht zulassen, dass eine Gefahr, auch wenn sie durch ein Naturereignis entstanden ist, nicht beseitigt wird. Es kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit anderes gelten, wenn die sog. „Opfergrenze“ überschritten wird. Solche Fälle liegen jedoch – wie vorliegend bei einem geltend gemachten Betrag in Höhe von EUR208,94 – nur bei einer nicht hinnehmbaren und damit übermäßigen Inanspruchnahme vor (VG TRIER vom 26.06.2012, Az.: 1 K 387/12.TR).

Preisgeld

Reitturnier:

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§598ff.BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe (BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11).

Reitturnier:

Wenn keine Absprachen über Preisgelder getroffen worden sind, stehen diese dem Eigentümer zu. An die Annahme einer stillschweigenden Abrede in Bezug auf die Verpflichtung zur Herausgabe von Preisgeldern an den Pferdeeigentümer sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen. Besitzer eines Pferdes im Sinne der LPO ist nach § 12 LPO im Zweifelsfall der Eigentümer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies gilt unabhängig davon, dass der Reiter die Einladung zum Turnier erhalten, die Anmeldung im eigenen Namen vorgenommen die Preisgelder vereinnahmt hat. Die Rüge eines fehlenden richterlichen Hinweises wegen Mangels der Substanz des Vortrags ist spätestens in der Berufungsbegründung zu erheben. Ist zwischen Pferdeeigentümer und Turnierreiter, dem das Pferd zu diesem Zweck überlassen wurde, kein Entgelt („Vergütung“) vereinbart, welches über einen Aufwendungsersatz für Turnierkosten sowie eine etwaige Beteiligung an Preisgeldern hinausgeht, so steht dem Reiter kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer etwaigen Wertsteigerung des Pferdes zu (OLG HAMM vom 09.08.2011, Az.: 21 U 133/10).

Privathaftpflicht

Tierhalterhaftpflicht:

Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung, nach der die „Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus §833BGB, sondern gleichsam für all jene Haftpflichtansprüche aus, denen sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter ausgesetzt sieht (BGH vom 25.04.2007, Az.: IV ZR 85/05).

Probereiten

Tierhalterhaftung (Haftungsausschluss):

Kein konkludenter (stillschweigender) Haftungsausschluss bei einem Proberitt auf Veranlassung des Tierhalters. Kein Mitverschulden des Reiters, der seine reiterlichen Fähigkeiten falsch einschätzt, bei einem Proberitt auf einem als gutwillig bekannten Pferd (OLG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 29.02.2012, Az.: 7 U 115/11).