A

Abreiteplatz

Reitturnier (Verkehrssicherungspflichten):

Der Veranstalter eines Reitturniers genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Abreiteplatz jede Woche zwei bis dreimal mit einem speziell für diesen Zweck angeschafften eggeähnlichen Platzplaner abziehen lässt, um Fremdkörper zu entdecken und zu beseitigen (AG KIEL vom 26.11.1993, Az.: 3 C 103/93).

AGB

"Begriff" (Vertragsauslegung):

Auch vorformulierte Kaufverträge, die zur einmaligen Verwendung zwecks Privatverkaufs aus dem Internet gezogen werden, stellen überprüfbare AGB dar, sodass ein darin enthaltener Gewährleistungsausschluss einer Inhaltskontrolle standhalten können muss. Der Beklagte hat diese vorformulierte Vertragsbedingung der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags i.S.v. §305 BGB "gestellt". Nur wenn die Einbeziehung "verlangt" wurde, kann ein Eingriff in die Vertragsfreiheit der anderen Partei angenommen und als Folge davon eine Inhaltskontrolle der Vertragsbedingungen durch das Gericht gerechtfertigt werden. Die allgemeine Verkehrsanschauung geht dahin, dass der Vertragsteil, der vorformulierte Vertragsbedingungen in die Vertragsverhandlungen einführt, dem anderen Vertragsteil damit zu verstehen gibt, er sei nicht bereit, von den von ihm vorgelegten vorformulierten Konditionen im Ganzen oder bezogen auf einzelne Regelungen abzuweichen (LG OLDENBURG vom 01.02.2012, Az.: 6 O 2527/11).

Anwendbarkeit (Reitturnier):

Auch „Allgemeine Bestimmungen“ bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie bei einem Reitturnier als Preisausschreiben können der Kontrolle wie AGB unterworfen sein. So etwa dann, wenn es um Regelungen geht, die auch geschützte Rechtspositionen Dritter betreffen, was bei Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüssen der Fall ist. Umfasst dabei ein solcher Haftungsausschluss auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, so ist er gemäß §309Nr.7BGB unwirksam (BGH vom 23.09.2010, Az.: III ZR 246/09).

Haftungsausschluss (Abgrenzung zur negativen Beschaffenheitsvereinbarung):

Wird in einen Gebrauchtwagenkaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handschriftlich der Vermerk "extrem verschlissen … vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer" aufgenommen, so stellt dies keine zulässige negative Beschaffenheitsvereinbarung, sondern vielmehr eine im Verbrauchsgüterkaufrecht gemäß § 475 BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar. Es ist rechtlich unerheblich, ob es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) oder um eine individualvertragliche Regelung handelt, da auch individualvertraglich vereinbarte Beschränkungen von Käuferrechten im Rahmen des § 475 BGB unzulässig sind. Nur ausnahmsweise ist dann von einer insoweit zulässigen negativen Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der Verbraucher die entsprechende Klausel dahingehend verstehen konnte oder sogar musste, dass damit die konkrete Beschaffenheit der zu erwerbenden Kaufsache als eine solche beschrieben wird, die nur geringeren Anforderungen entspricht, als denjenigen, die bei einer Kaufsache (im konkreten Fall eines Kfz) vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblicher Weise erwartet werden konnten (OLG Brandenburg vom 08.01.2014, Az.: 4 U 20/12).

Haftungsausschluss (Auktion):

Eine Klausel in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses (im konkreten Fall ging es um die Versteigerung einer Buddha-Skulptur, die letztlich als mangelhaft anzusehen war, weil es sich bei ihr nicht um ein aus der in der Auktionsbeschreibung angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelte), nach welcher der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben können und die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein soll, wenn diesem nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, verstößt gegen §309Nr.7a) BGB und ist daher insgesamt unwirksam (BGH vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 224/12).

Haftungsausschluss (Kardinalpflicht):

Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit war nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) unwirksam, weil er eine Kardinalpflicht des Tierarztes betraf, nämlich die Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung (OLG STUTTGART vom 13.06.1991, Az.: 14 U 51/90).

Haftungsausschluss (Zugesicherte Eigenschaften):

Ein Haftungsausschluss, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen §307Absatz2Nr.2BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des §309Nr.7aundbBGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf (BGH vom 19.09.2007, Az.: VIII ZR 141/06).

Pferdekauf (Stellen von AGB):

Bei Verträgen zwischen Verbrauchern gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche der Parteien sie gestellt hat. Das Stellen von Vertragsbedingungen durch die andere Partei ist grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft (LG GÖTTINGEN vom 19.02.2015, Az.: 6 S 9013).

Schutzvertrag (Vertragsstrafe):

Eine Vertragsstrafe, die in einem bei Überlassung eines Ponys zu Zuchtzwecken geschlossenen Schutzvertrag vereinbart wurde, stellt eine im Sinne des §307BGB unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar und ist darüber hinaus gemäß §138BGB sittenwidrig, wenn der Wert des Strafversprechens den Wert des Ponys um das 20fache übersteigt (OLG CELLE vom 28.01.2009, Az.: 3 U 186/08).

Tierärztliches Gutachten (Verjährungsverkürzung):

Ansprüche aus der Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens verjähren nach §634aAbsatz 1Nr.3BGB in 3 Jahren. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB ist unwirksam, soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr verkürzt werden soll (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Verjährung:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Es gilt sodann die gesetzliche Verjährungsfrist (BGH vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12).

Akteneinsicht

Röntgenbilder (Tierarzt):

Der Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Röntgenaufnahmen aus einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes ergibt sich sowohl aus § 809 BGB, als auch aus dem Vertrag zur Ankaufsuntersuchung selbst nach § 631 BGB i.V.m. § 242 BGB. bei Röntgenbildern handelt es sich nicht um Urkunden i.S.d. § 810 BGB (diese sind definiert als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, soweit sie geschäftliche Bedeutung hat), denn sie stellen lediglich eine technische Aufzeichnung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt dar. Da sie aber Sachen im Sinne des § 90 BGB sind, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 809 BGB. Das Recht auf Einsichtnahme aufgrund eines darzulegen berechtigten Interesses folgt auch aus einer diesbezüglichen vertraglichen Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. Denn gerade aus der Natur der in Auftrag gegebenen Ankaufsuntersuchung des Pferdes ergeben sich umfangreiche Rechenschafts- und Informationspflichten seitens des begutachtenden Tierarztes. Das Recht, die Vorlage verlangen zu können, bedeutet grundsätzlich, dass der Gläubiger die Sache an ihrem Aufbewahrungsort gemäß §§ 809, 811 I1 BGB oder am Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 I BGB besichtigen darf bzw. dort die Vorlage verlangen kann. Darüber hinaus wird jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach dem Rechtsgedanken des § 811 I2 BGB gleichwohl eine Verpflichtung zur zeitweisen Aushändigung der Originalbilder, jedenfalls aber der Fertigung und Übersendung von Kopien anerkannt. Zur eingehenden Begutachtung der Röntgenbilder und zur Überprüfung einer möglichen Pflichtverletzung ist ein vertieftes Studium der Bilder nebst Abgleich mit den übrigen Behandlungsunterlagen sowie gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig. Dies ist bei einer Besichtigung in den Räumen des Beklagten kaum möglich und zumutbar. Insofern kann der Kläger hier ein berechtigtes Interesse vorweisen, die Röntgenbilder ausführlich und in Ruhe studieren zu können. Die Überlassung von Röntgenbildern muss dem Vorlagepflichtigen zumutbar sein. Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch dieser im Hinblick auf einen eventuellen Haftungsprozess ein Interesse daran hat, die Bilder zu behalten, um sie jederzeit zu seiner Verteidigung verwerten zu können oder diese selbst noch einmal begutachten zu lassen. Die insofern getroffene Entscheidung, dass dem Kläger auf seine eigenen Kosten Kopien zu fertigen und zu überlassen sind, trägt den beiderseitigen Interessen der Parteien umfassend Rechnung und ist daher in ihrer zu Grunde liegenden rechtlichen Wertung nicht zu beanstanden. Sie gestattet dem Kläger ein vertieftes Studium der Röntgenbilder, ohne das Interesse des Vorlagepflichtigen am dauerhaften Besitz der Originale zu beeinträchtigen (OLG Köln vom 11.11.2009, Az.: 5 U 77/09).

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

Rechtsschutzverpflichtung:

Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) genießt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses in Anspruch genommen wird. Wird demgemäß der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines Schadensfalles in Anspruch genommen, so tritt damit der Versicherungsfall ein. Die sog. Rechtsschutzverpflichtung, d.h. die freie Entscheidung der Versicherung, ob sie den geltend gemachten Anspruch befriedigt oder sich gegen diesen zur Wehr setzt, stellt neben der Verpflichtung zur Befriedigung berechtigter Ansprüche eine gleichrangige Hauptleistungspflicht der Versicherung dar. Nach § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) umfasst die Leistungspflicht einer Versicherung (i) die Prüfung der Haftpflichtfrage, (ii) die Abwehr unberechtigter Ansprüche und (iii) den Ersatz der Entschädigung (LG DORTMUND vom 01.08.2013, Az.: 2 S 5/13).

Altersangabe

Tierarzthaftung (Kaufuntersuchung):

Entgegen den Feststellungen des 12. Zivilsenats des OLG HAMM in seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (Az.: 12 U 1781/12) haftet der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt gegenüber dem Käufer für Fehler bei der Kaufuntersuchung. Der zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Kaufuntersuchung entfaltet eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Ihm gegenüber haftet der Tierarzt daher für Fehler bei der Kaufuntersuchung. Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Kaufinteressenten ist unwirksam. Insbesondere kann eine etwaige Haftung auch im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt nicht zu Lasten des insoweit schutzwürdigen Pferdekäufers ausgeschlossen werden. Musste der Tierarzt im Rahmen der Kaufuntersuchung Zweifel an dem im Equidenpass angegebenen Alter des Pferdes haben (im konkreten Fall war das Alter der Schimmelstute mit vier Jahren angegeben, obwohl diese noch ein vollständiges Milchgebiss hatte), so hat dieser zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen darüber aufzuklären. Weist der Tierarzt den Kaufinteressenten im Rahmen einer Kaufuntersuchung nicht auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pass angegebenen Geburtsdatum hin (gemäß Equidenpass sollte es sich um eine vierjährige Stute handeln), so liegt eine Pflichtverletzung vor, die dazu führt, dass der Tierarzt dem Kaufinteressenten den Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden ist. Im konkreten Fall setzt sich dieser aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe von insgesamt ca. EUR 4.500 zusammen. Hierbei handelt es sich kalkulatorisch um die Kosten, die entstehen, bis das Pferd das im Equidenpass angegebene Alter von vier Jahren tatsächlich erreicht hat (OLG HAMM vom 05.09.2013, Az.: 21 U 143/12).

Altersgrenze

Teilnahme an Trabrennen (Verbandsrecht):

Die in der Rennordnung eines Trabrennverbandes enthaltene Altersgrenze von 70 Jahren für die Teilnahme an Trabrennen stellt ohne nähere Begründung einen unzulässigen altersdiskriminierenden Eingriff in die Berufsfreiheit eines über 70-jährigen Berufsrennfahrers dar. Eine starre Altersgrenze bedarf – unabhängig von dem eventuellen Erfordernis einer Ausnahmeregelung – der Untermauerung durch medizinische, z. B. gerontologische, arbeits- oder sportmedizinische, Erkenntnisse (KG BERLIN vom 29.03.2012, Az.: 1 U 3/12).

Amtstierarzt

Beurteilungskompetenz (Tierschutz):

Nach ständiger Rechtsprechung ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des §2TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (VG WÜRZBURG vom 13.09.2012, Az.: W 5 K 11.848).

Beurteilungskompetenz (Tierschutz):

Den Amtstierärzten ist bei der Frage, welche Anforderungen an eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren (im konkreten Fall von Pferden) zu stellen sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz einzuräumen (BAYERISCHER VGH vom 30.01.2008, Az.: 9 B 05.3146).

Anfängerpferd

Begriff (Beschaffenheitsvereinbarung):

Es ist ein Unterschied, ob als Beschaffenheit ein absolutes Anfängerpferd vereinbart wird oder lediglich die Eignung als Anfängerpferd (AG HUSUM vom 14.10.2003, Az.: 2 C 202/03).

Anhänger

Verkehrsunfall (Versicherung):

Kommt ein Anhänger aufgrund von Spurrillen auf der Autobahn ins Schleudern und beschädigt den PKW, so muss dafür die Kraftfahrzeugversicherung haften, da es sich um eine von außen auftretende Einwirkung im Sinne des §12Absatz6a) AKB 2005 (BGH vom 19.12.2012, Az.: IV ZR 21/11).

Ankaufsuntersuchung

Arglistige Täuschung (Röntgenbefunde):

Auch wenn vor Abschluss des Pferdekaufvertrags eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, die auf Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine künftige krankhafte Veränderung im Sprunggelenk und am Griffelbein des Pferdes erwarten lässt, und zudem auch ältere Untersuchungsbefunde bereits den Weiterverkauf des Pferdes wegen einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur bescheinigen, so genügt dies alleine nicht als Indiz für einen Vorsatz und damit eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Denn – so das Gericht – der Beklagte als Laie habe diese Befundungen nicht erkennen müssen. Für eine arglistige Täuschung spricht auch nicht der Umstand, dass das Pferd zuvor durch den Verkäufer für einen relativ deutlich niedrigeren Preis erworben wurde (LG HILDESHEIM vom 09.12.2016, Az.: 4 O 12/15).

