E

Ehrenamtliche Tätigkeit

Besteuerung (Verlustverrechnung):

Das Abzugsverbot nach § 3c EStG, wonach Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, steht der Verrechnung von Verlusten aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit anderen Einkünften nicht entgegen (vgl. § 3 Nr. 26 EStG). Der Verlust wird hierbei ermittelt, indem die ehrenamtsbedingten Ausgaben von den steuerfreien Einnahmen abgezogen werden (OFD FRANKFURT AM MAIN vom 01.08.2013, Az.: S 2245 A-2-St 213).

Eigentumsurkunde

Eigentumsnachweis:

Für den Fall einer langfristigen Übergabe eines Pferdes hat der Eigentümer, der die Eigentumsurkunde einbehält, sich zum Nachweis schriftlich bestätigen zu lassen, dass er trotz erfolgter Übergabe Eigentümer des Pferdes bleibt (AG LIPPSTADT im Jahr 2004, Az. 3 C 177/04).

Gutgläubiger Erwerb (Papiere in Kopie):

Erhält ein Pferdekäufer die Eigentumsurkunde lediglich in Kopie und enthält diese nur Angaben zu Züchter und Pferd, nicht jedoch zu Eigentümer oder Besitzer, so handelt dieser nicht grob fahrlässig i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB, sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass zu Misstrauen geben müssen (LG BONN vom 30.07.2015, Gz. 2 O 444/14).

Einsichtsfähigkeit

Tierhalterhaftung (Minderjährige):

Für die erforderliche Einsicht genügt das allgemeine Verständnis in die Gefährlichkeit des eigenen Tuns. Ab dem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet. Bei Jugendlichen von über 16 und 17 Jahren ist nichts ersichtlich, um an der vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu zweifeln, es sei denn, es wurden Gründe dargelegt, weshalb ihnen die Einsichtsfähigkeit fehlt (OLG KOBLENZ vom 16.04.2012, Az.: 12 U 1396/10).

Tierhüterhaftung (Minderjährige):

Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schadensereignisses minderjährig war, schließt die Anwendung des §834BGB nicht aus. Der Minderjährigenschutz ist bei der Anwendung dieser Beweislastregel in der Weise zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob der Minderjährige auf Grund seiner Erfahrungen im Umgang mit einem entsprechenden Tier, d.h. sowohl in Bezug auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit (§828IIIBGB) in die Erforderlichkeiten der Steuerung als auch körperlich in der Lage war, selbstständig Einflussmöglichkeiten auf eine Steuerung des Tieres wahrzunehmen. Das ist bei einer Person, die zur Zeit des Reitunfalles bereits über 16 ½ Jahre alt und nach eigenem Vortrag sehr reiterfahren war, unzweifelhaft der Fall (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Einsichtsrecht

Röntgenbilder (Tierarzt):

Der Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Röntgenaufnahmen aus einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes ergibt sich sowohl aus § 809 BGB, als auch aus dem Vertrag zur Ankaufsuntersuchung selbst nach § 631 BGB i.V.m. § 242 BGB. bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB. Das Recht auf Einsichtnahme aufgrund eines darzulegen berechtigten Interesses folgt auch aus einer diesbezüglichen vertraglichen Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. Denn gerade aus der Natur der in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung des Pferdes ergeben sich umfangreiche Rechenschafts- und Informationspflichten seitens des begutachtenden Tierarztes. Das Recht, die Vorlage verlangen zu können, bedeutet grundsätzlich, dass der Gläubiger die Sache an ihrem Aufbewahrungsort gemäß §§ 809, 811 I1 BGB oder am Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 I BGB besichtigen darf bzw. dort die Vorlage verlangen kann. Darüber hinaus wird jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach dem Rechtsgedanken des § 811 I2 BGB gleichwohl eine Verpflichtung zur zeitweisen Aushändigung der Originalbilder, jedenfalls aber der Fertigung und Übersendung von Kopien anerkannt. Zur eingehenden Begutachtung der Röntgenbilder und zur Überprüfung einer möglichen Pflichtverletzung ist ein vertieftes Studium der Bilder nebst Abgleich mit den übrigen Behandlungsunterlagen sowie gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig. Dies ist bei einer Besichtigung in den Räumen des Beklagten kaum möglich und zumutbar. Insofern kann der Kläger hier ein berechtigtes Interesse vorweisen, die Röntgenbilder ausführlich und in Ruhe studieren zu können. Die Überlassung von Röntgenbildern muss dem Vorlagepflichtigen zumutbar sein. Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch dieser im Hinblick auf einen eventuellen Haftungsprozess ein Interesse daran hat, die Bilder zu behalten, um sie jederzeit zu seiner Verteidigung verwerten zu können oder diese selbst noch einmal begutachten zu lassen. Die insofern getroffene Entscheidung, dass dem Kläger auf seine eigenen Kosten Kopien zu fertigen und zu überlassen sind, trägt den beiderseitigen Interessen der Parteien umfassend Rechnung und ist daher in ihrer zu Grunde liegenden rechtlichen Wertung nicht zu beanstanden. Sie gestattet dem Kläger ein vertieftes Studium der Röntgenbilder, ohne das Interesse des Vorlagepflichtigen am dauerhaften Besitz der Originale zu beeinträchtigen (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).

Einstallung

Sorgfaltspflichten der Pferdepension:

Der Inhaber einer Pferdepension ist aus dem Mietvertrag über die Pferdebox verpflichtet, die untergestellten Pferde vor nicht fernliegenden Verletzungsgefahren zu schützen. Der Pensionsbetreiber kann sich nicht auf ein anspruchsminderndes oder gar ausschließendes Mitverschulden des Einstallers wegen der von dessen Pferd ausgehenden Tiergefahr berufen, da die aus dem Mietvertrag resultierende Verpflichtung, die vermieteten Boxen pferdesicher zu gestalten, gerade auch dazu dient, etwaige Gefahren, die für das Tier aufgrund seines eigenen pferdetypischen Verhaltens bestehen, auszuschließen bzw. zu minimieren und das Pferd damit quasi vor sich selbst zu schützen. (OLG KÖLN vom 05.02.2013, Az.: 15 U 138/12).

Sorgfaltspflichten der Pferdepension:

Aus dem entgeltlichen Einstellvertrag für ein Pferd ergibt sich die Verpflichtung des Stallbetreibers, das Pferd dort während der Vertragsdauer so unterzubringen und zu versorgen, dass es gesundheitlich nicht zu Schaden kommt. Dazu gehört, dass die für das Pferd vorgesehene Box so eingerichtet ist, dass das Pferd sich dort nicht verletzen kann. Die bauliche Beschaffenheit der Box muss auch die Unterbringung solcher Pferde erlauben, die nervlich nicht ausgeglichen sind und dazu neigen, im Stall zu toben (OLG FRANKFURT vom 24.11.1999, Az.: 17 U 194/98).

Einstallungsvertrag

Einstallung und Vollberitt (Vertragstyp, Haftung nach Gefahrenbereichen):

Umfasst die Hingabe eines Pferdes in Vollberitt neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes auch die Ausbildung der Reiterin, so ist darin ein typengemischter Vertrag mit Schwerpunkt in der Leistung von Diensten (§ 611 BGB) zu sehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bildet ein gemischter Vertrag stets ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt jedoch nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, soweit allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann. Soweit es bei einem Einstallungsvertrag einzig um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-)Mietvertrag (§§ 535, 578 Abs. 2 BGB). Soweit hingegen der Einstallungs- bzw. Pferdepensionsvertrag neben der Unterstellung des Pferdes auch seine Fütterung und Pflege, d.h. auch miet-, kauf- und dienstvertragsrechtliche Elemente, umfasst, so ist eine rechtliche Einordnung als Dienstvertrag zu billigen. Bei der rechtlichen Einordnung eines Einstallungsvertrags ist ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht grds. nicht alleine deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen. Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Obliegenheitspflichtverletzung. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierzu darlegen und ggf. nachweisen, dass ihn im Einzelfall doch kein Pflichtverstoß trifft. Eine solche Beweislastumkehr kommt nach alledem dann in Betracht, wenn ein zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut wurde, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten im Reitbetrieb tätig war (BGH vom 12.01.2017, Az.: III ZR 4/16).

Turnierpferd (Rechtsnatur, Dienstvertrag):

Es überwiegt der dienstvertragliche Charakter eines Einstallungsvertrags mit der Folge, dass Geschäftsbesorgungsrecht gilt, wenn dieser neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung des Pferdes als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung beinhaltet. Bei einer solchen Fallkonstellation findet, soweit der Einsteller dem Pensionswirt Weisungen erteilt hat, § 665 BGB Anwendung. Verhält sich der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber bei einem Verschulden nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Ob eine Weisungsabweichung, also eine Abkehr des Beauftragten von den Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers zur Auftragsdurchführung vorliegt, ist – so das Gericht – durch Weisungsauslegung unter Beachtung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts der Weisung zu ermitteln. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Geringfügige Abweichungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch eine unberechtigte Weisungsabweichung Interessen des Auftragsgebers nicht verletzt werden oder wenn der Auftragszweck trotz der Abweichung in vollem Umfang erreicht wird (LG LÜBECK vom 02.02.2017, Az.: 14 S 231/15).

Einstellervertrag

"Begriff":

Bei einem Pferdeeinstellungsvertrag handelt es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag i.S.d. §§688ff.BGB. Die Beklagte konnte daher im konkreten Fall ihr Pferd gemäß §695Satz 1BGB "jederzeit" zurückfordern, d.h. dieses insbesondere auch vom Gelände der Klägerin (Pensionsbetreiberin) herunternehmen. Mit der Rücknahme des Pferdes entfiel zugleich der Vergütungsanspruch der Klägerin (§699BGB). Die Verwahrung erfolgt im Interesse des Hinterlegers, §695BGB, schützt sein Dispositionsinteresse. Die Bestimmung gilt auch bei entgeltlicher Verwahrung. Zwar hat an ihr auch der Verwahrer ein Interesse. Das Gesetz bewertet dieses Interesse jedoch nicht als vertragsprägend und lässt es deshalb zurücktreten (AG LEHRTE vom 11.05.2010, Az.: 9 C 857/09).

