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	<title>Körung &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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	<title>Körung &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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		<title>Körung als sog. „gemeinsame Betriebsstätte&#8220; i.S.d. § 106 SGB VII?</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Jun 2016 06:29:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Pferd und xyz]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinsame Betriebsstätte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04 Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII: Kann auch die Veranstaltung einer Körung die Definition gemeinsame Betriebsstätte erfüllen? Feststellungen: (a) Gemeinsame Betriebsstätte bei einer Körung &#8211; der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/koerung-gemeinsame-betriebsstaette/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Körung als sog. „gemeinsame Betriebsstätte&#8220; i.S.d. § 106 SGB VII?</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04</span></h4>
<h5><strong> Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII: Kann auch die Veranstaltung einer Körung die Definition gemeinsame Betriebsstätte erfüllen?</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Gemeinsame Betriebsstätte bei einer Körung &#8211; der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. (b) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als &#8222;dieselbe&#8220; Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt. (c) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. (d) Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein &#8222;Unternehmer&#8220; sein und ein &#8222;Unternehmen&#8220; betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Körung als gemeinsame Betriebsstätte" width="150" height="150" /></p>
<p>Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema &#8222;PFERD und RECHT&#8220; haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/kontakt/">Kontakt </a>zu uns auf.</p>
<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
<p>Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares <a href="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/pferdeabc/">PferdeABC</a>.</p>
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		<title>Arbeitsunfall bei Körung &#8211; die &#8222;Wie-Beschäftigung&#8220; nach § 106 SGB VII</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jun 2016 08:41:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Körung]]></category>
		<category><![CDATA[Wie-Beschäftigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04 Arbeitsunfall bei der Körung? Zum Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 106 SGB VII Feststellungen: Da eine Körveranstaltung (Körung) unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von § 106 SGB VII (Wie-Beschäftigung) aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/koerung-wie-beschaeftigung-%c2%a7106-sgb-vii/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Arbeitsunfall bei Körung &#8211; die &#8222;Wie-Beschäftigung&#8220; nach § 106 SGB VII</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 14.09.2009, Az.: VI ZR 32/04</span></h4>
<h5><strong>Arbeitsunfall bei der Körung? Zum Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 106 SGB VII</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: Da eine Körveranstaltung (Körung) unter Anwesenheit mehrerer Unternehmer keine gemeinsame Betriebsstätte ist, scheidet die Anwendung von § 106 SGB VII (Wie-Beschäftigung) aus. Es fehlt in diesem Fall bei parallelen Tätigkeiten auf einer Betriebsstätte an aufeinander bezogenen oder miteinander verknüpften Aktivitäten.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://onlinekanzlei-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Körung - Arbeitsunfall - Wie-Beschäftigung" width="150" height="150" /></p>
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<p>Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.</p>
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