Fehlerhafte Altersangabe im Equidenpass (Tierarzthaftung):

Entgegen den Feststellungen des 12. Zivilsenats des OLG HAMM in seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (Az.: 12 U 1781/12) haftet der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt gegenüber dem Käufer für Fehler bei der Kaufuntersuchung. Der zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Kaufuntersuchung entfaltet eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Ihm gegenüber haftet der Tierarzt daher für Fehler bei der Kaufuntersuchung. Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Kaufinteressenten ist unwirksam. Insbesondere kann eine etwaige Haftung auch im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt nicht zu Lasten des insoweit schutzwürdigen Pferdekäufers ausgeschlossen werden. Musste der Tierarzt im Rahmen der Kaufuntersuchung Zweifel an dem im Equidenpass angegebenen Alter des Pferdes haben (im konkreten Fall war das Alter der Schimmelstute mit vier Jahren angegeben, obwohl diese noch ein vollständiges Milchgebiss hatte), so hat dieser zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen darüber aufzuklären. Weist der Tierarzt den Kaufinteressenten im Rahmen einer Kaufuntersuchung nicht auf die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel an dem im Pass angegebenen Geburtsdatum hin (gemäß Equidenpass sollte es sich um eine vierjährige Stute handeln), so liegt eine Pflichtverletzung vor, die dazu führt, dass der Tierarzt dem Kaufinteressenten den Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch den Erwerb des Tieres aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden ist. Im konkreten Fall setzt sich dieser aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten für die Stute in Höhe von insgesamt ca. EUR 4.500 zusammen. Hierbei handelt es sich kalkulatorisch um die Kosten, die entstehen, bis das Pferd das im Equidenpass angegebene Alter von vier Jahren tatsächlich erreicht hat (OLG HAMM vom 05.09.2013, Az.: 21 U 143/12).

Haftungausschluss (AGB, Kardinalpflicht):

Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit war nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) unwirksam, weil er eine Kardinalpflicht des Tierarztes betraf, nämlich die Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung (OLG STUTTGART vom 13.06.1991, Az.: 14 U 51/90).

Pferdekauf (Aufschiebende Bedingung):

Ist bei einem Pferdekauf eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und der Kaufvertrag noch nicht vollzogen worden, ist der Kaufvertrag aufschiebend bedingt. Die Bedingung tritt durch die Billigung des Käufers ein. Nach der Fiktion des §162Absatz 1 BGB gilt die Bedingung als eingetreten, wenn die Billigung des Käufers aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Wenn sich der Käufer vorbehalten hat, einen Tierarzt seines Vertrauens die Untersuchung vornehmen zu lassen, und sich nach dessen Untersuchungsergebnis berechtigte Zweifel an der Eignung des Tiers zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ergeben, kann eine Billigung des Käufers nicht erwartet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Untersuchungsbericht fehlerhaft sein sollte und der Verkäufer dem Käufer von der Unrichtigkeit unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichts Mitteilung macht (OLG KÖLN vom 24.06.1994, Az.: 20 U 11/94).

Pferdekauf (vertragliches Rücktrittsrecht):

Ein (durch Vertragsauslegung anzunehmendes) Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes einer Ankaufsuntersuchung auszuüben, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden (OLG HAMM vom 09.03.2010, Az.: 19 U 140/09).

Pflichtenumfang des Tierarztes:

Nach Beurteilung des Sachverständigen hätten angesichts dieses Befundes (im konkreten Fall eine Knochenzubildung im Bereich des Fesselträgers) in Verbindung mit dem festgestellten (leichten) Wendeschmerz hinten rechts für einen eventuellen Kauf weiterführende Untersuchungen wie z.B. mehrere Röntgenaufnahmen (im konkreten Fall waren 12 beauftragt), Ultraschalluntersuchungen, Hufzangenprobe, verschiedene Arten von Beugeproben usw. dringend empfohlen werden müssen. Für den Fall, dass der Auftraggeber keine weitere Untersuchung wünsche, sei von Seiten des untersuchenden Tierarztes der “dringende Rat zu erteilen“, solange abzuwarten, bis die erkennbaren Befunde verschwunden sind und auch kein Wendeschmerz mehr vorhanden ist (LG BIELEFELD vom 18.12.2006, Az.: 9 O 95/06).

Röntgenbefund (Chip):

Aus dem Umstand, dass auf dem Röntgenbild des Vorderfußes eines Pferdes, das vor einem beabsichtigten Ankauf untersucht wird, eine Strukturaufhellung im Knochengerüst erkennbar ist, ergibt sich für den Tierarzt allein weder eine Verpflichtung zur Erhebung weiterer Befunde, noch zur Erteilung einer über die Untersuchung und eigene Bewertung hinaus gehenden Empfehlung weiterer tierärztlicher Untersuchungen (OLG NAUMBURG vom 22.01.2009, Az.: 1 U 54/08).

Tierärztlicher Befund (Schadenersatz):

Die Schutzwirkung zugunsten eines Pferdekäufers aus dem zwischen Verkäufer und Tierarzt geschlossenen Ankaufsuntersuchungsvertrag wird durch den in Auftrag gegebenen Untersuchungsumfang begrenzt. Bewertet der untersuchende Tierarzt den Röntgenstatus des untersuchten Pferdes mit der Zwischenklasse II-III, obwohl er nach den Empfehlungen des Röntgenleitfadens mit Klasse III bewertet werden muss, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, da er mit Befunden der Klasse III rechnen muss. Übersieht der Tierarzt einen Röntgenbefund der Klasse II in Gänze, kann der Käufer auch hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, da die Erwähnung solcher Röntgenbefunde dem Tierarzt freigestellt ist (OLG STUTTGART vom 23.08.2005, Az.: 1 U 45/05).

Tierärztlicher Befund (Schadenersatz):

Wurde die im Rahmen eines Gutachtervertrags geschuldete tierärztliche Ankaufsuntersuchung eines Pferdes fehlerhaft durchgeführt, wird das Verschulden des Begutachtenden vermutet. Hat ein Gutachten wegen der Mängel keinen Wert für den Auftraggeber und muss es aus diesem Grund nicht vergütet werden, kann dennoch die grds. für ein mangelfreies Gutachten angemessene Vergütung bei der Schadensermittlung als ersparter Aufwand schadensmindernd zu berücksichtigen sein. Wird ein Pferd auf Grund eines mangelhaften Gutachtens gekauft, stehen die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und der Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter selbständig nebeneinander (OLG HAMM vom 26.01.2005, Az.: 12 U 121/04).

Tierärztlicher Befund (Schadensersatz):

Zugunsten des Pferdekäufers greift gegenüber dem die Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarzt die Vermutung für ein beratungskonformes Verhalten nicht, sofern der Käufer den Mangel zwar bereits kurz nach Übergabe des Pferdes erkennt, aber gleichwohl keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend macht (AG BURGWEDEL vom 29.03.2006, Az.: 76 C 357/04).

Tierärztlicher Befund:

Ein tierärztlicher Untersuchungsbefund, auch wenn er aufgrund einer "Ankaufsuntersuchung" erstellt wird, hat aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten - anders als der Plan des Architekten, die Berechnung des Statikers, das Einmessen eines Gebäudestandorts, die Baugrundbegutachtung - selbständige wirtschaftliche Bedeutung (BGH vom 05.05.1983, Az.: VII ZR 174/81).

Untersuchungsprotokoll (Schadenersatz):

Ein Pferdeankaufsuntersuchungsprotokoll, das trotz dieses Befundes „obB" angibt, ist mangelhaft und verpflichtet den Tierarzt zu Schadensersatz (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Verjährung:

Ansprüche aus der Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens verjähren nach §634aAbsatz 1Nr.3BGB in 3 Jahren. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB ist unwirksam, soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr verkürzt werden soll. (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

Der zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Kaufuntersuchung entfaltet eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Ihm gegenüber haftet der Tierarzt daher für Fehler bei der Kaufuntersuchung. Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten des Kaufinteressenten ist unwirksam. Insbesondere kann eine etwaige Haftung auch im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt nicht zu Lasten des insoweit schutzwürdigen Pferdekäufers ausgeschlossen werden (OLG HAMM vom 05.09.2013, Az.: 21 U 143/12).

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

Ein vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer eines Pferdes nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn er mit dem Verkäufer insoweit eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat, als er gemäß Auftrag nur gegenüber namentlich erwähnten Dritten haften soll. Eine in den Verkaufsuntersuchungsauftrag aufgenommene Vereinbarung, nach der lediglich gegenüber namentlich Genannten eine Haftung übernommen werden soll, klammert eine nicht namentlich aufgeführte Person (im vorliegenden Fall die Käuferin des Pferdes) aus dem Schutzbereich des Vertrages zwischen Verkäufer und Tierarzt aus. Kann die Klägerin neben dem Tierarzt auch den Verkäufer aus seiner Gewährleistung in Anspruch nehmen und lässt diese ihre Ansprüche gegen diesen verjähren, so ist die auf Schadensersatz klagende Käuferin nicht schutzbedürftig (OLG HAMM vom 29.05.2013, Az.: 12 U 178/12).

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

Beauftragt der Pferdekäufer einen Tierarzt mit der Durchführung der Ankaufsuntersuchung, so nimmt der Tierarzt gegenüber dem Pferdeverkäufer keine Stellung als Sachwalter ein. Im Fall der von der Kaufuntersuchung zu unterscheidenden Ankaufuntersuchung bei einem Pferd kann sich der Verkäufer gegenüber dem Tierarzt nicht auf eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung nach den Regeln des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter berufen, wenn der Pferdekäufer den Tierarzt beauftragt hat. War das Pferd bei Übergabe mit einem Mangel behaftet, den der Tierarzt bei seiner Ankaufsuntersuchung übersehen hat, so scheidet ein Anspruch des Pferdeverkäufers gegen den Tierarzt aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs aus, weil das Rücktrittsbegehren des Käufers in erster Linie darauf beruht, dass der Verkäufer die aus seinem Risikobereich stammende Pflicht, ein mangelfreies Tier zu übergeben, nicht erfüllt hat. Pferdeverkäufer und Tierarzt bilden insoweit keine Haftungseinheit (OLG DÜSSELDORF vom 20.05.2009, Az.: I-8 U 84/08).

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

Die Schutzwirkung zugunsten eines Pferdekäufers aus dem zwischen Verkäufer und Tierarzt geschlossenen Ankaufsuntersuchungsvertrag wird durch den in Auftrag gegebenen Untersuchungsumfang begrenzt (OLG STUTTGART vom 23.08.2005, Az.: 1 U 45/05).

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

Der Vertrag einer allein vom Käufer in Auftrag gegebene Ankaufsuntersuchung entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber dem Verkäufer (LG ITZEHOE vom 18.11.2008, Az.: 3 O 314/08).

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter der tierärztlichen Verkaufsuntersuchung zugunsten eines späteren Käufers. Soweit ein Pferdekäufer verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer besitzt, ist er aus dem tierärztlichen Untersuchungsvertrag nicht schutzbedürftig (LG VERDEN vom 20.12.2007, Az.: 4 O 285/07).

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:

Ein Tierarzt haftet wegen einer Kaufuntersuchung nicht gemäß §§280 i.V.m311Absatz 3BGB gegenüber den Kaufvertragsparteien, denn er ist kein Sachwalter des Käufers. Ein Tierarzt kann aber nach den Grundsätzen der Schutzwirkung zugunsten Dritter haften, wenn seine Untersuchung zur Verwendung gegenüber Dritten in Auftrag gegeben wurde. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt dann nicht in Betracht, wenn die Untersuchung aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur der Information eines bestimmten Auftraggebers dienen sollte (LG VERDEN vom 05.10.2006, Az.: 4 O 45/06).

Vertragsauslegung (Pferdekauf):

In der Regel liegt in der Vereinbarung einer Ankaufuntersuchung die Abrede, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Käufer das Ergebnis der Ankaufuntersuchung billigt bzw. die Untersuchung ohne besonderen Befund bleibt. Sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Parteien keine aufschiebende Bedingung wollten, ist die Vereinbarung vielmehr dahin zu verstehen, dass der Vertrag bei Vorliegen eines "Befundes" rückgängig gemacht werden kann, ist jedoch von der Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts auszugehen (OLG HAMM vom 09.03.2010, Az.: 19 U 140/09).

Anscheinsbeweis

Hufschmied (Haftung für fehlerhaften Beschlag):

Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben (OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15).

Tierhalterhaftung (Hufschmied):

Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Haftung des Pferdehalters einschränkendes Mitverschulden des Hufschmieds hat der Pferdehalter zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis spricht jedenfalls nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Der Hufschmied wird aufgrund eines Beschlagvertrags nicht zum Tierhüter. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann (OLG Hamm vom 22.04.2015, Az.: 14 U 19/149).

Verkehrssicherungspflicht (Parcoursbau, Vielseitigkeitsturnier):

Bei Verletzung technischer Regeln, Unfallverhütungsvorschriften oder sonstiger Regeln, die den Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht bestimmen (im konkreten Fall die Vorgaben nach § 633 Punkt 1 der LPO), ergibt sich zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis und eine Beweislastumkehr. Steht der Verstoß gegen eine solche Regel fest, wird vermutet, dass die eingetretene Rechtsgutsverletzung auf diesem Verstoß beruht. Werden anerkannte und für notwendig erachtete Vorgaben für die Standsicherheit und Festigkeit für Geländehindernisse beim Parcoursbau nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Sturz und Umkippen des Hindernisses entstandene Schäden bei Beachtung der Sicherheitsanforderung vermieden worden wären und die Schäden auf die Verletzung der Sicherheitsanforderung zurückzuführen sind (LG BERLIN vom 16.12.2008, Az.: 35 O 99/06).

