I

Insertionsdesmopathie

Erkrankung (Mangel):

Ist ein als Reitpferd verkauftes Pferd wegen einer Insertionsdesmopathie (krankhafte Veränderung im Ursprungs- oder Ansatzbereich von Sehnen, Bändern und Gelenkkapseln) nicht zum Reiten, mithin dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, geeignet, liegt ein Sachmangel vor (OLG HAMM vom 24.02.2006, Az.: 19 U 116/05).


J

Jagd

Reitunfall (Schadensersatz):

Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen (BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10).

Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd):

Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen. Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Rinder infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist (im konkreten Fall mit einem Splitterbruch der rechten Hand). Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Rinderweide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd):

Bei im Rahmen einer Jagd fallenden Schüssen handelt es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Wegen etwaiger im Rahmen eines Sturzes eines Reiters von einem wegen fallender Schüsse scheuenden Pferd erlittener Verletzungen ist der Veranstalter der Jagd daher nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Der Veranstalter einer Jagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen. Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) regeln die Jagdlichen Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet daher im Einzelfall die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat (BGH vom 15.02.2011, Az.: VI ZR 176/10).

Weideunfall wegen Schussgeräuschen (Schadensersatz):

Der Veranstalter einer Jagd ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Eine Verpflichtung, die anliegenden Pächter und Eigentümer von Grundstücken über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten, besteht jedoch nicht. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche muss nicht hingewiesen werden. Schussgeräusche gehören für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und sind insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Nur unter besonderen Umständen sind Schussgeräusche schadensträchtig, so etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben wird. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer nicht an das vorgegebene Jagdkonzept halten, ist der Veranstalter für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn grundsätzlich nicht vorhersehbar ist (OLG HAMM vom 15.01.2013, Az.: 9 U 84/12).

Jagdhund

Treibjagd (UVV Jagd):

Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern (OLG OLDENBURG vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13).

Jahrmarkt

Ponyreiten (Pflicht zum Handwechsel):

Schausteller, die auf Jahrmärkten Ponyreiten für Kinder anbieten, müssen nicht nach jeweils 30 Minuten Einsatz ihrer Pferde einen Richtungswechsel mit den Tieren durchführen. Ein entsprechender Richtungswechsel ist den Tieren nach Auffassung der Sachverständigen nur schwer und unter großem Zeitaufwand beizubringen und daher nicht zwingend notwendig. Eine entsprechende behördliche Auflage ist nicht zum Schutz der Tiere erforderlich. Es gibt vielmehr gleich geeignete, mildere Mittel für ein physisch und psychisch ausgeglichenes Training der Pferde. Die Auflage führt für den Kläger zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Zwar ist der mit der Auflage verfolgte Schutz der Gesundheit der Tiere ein gewichtiges Ziel. Dies kommt auch in der Staatszielbestimmung des Art.20aGG zum Ausdruck. Dabei ist in diesem Fall aber mit Blick darauf, dass der Gesundheitszustand der Tiere des Klägers vom Beklagten sowie hinsichtlich der untersuchten Tiere vom Fachtierarzt nicht beanstandet wird und die Pferde vom Sachverständigen als physisch und psychisch gesund sowie gut gepflegt bezeichnet werden, zu berücksichtigen, dass die Tiere des Klägers beim Einsatz in seinem Betrieb – soweit ersichtlich – keine festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfahren. Eine deutliche und zwingend unmittelbar herbeizuführende Verbesserung ihrer Gesundheit geht mit der Umsetzung der vom Beklagten verfügten Auflage des Handwechsels vor diesem Hintergrund nicht einher. Demgegenüber bedeutet die unmittelbare Umsetzung der Auflage des Handwechsels nach dreißig Minuten für den Kläger, dass er seinen Betrieb (zunächst) schließen müsste, weil es unmöglich ist, der Auflage ab sofort nachzukommen. Das mit der sofortigen Umsetzung der Auflage demzufolge einhergehende – auch nur vorübergehende – Einstellen seines Ponyreitbetriebs hat für den Kläger eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße zur Folge. Mit Blick auf diese Auswirkungen auf die Berufsfreiheit (Art.12GG) sowie auf den grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art.14GG) und angesichts des auch vom Beklagten nicht beanstandeten Zustands der Ponys, der eine Umsetzung der Auflage des Handwechsels nach 30 Minuten Einsatz nicht dringlich erscheinen lässt, steht die ohne eine angemessene Übergangsfrist vorgesehene Auflage außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck (VG MINDEN vom 18.11.2010, Az.: 2 K 2485/08, 2 K 697/09 und 2 K 712/09).