"Begriff":

Der Pferdepensionsvertrag ist seiner Eigenart nach als entgeltlicher Verwahrungsvertrag zu qualifizieren (OLG OLDENBURG vom 04.01.2011, Az.: 12 U 91/10).

"Begriff":

Der Pferdepensionsvertrag ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag i.S.d. §§688ffBGB, welcher dem Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht gibt. Hauptpflicht ist (im konkreten Fall) die Aufbewahrung der Pferde, wozu einerseits die Gewährung des dafür erforderlichen Raums, andererseits die Übernahme der Obhut für die Pferde, also die Pflicht, für die Sicherheit und Erhaltung der Pferde gehören. Zudem ist die Fütterung und Pflege der Pferde erforderlich. Im Vordergrund steht zumindest im zur Entscheidung anstehenden Fall die Übernahme der Obhut für die Pferde (OLG BRANDENBURG vom 07.06.2006, Az.: 13 U 138/05).

Ersparte Aufwendungen des Pensionsbetreibers:

Bei Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen (im konkreten Fall wegen fristloser Kündigung des Einstallungsvertrags) hat sich der Pensionsbetreiber bei unstreitiger Abwesenheit des Pferdes seine ersparten Aufwendungen für Einstreu, Wasser und Futtermittel grundsätzlich in Abzug bringen zu lassen. Die Höhe ersparter Aufwendungen unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO, wobei stets substantiiert darzulegen ist, wofür diese in Ansatz zu bringen sind. Der Ansatz eines pauschalen Abzugs von 33,33% für ersparte Aufwendungen erscheint in jedem Fall angemessen (AG GRÜNSTADT vom 22.07.2010, Az.: 3 C 116/10).

Gerichtsstand:

Bei einem Pferdeeinstellvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der sowohl mietvertragliche als auch verwahrungsvertragliche Elemente enthält. Ist ein solcher Vertrag aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung schwerpunktmäßig dem Mietrecht zuzurechnen, richtet sich die Bestimmung des Gerichtsstands nach §29aZPO (LG KREFELD vom 16.08.2010, Az.: 2 O 244/10).

Haftung nach Gefahrenbereichen (Beweislast):

Fällt dem Schuldner objektiv eine Pflichtwidrigkeit zur Last oder ist die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen, so muss er beweisen, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat. Diese Beweislastverschiebung gilt nicht nur bei positiver Vertragsverletzung, sondern auch in Fällen nachträglicher teilweiser oder vollständiger Unmöglichkeit. Insbesondere gilt diese Beweislastumkehr auch dann, wenn das herauszugebende Pferd nur im beschädigten Zustand zurückgewährt werden kann (OLG SCHLESWIG vom 23.01.2001, Az.: 3 U 170/97).

Pfandrecht (gesetzlich):

Die Vorschriften über das gesetzliche Pfandrecht sind auf den Pferdeeinstellungsvertrag wegen seiner mietvertraglichen Elemente anwendbar (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Pfandrecht (gesetzlich):

Die Anwendung des Vermieterpfandrechts auf einen Pferdepensionsvertrag ist möglich (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Pfandrecht (gesetzlich):

Die Vorschriften über das gesetzliche Pfandrecht sind auf den Pferdeeinstellungsvertrag wegen seiner mietvertraglichen Elemente anwendbar (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Pfandrecht:

Der Verwahrungsvertrag gibt dem Verwahrer kein gesetzliches Pfandrecht. Es besteht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht. Ggf. kann ein vertragliches Pfandrecht bestellt werden, was im konkreten Fall nicht geschehen war (OLG BRANDENBURG vom 07.06.2006, Az.: 13 U 138/05).

Schadensersatz (Falsche Fütterung):

Einem Pferdeeigentümer steht nur dann ein Schadensersatzanspruch aus Einstellervertrag wegen falscher Fütterung zu, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber des Pensionsbetriebs, bei dem das Pferd eingestallt war und versorgt wurde, dieses tatsächlich mit falschem Futter versorgt und dessen Tod verursacht hat (LG COBURG vom 14.01.2013, Az.: 14 O 518/12).

Vertragspflichten:

Wer sein Pferd in einem Pensionsstall einstellt, sollte für den Fall einer plötzlichen Erkrankung seines Pferdes schnell erreichbar sein. Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin, kann dem Inhaber einer Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden. Die Anforderungen an denjenigen, der eine Sache verwahrt, dürfen nicht so hoch geschraubt werden, dass bei Verlust oder Beschädigung der Sache eine Zufallshaftung droht. Die allgemeine Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung einer Sache trägt stets der Eigentümer. Das Gericht konnte – nicht zuletzt wegen der zahlreichen Kontaktaufnahmeversuche – keine Pflichtverletzung seitens der Pferdepension erkennen. Zwar beinhaltet der zwischen den Parteien geschlossene Verwahrvertrag eine Pflicht zur Rettung der verwahrten Sache bei akuter Gefahr. Erforderlich sind jedoch nur diejenigen Maßnahmen, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Verwahrer zu erwarten sind (LG COBURG vom 07.03.2012, Az.: 21 O 402/11).

Vertragspflichten:

Aus dem entgeltlichen Einstellvertrag für ein Pferd ergibt sich die Verpflichtung des Stallbetreibers, das Pferd dort während der Vertragsdauer so unterzubringen und zu versorgen, dass es gesundheitlich nicht zu Schaden kommt. Dazu gehört, dass die für das Pferd vorgesehene Box so eingerichtet ist, dass das Pferd sich dort nicht verletzen kann. Die bauliche Beschaffenheit der Box muss auch die Unterbringung solcher Pferde erlauben, die nervlich nicht ausgeglichen sind und dazu neigen, im Stall zu toben (OLG FRANKFURT vom 24.11.1999, Az.: 17 U 194/98).

Zurückbehaltungsrecht:

Hat der Eigentümer zweier Pferde mit dem Gestüt, auf dem sie eingestallt sind, hinsichtlich des ersten Pferdes vereinbart, dass Einstallung und Beritt kostenfrei sind, und hinsichtlich des zweiten Pferdes sowohl einen entgeltlichen Einstallungsvertrag als auch einen entgeltlichen Berittvertrag geschlossen, kann der Betreiber des Gestüts kein Zurückbehaltungsrecht an dem ersten Pferd mit den Vergütungsansprüchen bezüglich des zweiten Pferdes begründen, da es an der von §273Absatz1BGB geforderten Konnexität der Ansprüche mangelt. Bei Ansprüchen aus verschieden Vereinbarungen kommt Konnexität nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht. Eine solche laufende Geschäftsbeziehung wird jedoch nicht durch die mehrmalige Erteilung gleichartiger Aufträge begründet (OLG FRANKFURT vom 17.10.2012, Az.: 12 U 35/11).

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Herausgabe eines Turnierpferds (Vorwegnahme der Hauptsache):

Kann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd um ein wertvolles Turnierpferd handelt, welches auf tägliches Training angewiesen ist, so steht die Vorwegnahme der Hauptsache einem erfolgreichen Herausgabeverlangen des Pferdes nicht entgegen. Der Anspruchsteller muss jedoch behaupten und glaubhaft machen können, dass es einer unverzüglichen Herausgabe des Pferdes bedarf, um dieses einer für Turnierpferde artgerechten Haltung zuzuführen, und dass bei nicht entsprechender Haltung bereits nach kürzerer Zeit eine Degeneration und damit Unbrauchbarkeit des Pferdes zu befürchten ist (LG SAARBRÜCKEN vom 02.10.2007, Az.: 4 O 332/07).

Streitwert (Herausgabeanspruch):

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache, ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen (OLG KÖLN vom 27.01.1999, Az.: 16 W 3/99).

Einverständnis zum Reiten

Haftungsausschluss (Handeln auf eigene Gefahr):

Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12).

Einzelhaltung

Tierschutz (Haltung von Eseln):

Tiere sind nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften stets angemessen unterzubringen. Ein Esel sollte grundsätzlich nicht allein gehalten werden. Er bedarf aus tierschutzrechtlichen Gründen der Gesellschaft anderer Artgenossen. Die Einzelhaltung eines Esels (im konkreten Fall zeigte der Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten, war verängstigt und übermäßig scheu) schränkt das Bedürfnis des Tieres nach sozialem Kontakt unangemessen ein. Durch Kastration des Eselhengstes – so die Ausführungen des Amtstierarztes – kann eine erhöhte Sozialverträglichkeit herbeigeführt werden (VG TRIER vom 16.06.2014, Az. 6 K 1531/13.TR).

Equidenpass

Kennzeichnung (Transponderpflicht):

Nach dem 30.06.2009 in der EU geborene Pferde müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein. Die VO (EG) Nr. 504/2008, umgesetzt in Deutschland durch die Viehverkehrsverordnung, sieht kein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand vor, ersterer ist somit zur Kennzeichnung des Pferdes und als notwendiges Identifizierungsbindeglied zwischen Equidenpass und Pferd obligatorisch (OVG NORDRHEIN-WESTFALEN vom 19.08.2015, Az.: 13 A 1445/14).

Equine Rhabdomyolyse (ER)

Erkrankung (Mangel):

Als Ursache einer equinen Rhabdomyolyse (Auflösung quergestreifter Muskelfasern) kommen falsche Fütterung oder Stressfaktoren wie z.B. ein Management- oder Besitzwechsel in Betracht. Für eine Erkrankung des Pferdes mit der equinen Rhabdomyolyse kann nach derzeitigem Forschungs- und Erkenntnisstand nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob diese genetisch bedingt ist oder nicht (OLG HAMM vom 21.05.2007, Az.: 2 U 2/07).