Antizipierte Sachverständigengutachten

Begriff (Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten):

Bei den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten handelt es sich um eine sachverständige Zusammenfassung dessen, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (BAYERISCHER VGH vom 30.01.2008, Az.: 9 B 06.2992).

Anwaltskosten

Reisekosten (Erstattungsfähigkeit):

Im Sinne des §91Absatz 2, Satz 1,2.HalbsatzZPO sind die Reisekosten eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen und auch nicht am Ort des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts nur einzubeziehen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Hinsichtlich der Einschaltung eines in einem bestimmten Bereich spezialisierten Rechtsanwalts kann eine Partei auf das Vorhandensein entsprechender Anwälte im jeweiligen Gerichtsbezirk oder näheren Umfeld der Partei verwiesen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass über den bestimmten Rechtsbereich hinaus zusätzlich noch weitere besondere spezielle Rechtskenntnisse, wie beim Pferderecht das Westernreitrecht, beim auswärtigen Rechtsanwalt bestehen, diese aber im konkreten Fall nicht erforderlich sind (LG RAVENSBURG vom 09.08.2011, Az.: 3 O 25/11).

Reisekosten (Erstattungsfähigkeit):

Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten des am Prozessgericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen (§78ZPO) auswärtigen Anwalts richtet sich nach § 91 II1 2. HS ZPO. Sie sind dementsprechend nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung der Notwendigkeit hat sich danach auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte unternehmen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. Bei der Prüfung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Im Regelfall empfiehlt sich schon allein wegen der geringeren Kosten und der einfacheren Möglichkeit der Unterrichtung und Besprechung die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Zwar kann ausnahmsweise die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Anwalts notwendig erscheinen, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Dies kann aber nicht dazu führen, dass bei jeder rechtlichen Besonderheit und Schwierigkeit des Streitstoffs die Zuziehung eines "Spezialanwalts" vollumfänglich erstattungsfähig ist. Ein Rechtsanwalt soll in Rechtsfragen beraten und nicht in Sachfragen, zumal die Beklagten selbst als Betreiber eines Reitstalls über weitgehende Kenntnisse verfügen dürften. Erstattungsfähig sind jedoch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Beklagten oder Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts (LG Düsseldorf vom 18.12.2014, Az.: 6 O 455/11).

Arbeitsunfall

Aussetzung des Zivilverfahrens (§ 108 SGB VII):

Die Vorschrift des §108 SGB VII verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Nach §12II2SGBX ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären (BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03).

Reitverein (Reitunfall):

Ein Reitunfall während eines Ausritts eines vereinseigenen Schulpferdes am Wochenende steht nicht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung von Mitgliedschaftsrechten vorgenommen wird, d.h. die betroffene Person weder als noch wie eine Beschäftigte tätig war. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit nicht von vornherein aus. Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn – wie im konkreten Fall – der Verletzte die zum Unfall führende Tätigkeit allein in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflichten erbringt. Dies ist hierbei dann als gegeben anzusehen, wenn die Verrichtung in Umfang oder Art nicht über das hinausgeht, was der Verein im Rahmen der Vereinsübung von seinen Mitgliedern zur Erfüllung des Vereinszwecks regelmäßig erwartet und die Vereinsmitglieder dieser Erwartung auch entsprechen (SG KARLSRUHE vom 19.10.2012, Az.: S 1 U 1137/12).

Wie-Beschäftigter ("Begriff"):

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß §2Absatz 2 Satz 1SGBVII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein („Wie-Beschäftigung“) (BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03).

Arglistige Täuschung

"Begriff":

Ein Verkäufer handelt auch dann arglistig, wenn er einen Fehler für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (OLG KARLSRUHE vom 26.05.2004, Az.: 1 U 10/04).

Anfechtung Pferdekaufvertrag (Befundkenntnis durch Ankaufsuntersuchung):

Auch wenn vor Abschluss des Pferdekaufvertrags eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, die auf Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine künftige krankhafte Veränderung im Sprunggelenk und am Griffelbein des Pferdes erwarten lässt, und zudem auch ältere Untersuchungsbefunde bereits den Weiterverkauf des Pferdes wegen einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur bescheinigen, so genügt dies alleine nicht als Indiz für einen Vorsatz und damit eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Denn – so das Gericht – der Beklagte als Laie habe diese Befundungen nicht erkennen müssen. Für eine arglistige Täuschung spricht auch nicht der Umstand, dass das Pferd zuvor durch den Verkäufer für einen relativ deutlich niedrigeren Preis erworben wurde (LG HILDESHEIM vom 09.12.2016, Az.: 4 O 12/15).

Ausschluss des Rücktrittsrechts:

Der Käufer kann wegen eines Sachmangels der verkauften Sache grundsätzlich nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer fruchtlos Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, §§ 437 Nr. 2, 323 Absatz 1 BGB. Das Erfordernis der Nachfristsetzung entfällt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB. So etwa bei arglistiger Täuschung, da diese grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Käufers in eine Nacherfüllung zu zerstören. Das Entfallen des Erfordernisses der Nachfristsetzung entfällt wiederum ausnahmsweise dann, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Behebung gesetzt hat. Damit hat dieser nämlich zu erkennen gegeben, das sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht. Kommt der Verkäufer innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel behoben, so scheidet der Rücktritt vom Kaufvertrag aus, weil die verkaufte Sache – nunmehr – vertragsgerecht ist (BGH vom 12.03.2010, Az.: V ZR 147/09).

Haftungsausschluss (Mehrere Verkäufer):

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444, 1. Alt. BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen (BGH vom 08.04.2016, Az.: V ZR 150/15).

Minderung:

Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (BGH vom 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06).

Nacherfüllung:

Ein die sofortige Rückabwicklung eines Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat (BGH vom 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06).

Verschwiegene Aussteuerung von der Tierversicherung:

Der Käufer eines Dressurpferdes kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Verkäufer ihm verschwiegen hatte, dass das Pferd von einer Tierversicherung entschädigt („ausgesteuert“) worden ist mit der Folge, dass künftig kein Versicherungsschutz mehr zu verlangen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Mangel kannte, der zur Aussteuerung geführt hatte (OLG NÜRNBERG vom 23.11.1982, Az.: 3 U 1056/82).

Verschwiegener Mangel:

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels i.S.v. §444 BGB, vorliegend der Zuchtuntauglichkeit sowie einer Gelenkerkrankung des Pferdes, setzt voraus, dass der Verschweigende den Mangel kennt oder zumindest bedingter Vorsatz vorliegt (OLG DÜSSELDORF vom 02.04.2004, Az.: 14 U 213/03).

Arthritis

Pferdekauf (Mangel):

Bei einem gemäß Kaufvertrag für die Dressur geeigneten Wallach (im konkreten Fall sollte das Pferd bis Dressur M geeignet sein) begründet das Vorliegen einer Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12).

Aspirationspneumonie

Tierarzt (Behandlungsfehler):

Selbst bei Annahme eines solchen fehlerhaften Vorgehens (im konkreten Fall die Durchführung einer Druckspülung nach Ausschluss einer Kolik und Diagnose Schlundverstopfung) scheidet ein Schadensersatz des Klägers jedoch gleichwohl aus, weil die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, dass der Tod des Pferdes eindeutig nicht auf einen solchen möglichen Fehler zurückzuführen ist. Sie hat dies damit begründet, dass der zwischen der Behandlung durch den Beklagten und dem Zeitpunkt des Todeseintritts des Tieres verstrichene Zeitraum von ca. 5 1 /2 Stunden bei weitem nicht ausreiche, um eine zum Tode führende Aspirationspneumonie hervorzurufen; für eine solche Entwicklung sei vielmehr ein längerer Zeitraum erforderlich. Vorliegend müsse es so gewesen sein, dass das Tier am Vorabend oder aber in der Nacht Futtermittel aspiriert habe, nachdem am Vorabend Pellets gefüttert worden seien. Bei einer solchen zeitlichen Entwicklung bestehe ein ausreichender Zeitraum, innerhalb dessen sich die Pneumonie habe entwickeln und zum Tode führen können; ein Zeitraum von nur wenigen Stunden, wie er zwischen der Behandlung/Spülung durch den Beklagten und dem Todeseintritt bestanden habe, reiche insoweit jedoch nicht aus (OLG KÖLN vom 05.03.2003, Az.: 5 U 29/02, Rdn.10).

Ataxie

Erkrankung (Mangel, Beweislastumkehr):

Die innerhalb von 16 Tagen nach Übergabe eines Pferdes festgestellten Symptome einer Ataxie lassen sich selbst dann nicht rückwirkend auf den Übergabezeitpunkt bewerten, wenn eine Ataxie zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Sachverständigen tatsächlich bestätigt wird (LG DESSAU vom 11.01.2007, Az.: 1 S 115/06).

Aufklärungspflicht

Pferdekauf (Art und Umfang):

Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstands, die er kennt oder kennen muss. Eine Pflicht zur Erkundung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss (BGH vom 16.06.2004, Az.: VIII ZR 303/03).

Pferdekauf (Verkäuferpflicht):

Das Durchgehen von Kutschpferden führt im Allgemeinen zu einer die Tiere dauerhaft prägenden Traumatisierung, d.h. einem Umstand, über den der Verkäufer den Käufer ungefragt aufklären muss. Im Leugnen eines (solchen) Mangels liegt nicht zwingend eine endgültige Erfüllungsverweigerung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Fehler erstmals nach der Übergabe zutage getreten ist (OLG KOBLENZ vom 23.04.2009, Az.: 5 U 1124/08).

Tierarzt (Behandlungsalternativen, Homöopathika):

Gemäß der tierärztlichen Aufklärungspflicht ist es Aufgabe des Tierarztes, den Auftraggeber über die Behandlungsmethoden, ihre Erfolgsaussichten und Risiken und ggf. über in Betracht kommende Behandlungsalternativen zu beraten. Art und Umfang der Aufklärungspflicht haben sich sodann im Einzelfall nach den für den Tierarzt erkennbaren Interessen des Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen zu richten, wobei auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber zu berücksichtigen sein kann. Ist eine ins Auge gefasste Behandlung nicht zwingend notwendig und dringlich, hat der Tierarzt den Auftraggeber mit Blick auf einen ihm bekannten sehr hohen materiellen Wertes eines Pferdes und eines erkennbaren erheblichen Affektionsinteresses an dem Tier explizit darauf hinzuweisen, dass Injektionen von homöopathischen Mitteln bzw. von mit Homöapathika aufbereitetem Eigenblut mit dem Risiko einer anaphylaktischen Reaktion mit schlimmstenfalls tödlichem Ausgang behaftet sind. An dieser Verpflichtung ändert auch die Tatsache nichts, dass dies nur in sehr seltenen Fällen vorkommt (OLG München, Urt. v. 09.01.2020 – 1 U 3011/19, BeckRS 2020, 12).

Tierarzt (Grundlage und Reichweite):

Der Eigentümer eines Pferdes muss beim Vorliegen (auch) finanzieller Interessen (im konkreten Fall belief sich der Erwerbspreis des Pferdes auf EUR 300.000) vor einer besonders risikoreichen Behandlung seines Pferdes über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. (b) Die Aufklärungspflicht des Tierarztes ist nicht mit der das Selbstbestimmungsrechts eines Humanmedizinpatienten wahrenden Aufklärung vergleichbar, dennoch hat auch dieser eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, die dazu führt, dass dieser bei besonders risikoreichen Behandlungen und auch finanziellen Interessen des Pferdeeigentümers über Behandlungsrisiken und mögliche -alternativen aufklären muss (im konkreten Fall lag der Fehler nach Sachverständigendarstellung darin, dass eine Vollnarkose bei ataktischem Pferd wegen der besonderen Koordinierungsschwierigkeiten beim Aufstehen mit besonderen Risiken verbunden und für das behandelte Pferd auch eine alternative – länger dauernde – medikamentöse Behandlung – möglich gewesen sei)(OLG HAMM vom 13.01.2015, Az.: 26 U 95/14).

Tierarzt (Medikationsalternativen, Homöopathie):

Die Pflichten eines Tierarztes aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag gelten auch für die Anwendung homöopathischer Heilverfahren. Ein Medikament muss in der zugelassenen Verabreichungsform verwendet und bei gleicher Wirkungsweise die Verabreichungsform gewählt werden, die mit dem geringsten Risiko verbunden ist. Die Aufklärungspflicht des Tierarztes gegenüber dem Pferdehalter stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar, die das Ziel hat, dem Pferdehalter die Abwägung der Folgen und Risiken der Behandlung gegenüber den Behandlungskosten und dem Wert des Tieres zu ermöglichen. Die Aufklärungspflicht des Tierarztes erstreckt sich jedoch nicht auf solche Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (so bereits OLG Hamm BeckRS 2000, 4777). Bei pflichtwidriger tierärztlicher Behandlung, die zum Tode des Tieres geführt hat, ist der objektive Wert des Tieres zu ersetzen; ein Affektionsinteresse bleibt außer Betracht (LG München II, Urt. v. 10.01.2019 – 9 O 2194/12, BeckRS 2019, 34310).

Tierarzt (Operation):

Die wirksame Einwilligung in die Operation eines Tieres setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Tierhalter nach den für die Behandlung eines Menschen geltenden Maßstäben über Risiken unterrichtet wird, weil es nur um wirtschaftliche Interessen geht, die allerdings durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes erweitert sind. Der Halter muss daher vom Tierarzt in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung auf Erkenntnisse zu gründen, die seine Operationseinwilligung als Ausfluss einer eigenen wahren inneren Willensbildung erscheinen lassen (OLG KOBLENZ vom 24.10.2012, Az.: 5 U 603/12).