K

Kardinalpflicht

Haftungsausschluss (AGB Kaufuntersuchung):

Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit war nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) unwirksam, weil er eine Kardinalpflicht des Tierarztes betraf, nämlich die Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung (OLG STUTTGART vom 13.06.1991, Az.: 14 U 51/90).

Karneval

(Tierhalterhaftung bei Unfall während des Rosenmontagszugs):

Wer als Pferdehalter zum Ziehen eines Gespanns an Karneval Pferde eingesetzt, die sonst nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen haben (im konkreten Fall trugen diese auch keine Scheuklappen und wurden von zwei fremden Personen geführt), verletzt seine Sorgfaltspflichten. Brechen die Pferde aus, so haftet der Pferdehalter nach § 833 Satz 1 BGB aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens. Der Umstand, dass es sich um Kaltblutpferde handelt, die grundsätzlich als friedfertig gelten, ändert die rechtliche Bewertung nicht. Denn die allgemeine Friedfertigkeit schließt das unberechenbare tierische Verhalten und damit die zur Haftung führende Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr nicht aus (OLG KOBLENZ vom 08.05.1991, Az. 5 U 1812/90).

Kastration

(Behandlungsfehler, Schadensersatz):

Führt ein Tierarzt eine Kastration am stehenden Pferd durch, wobei die OP-Wunden mit zwei großen Metallklammern verschlossen und diese nachfolgend im Auftrag des Tierarztes ohne tierärztliche Nachkontrolle vom Stallbesitzer entfernt werden, und kommt es – wie per Gutachten festgestellt – aufgrund zu langen Samenstrangstumpfes und/oder operationstechnisch nicht ausreichendem Kürzen der Gewebeteile zu einer Fistelbildung, so entspricht diese angewandte Kastrationsmethode (im Besonderen unter Berücksichtigung der fehlenden tierärztlichen Nachkontrolle) nicht dem aktuellen Stand in der Tiermedizin, da sie mit einem massiv erhöhten Infektionsrisiko einhergeht, in dessen Verlauf es bekanntermaßen zu Wundheilungsstörungen und Fistelbildungen kommen kann. Wird eine Behandlung – wie im konkreten Fall geschehen – fehlerhaft durchgeführt, so ist der Tierarzt verpflichtet, die folgend notwendigen Behandlungskosten als Schadensersatz zu bezahlen. Die Kastration eines Pferdes stellt einen operativen Eingriff dar, bei dem der behandelnde Tierarzt hohe Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Diese sind umso strenger, je risikoreicher der Eingriff ist (AG ANSBACH vom 13.07.2017, Az. 3 C 78/15).

Kehlkopfpfeifen

§ 476 BGB (Beweislastumkehr):

Koppen und Kehlkopfpfeifen lassen sich nicht rückwirkend bewerten. (AG WORBIS vom 28.01.2005, Az.: 1 C 437/03).

Kissing Spines

Erkrankung (Mangel):

Ein Pferd ist nicht als mangelhaft einzustufen, wenn bei einem röntgenologischen Befund aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig auch physische Symptome entwickelt, also Lahmheiten oder andere Beschwerden zeigt, die die Nutzbarkeit als Reitpferd einschränken, wenn das Pferd auch als Reitpferd (anders etwa, wenn es zur Zucht hätte verwendet werden sollen) verkauft wurde (BGH vom 07.02.2007, Az.: VIII ZR 266/06).