Erfüllungsort

Rücktritt vom Kaufvertrag (Nacherfüllung):

Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, ist der Austauschort grundsätzlich der Ort, an welchen der Käufer die Kaufsache verbracht hat. In einem solchen Fall besteht für einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung ebenso wie beim Autokauf ein praktisches Bedürfnis. Die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gemäß §§437Nr.2, 440, 346 BGB (i.d.R. der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet) entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die Nacherfüllung nach §439BGB übertragen (OLG KARLSRUHE vom 14.06.2013, Az.: 13 U 53/13).

Ersatzlieferung

Nacherfüllungsverlangen (Umfang):

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).

Pferdekauf (Nacherfüllung):

Auch beim Reitpferdekauf als Stückkauf ist eine Nacherfüllung in Form der Nachlieferung grds. möglich, sofern sich nach Auslegung des Parteiwillens nichts anderes ergibt (BGH vom 24.11.2009, Az.: VIII ZR 124/09).

Pferdekauf (Nacherfüllung):

Nach den Vorstellungen der Parteien ist die Ersatzlieferung möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann, wobei es (beim Kauf eines Gebrauchtwagens) allerdings in der Regel naheliegt, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Kaufgegenstands (Fahrzeugs) vorangegangen ist und aufgrund dessen der Kaufentschluss nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch auf Grund des bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kaufgegenstand getroffen wurde (OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: 19 U 132/11).

Pferdekauf (Nacherfüllung, Head-Shaking):

Bei einem Pony mit Head-Shaking-Syndrom besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nur nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung. Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Kauf eines für den Turniersport erworbenen Reitpferdes jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer sich zunächst auf Verhandlungen über eine Ersatzlieferung eingelassen und diese folglich als taugliche Modalität der Nacherfüllung angesehen hat (OLG ZWEIBRÜCKEN vom 30.04.2009, Az.: 4 U 103/08).

Pferdekauf (Nacherfüllung, Osteoathritis):

Bei einem individuell ausgesuchten Reitpferd, das einen Sachmangel aufweist, scheidet eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung im Regelfalle von vornherein aus. Eine Ersatzlieferung ist zwar auch bei Tieren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann, d. h. dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss entspricht und damit der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Wurde das Pferd erst nach mehreren Besichtigungen und jedenfalls einem Proberitt ausgesucht und für einen bestimmten Zweck (im konkreten Fall als Springpferd) erworben, so handelt es sich dabei um eine individuelle Entscheidung aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Tier, das als für den bestimmten Zweck geeignet angesehen wurde. Ein solches Tier, das nicht gleichsam „von der Stange“ oder ohne nähere Besichtigung und Prüfung gekauft worden ist, ist nicht beliebig ersetzbar, selbst wenn man unterstellt, dass der Verkäufer ein Pferd im gleichen Wert und zur gleichen Verwendung hätte liefern können (OLG SCHLESWIG vom 05.12.2013, Az.: 7 U 24/13).

Ersparte Aufwendungen

Einstallungsvertrag (Kündigung):

Aus den Gründen des Urteils LG SAARBRÜCKEN vom 30.04.2015, Az. 13 S 181/14: [II. 3. c) bb)] Von der Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB werden auch Kündigungsbestimmungen wie die vorliegende [im konkreten Fall war im Einstallungsvertrag folgende Klausel aufgenommen: „Eine ordentliche Kündigung ist im ersten Einstelljahr ausgeschlossen. Ab dem zweiten Einstelljahr ist eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten nur bis zum 31.03. möglich.“), bei der zwar eine Kündigungsfrist von 3 Monaten beachtet, die Kündigung aber nur für einen Termin im Jahr zugelassen wird (hier 31.03.; vgl. KG, MDR 2009, 677; LG Potsdam, VuR 1997, 182.; AG Hamburg-Altona, MDR 1982, 55; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593 mit zust. Anm. Basedow, VuR 1998, 275; MünchKomm-BGB/Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 309 Rn. 19; Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 93; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 309 Rn. 130). Der Grund hierfür liegt darin, dass sich bei diesen Vertragsgestaltungen genau das von § 309 Nr. 9 c BGB ins Auge gefasste Risiko verwirklicht, dass sich der Vertrag bei Versäumung der Kündigung um einen Zeitraum verlängert, welcher erheblich über den Umfang des Versäumnisses hinausgeht (KG aaO m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handelt. Obwohl die Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB im unmittelbaren Anwendungsbereich keine unbefristeten Verträge erfasst, gelten die vorstehenden Überlegungen hier entsprechend. Insoweit ist anerkannt, dass § 309 Nr. 9 c BGB in unbefristeten Verträgen entsprechende Anwendung findet, wenn – wie hier – die Klausel eine bestimmte Kündigungsfrist mit bestimmten Kündigungsterminen kombiniert (vgl. KG aaO; AG Hamburg aaO; Wolf/Lindacher/Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl, § 309 Rn. 9 Rn. 75). Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung bedarf, wie der zwischen den Parteien abgeschlossene Pferdeeinstellvertrag zu typisieren ist, begegnet es auch keinen Bedenken, auf diesen Vertrag die Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB anzuwenden (zur vertraglichen Typisierung von Pferdeeinstellverträgen als entgeltlicher Verwahrungsvertrag OLG Schleswig, OLG-Report 2000, 248; OLG Oldenburg, MDR 2011, 473; OLG Brandenburg, OLG-Report 2007, 85; LG Ulm, NJW-RR 2004, 854; AG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2004 – 27 C 9755/03, juris; AG Menden, NJOZ 2010, 717; AG Lehrte, Urteil vom 11.05.2010 – 9 C 857/09, juris; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Henssler, BGB, 6. Aufl., § 688 Rn. 57; Barnert, Agrar- und Umweltrecht 2009, 349, 350; a.A. AG Osnabrück, RdL 2009, 209; AG Grünstadt, Urteil vom 22.07.2010 – 3 C 116/10, juris; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983 f. [typengemischter Vertrag]). Die Regelung des § 309 Nr. 9 BGB will verhindern, dass die Vertragsdauer als das für die ständige Neuentstehung gegenseitiger Vertragspflichten im Dauerschuldverhältnis maßgebende Kriterium vom Verwender unangemessen lang festgesetzt und mittels seiner AGB dem Vertrag zugrunde gelegt wird (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23 Rn. 47 zu dem inhaltsgleichen § 11 Nr. 12 AGBG a.F.; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/3919, S. 37; BT-Drs. 40/6040, S. 160; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Rn. 1; Staudinger/Coster-Waltjen BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Rn. 1). Dieser Schutz des Kunden ist insbesondere bei der regelmäßigen Erbringung von Dienstleistungen erforderlich, um die automatische bzw. stillschweigende Verlängerung des Vertrages zu verhindern und den Kunden nicht zu verpflichten, länger als drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit an eine Beendigung denken zu müssen (vgl. jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, 7. Aufl., § 309 Rn. 181). Geht man davon aus, dass der Begriff der Dienstleistung im Sinne des § 309 Nr. 9 c BGB weit zu verstehen ist (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen aaO § 309 Rn. 13; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Rn. 11), ist dieser Zweck durch die vorliegende Vertragsgestaltung unmittelbar betroffen. Nach dem Vertrag trifft den Beklagten insbesondere die wiederkehrende Pflicht, die tägliche Versorgung des in Obhut genommenen Pferdes sicher zu stellen und morgens zum Weidegang bzw. abends zum Unterstellplatz zu führen (§ 2 des Vertrages). Damit enthält der Vertrag aber die Pflicht zur Erbringung von regelmäßigen Leistungen mit Dienstcharakter (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 2007, 796), die eine (zumindest entsprechende) Anwendung des § 309 Nr. 9 c BGB rechtfertigen. [II. 3. d)] Anders als die Berufung meint, muss sich der Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zwar begegnet es im Hinblick auf die Heranziehung der dienstvertraglichen Regelungen des § 621 BGB keinen Bedenken, auf die vorliegende Fallgestaltung auch die Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB anzuwenden, wonach der Dienstberechtigte sich den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Allerdings geht die Kammer im Rahmen ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass der Kläger keine Aufwendungen erspart hat (zur Anwendung des § 287 ZPO bei § 615 Satz 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – III ZR 187/13, NJW 2014, 1955; BAG, Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09, AP Nr. 10 zu § 280 BGB; OLG Celle, NJW-RR 1995, 165). Dabei berücksichtigt die Kammer zum einen, dass es wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Offenstallhaltung mit Weidegang im fraglichen Zeitraum (Juli 2010) zu keinen nennenswerten Ersparnissen des Klägers hinsichtlich der Versorgung des Pferdes gekommen ist. Zum anderen kann dem Kläger angesichts des weniger als 1 Monat betragenden Zeitraums zwischen der Herausnahme des Pferdes bzw. dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Vertragsende nicht vorgehalten werden, dass er seine Dienste nicht anderweitig gewinnbringend eingesetzt hat. Liegt danach schon substantiell keine Ersparnis im Sinne des § 615 Satz 2 BGB vor, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der zwischen den Parteien vereinbarte formularmäßige Ausschluss des Ersatzes ersparter Aufwendungen zulässig ist (zu den Grenzen der formularmäßigen Abbedingung von § 615 Satz 2 BGB vgl. Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 615 Rn. 49 m.w.N.).

Pensionsvertrag (Bemessung):

Bei Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen (im konkreten Fall wegen fristloser Kündigung des Einstallungsvertrags) hat sich der Pensionsbetreiber bei unstreitiger Abwesenheit des Pferdes seine ersparten Aufwendungen für Einstreu, Wasser und Futtermittel grundsätzlich in Abzug bringen zu lassen. Die Höhe ersparter Aufwendungen unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO, wobei stets substantiiert darzulegen ist, wofür diese in Ansatz zu bringen sind. Der Ansatz eines pauschalen Abzugs von 33,33% für ersparte Aufwendungen erscheint in jedem Fall angemessen (AG GRÜNSTADT vom 22.07.2010, Az.: 3 C 116/10).

Erwerbsschaden

(Bemessung, § 287 ZPO):

Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen. Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Absatz 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Gegenüber dem hypothetischen Einkommen sind Werbungskosten und ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% (pauschal, vorbehaltlich anderweitigem konkreten Sachvortrag) anzurechnen (BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08).