Tierarzt (Operation):

Zwar ist die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Humanmedizinbereich gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es eben nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten geht. Den Tierarzt treffen aber vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn die Behandlung besonders risikoreich ist, möglicherweise kaum Erfolg verspricht und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sind. Da es sich im konkreten Fall um ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd (bis Grand-Prix) handelte, hätte der Tierarzt zwingend darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation ansteht (zwei Chips im hinteren Bereich des Fesselgelenks, in einem Fall als sog. Birkelandfraktur), die einen ungewissen Ausgang hat und auch dazu führen kann, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen ist (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Tierarzt (Röntgenklasse II-III):

Ein Röntgenbefund der Klasse II-III ist nicht erwähnungspflichtig. Die Beschreibung eines solchen Röntgenbefundes ist eine überobligatorische Leistung (LG LÜNEBURG vom 08.11.2005, Az.: 4 O 233/05).

Aufwendungsersatz

§ 284 BGB (Vergebliche Aufwendungen):

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß §284BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist hierbei nicht gemäß §347IIBGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder Sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit rückabgewickelt, nachdem die Kaufsache zeitweise genutzt wurde, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder Nutzungsleistung (BGH vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).

Ausbildungsziel

Pferdekauf (Sachmangel):

Die Nichterreichung des Ausbildungsziels eines Pferdes stellt keinen Sachmangel dar, da gewisse Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung immer gegeben sind. Die Beweislastumkehr gemäß §476BGB ist bei Nichterreichung des Ausbildungszieles ebenfalls nicht anwendbar (OLG FRANKFURT A.M. vom 19.04.2004, Az.: 17 U 4/04).

Außenbereich

Drittschutz (Gebot der Rücksichtnahme):

§ 35 BauGB wirkt nicht per se nachbarschützend, sondern nur über das sogenannte nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme, das als öffentlicher Belang zu berücksichtigen ist und dessen Verletzung vom Nachbarn gerügt werden kann (VG München, Beschl. v. 20.11.2015 – M 11 S 15.3934).


B

Bauen

Beseitigungsanordnung:

Die Beseitigungsverfügung gegen eine ohne Baugenehmigung vorgenommene Errichtung eines geschlossenen Pferdeunterstands, eines Wildzauns mit zwei Toranlagen sowie eines Elektrozauns rund um eine Pferdekoppel (geplanter hobbymäßiger „Gnadenpferdehof“), die sich auf einem Außenbereichsgrundstück in einem Naturschutz- und Vogelschutzgebiet befindet, ist wirksam. Eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen in der Nachbarschaft ebenfalls baurechtswidrig errichteten Anlagen liegt nicht vor, wenn die Stadt ein Eingriffs-, Heilungs- und Sanierungskonzept entwickelt hat und zunächst gegen die Bebauungen vorgeht, die als „besonders drastisch“ anzusehen sind. Die Klägerin kann sich im Rahmen ihres Hobbys nicht auf die Privilegierung eines Landwirts berufen (VG NEUSTADT vom 02.11.2011, Az.: 5 K 553/11).

Kleintierhaltung (Wohngebiet):

In einem Wohngebiet ist eine Kleintierhaltung nur zulässig, wenn sie in ihrem Umfang nicht über das hinausgeht, was üblich ist. Die von der Grundstückseigentümerin betriebene Tierhaltung überschreitet das Maß des Üblichen. Schon die Haltung von Pferden in einem reinen Wohngebietes ist völlig unüblich. Auch die Haltung von Ziegen ist in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Ziegen besitzen einen spezifischen Geruch, der "nicht jedermanns Sache" ist. Ziegen verursachen beim Auslauf zudem Mist, der Fliegen anzieht. Die Haltung von Gänsen ist ebenfalls unzulässig, da Gänse wie Wachhunde bei Störungen jeglicher Art laute Geräusche von sich geben und dadurch die Ruhe des Wohngebietes stören können, und dies nicht nur am Tage, sondern auch in der Nacht. Die Forderung des Landkreises, die Tierhaltung zu unterlassen, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Tiere zum Teil schon seit Jahren auf dem Grundstück leben. Bloßer Zeitablauf schafft keine rechtmäßigen Zustände und führt auch nicht zu einer Verwirkung von hoheitlichen Befugnissen und der Möglichkeit, rechtswidrige Zustände durch eine entsprechende Untersagungsverfügung zu beenden. Hinzu kommt, dass die Grundstückseigentümerin bereits vor zehn Monaten vom Landkreis darauf hingewiesen worden ist, dass ihre Tierhaltung unzulässig ist, so dass die Grundstückseigentümerin genügend Zeit hatte, Abhilfe zu schaffen und für eine anderweitige Unterbringung der Ziegen, Gänse und Ponys zu sorgen (VG LÜNEBURG vom 21.04.2009, Az.: 2 B 37/09).

Nachbarschutz (Baugenehmigung):

Eine gewerbliche Hundepension (für bis zu zehn (10) Hunde) ist kein nicht störender Gewerbebetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Das gilt auch dann, wenn sich die Hunde grds. in den Räumen des ansonsten für Wohnzwecke genutzten Gebäudes aufhalten und nur unter Aufsicht – und nur vier (4) Hunde gleichzeitig – auf dem Grundstück ausgeführt werden. Der Gebietsgewährleistungsanspruch eines Nachbarn gegen ein neues Vorhaben (hier: Hundepension) wird im Regelfall nicht dadurch verwirkt, dass dieser Nachbar zuvor keinen entsprechenden Abwehranspruch gegenüber einem anderen in dem Wohngebiet im Wege der Befreiung genehmigten Gewerbevorhaben geltend gemacht hat (OVG NRW vom 22.10.2012, Az.: 2 A 529/12).

Pferdehaltung (Allgemeines Wohngebiet):

Eine Pferdehaltung (im konkreten Fall ein Stall („alte Scheune“) zur zeitweisen Unterbringung von bis zu 5 Pferden samt Freifläche von ca. 60 qm) entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets und ist daher nicht baugenehmigungsfähig. Nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass dieser eher der freien Landschaft als einem Wohngebiet zuzuordnen ist, kann eine Pferdehaltung auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. Ist die nähere Umgebung eines Bauvorhabens von (allgemeiner) Wohnbebauung geprägt, so rechtfertigen vereinzelt vorhandene Nebengebäude nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der Pferdehaltung aus Hobbygründen zulässig sein kann, sofern die Nebengebäude nicht (mehr) landwirtschaftlich genutzt werden (VG NEUSTADT vom 08.03.2013, Az.: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).

Pferdehaltung (Allgemeines Wohngebiet):

Eine Pferdehaltung ist in Gebieten, die einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen, regelmäßig unzulässig. Der Bau eines Pferdestalls in geringer Entfernung zu einem Wohnhaus ist in der Regel rücksichtslos (VG KOBLENZ vom 21.04.2009, Az.: 1 K 1256/08.KO und 1 K 1257/08.KO).

Pferdehaltung (Aufstockung eines Pferdestalls um Personalwohnungen):

Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um Personalwohnungen mit insgesamt 335 qm, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Von einer genehmigungsfähigen untergeordneten Nebenanlage, die sich in die Nutzung der Umgebungsbebauung einfügt, kann nicht gesprochen werden, wenn die geplante Fläche 335 qm beträgt und damit die Wohnung für Personalzwecke überdimensioniert ist (VG TRIER vom 28.01.2015, Az.: 5 K 1624/14.TR).

Pferdehaltung (Außenbereich):

Der strittige Pferdestall – so die Ausführungen des Gerichts zur Begründung der Zulässigkeit der Beseitigungsanordnung – wurde ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet und ist auch nicht genehmigungsfähig. Er dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb, denn der Kläger betreibt die Tierhaltung nur als Hobby. Es handelt sich daher um ein „sonstiges“ Vorhaben, das nach §35IIBauGB im Einzelfall nur zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der strittige Stall beeinträchtigt verschiedene öffentliche Belange i.S.d. §35III1BauGB. Er widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Nr.1) und beeinträchtigt Belange der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (Nr.5). Der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde sieht an dieser Stelle keine Bebauung mit Gebäuden vor. Zwar kann nach dem Ergebnis des Augenscheins von einer „Verunstaltung“ des Landschaftsbilds noch nicht gesprochen werden. Der freien Landschaft ist aber eine Bebauung mit Gebäuden grundsätzlich wesensfremd. Aus §35III1Nr.5 BauGB folgt ein „funktioneller Landschaftsschutz“. Ästhetische Gesichtspunkte sind hiernach nicht entscheidend. Grundsätzlich beeinträchtigen Gebäude die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Im vorliegenden Fall kommt die Lage in einer landschaftlich reizvollen Umgebung hinzu. Das Baugrundstück liegt in einem schmalen Tal in der Schutzzone des mit Verordnung vom 28.Juli1982 (GVBl. S.604) ausgewiesenen Naturparks Bayerischer Odenwald. Nach §6 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Nach §7INr.1 der Verordnung bedarf der naturschutzrechtlichen Erlaubnis, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone bauliche Anlagen zu errichten. Nach §7II der Verordnung ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in §6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Durch das strittige Vorhaben wird jedenfalls der Naturgenuss beeinträchtigt. Nach allem ist das Vorhaben materiell rechtswidrig (BAYERISCHER VGH vom 11.06.2012, Az.: 9 ZB 271/09).

Pferdehaltung (Außenbereich):

Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Privileg des §35Absatz1Nr.1BauGB beruft, muss nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte (§201BauGB). Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich. Bei den erforderlichen Flächen muss es sich um solche handeln, die zumindest zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus. Ferner ist eine rechtliche Zuordnung der Flächen zu dem Betrieb dergestalt notwendig, dass die Flächen dem Betriebsinhaber dauerhaft i.S. von nachhaltig als Futtergrundlage zur Verfügung stehen können. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel nur eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Ausnahmsweise kann ein Landwirt die benötigte Fläche auch hinzupachten. Erforderlich ist zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes aber, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre) abgeschlossen werden. Ein nur mündlicher Landpachtvertrag bietet diese Gewährleistung nicht. Soweit die angestrebte Haltung von Pferden im Außenbereich über individuelle Interessen nicht hinausgeht, scheidet ebenfalls eine Privilegierung nach §35Absatz1Nr.4BauGB aus (VG Gelsenkirchen vom 26.04.2012, Az.: 5 K 2358/09).

Pferdehaltung (Außenbereich, Landschaftsschutzgebiet):

Einem Bauvorhaben im Außenbereich stehen schützenswerte öffentliche Belange i.S.d. §35Absatz 3 Nr. 5BauGB entgegen, wenn sich dieses in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet befindet, in dem die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art verboten ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und damit nach §35Absatz 1Nr. 1BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, da die Errichtung eines der Landwirtschaft dienlichen Gebäudes nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung gehört. In einem solchen Fall liegen regelmäßig auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §50Absatz 1SNG vor (VG SAARLOUIS vom 30.07.2008, Az.: 5 K 673/07).

Pferdehaltung (Dorfgebiet):

Eine Baugenehmigung für einen Pferdestall muss unter Bestimmtheitsgesichtspunkten regelmäßig weder die Anzahl der maximal zu haltenden Pferde konkret festlegen, noch eine Regelung zum Auslauf der Pferde enthalten. Ein Pferdestall – im konkreten Fall für zwei hobbymäßig gehaltene Pferde – kann nach §14Absatz 1, Satz 2BauNVO als Nebenanlage zur Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zulässig sein. Eine hobbymäßig betriebene Pferdehaltung ist in einem Dorfgebiet gegenüber der benachbarten Wohnbebauung regelmäßig nicht rücksichtslos (OVG NRW vom 10.10.2012, Az.: 2 A 309/12).

Pferdehaltung (Dorfgebiet, Geruchs- und Lärmbelästigung):

Der Pferdestall darf – so die zuständige Baubehörde und bestätigend das VG – aus Gründen des Lärmschutzes und wegen möglichen Geruchsemissionen keine Öffnungen an der West- und Nordseite aufweisen. Eine Lüftung des Stalles kann von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr über die Türöffnung zum Paddock erfolgen. Zu Lüftungszwecken kann auch auf der Südseite zusätzlich eine entsprechende Lüftungsmöglichkeit geschaffen werden. Der Pferdestall ist aus Lärmschutzgründen ab 22:00 Uhr auf der Ostseite mit einer Türe zu schließen. Die Nutzung des Paddock ist nur zur Tagzeit, zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zulässig. Der Dung auf dem Paddock ist täglich zu entfernen. Pferde können durch lautes Wiehern oder Hufschlagen an Holzwänden erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, die insbesondere zur Nachtzeit zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung des Nachtspitzenpegels von 60 dB(A) (TA Lärm, Nr. 6.1b, WA-Gebiet, Spitzenpegel nachts 40 + 20 dB(A)) ist bei einem Abstand von 20 m gefährdet. Ein Maximalpegel von 94 dB(A) darf nicht überschritten werden. Die Einschränkung der Nutzungszeit des Pferdepaddocks von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist dem Beigeladenen sowie auch aus tierschutzrechtlicher Sicht den Pferden zumutbar. Ebenso ist die Schließung der Öffnung auf der Ostseite nach 22:00 Uhr zumutbar. Eine zusätzliche Lüftungsmöglichkeit kann auf der Südseite geschaffen werden. In besonders gelagerten Fällen kann auch in Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (VG WÜRZBURG vom 14.06.2012, Az.: W 5 K 980/11).