Erkrankung (Mangel):

Ein röntgenologisch darstellbarer Engstand der Dornfortsätze an der Wirbelsäule eines Reitpferdes stellt für sich genommen keinen Mangel dar (OLG OLDENBURG vom 20.09.2006, Az.: 4 U 32/06).

Erkrankung (Mangel):

Bei warmblütigen Reitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule als solche keinen Sachmangel gemäß §434IBGB dar, sofern nicht konkrete Beschwerden in Erscheinung treten (OLG CELLE vom 31.05.2006, Az.: 7 U 252/05).

Erkrankung (Mangel):

Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des §476BGB nicht entgegen (LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 17.12.2008, Az.: 14 O 10670/07).

Erkrankung (Mangel):

Der röntgenologische Befund sich annähernder Dornfortsätze ohne klinische Auswirkungen stellt keinen Mangel i.S.d. §434Absatz 1BGB dar. Ein Zusammenhang zwischen Lahmheiten und dem Problem der Rittigkeit eines Pferdes mit engstehenden Wirbelkörpern kann nicht nach § 476 BGB zugunsten des Käufers vermutet werden (LG VERDEN vom 19.01.2007, Az.: 8 O 255/06).

§ 476 (Beweislastumkehr):

Es kann dahinstehen, ob ein Röntgenbefund i.S.v. „Kissing-Spines" ohne einhergehenden klinischen Befund überhaupt einen Mangel darstellt, weil auch der lediglich röntgenologisch darstellbare Engstand von Dornfortsätzen durch einmalige Traumatisierung entstehen kann. Eine rückwirkende Bewertung des Befundes über einen Zeitraum von drei Monaten ist deshalb mit der für eine Urteilsfeststellung erforderlichen Sicherheit nicht möglich (LG HANNOVER vom 26.08.2005, Az.: 9 O 275/03).

Klinikaufenthalt

Dokumentationspflicht (Tierarzt):

Bei einem Klinikaufenthalt ist die Art der Fütterung konkret zu dokumentieren (OLG MÜNCHEN vom 09.10.2003, Az.: 1 U 2308/03).

Koppen

§ 476 BGB (Beweislastumkehr):

Der Sachmangel Koppen, welcher Hauptmangel i.S.d. §1IZiff.6ViehMVOa.F. war, ist mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB unvereinbar (LG OLDENBURG vom 26.05.2004, Az.: 13 O 3912/02).

§ 476 BGB (Beweislastumkehr):

Koppen und Kehlkopfpfeifen lassen sich nicht rückwirkend bewerten. (AG WORBIS vom 28.01.2005, Az.: 1 C 437/03).

Körung

Gemeinsame Betriebsstätte (§ 106 SGB VII):

Da eine Körveranstaltung unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von §106 SGB VII aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten (BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04).

Kraftfahrzeug-Haftpflicht

Traktorunfall (Unfallregulierung):

Von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen alle Unfälle gedeckt sein, die bei der Benutzung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (im konkreten Fall die Benutzung eines Traktors auf einem landwirtschaftlichen Hofgelände zwecks Einbringens von Heuballen auf einen Dachboden), verursacht wurden (EuGH vom 04.09.2014, Az.: C-162/13).

Kutsche

Absolute Fahruntüchtigkeit:

Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für das Führen einer Pferdekutsche ist bei 1,1 Promille zu ziehen. Ein Kutscher hat im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen zu erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Leinen oder Fehleinschätzungen können sich in einer Verkehrssituation gefährlich auswirken. Ein Pferd ist grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlässt sich auf den Fahrer. Der Gespannführer muss anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können (OLG OLDENBURG vom 25.02.2014, Az.: 1Ss 204/13).