Esel

Haltungsbedingungen (Einzelhaltung, Tierschutz):

Tiere sind nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften stets angemessen unterzubringen. Ein Esel sollte grundsätzlich nicht allein gehalten werden. Er bedarf aus tierschutzrechtlichen Gründen der Gesellschaft anderer Artgenossen. Die Einzelhaltung eines Esels (im konkreten Fall zeigte der Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten, war verängstigt und übermäßig scheu) schränkt das Bedürfnis des Tieres nach sozialem Kontakt unangemessen ein. Durch Kastration des Eselhengstes – so die Ausführungen des Amtstierarztes – kann eine erhöhte Sozialverträglichkeit herbeigeführt werden (VG TRIER vom 16.06.2014, Az. 6 K 1531/13.TR).

Ethogramm des Pferdes (Verhaltensbedürfnisse)

Tierschutz (§2 Nr.1 TierSchG)

Eine Verrechnung der Verhaltensbedürfnisse des Pferdes mit wirtschaftlichen, wettbewerblichen oder ähnlichen Erwägungen sowie eine Kompensation von Defiziten bei einem Verhaltensbedürfnis durch eine optimale Erfüllung anderer Verhaltensbedürfnisse findet nicht statt (VG WÜRZBURG vom 12.03.2009, Az.: W 5 K 08.799).


F

Fahrlässigkeit

Eigenmächtiges Füttern (Kolik):

Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in das Eigentum des Klägers dar. Die Fütterung seitens des Beklagten war für die Eigentumsverletzung auch adäquat kausal. Denn die Futtergabe war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, die Erkrankung der Pferde herbeizuführen. Voraussetzung für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist stets die Erkennbarkeit der Gefahr vor ihrer Verwirklichung und die Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens. Beides war hier gegeben. Dem Beklagten, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrungen mit Pferden hatte noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungsunverträglichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag ihn bei seinem Eingriff in fremdes Eigentum nicht zu entlasten. Dem Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen (OLG KARLSRUHE vom 17.01.2008, Az.: 12 U 73/07).

Maßstab (§ 276 Absatz 2 BGB):

Ein fahrlässiges Verhalten gemäß §276Absatz 2 BGB setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dabei die Möglichkeit des Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde, sowie dass ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war. Dabei kommt ein objektiv-abstrakter Maßstab, d. h. ein allgemeiner gruppenbezogener Maßstab zur Anwendung (OLG KOBLENZ vom 16.04.2012, Az.: 12 U 1396/10).

Reiterlicher Fehler (Haftung):

Der Klägerin ist ein eigener fahrlässiger Verstoss gegen die im Umgang mit Pferden erforderliche Sorgfalt vorzuwerfen. Sie bewegte das Pferd nicht weit genug von der Gefahrenstelle weg, sondern auf die Gefahrenstelle zu. Zudem positionierte sie sich nicht zwischen Gefahrenquelle und Pferd, weshalb sie dem fliehenden Pferd geradezu im Wege stand (SAARLÄNDISCHES OLG vom 15.11.2011, Az.: 4 U 593/10).

Fahruntüchtigkeit

Kutschfahrt (Promille-Grenze):

Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für das Führen einer Pferdekutsche ist bei 1,1 Promille zu ziehen. Ein Kutscher hat im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen zu erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Leinen oder Fehleinschätzungen können sich in einer Verkehrssituation gefährlich auswirken. Ein Pferd ist grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlässt sich auf den Fahrer. Der Gespannführer muss anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können (OLG OLDENBURG vom 25.02.2014, Az.: 1Ss 204/13).

Falsche Fütterung

Schadensersatz (Einstellervertrag):

Einem Pferdeeigentümer steht nur dann ein Schadensersatzanspruch aus Einstellervertrag wegen falscher Fütterung zu, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber des Pensionsbetriebs, bei dem das Pferd eingestallt war und versorgt wurde, dieses tatsächlich mit falschem Futter versorgt und dessen Tod verursacht hat (LG COBURG vom 14.01.2013, Az.: 14 O 518/12).

Fesselträgerschaden

Mangel:

Der Fesselträgerschaden eines Springpferdes ist mit der Beweislastumkehr des §476BGB nicht vereinbar (LG NEUBRANDENBURG vom 07.05.2004, Az.: 3 O 565/02).

Freilaufen

Stallbetreiber (Sorgfaltspflichten, Beweislast):

Bei einem in Vollberitt gegebenen Pferd treffen den Stallbetreiber/Bereiter vielfältige Schutz- und Sorgfaltspflichten. So etwa auch beim Freilaufenlassen des Pferdes – hierbei muss zur Vermeidung einer Gefährdung des Pferdes zum einen die Reithalle in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich für den Freilauf von Pferden geeignet sein, zum anderen darf beim Freilaufen kein "Kaltstart" erfolgen. Das Pferd muss deshalb vor dem Freilaufenlassen durch eine kompetente Person angemessen, z.B. durch vorheriges Reiten, Longieren oder Führen, vorbereitet werden. Die Betreuung des Freilaufens eines Pferdes erfordert also gewisse Ausbilderkompetenzen. Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Obliegenheitspflichtverletzung. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierzu darlegen und ggf. nachweisen, dass ihn im Einzelfall doch kein Pflichtverstoß trifft. Eine solche Beweislastumkehr kommt nach alledem dann in Betracht, wenn ein zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut wurde, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten im Reitbetrieb tätig war (BGH vom 12.01.2017, Az.: III ZR 4/16).

Freizeitpferd

"Begriff":

Grundlegende Voraussetzung für den Verkauf eines Pferdes als Freizeit- und Reitpferd ist, dass das Pferd nicht überempfindlich ist, sich problemlos auf- und abhalftern sowie auf- und abtrensen lässt (AG HILDESHEIM vom 03.06.2003, Az.: 43 C 273/02).

Führen eines Pferdes

Ordnungswidrigkeit (Reitweg):

Das Führen eines Pferdes (im konkreten Fall befand sich die Beschwerdeführerin auf einem Ausritt, als sie einen ausgewiesenen Reitweg verließ und das Pferd per Zügel zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese führte, um dort Rast zu machen) ist nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten Reitens nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 12 Abs.1 SächsWaldG vereinbar. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (Bußgeldsenat) gelte das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gerade auch für Bußgeldtatbestände, was eine allein am Gesetzeszweck der Begrenzung von Gefahren für den Wald und seine Nutzer orientierte Auslegung des Begriffs „Reiten“ schlicht nicht zulasse. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen dem „Führen“ und dem „Reiten“, wobei unter Letzterem nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden werde, während beim bloßen Führen das Pferd gerade nicht zur Fortbewegung genutzt werde (OLG DRESDEN vom 10.09.2015, Az.: 26 Ss 505/15).


G

Garantie

Pferdekauf (Fehlerhafte Abstammung):

Wird ein Pferd unter Vorlage der Eigentumsurkunde und des Pferdepasses verkauft, bedeutet dies nur, dass das Fehlen der in den Papieren angegebenen väterlichen Abstammung einen Sachmangel darstellt, der dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einräumt, nicht dagegen, dass der Verkäufer über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine weitere verschuldensunabhängige Garantie übernehmen will. Liefert der Verkäufer das Pferd, auf das sich die Vertragsparteien bei der Besichtigung geeinigt haben, und fehlt diesem Pferd eine Eigenschaft (im konkreten Fall die väterliche Abstammung), die es gemäß Kaufvertrag haben sollte, handelt es sich um einen Sachmangel i.S.d. Kaufgewährleistungsrechts und nicht um einen Fall einer auch nur teilweisen Nichterfüllung (OLG CELLE vom 13.09.2007, Az.: 8 U 116/07).

Pferdekauf (Haltbarkeitsgarantie Turnierpferd):

Die Haltbarkeitsgarantie beim Kaufvertrag ist eine Garantieübernahme dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Von Nutzen ist die Haltbarkeitsgarantie für den Käufer insbesondere bei einem nachträglichen Leistungsabfall. Garantien sind danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalles von einem verständigen Dritten zu verstehen sind. Nach diesem Maßstab kann von den Parteien eines Tunierpferdekaufs eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart worden sein, die eine Spätlahmheit als Garantiefall einschließt. Übernimmt der Verkäufer eine Haltbarkeitsgarantie, ohne besondere Rechte des Käufers für den Garantiefall zu nennen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass er dem Käufer alle gesetzlichen Mängelrechte (§§437ff.BGB) für den Garantiefall einräumen wollte (OLG KOBLENZ vom 12.09.2005, Az.: 12 U 1047/04).

Pferdekauf (Zugesicherte Eigenschaft):

Eine unselbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache i.S.v. §443 BGB liegt regelmäßig in der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft (OLG DÜSSELDORF vom 02.04.2004, Az.: 14 U 213/03).

Gastropathie

Erkrankung (Beweislastumkehr):

Die Gastropathie eines Reitpferdes kann stressbedingt kurzfristig auftreten und ist deshalb mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB unvereinbar (LG KIEL vom 30.06.2005, Az.: 5 O 115/04).

Gattungskauf

Lieferungsvertrag (Hengstsperma):

Der Vertrag über die Lieferung und Übereignung von Frischsperma zum Zwecke der Besamung einer Stute durch einen vom Stutenhalter beauftragten Tierarzt in den Stallgebäuden des Hengsthalters ist als Gattungskauf einzuordnen. Im Falle einer Samenverwechslung ist daher kein Schaden des Stutenhalters anzunehmen (OLG HAMM vom 23.02.2010, Az.: 19 U 133/09).

Gefährdungshaftung

Tierhalter:

Der Schutzzweck der Gefährdungshaftung ist nur dann nicht mehr betroffen, wenn der Geschädigte die Herrschaftsgewalt über ein Tier vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernimmt (OLG CELLE vom 11.06.2012, Az.: 20 U 38/11).

Gefahrengemeinschaft

Haftungsausschluss (§ 106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII):

Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 III, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen (BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00).