Pferdehaltung (Dorfgebiet, Geruchsbelästigung):

Für die inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung (im konkreten Fall für den Neubau eines Pferdestalls) ist ausreichend, dass sich aus der Eingabeplanung und Planvorlage zum Reitplatz sowie der Bau- und Betriebsbeschreibung ein nach Lage, Außenmaßen und Nutzung hinreichend umrissenes Vorhaben ergibt. Als Gebiet, in dem entsprechend der Zweckbestimmung des §5Absatz 1BauNVO die mit der Haltung von Großtieren typischerweise verbundenen Geräusch- und Geruchsbelastungen grundsätzlich hingenommen werden müssen, ist das Dorfgebiet grundsätzlich ein geeigneter Standort für den Reitsport. Kann hierbei ein rein erwerbswirtschaftlich geführter und deshalb auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke einzustufender Reitbetrieb in einem Dorfgebiet als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sein, weil die mit der Pferdehaltung einhergehenden Belästigungen als gebietstypisch anzusehen sind, dann muss dies erst recht für eine Pferdehaltung für Hobbyzwecke gelten. Zwar gehört die Unterbringung von Reitpferden zum Zwecke der Freizeitgestaltung – wenn auch mit reitsportlichem Charakter – nicht zu den in §5Absatz2BauNVO ausdrücklich aufgeführten, zulässigen Nutzungsarten. Bei der Nutzung des Stallgebäudes sowie des Reitplatzes für eine Hobbypferdehaltung handelt es sich weder um eine Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs (§5Absatz2Nr. 1BauNVO) noch um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle (Nr. 2). Ferner handelt es sich nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke (Nr. 7), denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur dann die Voraussetzungen des §5Absatz2Nr. 7BauNVO, wenn es sich um Gemeinbedarfsanlagen (§5Absatz2Nr. 2BauNVO), also um Anlagen handelt, die unabhängig von ihrer Betriebsform der Allgemeinheit zugänglich sind. Was die Bestimmung der Schwelle der Erheblichkeit von Gerüchen aus Pferdeställen anbelangt, so existiert im Gegensatz zur Schweine- und Geflügelhaltung (vgl. insoweit VDI-Richtlinien 3471 und 3472) kein technisches Regelwerk im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift. Dennoch ist auch bei der geringen Pferdehaltung (maximal fünf Großvieheinheiten, im konkreten Fall drei Pferde und zwei Ponys) im Dorfgebiet von einem „deutlich wahrnehmbaren Stallgeruch“ bei einem Abstand des Stalles bis zu 10 m zum nächsten Wohngebäude auszugehen. Im Abstandsbereich von 10 m bis etwa 20 m ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Gerüche aus Pferdeställen in der Hinsicht, in der sie immissionsschutzmäßig zu würdigen sind, nicht über die Gerüche hinausgehen, die von Rinderställen stammen. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht sogar noch einen Schritt weiter mit ihrer Annahme, dass es für die Haltung von Pferden deshalb keine Regelwerte gibt, die Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung enthalten, weil Pferde anerkanntermaßen weit weniger Immissionen verursachen als die als immissionsarm anerkannten Rinder. Die Rechtsprechung geht daher auch davon aus, dass auf ein Vorhaben zur Haltung von Pferden die entsprechenden Regelwerke für die Rinderhaltung als Orientierungshilfe angewendet werden können. Hält daher ein Vorhaben zur Haltung von Pferden die Mindestabstände ein, die die entsprechenden Regelwerke für die Rinderhaltung vorsehen, dann sind dem Nachbarn die durch die Pferdehaltung verursachten Immissionen zumutbar, ansonsten ist eine gesonderte Einzelfallbetrachtung angezeigt (sog. „worst-case“-Betrachtung) (VG REGENSBURG vom 10.01.2013, Az.: RO 2 K 12.873).

Pferdehaltung (Gemengelage):

Soll die Pferdehaltung in einer Umgebung stattfinden, die weder als allgemeines oder reines Wohngebiet noch als Misch- oder Dorfgebiet qualifiziert werden kann (sog. Gemengelage), so kann diese ausnahmsweise auch in einem Wohngebiet zulässig sein (VG KOBLENZ vom 21.04.2009, Az.: 1 K 1256/08.KO und 1 K 1257/08.KO).

Pferdehaltung (Im Zusammenhang bebaute Ortsteile, § 34 Absatz 4 BauGB):

Nach §34Absatz 4 Nr. 3BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Hierfür ist zum einen ein unmittelbares Angrenzen der betroffenen Fläche an die bebauten Bereiche, zum anderen eine Prägung erforderlich, die auch noch „entsprechend“ sein muss. Voraussetzungen, an denen es im vorliegenden Fall – der Abstand des geplanten Stalls zum Wohnhaus der Klägerin beträgt ca. 60 m – fehlen dürfte (VG MÜNCHEN vom 08.05.2012, Az.: M 1 K 5781/11).

Pferdehaltung (Ponyhaltung, Wohnbebauung):

Das OVG Lüneburg nahm Stellung zur Frage der Vereinbarkeit einer Pferdehaltung mit benachbarter Wohnbebauung und bejahte dies im konkreten Fall für das Nebeneinander einer Wohnbebauung und einem Stall für zwei Ponys nebst Mistkaut (Dunglege) (OVG LÜNEBURG vom 04.02.2005, Az.: 1 ME 291/04).

Windenergieanlage neben Pferdezuchtbetrieb:

Der Betrieb einer Windenergieanlage ist einem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb gegenüber nicht bereits dann rücksichtslos, wenn Reaktionen der gehaltenen Pferde auf Immissionen der Windenergieanlage nicht ausgeschlossen werden können (OVG NRW vom 17.05.2002, Az.: 7 B 665/02).

Baugenehmigung

Aufstockung eines Pferdestalls um Personalwohnungen:

Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um Personalwohnungen mit insgesamt 335 qm, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Von einer genehmigungsfähigen untergeordneten Nebenanlage, die sich in die Nutzung der Umgebungsbebauung einfügt, kann nicht gesprochen werden, wenn die geplante Fläche 335 qm beträgt und damit die Wohnung für Personalzwecke überdimensioniert ist (VG TRIER vom 28.01.2015, Az.: 5 K 1624/14.TR).

Bestimmtheit:

Für die inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung (im konkreten Fall für den Neubau eines Pferdestalls) ist ausreichend, dass sich aus der Eingabeplanung und Planvorlage zum Reitplatz sowie der Bau- und Betriebsbeschreibung ein nach Lage, Außenmaßen und Nutzung hinreichend umrissenes Vorhaben ergibt (VG REGENSBURG vom 10.01.2013, Az.: RO 2 K 12.873).

Bestimmtheit:

Eine Baugenehmigung für einen Pferdestall muss unter Bestimmtheitsgesichtspunkten regelmäßig weder die Anzahl der maximal zu haltenden Pferde konkret festlegen, noch eine Regelung zum Auslauf der Pferde enthalten (OVG NRW vom 10.10.2012, Az.: 2 A 309/12).

Pferdehaltung (Geruchsimmissions-Richtlinie):

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb der Beigeladene eine Pferdezucht, für die er die Umnutzung eines ehemaligen Kuhstalls sowie einer Scheune als Pferdeställe für gesamt neun Aufzuchttiere und sieben Stuten samt Fohlen. Gegen die gemäß § 212 a BauGB per Gesetz sofort vollziehbare Baugenehmigung hat ein Nachbar dann erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Denn nach Ansicht des Gerichts bestünden Zweifel daran, ob für Pferde und Rinder wegen der Geruchsbelastung derselbe Gewichtungsfaktor anzulegen sei. Die Frage, wie die Geruchsqualität der Tierart Pferd zu bewerten sei, bedürfe jedenfalls der weiteren wissenschaftlichen Überprüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Entsprechend sei dem Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung des Pferdezüchters gegenüber dessen an deren Ausnutzung der Baugenehmigung ein Vorrang einzuräumen (VG HANNOVER vom 31.03.2017, Az.: 4 B 2350/16).

Behandlungsfehler

MRT-Aufnahmen:

Ein Orthopäde handelt nicht behandlungsfehlerhaft, wenn er die Diagnose eines Radiologen, eine Sehne sei nur angerissen, nicht anhand der dem Patienten mitgegebenen MRT-Aufnahmen überprüft, und wenn er nicht über die hierzu erforderliche Zusatzqualifizierung verfügt. Der Orthopäde darf sich dann auf den schriftlichen Befund des Radiologen, dass die von diesem gefertigten MRT-Aufnahmen (nur) eine Teilruptur der Quadrizepssehne zeigen, verlassen. Die spezifische fachärztliche Kompetenz eines Facharztes für diagnostische Radiologie besteht darin, bildgebende Befunde zu erstellen und auszuwerten. Dem Facharzt für Orthopädie fehlt dagegen (häufig) diese Kompetenz (OLG MÜNCHEN vom 01.08.2013, Az.: 1 U 204/12).

Tierarzthaftung (Ankaufsuntersuchung):

Auch im Tierarzthaftungsprozess sind, soweit ein Behandlungsfehler behauptet wird, nur maßvolle Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen. Es reicht aus, wenn der Kläger – z.B. per Verweis auf ein Privatgutachten – plausibel darlegt, dass – im konkreten Fall bei der Trächtigkeitsuntersuchung einer Stute – der Ausschluss einer unerwünschten Zwillingsträchtigkeit bei einer positiven Trächtigkeitsuntersuchung stets vorzunehmen ist und damit zu einer „lege artis" durchgeführten Trächtigkeitsuntersuchung gehört. Ist danach festzuhalten, dass das Nichterkennen der Zwillingsträchtigkeit gegen den gesicherten Standard des (einfachen) Veterinärmediziners verstoßen kann und kommt es für das Schadensmanagement entscheidend auf die möglichst frühzeitige Diagnose an, so ist diese Frage entscheidungserheblich und muss folglich durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden. Bei Unterlassen dieser notwendigen Beweiserhebung fehlt der (die Klage abweisenden) Sachentscheidung die Entscheidungsreife, was auf entsprechenden Antrag (nach §538IIZPO) zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Ausgangsinstanz führen kann (THÜRINGER Oberlandesgericht vom 23.12.2009, Az.: 4 U 805/08).

Tierarzthaftung (Beweisanforderungen):

Auch im Tierarzthaftungsprozess sind, soweit ein Behandlungsfehler behauptet wird, nur maßvolle Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen. Es reicht aus, wenn der Kläger – z.B. per Verweis auf ein Privatgutachten – plausibel darlegt, dass – im konkreten Fall bei der Trächtigkeitsuntersuchung einer Stute – der Ausschluss einer unerwünschten Zwillingsträchtigkeit bei einer positiven Trächtigkeitsuntersuchung stets vorzunehmen ist und damit zu einer „lege artis" durchgeführten Trächtigkeitsuntersuchung gehört. Ist danach festzuhalten, dass das Nichterkennen der Zwillingsträchtigkeit gegen den gesicherten Standard des (einfachen) Veterinärmediziners verstoßen kann und kommt es für das Schadensmanagement entscheidend auf die möglichst frühzeitige Diagnose an, so ist diese Frage entscheidungserheblich und muss folglich durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden. Bei Unterlassen dieser notwendigen Beweiserhebung fehlt der (die Klage abweisenden) Sachentscheidung die Entscheidungsreife, was auf entsprechenden Antrag (nach §538IIZPO) zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Ausgangsinstanz führen kann (THÜRINGER Oberlandesgericht vom 23.12.2009, Az.: 4 U 805/08).

Tierarzthaftung (Beweislastumkehr):

Die zur Humanmedizin erlassenen Vorschriften (z.B. §630 h Abs. 5 BGB) können grundsätzlich nicht analog auf veterinärmedizinische Sachverhalte angewendet werden, da der Gesetzgeber – so das Gericht – in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behandlungsverträgen mit Tierärzten gerade davon abgesehen hat, entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen. Eine Umkehr der Beweislast bei einem schwerwiegenden Behandlungsfehler ist dennoch nicht nur in der Humanmedizin sondern auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung auch in der Veterinärmedizin möglich, so etwa, wenn der Tierarzt – wie im konkreten Fall – durch seinen Rat, das durch einen Tritt verletzte Pferd könne bereits nach zwei Tagen wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur mit dem für das Tier tödlichen Ausgang noch wesentlich erhöht hat (OLG OLDENBURG vom 26.03.2015, Az.: 14 U 100/14).

Tierarzthaftung (Diagnosefehler/-irrtum, Schadensersatz):

Ein Diagnoseirrtum ist nur dann ein Behandlungsfehler, wenn ein klares Krankheitsbild nicht erkannt wird oder die Fehldiagnose auf Nichterheben elementar gebotenen Kontrollbefunden oder mangelnder Abklärung von Verdachtsdiagnosen beruht (OLG KÖLN vom 05.03.2003, Az.: 5 U 29/02).

Tierarzthaftung (Diagnosefehler/-irrtum, Vergütungsanspruch):

Ein Behandlungsfehler durch Diagnosefehler führt nur dann zum Entfallen des Vergütungsanspruchs des Tierarztes, wenn der Diagnosefehler schuldhaft erfolgte, was u.a. nicht der Fall ist, wenn sich eine Diagnose zwar im Nachhinein als unrichtig erweist, jedoch im Zeitpunkt der Behandlung ein zutreffender Verdacht bestand (AG ROTENBURG/WÜMME vom 06.06.2006, Az.: 8 C 75/05).