Haftung (Unfall Fahrschüler):

Erteilt ein Pferdehalter aus Gefälligkeit kostenlos Unterricht im Gespannfahren, so ist damit seine deliktische Haftung als Tierhalter grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er durch Schilder auf die Unterrichtsteilnahme auf eigene Gefahr hinweist (OLG HAMM vom 11.11.1999, Az.: 6 U 120/98).


L

Landwirt

Verschuldensunabhängige Haftung (kontaminierte Silage):

Ein Landwirt, der von ihm hergestellte, kontaminierte Silage (Gärfutter) an ein dadurch erkranktes Pferd füttert, kann dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften. Im konkreten Fall versorgte der beklagte Landwirt den bei ihm eingestallten Pinto-Wallach und fütterte diesen u.a. auch mit selbst hergestellter Silage. Das Pferd erkrankte daraufhin zusammen mit anderen Pferden, wobei Untersuchungen ergaben, dass bei den Tieren eine Botulismus-Erkrankung ausgelöst worden war, für die nur die Silage als Verursacher in Betracht kam. Nach Ansicht des Gerichts haftet der Landwirt auch ohne eigenes Verschulden für die durch die Botulismus-Erkrankung des Pferdes entstandenen Tierarztkosten. Seine Haftung folge hierbei aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das ihm eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produktes auferlege. Die hergestellte Silage sei ein Produkt im Sinne des Gesetzes, das durch die Kontamination mit den Botulismus-Erregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen habe. Der beklagte Landwirt sei zudem der Hersteller dieses Produkts, weil er das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeitete Gras produziert, gemäht und gesammelt habe. Nach dem ProdHaftG hafte auch ein Grundstoffproduzent. Nach dem Wegfall des Haftungsprivilegs für Naturprodukte im Jahre 2000 seien auch die von Landwirten erzeugten Grundstoffe für Nahrungsmittel in die Produkthaftung einbezogen. Darüber hinaus habe der Beklagte das von ihm selbst produzierte und geerntete Gras zwecks Herstellung der Silage weiterverarbeitet. Auch das mache ihn zum Hersteller. Zu Gunsten des Landwirts – so das Gericht – greife keiner der im ProdHaftG geregelten Ausnahmetatbestände. Er habe die von ihm produzierte Silage geschäftlich in den Verkehr gebracht, indem er sie vereinbarungsgemäß an das im Pensionsbetrieb eingestallte Pferd verfüttert habe. Die Gefahr einer Kontamination der Silage, die zur Entstehung von Botulintoxin führen könne, sei zum damaligen Zeitpunkt allgemein bekannt und dem beklagten Landwirt auch bewusst gewesen. Die Kontamination stelle einen Fabrikationsfehler dar, von dem sich der Hersteller nicht entlasten könne. Unerheblich sei auch, ob er die Kontamination mit vertretbarem Aufwand habe feststellen können, weil der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz auch für sog. "Ausreißer" hafte (OLG HAMM vom 02.11.2016, Az.: 21 U 14/16).

Landwirtschaft

"Begriff" (i.S.d. Grundstücksverkehrsgesetzes):

Während sich die erstinstanzliche Entscheidung noch für eine Versagung eines (Grundstücks-)Verkaufs an einen Nichtlandwirt aussprach, da es die Betreiberin einer Pferdepension als landwirtschaftliche Mitbewerberin um den Kauf ansah und daher bei Veräußerung des Grundstücks an den Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden nach §9INr.1 Grundstückverkehrsgesetz erkennen wollte, sieht das OLG Stuttgart das Betreiben einer Pferdepension per isolierter Feststellung nicht als Landwirtschaft (hier i.S.d. GrdstVG) an (OLG STUTTGART vom 29.03.2011, Az.: 101 W 4/10).

"Begriff" (Überwiegend eigene Futtergrundlage, § 201 BauGB):

Die Anforderung der „überwiegend eigenen Futtergrundlage" als Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Pensionstierhaltung (§201BauGB) bezieht sich nur auf das Verhältnis von selbst erzeugtem zu zugekauftem Futter. Die Frage, in welchem Umfang die erforderlichen Betriebsflächen im Eigentum des Landwirts stehen müssen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Frage betrifft vielmehr die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des zu betrachtenden landwirtschaftlichen Betriebs (BAYERISCHER VGH vom 04.01.2005, Az.: 1 Cs 04.1598).

