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	<title>Sozialversicherung &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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	<title>Sozialversicherung &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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		<title>Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2016 05:51:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03 Arbeitsunfall &#8211; notwendige Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung, ob ein solcher vorliegt Feststellungen: (a) Mit Blick auf das rechtliche Konstrukt Arbeitsunfall verfolgt die Vorschrift des § 108 SGB VII das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/pferd-arbeitsunfall-sozialversicherung/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Zur notwendigen Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung eines Arbeitsunfalls</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 20.04.2004, Az.: VI ZR 189/03</span></h4>
<h5><strong>Arbeitsunfall &#8211; notwendige Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung, ob ein solcher vorliegt<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Mit Blick auf das rechtliche Konstrukt Arbeitsunfall verfolgt die Vorschrift des § 108 SGB VII das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. (b) Nach § 12 II2 SGB X ist ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung hat. Wird daher etwa die beklagte Tierhalterin nicht in der gebotenen Weise an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt, so wäre dieses mit einem Fehler behaftet, der dazu führen kann, dass die Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber nicht bindend wären.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Arbeitsunfall" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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		<title>Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für sog. Nothelfer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jun 2016 16:42:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haltung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Nothelfer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04 Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für Nothelfer &#8211; kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall Feststellungen: (a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (Nothelfer) führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall). Der Unfallversicherungsschutz wird &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/pferd-arbeitsunfall-nothelfer/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für sog. Nothelfer</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04</span></h4>
<h5><strong>Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für Nothelfer &#8211; kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall<br />
</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (Nothelfer) führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall). Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt. Er soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern. Nicht bezweckt ist, den Unternehmer zu privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugutekommt. (b) Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden. (c) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder II1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erlitten hat. (d) Der Zivilrichter ist an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch nicht, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Arbeitsunfall - Nothelfer" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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