Tierarzthaftung (Schadensersatz, Kausalität):

Selbst bei Annahme eines solchen fehlerhaften Vorgehens (im konkreten Fall die Durchführung einer Druckspülung nach Ausschluss einer Kolik und Diagnose Schlundverstopfung) scheidet ein Schadensersatz des Klägers jedoch gleichwohl aus, weil die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, dass der Tod des Pferdes eindeutig nicht auf einen solchen möglichen Fehler zurückzuführen ist. Sie hat dies damit begründet, dass der zwischen der Behandlung durch den Beklagten und dem Zeitpunkt des Todeseintritts des Tieres verstrichene Zeitraum von ca. 5 1 /2 Stunden bei weitem nicht ausreiche, um eine zum Tode führende Aspirationspneumonie hervorzurufen; für eine solche Entwicklung sei vielmehr ein längerer Zeitraum erforderlich. Vorliegend müsse es so gewesen sein, dass das Tier am Vorabend oder aber in der Nacht Futtermittel aspiriert habe, nachdem am Vorabend Pellets gefüttert worden seien. Bei einer solchen zeitlichen Entwicklung bestehe ein ausreichender Zeitraum, innerhalb dessen sich die Pneumonie habe entwickeln und zum Tode führen können; ein Zeitraum von nur wenigen Stunden, wie er zwischen der Behandlung/Spülung durch den Beklagten und dem Todeseintritt bestanden habe, reiche insoweit jedoch nicht aus (OLG KÖLN vom 05.03.2003, Az.: 5 U 29/02, Rdn.10).

Tierarzthaftung (§ 251 Absatz 1 BGB, Schadenersatz in Geld):

Der Schaden, der durch den Tod eines Turnierpferdes aufgrund fehlerhafter tierärztlicher Behandlung verursacht worden ist, kann aufgrund der Unmöglichkeit der Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nur nach §251Absatz 1 BGB (Schadenersatz in Geld ohne Fristsetzung) ausgeglichen werden (OLG HAMM vom 27.05.2008, Az.: 10 U 63/05).

Beistellpferd

Sachmängelgewährleistung (Beschaffenheitsvereinbarung):

Wird ein Pferd ausdrücklich als „Beistellpferd zu Liebhaberzwecken“ verkauft, so hat der Pferdekäufer keine Sachmängelhaftungsansprüche, wenn das Tier laut Röntgenbefund für eine Nutzung als Turnierpferd ungeeignet ist. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung haben die Vertragsparteien eine Regelung getroffen, dass das Pferd lediglich als Gesellschafter für andere Artgenossen verwendet werden soll. Als Beistellpferd ist das Tier trotz Krankheit geeignet (LG BRAUNSCHWEIG vom 11.01.2005, Az.: 6 S 149/04).

Beitragspflicht

Tierarzt (Versorgungswerk, Zweitpraxis):

Einem Tierarzt darf wegen erheblicher Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden. Es ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehört auch die Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung, da die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers als ein wichtiger Gemeinwohlbelang anzusehen ist (BVerwG vom 12.12.2013, Az. 3 C 17.13).

Beratungspflicht

Pferdekauf (Art und Umfang):

Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstands, die er kennt oder kennen muss. Eine Pflicht zur Erkundung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss (BGH vom 16.06.2004, Az.: VIII ZR 303/03).

Berufungsbegründung

Fehlender richterlicher Hinweis:

Besitzer eines Pferdes im Sinne der LPO ist nach § 12 LPO im Zweifelsfall der Eigentümer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies gilt unabhängig davon, dass der Reiter die Einladung zum Turnier erhalten, die Anmeldung im eigenen Namen vorgenommen die Preisgelder vereinnahmt hat. Die Rüge eines fehlenden richterlichen Hinweises wegen Mangels der Substanz des Vortrags ist spätestens in der Berufungsbegründung zu erheben (OLG HAMM vom 09.08.2011, Az.: 21 U 133/10).

Beschaffenheitsvereinbarung

Mangel (ausgeheilte Verletzung):

Eine folgenlos überstandene Rippenverletzung eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Es kommt nicht darauf an, ob eine etwaig vorliegende Verletzung, die bereits vollständig ausgeheilt ist, auf einem "traumatischen Ereignis" beruht. Auch kann – so der 8. Senat – die Verletzung eines Tieres nicht per se einem Schaden an einer Sache, wie einem Kfz, gleichgestellt werden. Wurde keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, hat der Verkäufer eines Pferdes nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem anderweitig vertragswidrigen Zustand befindet. Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält. Vielmehr muss dieser – so die bestätigende höchstrichterliche Rechtsprechung – im Regelfall sogar damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen gerade nicht ungewöhnlich sind. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung, der in Ermangelung abweichender Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. EuGH, NJW 2019, 2007 Rn. 45, 55 – „Fülla“) letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat (§ 269 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29), die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Senatsurteile vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, Rn. 13; vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30; vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27)(BGH vom 30.10.2019, Az.: VIII ZR 69/18).

Negative Beschaffenheitsvereinbarung (Abgrenzung zum unzulässigen Haftungsausschluss in AGB):

Wird in einen Gebrauchtwagenkaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handschriftlich der Vermerk "extrem verschlissen … vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer" aufgenommen, so stellt dies keine zulässige negative Beschaffenheitsvereinbarung, sondern vielmehr eine im Verbrauchsgüterkaufrecht gemäß § 475 BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar. Es ist rechtlich unerheblich, ob es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) oder um eine individualvertragliche Regelung handelt, da auch individualvertraglich vereinbarte Beschränkungen von Käuferrechten im Rahmen des § 475 BGB unzulässig sind. Nur ausnahmsweise ist dann von einer insoweit zulässigen negativen Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der Verbraucher die entsprechende Klausel dahingehend verstehen konnte oder sogar musste, dass damit die konkrete Beschaffenheit der zu erwerbenden Kaufsache als eine solche beschrieben wird, die nur geringeren Anforderungen entspricht, als denjenigen, die bei einer Kaufsache (im konkreten Fall eines Kfz) vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblicher Weise erwartet werden konnten (OLG Brandenburg vom 08.01.2014, Az.: 4 U 20/12).

Pferdekauf (Anfängerpferd):

Es ist ein Unterschied, ob als Beschaffenheit ein absolutes Anfängerpferd vereinbart wird oder lediglich die Eignung als Anfängerpferd (AG HUSUM vom 14.10.2003, Az.: 2 C 202/03).

Pferdekauf (Ausbildungsstand):

Wird im Kaufvertrag der Ausbildungsstand des Pferdes mit „Dressur A" vereinbart, so orientiert sich dieser Leistungsstand an der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Ausbildungsprüfungsordnung (APO). Ein Mangel ist dann anzunehmen, wenn das Pferd keine auf gewisse Dauer und auf dem entsprechenden Niveau reproduzierbare Leistungen unter entsprechend qualifizierten Reitern erbringt (LG MÜNSTER vom 24.09.2007, Az.: 2 O 11/07).

Pferdekauf (Beistellpferd):

Wird ein Pferd ausdrücklich als „Beistellpferd zu Liebhaberzwecken“ verkauft, so hat der Pferdekäufer keine Sachmängelhaftungsansprüche, wenn das Tier laut Röntgenbefund für eine Nutzung als Turnierpferd ungeeignet ist. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung haben die Vertragsparteien eine Regelung getroffen, dass das Pferd lediglich als Gesellschafter für andere Artgenossen verwendet werden soll. Als Beistellpferd ist das Tier trotz Krankheit geeignet (LG BRAUNSCHWEIG vom 11.01.2005, Az.: 6 S 149/04).

Pferdekauf (Röntgenaufnahmen):

Erhält ein Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags Röntgenaufnahmen des Pferdes und wertet diese nicht aus, so hat er Krankheiten, welche sich bei röntgenologischer Befunderhebung bei Übergabe gezeigt hätten im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung akzeptiert (OLG DÜSSELDORF vom 25.09.2008, Az.: 12 U 168/07).

Pferdekauf (Sporttauglichkeit):

Ein gemäß §119BGB in Betracht kommender Irrtum über die Sporttauglichkeit eines Pferdes ist über das spezielle Gewährleistungsrecht abzuwickeln, da es um einen Mangel bei Gefahrübergang geht. Ein Pferd ist bei Übergabe mangelhaft, wenn es nicht der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht, wonach dieses ohne weiteres sporttauglich und das Risiko einer künftigen gesundheitsbedingten Veränderung vernachlässigbar gering sein soll. Wegen der fehlenden Sporttauglichkeit muss sich die Klägerin keinen Wertersatz für die Verletzung des Pferdes nach §346Absatz 2 Nr.1BGB anrechnen lassen. Selbst wenn Sie das Pferd zwei Mal auf Turnieren mit Erfolg eingesetzt hat, war dieses gesundheitlich praktisch als Sportpferd nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Regelmäßigkeit einsetzbar, so dass es sich mehr um Versuche ohne messbaren Nutzwert unter Gefährdung der Gesundheit des auch untrainiert und unter Schmerzen leistungswilligen Tieres handelte (OLG HAMM vom 18.02.2011, Az.: 19 U 164/10).

Pferdekauf (Springpferd):

Der Verkauf eines Springpferds an einen 68jährigen erfahrenen Reiter beinhaltet die Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Pferd als Springpferd geeignet sein muss. Der Verkäufer schuldet jedoch nicht ohne weiteres die Lieferung eines Pferdes, welches „praktisch ohne Anleitung unabhängig vom Verhalten seines Reiters“ jeden Parcours springt.

Pferdekauf (Turnierpferd):

Der Verkauf eines nicht gesunden und nicht versicherungsfähigen Reitpferdes schließt die Vereinbarung einer Beschaffenheit als Turniersportpferd in Dressurprüfungen aus (OLG DÜSSELDORF vom 30.09.2005, Az.: 22 U 82/05).

Pferdekauf (Vertragsauslegung bei Widerspruch zum vertraglichen Verwendungszweck des Pferdes):

Die Beschaffenheitsvereinbarung geht der Eignung für den vertraglichen Verwendungszweck vor. Wenn die Beschaffenheitsvereinbarung der Eignung widerspricht (im konkreten Fall wurde der Kauf eines „lebhaften, fleißigen Ponys mit deutlichem Araberanteil“ vereinbart, obgleich dies der beabsichtigten Verwendung als Anfängerpony für die Kinder der Käuferin widersprach), hat die Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang (LG ITZEHOE vom 28.02.2003, Az.: 4 S 137/02).

Pferdekauf:

Beschreibt der Verkäufer die Eigenschaften einer Verkaufssache einer bestimmten Weise und kommt es auf dieser Grundlage zur Kaufentscheidung des Käufers, so wird die entsprechende Erklärung des Verkäufers ohne weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. Weicht sodann die vereinbarte Beschaffenheit vom tatsächlichen Zustand der Kaufsache ab, so begründet dies einen Mangel (BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).

Verbrauchsgüterkauf:

Der Verkäufer eines Tieres kann auch in einem Verbrauchsgüterkaufvertrag mit seinem Käufer eine negative Beschaffenheitsvereinbarung wirksam treffen (OLG SCHLESWIG vom 14.04.2005, Az.: 11 U 131/04).

Beschlagvertrag

Hufschmied (Handeln auf eigene Gefahr):

Es gehört zum Wesen des Beschlagvertrags, dass sich der Hufschmied einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, dass er den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung für die aus der Tiergefahr erwachsenden Schadensfolgen entbindet (BGH vom 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67).

Betriebsgefahr

Unfall (Pkw):

Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück (BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64).

Beweisanforderungen

Tierarzthaftung (Behandlungsfehler):

Auch im Tierarzthaftungsprozess sind, soweit ein Behandlungsfehler behauptet wird, nur maßvolle Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen. Es reicht aus, wenn der Kläger – z.B. per Verweis auf ein Privatgutachten – plausibel darlegt, dass – im konkreten Fall bei der Trächtigkeitsuntersuchung einer Stute – der Ausschluss einer unerwünschten Zwillingsträchtigkeit bei einer positiven Trächtigkeitsuntersuchung stets vorzunehmen ist und damit zu einer „lege artis" durchgeführten Trächtigkeitsuntersuchung gehört. Ist danach festzuhalten, dass das Nichterkennen der Zwillingsträchtigkeit gegen den gesicherten Standard des (einfachen) Veterinärmediziners verstoßen kann und kommt es für das Schadensmanagement entscheidend auf die möglichst frühzeitige Diagnose an, so ist diese Frage entscheidungserheblich und muss folglich durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden. Bei Unterlassen dieser notwendigen Beweiserhebung fehlt der (die Klage abweisenden) Sachentscheidung die Entscheidungsreife, was auf entsprechenden Antrag (nach §538IIZPO) zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Ausgangsinstanz führen kann (THÜRINGER Oberlandesgericht vom 23.12.2009, Az.: 4 U 805/08).

Beweislast

Rittigkeit (Mangel bei Gefahrübergang):

Der Käufer hat zu beweisen, dass das Pferd bereits zum Übergabezeitpunkt unreitbar war und dies seine Ursache im Pferd hat und ihm dauerhaft anhaftet (LG GÖTTINGEN vom 17.10.2005, Az.: 9 S 10/05).

Schadensersatz (Einstellervertrag, Falsche Fütterung):

Einem Pferdeeigentümer steht nur dann ein Schadensersatzanspruch aus Einstellervertrag wegen falscher Fütterung zu, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber des Pensionsbetriebs, bei dem das Pferd eingestallt war und versorgt wurde, dieses tatsächlich mit falschem Futter versorgt und dessen Tod verursacht hat (LG COBURG vom 14.01.2013, Az.: 14 O 518/12).

Spezifische Tiergefahr (Beweislast):

Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auf eine "spezifische Tiergefahr" zurückzuführen ist, trifft den geschädigten Reiter, wenn das Pferd im Zeitpunkt des Unfalls unter seiner Leitung stand (OLG KOBLENZ vom 21.04.1998, Az.: 3 U 899/97).

Spezifische Tiergefahr (Beweislast):

Der bei einem Ausritt durch ein Pferd geschädigte Reiter ist beweispflichtig (LG GIEßEN vom 01.01.1995, Az.: 1 S 437/94).