Tierhalterhaftung (Haftung Mehrerer):

Im Fall der Tierhalterhaftung nach §833Satz 1BGB ist §830Absatz 1 Satz 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung unterliegt (OLG MÜNCHEN vom 19.04.2012, Az.: 14 U 2687/11).

Tierhalterhaftung (Haftung Mehrerer):

Wird eine Person beim Überqueren einer Weide, auf welcher sich vier seit längerer Zeit als Herde zusammengefasste Pferde befinden, durch (mindestens) eines der Pferde verletzt, ohne dass aufklärbar ist, welches der Pferde die Verletzung herbeigeführt hat, greift für sämtliche Pferde die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§§ 833 Satz 1, 830 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Schutzzweck des § 833 BGB erfasst den Fall, dass sich ein Tier unerwartet anders verhält als normal und voraussehbar und dadurch ein Schaden entsteht. Dieser Gefährdungshaftungstatbestand umfasst dabei auch das Herdenverhalten der Pferde. Kann der genaue Hergang eines schädigenden Ereignisses nicht mehr aufgeklärt werden, so greift zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach soll ein Ersatzanspruch nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, welches von mehreren Tieren, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinsamen Gefährdung in einer ihre Haftung begründenden Weise beteiligt haben, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Gefahrenquelle

Sorgfaltspflicht (Reiterlicher Fehler, Fahrlässigkeit):

Der Klägerin ist ein eigener fahrlässiger Verstoss gegen die im Umgang mit Pferden erforderliche Sorgfalt vorzuwerfen. Sie bewegte das Pferd nicht weit genug von der Gefahrenstelle weg, sondern auf die Gefahrenstelle zu. Zudem positionierte sie sich nicht zwischen Gefahrenquelle und Pferd, weshalb sie dem fliehenden Pferd geradezu im Wege stand (SAARLÄNDISCHES OLG vom 15.11.2011, Az.: 4 U 593/10).

Verkehrssicherungspflicht ("Begriff", Steigen in der Reithalle):

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffenen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat dann ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten. Zwar muss mit einem „Durchgehen“ und „Außer Kontrolle geraten“ von Pferden grundsätzlich immer gerechnet werden, und zwar – wenn auch in geringem Maße – selbst dann, wenn sie von einem erfahrenen Reiter geritten werden. Ein Unfallereignis, bei dem (wie im konkreten Fall geschehen) ein durchgehendes, steigendes Dressurpferd dann auch noch in die Milchverglasung oberhalb einer 165 cm hohen Bande gerät, stellt einen absoluten Ausnahmefall dar, mit dem niemand zu rechnen brauchte (OLG HAMM vom 05.12.2011, Az.: 13 U 34/11).

Gefälligkeit

"Begriff" (Schadenersatz):

Übernimmt jemand aus Gefälligkeit während des Urlaubs eines Pferdehalters die Aufgabe, dessen Pferd durch Führen am Strick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach §833BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein. Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder aber nur, um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren Fall ist für einen Ausschluss der Haftung nach §833Satz 1BGB kein Raum (OLG KÖLN vom 31.03.1993, Az.: 26 U 54/92).

Überlassung eines Pferdes:

Der Geschädigte, dem ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, hat die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein Verhalten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat (OLG DÜSSELDORF vom 01.12.1994, Az.: 13 U 298/93).

Wertung als Arbeitsunfall:

Übernimmt jemand gegenüber einem nichtgewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, so kann die Haftung des Pferdehalters aus §833BGB gemäß §636I u.IIRVO ausgeschlossen sein (OLG KÖLN vom 16.12.1992, Az.: 27 U 92/92).

Gemeinsame Betriebsstätte

Haftungsausschluss (§106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII):

Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04).

Haftungsausschluss (§106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII):

Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00).

Gemengelage

Pferdehaltung (Zulässigkeit):

Soll die Pferdehaltung in einer Umgebung stattfinden, die weder als allgemeines oder reines Wohngebiet noch als Misch- oder Dorfgebiet qualifiziert werden kann (sog. Gemengelage), so kann diese ausnahmsweise auch in einem Wohngebiet zulässig sein (VG KOBLENZ vom 21.04.2009, Az.: 1 K 1256/08.KO und 1 K 1257/08.KO).

Geruchsimmissions-Richtline (GIRL)

Baugenehmigung (Umnutzung Kuhstall):

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb der Beigeladene eine Pferdezucht, für die er die Umnutzung eines ehemaligen Kuhstalls sowie einer Scheune als Pferdeställe für gesamt neun Aufzuchttiere und sieben Stuten samt Fohlen. Gegen die gemäß § 212 a BauGB per Gesetz sofort vollziehbare Baugenehmigung hat ein Nachbar dann erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Denn nach Ansicht des Gerichts bestünden Zweifel daran, ob für Pferde und Rinder wegen der Geruchsbelastung derselbe Gewichtungsfaktor anzulegen sei. Die Frage, wie die Geruchsqualität der Tierart Pferd zu bewerten sei, bedürfe jedenfalls der weiteren wissenschaftlichen Überprüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Entsprechend sei dem Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung des Pferdezüchters gegenüber dessen an deren Ausnutzung der Baugenehmigung ein Vorrang einzuräumen (VG HANNOVER vom 31.03.2017, Az.: 4 B 2350/16).

Gewährleistungsausschluss

Pferdekauf (Auslegung):

Der Hinweis in einem Angebot über einen Pferdehänger bei ebay, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, ist als umfassender Gewährleistungsausschluss anzusehen (LG OSNABRÜCK vom 25.11.2005, Az.: 12 S 555/05).

Pferdekauf:

Wird eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, so kann nicht zugleich für das Fehlen eben dieser Beschaffenheit die Gewährleistung ausgeschlossen werden (BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).

Reparatur (Nachträgliche Vereinbarung):

Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug nach Vertragsschluss, dass sämtliche Ansprüche nach einer erfolgten Reparatur ausgeschlossen sein sollen, kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen (LG BERLIN vom 25.01.2012, Az.: 33 O 259/11).

Verkauft wie gesehen und probegeritten:

Verkauf „wie Probe geritten und gesehen" stellt nur einen Haftungsausschluss für solche Mängel dar, die der Käufer bei einer Besichtigung und einem Proberitt feststellen kann (LG HANNOVER vom 26.08.2005, Az.: 9 O 275/03).

Gezogene Nutzungen

Schadenersatz (Berechnung):

Einen Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Wert der aus einem Pferd gezogenen Nutzungen regelmäßig mindestens so hoch ist, wie die Unterstell- und Fütterungskosten für das Pferd, gibt es nicht (LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 17.12.2008, Az.: 14 O 10670/07).

Gnadenbrotpferd

Pferdehaltung (Baugenehmigung):

Die Beseitigungsverfügung gegen eine ohne Baugenehmigung vorgenommene Errichtung eines geschlossenen Pferdeunterstands, eines Wildzauns mit zwei Toranlagen sowie eines Elektrozauns rund um eine Pferdekoppel (geplanter hobbymäßiger „Gnadenpferdehof“), die sich auf einem Außenbereichsgrundstück in einem Naturschutz- und Vogelschutzgebiet befindet, ist wirksam. Eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen in der Nachbarschaft ebenfalls baurechtswidrig errichteten Anlagen liegt nicht vor, wenn die Stadt ein Eingriffs-, Heilungs- und Sanierungskonzept entwickelt hat und zunächst gegen die Bebauungen vorgeht, die als „besonders drastisch“ anzusehen sind. Die Klägerin kann sich im Rahmen ihres Hobbys nicht auf die Privilegierung eines Landwirts berufen (VG NEUSTADT vom 02.11.2011, Az.: 5 K 553/11).

Tierschutz:

Auch der Umstand, dass die Pferde als Gnadenbrotpferde gehalten werden, entbindet nicht von der Pflicht, die Gebote des Tierschutzes einzuhalten (BAYERISCHER VGH vom 23.10.2012, Az.: 9 ZB 11.1796).

Grobe Fahrlässigkeit

Tierarzthaftung (Operation):

Nimmt der Tierarzt eine Operation ohne ausreichende Indikation mit einem suboptimalen Zugangsweg vor, so ist bereits dies alleine als grob fehlerhafte Behandlung anzusehen. Im konkreten Fall war das Gericht nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten) überzeugt, dass der beklagte Tierarzt nicht hätte operieren dürfen, weil die Ursachen der positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg der Operation sei offen gewesen und die gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung – so das Gericht – kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit des operierten Dressurhengtes gehe daher zu Lasten des Tierarztes, der nicht hat nachweisen können, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden (im konkreten Fall EUR 60.000) erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten war (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Trabrennen (Haftung):

Bei gefährlichen Sportarten, insbesondere parallel ausgeführten Sportarten wie Auto- oder Trabrennen, begründet nicht jede Verletzung, jede Berührung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssen vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Im konkreten Fall bewertete das Gericht das Verhalten des unfallverursachenden Trabrennfahrers nach Videoauswertung als grob rücksichtslos, da dieser bei seinem Lenkmanöver von Beginn an bis zur Kollision mit dem später eingeschläferten Pferd erkennbar nicht darum bemüht war, die von innen fahrenden Gespanne in den Blick zu nehmen, um abschätzen zu können, ob er das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver ohne Gefährdung dieser Gespanne würde durchführen können (OLG SCHLESWIG vom 28.09.2011, Az.: 9 U 12/11).

Grober Behandlungsfehler

Hufschmied (Haftung, Beweislastumkehr):

Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, "die Gesundheit von Huf- und Klauentieren [...] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten" (OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15).

Gutgläubiger Erwerb

Besitzerlangung durch Verkäufer:

Voraussetzung des Berufens des Käufers auf einen gutgläubigen Erwerbs einer Sache gemäß §932Satz2BGB ist, dass er darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass er den Besitz an der Sache durch den Verkäufer erlangt hat. Grund ist, dass die Besitzstellung des Verkäufers für den Käufer Indizwirkung für dessen Eigentümerstellung hat (OLG HAMM vom 19.10.2014, Az.: 5 U 2/14).