"Begriff":

Unter Landwirtschaft ist eine Bodenbewirtschaftung oder eine mit Bodennutzung verbundene Tierhaltung zu verstehen. Darunter fällt auch der Weinbau oder der Erwerbsobstanbau. Soweit nach dem Parteienvortrag auf der Besitzung eine Pferdepension mit Versorgung der Tiere insbesondere aus zugekauften Futtermitteln betrieben wurde oder betrieben wird, handelt es sich indes nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung (OLG HAMM vom 02.08.2012, Az.: 10 U 118/12).

Hobbymäßige Pferdehaltung:

Die Klägerin kann sich im Rahmen ihres Hobbys (geplanter hobbymäßiger „Gnadenpferdehof“) nicht auf die Privilegierung eines Landwirts berufen (VG NEUSTADT vom 02.11.2011, Az.: 5 K 553/11).

Pferdehaltung (Außenbereich):

Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Privileg des §35Absatz1Nr.1BauGB beruft, muss nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte (§201BauGB). Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich. Bei den erforderlichen Flächen muss es sich um solche handeln, die zumindest zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus. Ferner ist eine rechtliche Zuordnung der Flächen zu dem Betrieb dergestalt notwendig, dass die Flächen dem Betriebsinhaber dauerhaft i.S. von nachhaltig als Futtergrundlage zur Verfügung stehen können. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel nur eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Ausnahmsweise kann ein Landwirt die benötigte Fläche auch hinzupachten. Erforderlich ist zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes aber, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre) abgeschlossen werden. Ein nur mündlicher Landpachtvertrag bietet diese Gewährleistung nicht. Soweit die angestrebte Haltung von Pferden im Außenbereich über individuelle Interessen nicht hinausgeht, scheidet ebenfalls eine Privilegierung nach §35Absatz1Nr.4BauGB aus (VG Gelsenkirchen vom 26.04.2012, Az.: 5 K 2358/09).

Pferdehaltung (Landwirtschaftliches Nebenunternehmen):

Betreibt ein Landwirt eine Pferdepension auf landwirtschaftlichem Grundstück und versorgt diese durch landwirtschaftliche Kräfte auf überwiegend eigener Futtergrundlage, so ist eine betriebstechnische Verbindung dergestalt mit dem landwirtschaftlichen Hauptunternehmen gegeben, dass die Pferdepension als landwirtschaftliches Nebenunternehmen gemäß §779Absatz 1RVO anzusehen ist (BSG vom 07.11.2000, Az.: B 2 U 42/99 R).

Pferdepension (Durchschnittssatzbesteuerung):

Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach §24UStG (BFH vom 13.01.2011, Az.: 13.01.2011).

Pferdepension (Ermäßigte Umsatzsteuer):

Ausreichende Pflegeleistungen für eine ermäßigt besteuerte Pensionspferdehaltung liegen nur dann vor, wenn ein Landwirt sämtliche für die artgerechte Haltung des jeweiligen Pferdes notwendigen Pferdeleistungen erbringt. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht vertraglich gewährleistet ist, dass der Landwirt auch das Bewegen und das Reinigen der Pensionspferde zu übernehmen hat. Die Nutzung von Reitsportanlagen stellt bei einem einheitlichen monatlichen Preis keine unselbständige Nebenleistung zur Pensionspferdehaltung, sondern einen gleichrangigen Bestandteil einer nicht steuerbegünstigten einheitlichen sonstigen Leistung, nämlich der Ermöglichung der Ausübung des Reitsports, dar (FG DÜSSELDORF vom 26.06.2002, Az.: 5 K 2483/00).