Spezifische Tiergefahr (Beweislast, Amnesie):

Nicht jeder Sturz vom Pferd kann auf ein tierisches Verhalten (die spezifische Tiergefahr) zurückgeführt werden. Das unberechenbare Verhalten eines Pferdes als Ursache für einen Unfall muss daher zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs bewiesen werden können. Sofern der Unfallhergang wegen temporärer Amnesie des auf Schadensersatz klagenden, verunfallten Reiters sowie fehlender Zeugen und schlüssiger Indizienlage nicht geklärt werden kann, bleibt die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis schuldig, dass sich in dem Unfall die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine Schadensersatzklage ist abzuweisen (OLG HAMM vom 18.09.2012, Az.: 9 U 162/11).

Vertragsschluss (Vergütungspflicht):

Kann der Anspruchsteller nicht darlegen und beweisen, dass eine Entgeltpflicht für Unterkunft, Pflege und Beritt eines Pferdes vereinbart wurde, ist eine Klage abzuweisen (LG HAGEN vom 02.06.2008, Az.: 9 O 280/07).

Beweislastumkehr

(Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers):

Ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein für sich zu rein privaten Zwecken erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd veräußert, ist ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen und muss sich insoweit nicht die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegenhalten lassen (BGH vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16).

Einstallungsvertrag (Vollberitt):

Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Obliegenheitspflichtverletzung. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierzu darlegen und ggf. nachweisen, dass ihn im Einzelfall doch kein Pflichtverstoß trifft. Eine solche Beweislastumkehr kommt nach alledem dann in Betracht, wenn ein zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut wurde, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten im Reitbetrieb tätig war (BGH vom 12.01.2017, Az.: III ZR 4/16).

Pferdekauf (Erweiterung des Anwendungsbereichs, richtlinienkonforme Auslegung):

Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) ist § 476 BGB richtlinienkonform auszulegen und dessen Anwendungsbereich in zweifacher Hinsicht zu erweitern: Erstens beschränkt sich die Pflicht des Käufers im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags darauf, einen vertragswidrigen Zustand der Sache zu behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe der Sache herausgestellt hat. Entsprechend kann sich der Käufer auf ein Mangelsymptom auch dann beschränken, wenn dieses bei Übergabe der Sache noch nicht aufgetreten ist. Zweitens gilt es grds. widerleglich zu vermuten, dass das vom Käufer angezeigte Mangelsymptom (z.B. eine Lahmheit beim Pferd) seine Ursache im Grundmangel hat, der bereits bei Gefahrübergang (als latenter Mangel) vorlag (BGH vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).

Rittigkeit (Vereinbarte Beschaffenheit, Lebewesen):

Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürfen bei der Betrachtung der Frage, ob die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit (Charakter, Rittigkeit) vorliegt, nicht außen vor bleiben. Dies gilt insbesondere für Gegebenheiten, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben können (im konkreten Fall stellte der Sachverständige fest, dass es sich um ein – unerwünschtes – Verhalten handelte, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprach und auch auf die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sein konnte). Wegen diesen zu beachtenden speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand kommt eine zur Beweislastumkehr führende Vermutungswirkung i.S.d. § 476 BGB nicht in Betracht (Landgericht COBURG vom 26.01.2016, Az.: 23 O 500/14).

Tierarzt (grober Behandlungsfehler):

Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze betreffend die Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Arztes, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Die Beweislastumkehr soll auch bei der tierärztlichen Behandlung einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Spektrum der Ursachen, welche die Schädigung verursacht haben könnten, wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Der grob fehlerhaft handelnde, d.h. einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst begehende Tierarzt trägt Aufklärungserschwernisse in das Geschehen und vertieft dadurch die Beweisnot auf Seiten des Schadensersatzansprüche geltend machenden Pferdebesitzers. Der Tierarzt muss in dem Fall, in dem ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, im Streitfall vollen Nachweis dafür erbringen muss, dass der Fehler nicht für den geltend gemachten Schaden verantwortlich ist (BGH vom 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15).

Tierarzthaftung (Behandlungsfehler):

Nimmt der Tierarzt eine Operation ohne ausreichende Indikation mit einem suboptimalen Zugangsweg vor, so ist bereits dies alleine als grob fehlerhafte Behandlung anzusehen. Im konkreten Fall war das Gericht nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten) überzeugt, dass der beklagte Tierarzt nicht hätte operieren dürfen, weil die Ursachen der positiven Beugeprobe nicht feststanden. Der Erfolg der Operation sei offen gewesen und die gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung – so das Gericht – kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit des operierten Dressurhengtes gehe daher zu Lasten des Tierarztes, der nicht hat nachweisen können, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden (im konkreten Fall EUR 60.000) erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten war (OLG HAMM vom 21.02.2014, Az.: 26 U 3/11).

Tierarzthaftung (Behandlungsfehler):

Die zur Humanmedizin erlassenen Vorschriften (z.B. §630 h Abs. 5 BGB) können grundsätzlich nicht analog auf veterinärmedizinische Sachverhalte angewendet werden, da der Gesetzgeber – so das Gericht – in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behandlungsverträgen mit Tierärzten gerade davon abgesehen hat, entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen. Eine Umkehr der Beweislast bei einem schwerwiegenden Behandlungsfehler ist dennoch nicht nur in der Humanmedizin sondern auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung auch in der Veterinärmedizin möglich, so etwa, wenn der Tierarzt – wie im konkreten Fall – durch seinen Rat, das durch einen Tritt verletzte Pferd könne bereits nach zwei Tagen wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur mit dem für das Tier tödlichen Ausgang noch wesentlich erhöht hat (OLG OLDENBURG vom 26.03.2015, Az.: 14 U 100/14).

Verkehrssicherungspflicht (Vielseitigkeitsturnier):

Bei Verletzung technischer Regeln, Unfallverhütungsvorschriften oder sonstiger Regeln, die den Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht bestimmen (im konkreten Fall die Vorgaben nach § 633 Punkt 1 der LPO), ergibt sich zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis und eine Beweislastumkehr. Steht der Verstoß gegen eine solche Regel fest, wird vermutet, dass die eingetretene Rechtsgutsverletzung auf diesem Verstoß beruht. Werden anerkannte und für notwendig erachtete Vorgaben für die Standsicherheit und Festigkeit für Geländehindernisse beim Parcoursbau nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Sturz und Umkippen des Hindernisses entstandene Schäden bei Beachtung der Sicherheitsanforderung vermieden worden wären und die Schäden auf die Verletzung der Sicherheitsanforderung zurückzuführen sind (LG BERLIN vom 16.12.2008, Az.: 35 O 99/06).

§ 476 (Pferdekauf, richtlinienkonforme Auslegung):

Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung vom 04.06.2015 (Az.: C-497/13 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) ist § 476 BGB richtlinienkonform auszulegen und dessen Anwendungsbereich in zweifacher Hinsicht zu erweitern: Erstens beschränkt sich die Pflicht des Käufers im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags darauf, einen vertragswidrigen Zustand der Sache zu behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe der Sache herausgestellt hat. Entsprechend kann sich der Käufer auf ein Mangelsymptom auch dann beschränken, wenn dieses bei Übergabe der Sache noch nicht aufgetreten ist. Zweitens gilt es grds. widerleglich zu vermuten, dass das vom Käufer angezeigte Mangelsymptom (z.B. eine Lahmheit beim Pferd) seine Ursache im Grundmangel hat, der bereits bei Gefahrübergang (als latenter Mangel) vorlag (BGH vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).

§ 476 BGB ((Nicht-)Anwendbarkeit

Tiere eignen sich nicht für die Beweislastumkehr gemäß §476 BGB. Koppen und Kehlkopfpfeifen lassen sich nicht rückwirkend bewerten. (AG WORBIS vom 28.01.2005, Az.: 1 C 437/03).

§ 476 BGB ((Nicht-)Anwendbarkeit

Die Beweislastregel des §476BGB ist auf den Viehhandel nicht anwendbar (LG VERDEN vom 16.02.2005, Az.: 2 S 394/03).

§ 476 BGB (Anwendbarkeit):

Die dem Verbraucherschutz dienende Vermutung des §476BGB wird, wenn das Rechtsgeschäft ein Verbrauchsgüterkauf ist, von keiner weiteren Voraussetzung abhängig gemacht als dem Hervortreten eines Sachmangels innerhalb von 6 Monaten. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit für die Vermutung spricht. Mit der Vermutung des §476BGB kann beim Tierkauf das Risiko der Unaufklärbarkeit dem verkaufenden Unternehmer zugeordnet werden, was grundsätzlich zutreffend erscheint. Im Einzelfall kann bei einer Krankheit des verkauften Tieres nach deren Eigenart die Vermutung jedoch unpassend oder von vornherein unzutreffend sein, was u.a. dann der Fall ist, wenn bei einer Infektionskrankheit die Frist zwischen Gefahrübergang und Ausbruch länger ist als die Inkubationszeit. Es bleibt offen, ob die fehlende Erkennbarkeit des Mangels für den Verkäufer einen Fall der Unvereinbarkeit i.S.v. §476BGB darstellen kann. Dies unterstellt, könnte jedenfalls nicht die Verkäufersicht, sondern allenfalls die Erkenntnismöglichkeit des Verkäufers, etwa durch Sachverständigenbegutachtung, den Maßstab bilden (OLG HAMM vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43/04).

§ 476 BGB (Anwendbarkeit):

Die Vermutung des §476 BGB ist grds. auf den Tierkauf anzuwenden, kann jedoch wegen der Art eines Mangels bei bestimmten Krankheiten ausgeschlossen sein (BGH vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05).

§ 476 BGB (Anwendbarkeit):

Eine Krankheit eines Pferdes, die noch nicht ausgebrochen ist, aber mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit alsbald ausbrechen kann, unterliegt nicht der Beweislastumkehr gemäß §476BGB (OLG STUTTGART vom 27.04.2007, Az.: 6 U 72/07).

§ 476 BGB (Anwendbarkeit):

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein – im Übrigen unstreitig als solcher vorliegender – Sachmangel, so greift §476BGB mit der Vermutung ein, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag. Der Frage der Unvereinbarkeit des Mangels mit der Vermutung ist beim Tierkauf besondere Aufmerksamkeit zu widmen (OLG HAMM vom 24.02.2006, Az.: 19 U 116/05).

§ 476 BGB (Anwendbarkeit):

Auch beim Tier- bzw. Pferdekauf, gilt die Vermutungsregel des §476BGB. Die Kaufsache (das Pferd) gilt als bei Gefahrübergang mangelhaft, wenn sich innerhalb von sechs (6) Monaten danach ein Mangel des Tieres zeigt. Ausnahme: die Vermutung ist unvereinbar mit der Art der Sache oder des Mangels („generelle Unanwendbarkeit“) oder der beklagte Verkäufer kann zur Entkräftung der Vermutung des §476BGB Substantiiertes vortragen („Widerlegen der Vermutung“). Im konkreten Fall war der Verkäufer zu Letzterem nicht in der Lage, sodass dieser folgerichtig in beiden Instanzen zur Rückabwicklung des Kaufpreises und zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen der Käuferin verurteilt wurde (OLG HAMM vom 03.05.2005, Az.: 19 U 123/04).

§ 476 BGB (Anwendbarkeit, Erkennbarkeit eines Mangels):

Die Vermutung des §476BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. (b) Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer (BGH vom 11.07.2007, Az: VIII 110/06).

§ 476 BGB (Ataxie):

Die innerhalb von 16 Tagen nach Übergabe eines Pferdes festgestellten Symptome einer Ataxie lassen sich selbst dann nicht rückwirkend auf den Übergabezeitpunkt bewerten, wenn eine Ataxie zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Sachverständigen tatsächlich bestätigt wird (LG DESSAU vom 11.01.2007, Az.: 1 S 115/06).

§ 476 BGB (Borreliose):

Borreliose ist aufgrund der Art der Erkrankung für die Beweislastumkehr gemäß §476 BGB ungeeignet (LG VERDEN vom 16.02.2005, Az.: 2 S 394/03).

§ 476 BGB (Chronische Lahmheit):

Bei Vorliegen einer chronischen Lahmheit eines Pferdes ist von einem Sachmangel auszugehen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die gesetzliche Vermutung nach §476BGB (Beweislastumkehr) findet Anwendung, wenn der Verkäufer die Vermutung nicht entkräften kann (OLG FRANKFURT vom 06.07.2010, Az.: 17 U 28/09).

§ 476 BGB (Fesselträgerschaden):

Der Fesselträgerschaden eines Springpferdes ist mit der Beweislastumkehr des §476BGB nicht vereinbar (LG NEUBRANDENBURG vom 07.05.2004, Az.: 3 O 565/02).

§ 476 BGB (Gastropathie):

Die Gastropathie eines Reitpferdes kann stressbedingt kurzfristig auftreten und ist deshalb mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB unvereinbar (LG KIEL vom 30.06.2005, Az.: 5 O 115/04).

§ 476 BGB (Head-Shaking-Syndrom):

Eine Erkrankung am „Head-Shaking-Syndrom" lässt sich nicht rückwirkend bewerten. Auf das „Head-Shaking-Syndrom" ist die Symptomtheorie nicht anwendbar, weil für die Erkrankung bis dato bereits über 50 Ursachen bekannt sind (LG MARBURG vom 22.11.2007, Az.: 1 O 387/04).

§ 476 BGB (Kissing Spines):

Die Vermutung des §476BGB ist mit der Erkrankung eines Pferdes am „Kissing-Spines-Syndrom" unvereinbar (OLG OLDENBURG vom 20.09.2006, Az.: 4 U 32/06).