Fehlen von Papieren:

Der Umstand, dass weder beim Abschluss des Pferdekaufvertrags noch bei der Übereignung Eigentumsdokumente übergeben wurden, führt nicht dazu, dass von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der fehlenden Verfügungsbefugnis des Veräußerers ausgegangen werden kann. Ein gutgläubiger Erwerb von Pferden ist daher auch bei gänzlichem Fehlen von Papieren (im konkreten Fall wurde die Käuferin auf eine spätere Übersendung von Dokumenten vertröstet) möglich (LG SAARBRÜCKEN vom 02.10.2007, Az.: 4 O 332/07).


H

Haftpflichtversicherung

Landwirtschaftliche Haftpflicht:

Nimmt ein Landwirt vereinbarungsgemäß ein Pferd in Besitz, um es innerhalb einer Probezeit zu prüfen und danach käuflich zu erwerben und verursacht das Pferd innerhalb der Probezeit einen Unfall, so ist zu prüfen, ob der Schaden von der landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung abgedeckt ist (OLG HAMM vom 15.03.2000, Az.: 20 U 164/99).

Haftung nach Gefahrenbereichen

Einstellervertrag (Beweislast):

Fällt dem Schuldner objektiv eine Pflichtwidrigkeit zur Last oder ist die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen, so muss er beweisen, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat. Diese Beweislastverschiebung gilt nicht nur bei positiver Vertragsverletzung, sondern auch in Fällen nachträglicher teilweiser oder vollständiger Unmöglichkeit. Insbesondere gilt diese Beweislastumkehr auch dann, wenn das herauszugebende Pferd nur im beschädigten Zustand zurückgewährt werden kann (OLG SCHLESWIG vom 23.01.2001, Az.: 3 U 170/97).

Haftungsausschluss

AGB (Kardinalpflicht, Kaufuntersuchung):

Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit war nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) unwirksam, weil er eine Kardinalpflicht des Tierarztes betraf, nämlich die Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung (OLG STUTTGART vom 13.06.1991, Az.: 14 U 51/90).

AGB (Unzulässigkeit für Vermögensschaden bei einfacher Fahrlässigkeit):

Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Versteigerung einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen §309Nr.7a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam (BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12).

AGB (Unzulässigkeit für zugesicherte Eigenschaften):

Ein Haftungsausschluss, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen §307Absatz2Nr.2BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des §309Nr.7aundbBGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf (BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06).

AGB (Unzulässigkeit, Abgrenzung zur negativen Beschaffenheitsvereinbarung):

Wird in einen Gebrauchtwagenkaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handschriftlich der Vermerk "extrem verschlissen … vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer" aufgenommen, so stellt dies keine zulässige negative Beschaffenheitsvereinbarung, sondern vielmehr eine im Verbrauchsgüterkaufrecht gemäß § 475 BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar. Es ist rechtlich unerheblich, ob es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) oder um eine individualvertragliche Regelung handelt, da auch individualvertraglich vereinbarte Beschränkungen von Käuferrechten im Rahmen des § 475 BGB unzulässig sind. Nur ausnahmsweise ist dann von einer insoweit zulässigen negativen Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der Verbraucher die entsprechende Klausel dahingehend verstehen konnte oder sogar musste, dass damit die konkrete Beschaffenheit der zu erwerbenden Kaufsache als eine solche beschrieben wird, die nur geringeren Anforderungen entspricht, als denjenigen, die bei einer Kaufsache (im konkreten Fall eines Kfz) vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblicher Weise erwartet werden konnten (OLG Brandenburg vom 08.01.2014, Az.: 4 U 20/12).

Gemeinsame Betriebsstätte (§ 106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII):

Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04).

Gemeinsame Betriebsstätte (§ 106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII):

Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 Absatz 3, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 III, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen (BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00).

Nothelfer (§ 2 Absatz 1 Nr.13a SGB VII):

Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 1 Nr.13a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII. Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern, nicht aber einen Unternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt. Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04).

Pferdekauf (Unzulässigkeit für zugesicherte Eigenschaften):

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, so ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§434 Absatz 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§434 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) (BGH vom 29.11.2006, Az.: VIII ZR 92/06).

Reiten ohne Einverständnis (Handeln auf eigene Gefahr):

Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd)(BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12).

Haftungsquote

Pferdeüberlassung aus Gefälligkeit:

Der Geschädigte, dem ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, hat die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein Verhalten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat (OLG DÜSSELDORF vom 01.12.1994, Az.: 13 U 298/93).

Reiten im Verband (Verkehrsunfall):

Ist eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug nicht durch ein selbständiges Tierverhalten des gerittenen Pferdes mitverursacht worden, sondern hat das Pferd vielmehr den Befehlen seines Reiters gehorcht, so kommt eine Haftungskürzung unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr aus diesem Grund nicht in Betracht. (Rdn. 31ff.) „Jedoch durfte die Klägerin gerade im Hinblick auf die Dämmerung nicht darauf vertrauen, von dem Beklagten zu 1) (dem Fahrer des Pkw) gesehen zu werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon die vorausreitenden Mitglieder der Gruppe durch Winken auf sich aufmerksam gemacht hatten, ohne dass der Beklagte zu 1) darauf reagiert hätte (...). Dieses hatte die Klägerin ... auch bemerkt. Sie hätte daher in ihrem eigenen Interesse trotz des von der Verbandsführerin gegebenen Kommandos zum Überqueren ihr Pferd zum Stehen bringen und das Fahrzeug passieren lassen müssen. Das Mitverschulden der Klägerin, die als Verbandsmitglied grundsätzlich die Straße vor dem Beklagtenfahrzeug passieren durfte und lediglich die Fahrweise des Beklagten zu 1) falsch eingeschätzt hatte, ist deutlich geringer zu bewerten als dessen Verschulden am Unfall. Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände bewertet der Senat daher ihr Mitverschulden mit 25 %“(OLG FRANKFURT AM MAIN vom 16.12.2011, Az.: 10 U 240/09).

Reitunfall (Sicherheitsabstand):

Einen erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten Verletzung ein Mitverschulden (im konkreten Fall von 1/3), wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (OLG CELLE vom 24.04.1996, Az.: 20 U 57/94).

Schmerzensgeld (Mitverschulden):

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann die sog. Ausgleichsfunktion es rechtfertigen, aufgrund der eingetretenen erheblichen Verletzungen (im konkreten Fall dauerhafte Bewegungseinschränkung der rechten Hand eines Rechtshänders) den Mitverschuldensanteil des Geschädigten anders zu gewichten als bezogen auf die materiellen Schäden (im konkreten Fall 1/3 statt 1/2) (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Tierhalterhaftung (Haftungsausschluss, Probereiten):

Kein konkludenter (stillschweigender) Haftungsausschluss bei einem Proberitt auf Veranlassung des Tierhalters. Kein Mitverschulden des Reiters, der seine reiterlichen Fähigkeiten falsch einschätzt, bei einem Proberitt auf einem als gutwillig bekannten Pferd (OLG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 29.02.2012, Az.: 7 U 115/11).

Tierhalterhaftung (Mittelbare Schadensverursachung):

Die Begründung einer Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr in Form eines „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen („tierischen“) Verhalten des Tieres“ äußert. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Pferd scheut (im konkreten Fall ging es um den Unfall eines Fahrradfahrers nach Durchgehen einer Gruppe von mehreren Ponys) und es darauf-hin zu einer Schädigung kommt. Bei der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB genügt für die Haftungs-begründung eine Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung aus, d.h. das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache eines Unfalls, sondern für diesen zumindest adäquat mitursächlich geworden sein (BGH vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden):

Nähert sich der Geschädigte in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Raum einem schlafenden oder dösenden Hund und hält er diesem die Hand zum "Beschnüffeln" hin, ist die Haftung des Tierhalters nicht ausgeschlossen, wenn der Hund dem Geschädigten hieraufhin in die Hand beißt, auch wenn der Geschädigte zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund es nicht möge, angefasst zu werden. Setzt sich der Geschädigte selbst der Gefahr aus, dass sich eine gewöhnliche Tiergefahr verwirklicht, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Tieres und dem eingetreten Schaden infolge eines Hundebisses nicht ausgeschlossen, insbesondere gebietet weder der Schutzzweck der Norm einen Haftungsausschluss noch handelt der Geschädigte in einer solchen Situation "auf eigene Gefahr". Der Geschädigte muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich einem ihm unbekannten Tier unvorsichtig nähert (im konkreten Fall 50%) (AG BAD SEGEBERG vom 29.11.2012, Az.: 17a C 94/10).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden, Minderjährige):

Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist – wie sonst im Rahmen des §254 BGB – §828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen (BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59).

Tierhalterhaftung (Mitverschulden, Verweigerte Aufstiegshilfe):

Der Umstand, dass die im Rahmen des Unfalls verletzte Klägerin nach wiederholten Problemen beim Aufsteigen unter Verweigerung einer Aufstiegshilfe trotzdem weiter versucht hat, das Pferd ohne Hilfe zu besteigen, stellt einen derart erheblichen Eigenbeitrag zu der von ihr daraufhin erlittenen Verletzung dar, dass eine Verantwortung der Beklagten aus Tierhalterhaftung dahinter vollständig zurücktreten muss (LG DORTMUND vom 16.02.2011, Az.: 5 O 126/09).

Tierhalterhaftung (Tierhüterhaftung, Mitverschulden):

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass gegenüber der Haftung des Tierhalters aus §833BGB im Rahmen des Mitverschuldens nach §254BGB die Beweislastregel des §834BGB mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass der geschädigte Reiter den Vorwurf des Mitverschuldens auszuräumen hat. Ist der erforderliche Beweis des fehlenden Mitverschuldens nicht erbracht, so ist nicht von einem überwiegenden Haftungsanteil des Tierhalters, sondern mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (OLG KÖLN vom 24.02.2012, Az.: 11 U 213/11).