Verkehrssicherungspflichten:

Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld darauf hin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge (im konkreten Fall eine Kreuzhacke) aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können (BGH vom 24.01.2013, Az.: II ZR 98/12).

Leihvertrag

Gebrauchsüberlassung Turnierpferd (Preisgelder):

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen grundsätzlich dem Pferdeeigentümer allein die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Der Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferdes für die Teilnahme an einem Turnier ist als ein Leihvertrag zu qualifizieren, bei welchem dem Entleiher (Turnierteilnehmer) nach dem Leitbild der §§598ff.BGB eben nicht die Gebrauchsvorteile des Pferdes und damit auch etwaige Preisgelder zustehen. Die Leihe berechtigt den Entleiher zwar zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (den Preisgeldern, §§ 99 ff. BGB). Soll der Entleiher berechtigt sein, die Preisgelder zu behalten, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Leihe (BGH vom 24.05.2012, Az.: III ZR 306/11).

Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten

Tierschutz (Antizipierte Sachverständigengutachten):

Bei den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten handelt es sich um eine sachverständige Zusammenfassung dessen, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (BAYERISCHER VGH vom 30.01.2008, Az.: 9 B 06.2992).

Tierschutz (Auslauf):

Nach den Ausführungen des Gerichts gehört es zur angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden, ihnen ausreichend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMELV, wonach Pferden im Ausgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten ist. Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Die Bedenken gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit (die Klägerin führte im konkreten Fall an, dass es lediglich ein Paddock gäbe) seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter befestigter Auslauf zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Es sei Sache der Tierhalterin, eine Lösung zu finden. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren Paddocks oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun (VG DÜSSELDORF vom 04.12.2006, Az.: 23 K 4059/05).

Tierschutz (Haltungsbedingungen):

Nach §2TierSchGi.V.m.den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten muss, wer ein Tier hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Wasser muss gemäß den Leitlinien grundsätzlich – unabhängig von der Haltungsform – ständig zur Verfügung stehen. Es muss in Qualität, Zusammensetzung und Menge dem Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltiers entsprechen. Pferde haben einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Mangelnde Bewegung kann die Ursache von Verhaltensstörungen sein und bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus werden auch die Selbstreinigungsmechanismen der Atemwege sowie der gesamte Stoffwechsel beeinträchtigt. Eine Anbindehaltung ist zum Wohl der Pferde zu untersagen und nach dem Tierschutzgesetz nicht erlaubt. Hufe sind regelmäßig auf ihren Zustand zu prüfen und so zu pflegen, dass die Gesunderhaltung gewährleistet ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des §2TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (VG WÜRZBURG vom 13.09.2012, Az.: W 5 K 11.848).

Tierschutz (Stacheldrahtzaun):

In der vorliegenden Entscheidung bezog sich die Kammer bei der Entscheidungsfindung auf die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" des BMELV sowie auf die Niedersächsischen "Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden", wonach Stacheldrähte als alleinige Begrenzungen ungeeignet sind, und nur toleriert werden können, wenn sie in genügend großem Abstand durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass ein direkter Kontakt zwischen Pferd und Stacheldraht verhindert wird. Ein im Vergleich zu anderen Zaunarten deutlich höheres Verletzungsrisiko bei Stacheldrahteinzäunung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass Pferde Fluchttiere sind und deshalb in Stresssituationen zu Panikreaktionen neigen. Berührt ein Pferd Stacheldraht, so kann es durch den durch die Stacheln verursachten Schmerz zu einer Schreckreaktion kommen, die dazu führt, dass das Tier weiter in den Zaun hineinläuft oder sich darin verfängt. Dadurch entstehen häufig gravierende Verletzungen. Die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben ist letzten Endes in jedem Einzelfall auf Grundlage des tierspezifischen Verhaltensmusters vom betreffenden Tierart zu bewerten und zu berücksichtigen (NIEDERSÄCHSISCHES OVG vom 16.01.2006, Az.: 11 LA11/05).