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	<title>Schadensschätzung &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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		<title>Bemessung vom sog. Erwerbsschaden nach einem Unfall mit Pferd</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2016 05:23:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08 Zur Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei Bemessung vom Erwerbsschaden nach einem Pferdeunfall Feststellungen: (a) Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz vom sog. Erwerbsschaden ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen. (b) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 I ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/schadensschaetzung-erwerbsschaden/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Bemessung vom sog. Erwerbsschaden nach einem Unfall mit Pferd</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/08</span></h4>
<h5><strong>Zur Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei Bemessung vom Erwerbsschaden nach einem Pferdeunfall</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz vom sog. Erwerbsschaden ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen. (b) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 I ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. (c) Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. (d) Gegenüber dem hypothetischen Einkommen sind Werbungskosten und ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% (pauschal, vorbehaltlich anderweitigem konkreten Sachvortrag) anzurechnen. (e) Für die Mehrfachbedarfsrente gilt die Beschränkung des Verdienstausfallschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit nicht.</p>
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