Verhältnis Tierhalter-Tierhüter (Weideunfall):

Der als Tierhüter anzusehende und gegen die Halterin klagende Pferdepensionswirt musste den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden. Wegen der Tierhütereigenschaft muss der Pferdepensionswirt nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat. Von einem erheblichen, eine Tierhalterhaftung verdrängenden Verschulden des klagenden Tierhüters ist z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall (im konkreten Fall eine Trittverletzung) ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden ist (OLG HAMM vom 09.04.2013, Az.: 24 U 112/12).

Verhältnis Tierhalter-Tierhüter:

Ist ein Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadensverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der dem Tierhüter sein Pferd überlassende Tierhalter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadensverursachung durch das bei ihm befindliche Pferd zu verhindern, so tritt der Schadensverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück (OLG CELLE vom 06.07.1991, Az.: 5 U 109/88).

Verkehrsunfall (Fahrrad):

Blockiert ein Pferd den Radweg und kommt deshalb eine Radfahrerin beim Ausweichversuch zu Fall, so verwirklicht sich daran die Tiergefahr i.S.d. §833BGB. Es ist hierbei unerheblich, ob die Radfahrerin von dem Pferd gestoßen wurde, oder ob sie beim Ausweichen stürzt. Für den Entlastungsbeweis nach §833Satz 2BGB ist es erforderlich, dass das Pferd überwiegend dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dient. Der Radfahrerin war im konkreten Fall im Rahmen der Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ein Mitverschulden von 20% anzulasten, da sie die Unruhe des Pferdes bereits bemerkt hatte, als sich die Reitgruppe näherte und dennoch weiterfuhr. Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung war nicht anzunehmen, da in dem Verhalten kein Handeln auf eigene Gefahr liegt (OLG DÜSSELDORF vom 22.11.1991, Az.: 22 U 22/91).

Verkehrsunfall:

Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück (BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64).

Verkehrsunfall:

Nähert sich ein Pkw innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (im konkreten Fall zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (im konkreten Fall 64 km/h) und muss der Fahrer daraufhin eine Vollbremsung machen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20%, wenn es aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers zu einem Schaden kommt (OLG KÖLN vom 14.01.1992, 9 U 7/91).

Verkehrsunfall:

Kommt es zur Nachtzeit auf einer Landstraße zur Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem ausgebrochenen Pferd, ist eine Haftungsquote des Halters des KFZ von mehr als 50% selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorlag (OLG HAMM vom 08.10.2009, Az. I-6 U 45/09).

Verkehrsunfall:

Die Tiergefahr war im konkreten Fall doppelt so hoch zu bewerten wie die des Lkw-Zuges, da das Pferd gescheut und sich in die Fahrspur des Anhängers hineingedreht hatte. Zudem war die Kollision erst durch das Scheuen des Pferdes verursacht worden, als der Lkw dieses bereits passiert hatte (OLG BRANDENBURG vom 07.04.2011, Az.: 12 U 6/11).

Verkehrsunfall:

Blockieren mehrere Pferde eine Fahrbahn, so haften die Pferdehalter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, mit welchem der Pferde ein herannahendes Fahrzeug tatsächlich kollidiert. Da die Pferde hierbei ein einheitliches Hindernis darstellen, geht von jedem der Tiere die gleiche Gefahr aus. §833BGB setzt zwar voraus, dass "das Tier den Schaden adäquat kausal verursacht hat". Nicht erforderlich ist aber eine unmittelbare Herbeiführung. Im konkreten Fall war das Blockieren der Straße durch die Pferde die eigentliche Ursache für den Verkehrsunfall. Auch wenn es gar nicht zu einer Kollision gekommen wäre, sondern der Reiter bei einem Ausweichmanöver gestürzt wäre, wäre eine Haftung nach §833Satz 1BGB gegeben (OLG SAARBRÜCKEN vom 08.03.2006, Az.: 4 U 615/04).

Verkehrsunfall:

Beim Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pferd, das auf einer öffentlichen Straße (im konkreten Fall einer Bundesstraße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) geritten wird, den weder der Fahrer noch der Reiter verschuldet haben, haftet der Tierhalter mit einer Quote von 70%, da von einem Pferd im Straßenverkehr die weitaus größere Gefahr ausgeht (OLG CELLE vom 19.12.2002, Az.: 14 U 94/02).

Verkehrsunfall:

Scheut ein Pferd wegen eines wiehernd auf ihn zustürmenden Eselhengstes, der als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt mit auf der Weide steht, und kommt es daraufhin zu einem durch das Pferd verursachten Verkehrsunfall, so geht die sich darin realisierende Tiergefahr alleine vom Reitpferd aus. Für eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes bleibt kein Raum (AG LIMBURG vom 12.11.1998, Az.: 4 C 547/98).

Haftungsverlagerung

Mitverschulden (Vollständige Haftung des Unfallgeschädigten):

Ein Unfallgeschädigter selbst kann nur in Ausnahmefällen wegen eines überwiegenden Mitverschuldens vollständig haftbar gemacht werden ("vollständige Haftungsverlagerung"). Eine vollständige Haftungsverlagerung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 II BGB setzt mindestens die gerichtliche Feststellung im Urteil voraus, dass der Unfall für den Geschädigten überhaupt zu vermeiden gewesen wäre, d.h. die Gefahr (im konkreten Fall das spontane Nachhintentreten eines eine Gruppe betreuenden Sportlehrers, durch dessen Gruppe der Unfallgeschädigte auf Skiern hindurchfahren wollte) auch rechtzeitig zu erkennen war (BGH vom 28.04.2015, Az.: VI ZR 206/14).

Handeln auf eigene Gefahr

"Begriff":

Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kann die Haftung unter Abwägung aller Umstände insbesondere entfallen, wenn der Verletzte bewusst, insbesondere aus vorwiegend eigenem Interesse ungewöhnliche Risiken übernimmt, d. h. solche, die über die gewöhnliche mit dem Tier und seiner Nutzung verbundene Gefahr hinausgehen (LG DORTMUND vom 16.02.2011, Az.: 5 O 126/09).

"Begriff":

Die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr bei der Gefährdungshaftung dient dazu, die Haftung in all jenen Fällen ausschließen zu können, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist. Die Grundlage des Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (venire contra factum proprium). Von einem Handeln auf eigene Gefahr kann nur dann gesprochen werden, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger, weil beruflicher, vertraglicher oder sittlicher Grund vorliegt (BGH vom 14.03.1961, Az.: VI ZR 189/59).

"Begriff":

Der Geschädigte setzt sich mit der Übernahme eines Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen, über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundene Gefahr hinausgehende Gefahrensituation aus, wenn das Pferd erkennbar böser Natur ist oder zuerst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der FuchsJagd (BGH vom 24.11.1954, Az.: VI ZR 255/53).

"Begriff":

Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd)(BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12).

"Begriff":

Bei Verletzungen in Ausübung von sportlichen Kampfspielen verstößt es mit Blick auf die dafür entwickelten rechtlichen Grundsätze gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut hätte in die Lage kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber – mit Recht – dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGH vom 01.04.2003, Az.: VI ZR 321/02).

(Tierhalterhaftung Hund vs. Pferd):

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt. Es stehen dem Reiter Ansprüche gegen den Hundehalter aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB nicht zu, wenn sich dieser bewusst und freiwillig den Risiken aussetzt, die durch einen mitlaufenden Hund beim Ausritt resultieren. Solange der Hund sich nicht gefahrträchtig verhält, treten etwaige Verursachungsbeiträge des Hundehalters, die zum Scheuen des Pferdes und in der Folge zu Schäden am Reiter geführt haben, gänzlich hinter die selbst vom Reiter geschaffenen Gefahrenmomente zurück. Dem Reiter wird die Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes im Rahmen des Mitverschuldens voll angerechnet (OLG Frankfurt am Main vom 07.02.2018, AZ.: 11 U 153/17).

Ausschluss Tierhalterhaftung (Ofenstall):

Die Zurechnungsnorm des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch auf die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB anwendbar. Allerdings setzt die Haftung in Anspruch genommener weiterer Tierhalter voraus, dass deren Tiere sich zumindest in gefährdender Weise verhalten haben. Die bloße gemeinsame Anwesenheit mehrerer Tiere am Ort des Verletzungsgeschehens reicht nicht. Lässt sich ein gefährdendes Verhalten der Tiere anderer Halter nicht feststellen, scheitert deren Haftung nach den Kriterien des Handelns auf eigene Gefahr. Wer ein Tier mit Tieren anderer Halter gemeinsam unterbringt, nimmt nämlich das Risiko einer Unaufklärbarkeit der Ursache von Verletzungen freiwillig in Kauf (OLG Schleswig, Urt. v. 16.12.2016 – 17 U 52/16, BeckRS 2016, 113846).

Deckakt (Natursprung):

In dem Austreten einer Stute im Rahmen der Bedeckung realisiert sich eine typische Tiergefahr, da dies ein natürliches Verhalten darstellt, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen ist. Der Geschädigte kann den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute ohne jede Sicherungsmaßnahme (im konkreten Fall „am langen Zügel“) liegt eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge vor, dass die Haftung für das Verhalten der austretenden Stute wegen Handelns auf eigene Gefahr vollständig entfällt (OLG KOBLENZ vom 10.06.2013, Az.: 3 U 1486/12).

Hufschmied:

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrags allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt. Es entspricht weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. Es gehört zum Wesen des Beschlagvertrags, dass sich der Hufschmied einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für die aus der Tiergefahr erwachsenden Schadensfolgen entbindet. Bei einem groben Eigenverschulden des Geschädigten kann die Tierhalterhaftung auch ganz ausgeschlossen sein (BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67).

Hufschmied:

Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Haftung des Pferdehalters einschränkendes Mitverschulden des Hufschmieds hat der Pferdehalter zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis spricht jedenfalls nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Der Hufschmied wird aufgrund eines Beschlagvertrags nicht zum Tierhüter. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann (OLG Hamm vom 22.04.2015, Az.: 14 U 19/149).

Jagd:

Wird ein Reiter bei einer Fuchsjagd durch ein anders Pferd verletzt, ohne dass sich dabei die besondere Gefahrensituation der Fuchsjagd ausgewirkt hat, ist die Haftung des Tierhalters bzw. -hüters nicht unter dem Blickpunkt ausgeschlossen, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (BGH vom 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91).