§ 476 BGB (Kissing Spines):

Für eine nach Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik (Schmerzempfindlichkeit, muskuläre Verspannungen) gilt von der Art des Mangels her die Vermutung des § 476 BGB nicht (OLG CELLE vom 31.05.2006, Az.: 7 U 252/05).

§ 476 BGB (Kissing Spines):

Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des §476BGB nicht entgegen (LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 17.12.2008, Az.: 14 O 10670/07).

§ 476 BGB (Kissing Spines):

Der röntgenologische Befund sich annähernder Dornfortsätze ohne klinische Auswirkungen stellt keinen Mangel i.S.d. §434Absatz 1BGB dar. Ein Zusammenhang zwischen Lahmheiten und dem Problem der Rittigkeit eines Pferdes mit engstehenden Wirbelkörpern kann nicht nach § 476 BGB zugunsten des Käufers vermutet werden (LG VERDEN vom 19.01.2007, Az.: 8 O 255/06).

§ 476 BGB (Kissing Spines):

Es kann dahinstehen, ob ein Röntgenbefund i.S.v. „Kissing-Spines" ohne einhergehenden klinischen Befund überhaupt einen Mangel darstellt, weil auch der lediglich röntgenologisch darstellbare Engstand von Dornfortsätzen durch einmalige Traumatisierung entstehen kann. Eine rückwirkende Bewertung des Befundes über einen Zeitraum von drei Monaten ist deshalb mit der für eine Urteilsfeststellung erforderlichen Sicherheit nicht möglich (LG HANNOVER vom 26.08.2005, Az.: 9 O 275/03).

§ 476 BGB (Koppen):

Der Sachmangel Koppen, welcher Hauptmangel i.S.d. §1IZiff.6ViehMVOa.F. war, ist mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB unvereinbar (LG OLDENBURG vom 26.05.2004, Az.: 13 O 3912/02).

§ 476 BGB (Nichterreichen des Ausbildungsziels):

Die Nichterreichung des Ausbildungsziels eines Pferdes stellt keinen Sachmangel dar, da gewisse Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung immer gegeben sind. Die Beweislastumkehr gemäß §476BGB ist bei Nichterreichung des Ausbildungszieles ebenfalls nicht anwendbar (OLG FRANKFURT A.M. vom 19.04.2004, Az.: 17 U 4/04).

§ 476 BGB (Öffentliche Versteigerung):

Da die Klägerin das Pferd (als gebrauchte Sache) im konkreten Fall auf einer Auktion ersteigert hatte, die der Pferdezuchtverband durch einen öffentlichen Versteigerer durchführen ließ, ist die Anwendung der für die Käuferin günstigen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen (BGH vom 24.02.2010, Az.: VIII ZR 71/09).

§ 476 BGB (Osteoathritis):

Die Lahmheit eines Pferdes infolge einer Osteoathritis ist ein Mangel, der ohne weiteres mit der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB vereinbar ist (OLG SCHLESWIG vom 05.12.2013, Az.: 7 U 24/13).

§ 476 BGB (Rittigkeit):

Die Ungeeignetheit eines Pferdes für die reitsportliche Verwendung ist mit §476BGB unvereinbar (LG GÖTTINGEN vom 17.10.2005, Az.: 9 S 10/05).

§ 476 BGB (Sommerekzem):

Ob die vertragswidrige Beschaffenheit eines Pferdes mit einer hochgradigen Sensibilisierung (Sommerekzem) einen Sachmangel im Sinne des §434Absatz 1 Satz 1 und 2BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob diese bereits bei Gefahrübergang vorlag. Hierbei kommt die Vermutung des §476BGB zur Anwendung. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des §476BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss. Hierdurch soll dem Käufer der Weg in die Geltendmachung der Mängelrechte erleichtert werden (BGH vom 05.02.2008, Az.: VII ZR 94/07).

§ 476 BGB (Spat):

Die Vermutung des §476BGB löst eine Beweislastumkehr nicht aus, sofern eine Spatlahmheit nicht innerhalb von 6 Monaten auftritt (OLG HAMM vom 15.10.2004, Az.: 19 U 75/04).

§ 476 BGB (Spat):

Röntgenbefunde mit Ergebnis Spat können mit der Beweislastumkehrregelung des §476BGB auch dann unvereinbar sein, wenn sich binnen sechs Monaten eine Lahmheit zeigt. Lebewesen können aufgrund ihrer Art als Kaufsache mit der Regelung des §476BGB unvereinbar sein (LG LÜNEBURG vom 16.03.2004; Az.: 4 O 322/03).

§ 476 BGB (Spat):

Spat eignet sich nicht für die Beweislastumkehrregelung des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß §476BGB (AG BAD GANDERSHEIM vom 23.04.2004, Az.: 4 C 32/03).

§ 476 BGB (Springverhalten):

Wegen der ganz wesentlichen Abhängigkeit eines Pferdes von der reiterlichen Einwirkung ist die Beweislastumkehr des §476BGB auf einen Mangel im Springverhalten eines Pferdes nicht anwendbar (LG LÜNEBURG vom 16.04.2004, Az.: O 347/03).

§ 476 BGB (Verhaltensänderung):

Lebewesen unterliegen, insbesondere wenn es um ihr Verhalten geht, naturgemäß stetiger und im Einzelnen nicht absehbarer Veränderung. Das Verhalten von Tieren hängt zu einem sehr großen Teil von äußeren Umständen, konkreten Erlebnissen und dem mit dem Tier geführten Umgang ab. Bereits einzelne unangenehme Erfahrungen des Tieres können zu Verhaltensänderungen führen. Eine Vermutung, dass eine zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Verhaltensweise bereits zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt vorgelegen haben muss, kommt deshalb nicht in Betracht (LG LÜNEBURG vom 03.11.2003, Az.: 4 S 75/03).

§ 476 BGB (Weben):

Die Beweislastumkehr gemäß §476BGB ist mit der Art des Mangels „Weben" unvereinbar, da dessen Auftreten erheblich von der Haltung, Pflege, Belastung und anderen Umständen abhängig ist. Es spricht vieles dafür, dass sie mit Pferden im Hinblick auf die schnellen Veränderungen ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes als Art der Sache unvereinbar ist (OLG OLDENBURG vom 17.06.2004, Az.: 14 U 41/04).

Bierkutsche

Tierhalterhaftung (Haftungsentlastung):

Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen §316StGB, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden. Ein "Führen" i.S.d. §316StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (z.B. "Hüh" oder "Hot") auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug i.S.d. StVO. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren i.S.d. §833Satz 2BGB. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung gemäß §833Satz 2BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist). Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, so hat sich damit die typische Tiergefahr i.S.d. §833BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen (AG KÖLN vom 12.10.1984, Az.: 226 C 356/84).

Borreliose

Erkrankung (Beweislastumkehr):

Borreliose ist aufgrund der Art der Erkrankung für die Beweislastumkehr gemäß §476 BGB ungeeignet (LG VERDEN vom 16.02.2005, Az.: 2 S 394/03).

Bußgeld

Führen abseits eines Reitwegs:

Das Führen eines Pferdes (im konkreten Fall befand sich die Beschwerdeführerin auf einem Ausritt, als sie einen ausgewiesenen Reitweg verließ und das Pferd per Zügel zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese führte, um dort Rast zu machen) ist nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten Reitens nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 12 Abs.1 SächsWaldG vereinbar. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (Bußgeldsenat) gelte das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gerade auch für Bußgeldtatbestände, was eine allein am Gesetzeszweck der Begrenzung von Gefahren für den Wald und seine Nutzer orientierte Auslegung des Begriffs „Reiten“ schlicht nicht zulasse. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen dem „Führen“ und dem „Reiten“, wobei unter Letzterem nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden werde, während beim bloßen Führen das Pferd gerade nicht zur Fortbewegung genutzt werde (OLG DRESDEN vom 10.09.2015, Az.: 26 Ss 505/15).


C

Chip (Osteochondrosis dissecans)

Erkrankung (Mangel):

Eine Osteochondrosis dissecans (OCD; „Chip“) stellt einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne dar, wenn eine Indikation zur tierärztlichen Entfernung des „Chip" besteht. In einem solchen Fall ändert die Einstufung in die Klassen II-III nach dem Röntgenleitfaden nichts (LG PASSAU vom 03.04.2007, Az.: 3 O 332/06).

Pferdekauf (Sachkenntnis):

Der Umstand, dass ein Käufer im Rahmen des Pferdekaufs von einer Chip-Entfernung Kenntnis erlangt, bietet für sich keinen Anlass, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pferdes in Erwägung zu ziehen und deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen zu müssen (BGH vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12).

Chronische Bronchitis (COPD)

Erkrankung (Mangel):

Eine chronische Bronchitis (COPD) führt nicht per se dazu, dass die Eignung zu einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (im konkreten Fall zum Springpferd) fehlt (OLG STUTTGART vom 27.04.2007, Az.: 6 U 72/07).


D

Deckakt (gewollt)

Natursprung (Handeln auf eigene Gefahr):

In dem Austreten einer Stute im Rahmen der Bedeckung realisiert sich eine typische Tiergefahr, da dies ein natürliches Verhalten darstellt, mit dem während eines Deckaktes zu rechnen ist. Der Geschädigte kann den Schädiger aber dann nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Durch das Zuführen des Hengstes zur Stute ohne jede Sicherungsmaßnahme (im konkreten Fall „am langen Zügel“) liegt eine bewusste Risikoübernahme mit der Folge vor, dass die Haftung für das Verhalten der austretenden Stute wegen Handelns auf eigene Gefahr vollständig entfällt (OLG KOBLENZ vom 10.06.2013, Az.: 3 U 1486/12).

Schadensersatz (Tierhalterhaftung):

Bei einem ungewollten Deckungsakt verwirklicht sich eine Tiergefahr und es entsteht, vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens, grundsätzlich ein Anspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein ungewollter Deckungsakt keine Verwirklichung der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG Nürnberg vom 21.04.1970, Az.: 7 U 72/69), da sich das Tier lediglich seiner natürlichen Veranlagung entsprechend oder unter dem Zwang dieser Veranlagung verhalten hat, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten und eben dabei Schäden verursachen, die im Bereich der haftungsrechtlichen Tiergefahr liegen (Bsp.: auf fremder Wiese fressende Kühe) (BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75).

Schadensersatz (Tierhalterhaftung):

Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen des Tierhalters, so verwirklicht sich die Tiergefahr i.S.v. §833BGB mit der Konsequenz einer Schadenersatzpflicht. Die während der Trächtigkeit anfallenden üblichen Unterhaltungskosten der Stute stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie nicht unmittelbar durch den Deckakt verursacht worden sind. Gleiches gilt für den Nutzungsausfall eines Reitpferdes. Der Eigentümer einer Stute muss sich den Wert des geborenen Fohlens im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen (AG WALSRODE vom 30.01.2006, Az.: 7 C 821/05).

Deckbescheinigung

Schadenersatz, Zurückbehaltungsrecht:

Gegenüber dem Anspruch auf Ausstellung einer Deckbescheinigung für ein Fohlen kann ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen für die Tierhaltung nicht geltend gemacht werden. Der durch Nichtausstellung einer Deckbescheinigung verursachte Schaden liegt in der Differenz des Verkehrswertes des Fohlens mit und ohne Abstammungsnachweis durch die Deckbescheinigung (OLG MÜNCHEN vom 15.10.2003, Az.: 7 U 2703/03).

Deckhengst

Gemeinschaftliche Haltung:

Auf die Vereinbarung über eine gemeinschaftliche Haltung eines Deckhengstes sind die §§705ff.BGB (GbR) anzuwenden (OLG MÜNCHEN vom 15.10.2003, Az.: 7 U 2703/03).

Diagnosefehler/-irrtum

Tierarzt (Schadensersatz):

Ein Diagnoseirrtum ist nur dann ein Behandlungsfehler, wenn ein klares Krankheitsbild nicht erkannt wird oder die Fehldiagnose auf Nichterheben elementar gebotenen Kontrollbefunden oder mangelnder Abklärung von Verdachtsdiagnosen beruht (OLG KÖLN vom 05.03.2003, Az.: 5 U 29/02).

Tierarzt (Vergütungsanspruch):

Ein Behandlungsfehler durch Diagnosefehler führt nur dann zum Entfallen des Vergütungsanspruchs des Tierarztes, wenn der Diagnosefehler schuldhaft erfolgte, was u.a. nicht der Fall ist, wenn sich eine Diagnose zwar im Nachhinein als unrichtig erweist, jedoch im Zeitpunkt der Behandlung ein zutreffender Verdacht bestand (AG ROTENBURG/WÜMME vom 06.06.2006, Az.: 8 C 75/05).

Dokumentation

Tierarzt (Einsichtsrecht):

Der Auftraggeber einer tierärztlichen Behandlung hat Anspruch auf Einsicht in die tiermedizinische Dokumentation. Dem Einsichtsanspruch genügt der Tierarzt nicht durch Übersendung einer Kopie der Abrechnung einer tierärztlichen Verrechnungsstelle (AG GIEßEN vom 02.06.2005, Az.: 47 C 2176/04).

Tierarzt (Klinikaufenthalt):

Bei einem Klinikaufenthalt ist die Art der Fütterung konkret zu dokumentieren (OLG MÜNCHEN vom 09.10.2003, Az.: 1 U 2308/03).

Dokumentationspflicht

Tierarzt:

Auch im tierärztlichen Bereich ergibt sich aus dem Tierarztvertrag die Nebenpflicht, eine Dokumentation über die wesentlichen medizinischen Aspekte der Behandlung zu führen. Dabei genügt die Aufzeichnung in Stichworten, so dass sie ein Nachbehandler aufnehmen und die Behandlung weiterführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen (OLG HAMM vom 22.04.2002, Az.: 3 U 1/01).