Offenstall:

Wer als Pferdehalter sein Tier in eine Gruppe von offen gehaltenen Pferden gibt, weiß um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Bringt jemand sein Pferd in einer offenen Stallanlage mit vier Ständern, Liegebereich und ca. 250 qm großem Paddock mit einer aus insgesamt vier Pferden bestehenden Gruppe unter, so handelt dieser auf eigene Gefahr. Sämtlichen Pferdehaltern musste klar sein, dass es unter Berücksichtigung der Größe der konkreten Stallanlage und der Anzahl der eingestellten Pferde dauerhaft zu Interaktionen der Tiere und in gewissem Umfang sogar zu Auseinandersetzungen der Pferde kommen würde. Dementsprechend haben die Halter der beteiligten Pferde, als sie ihre Tiere in die Herde gegeben haben, das Risiko solcher Verletzungen in Kauf genommen, die auf gewöhnlichen Auseinandersetzungen um die Rangordnung in einer kleinen Herde auf begrenztem Raum zurückgehen (OLG KÖLN vom 10.12.2013, Az.: 18 U 98/13).

Reiten ohne Einverständnis:

Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd)(BGH vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12).

Reitunfall:

Wer von dem Betreiber eines Reitstalls zum Zwecke der Teilnahme an einem von diesem geführten Ausritt ein Pferd anmietet, braucht sich im Falle eines Sturzes nicht einen Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr entgegenhalten zu lassen. Es gibt weder eine Vermutung noch einen Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz eines Reiters Folge eines unberechenbaren Verhaltens seines Pferdes ist. Die Gefahr eines Sturzes ist vielmehr untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Sie kann sich auch dadurch verwirklichen, dass der Reiter die bei Leitung des Pferdes erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auf eine "spezifische Tiergefahr" zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand (OLG KOBLENZ vom 21.04.1998, Az.: 3 U 899/97).

Tierarzt:

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen (BGH vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08).

Tierarzt:

Ein Tierarzt, der ein Tier im Auftrag des Halters medizinisch versorgt, handelt nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages. Die Einstandspflicht des Tierhalters gemäß §833Satz1BGB für dabei entstandene Schäden des Tierarztes ist in diesen Fällen gerechtfertigt (OLG CELLE vom 11.06.2012, Az.: 20 U 38/11).

Transport (Ausladen):

Hat die Antragstellerin allein ohne Mithilfe anderer Personen versucht, das Pferd aus dem Fahrzeug auszuladen, hat sie dadurch eine Risikoerhöhung der Verwirklichung der Tiergefahr bewusst in Kauf genommen. Begibt sich die Geschädigte bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit Risikogefährdung, so muss der Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung in Anbetracht des Handelns auf eigenes Risiko zurücktreten (OLG KOBLENZ vom 23.11.2012, Az.: 2 W 600/12).

Weideunfall:

Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, verzichtet er bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf. Realisiert sich in einer solchen bewusst herbeigeführten Gefährdungssituation dann die von den Tieren ausgehende tiertypische Gefahr, kann sich der Geschädigte nicht mehr auf die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Tierhalters berufen, sondern muss sich an seinem eigenen, für das Schadensereignis vorrangig prägenden Verursachungsbeitrag festhalten lassen (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Head-Shaking-Syndrom

Beweislastumkehr, Symptomtheorie:

Eine Erkrankung am „Head-Shaking-Syndrom" lässt sich nicht rückwirkend bewerten. Auf das „Head-Shaking-Syndrom" ist die Symptomtheorie nicht anwendbar, weil für die Erkrankung bis dato bereits über 50 Ursachen bekannt sind (LG MARBURG vom 22.11.2007, Az.: 1 O 387/04).

Hengst

Tierhalterhaftung (Dressureinsatz):

Der Einsatz von Hengsten im Reitsport ist wegen der Unberechenbarkeit und Unkalkulierbarkeit der Tiere unüblich (LG AMBERG vom 13.05.1993, Az.: 13 O 599/92).

Herausgabeanspruch

Einstellervertrag:

Verlangt der Eigentümer die Herausgabe des kostenfrei eingestallten ersten Pferdes, beinhaltet dies die Kündigung eines Überlassungsvertrages. Gibt der Betreiber des Gestüts das Pferd nicht heraus, befindet er sich wegen des Fehlens eines Zurückbehaltungsrechts in Verzug mit der geschuldeten Herausgabe und kann deshalb nicht die Erstattung etwaiger Pensionskosten ab dem Zeitpunkt des Herausgabeverlangens fordern (OLG FRANKFURT vom 17.10.2012, Az.: 12 U 35/11).

Papiere:

Zu Lebzeiten eines Pferdes kann auch nach bisheriger Rechtsprechung der Eigentümer eines Pferdes ein Recht am Besitz der Pferdepapiere haben. Damit hat letztlich derjenige, der das Eigentum an einem auch Pferd nachweisen kann, einen einklagbaren Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer der Papiere (LG KARLSRUHE vom 28.12.1979, Az.: 9 S 224/79).

Pferdekauf:

Der Anspruch des Pferdekäufers auf Lieferung der Kaufsache umfasst insbesondere auch die Zuchtbescheinigung (LG FLENSBURG vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06).

Streitwert (Herausgabe an Antragsteller selbst):

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache, ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen (OLG KÖLN vom 27.01.1999, Az.: 16 W 3/99).

Streitwert (Zuchtbescheinigung):

Der Streitwert eines Herausgabeanspruchs bezogen auf die Zuchtbescheinigung richtet sich nach dem Kaufpreis, da die Zuchtbescheinigung für die Verkehrsfähigkeit des Pferdes von Bedeutung ist (LG FLENSBURG vom 19.03.2007, Az.: 2 O 302/06).

Streitwert (Zuchtbescheinigung):

Der Streitwert eines Anspruchs auf Herausgabe einer Zuchtbescheinigung an den Käufer eines Pferdes bemisst sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis des Pferdes (AG BREMEN vom 18.08.2006, Az.: 8 C 59/06).

Versteigerung:

Der Eigentümer des auf einer öffentlichen Pfandversteigerung erworbenen Pferdes hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen (AG LEMGO vom 06.04.2006, Az.: 18 C 385/05).

Zuchtbescheinigung (Öffentliche Versteigerung):

Der ein Pferd in öffentlicher Pfandversteigerung erwerbende Käufer hat gegen den Pfandschuldner einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigungen (LG DETMOLD vom 28.03.2007, Az.: 10 S 183/06).

Zuchtbescheinigung:

Der Eigentümer eines Pferdes hat einen Anspruch auf Herausgabe der – dem ausstellenden Zuchtverband gehörenden - Zuchtbescheinigung (LG AUGSBURG vom 18.08.2004, Az.: 7 S 2155/04).

Herdenverhalten

Schutzzweck des § 833 BGB:

Der Schutzzweck des § 833 BGB erfasst den Fall, dass sich ein Tier unerwartet anders verhält als normal und voraussehbar und dadurch ein Schaden entsteht. Dieser Gefährdungshaftungstatbestand umfasst dabei auch das Herdenverhalten der Pferde (OLG KOBLENZ vom 10.05.2012, Az.: 2 U 573/09).

Hufschmied

Haftung (Anscheinsbeweis):

Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben (OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15).

Haftung (Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler):

Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, "die Gesundheit von Huf- und Klauentieren [...] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten" (OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15).

Handeln auf eigene Gefahr (Beschlagvertrag):

Es gehört zum Wesen des Beschlagvertrags, dass sich der Hufschmied einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für die aus der Tiergefahr erwachsenden Schadensfolgen entbindet (BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67).

Handeln auf eigene Gefahr:

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrags allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt. Es entspricht weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. Es gehört zum Wesen des Beschlagvertrags, dass sich der Hufschmied einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für die aus der Tiergefahr erwachsenden Schadensfolgen entbindet. Bei einem groben Eigenverschulden des Geschädigten kann die Tierhalterhaftung auch ganz ausgeschlossen sein (BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67).

Handeln auf eigene Gefahr:

Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Haftung des Pferdehalters einschränkendes Mitverschulden des Hufschmieds hat der Pferdehalter zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis spricht jedenfalls nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Der Hufschmied wird aufgrund eines Beschlagvertrags nicht zum Tierhüter. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann (OLG Hamm vom 22.04.2015, Az.: 14 U 19/149).

Tierhalterhaftung vs. Mitverschulden:

Wird ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes verletzt, so ist die Tierhalterhaftung unabhängig davon, ob der Halter des Pferdes beim Beschlagen anwesend ist, in der Regel nicht vertraglich ausgeschlossen. Den Hufschmied kann ein Mitverschulden treffen, wenn er die Möglichkeit des Ausschlagens des Pferdes nicht hinreichend berücksichtigt (OLG MÜNCHEN vom 26.07.1990, Az.: 1 U 2076/90).

Hundekot

Pensionsbetrieb (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch):

Lässt ein Hundehalter seine Hunde auf fremdem Grundstück (z.B. einem Hof) wiederholt frei herumlaufen, obwohl dies durch gut sichtbare Verbotsschilder untersagt ist, so steht dem Grundstücksbesitzer nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Hundebesitzer zu. Dieser kann in einem solchen Fall also die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Sofern es aufgrund des Freilaufenlassens der Hunde zu Verunreinigen mit Hundekot kommt, so besteht nach § 823 Abs. 1 BGB zudem auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Hundekots. Im konkreten Fall wurden Reinigungskosten in Höhe von EUR 22,15 als angemessen angesehen (LG BERLIN vom 07.12.2016, Az.: 35 O 251/16)

Hütesicherheit

Sorgfaltspflichten (Weidezaun):

Die sog. Hütesicherheit ist nicht allein durch eine ordnungsgemäße Umzäunung der Weide, sondern darüber hinaus durch Einhaltung weiterer Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter sicherzustellen. Hierzu kann etwa die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen (BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 266/08).