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Rückabwicklung beim Pferdekauf wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der AKU

LG HILDESHEIM vom 09.12.2016, Az.: 4 O 12/15

Zur Rückabwicklung eines Pferdekaufs wegen arglistiger Täuschung bei der Ankaufsuntersuchung

Feststellungen: Auch wenn vor Abschluss des Pferdekaufvertrags eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, die auf Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine künftige krankhafte Veränderung im Sprunggelenk und am Griffelbein des Pferdes erwarten lässt, und zudem auch ältere Untersuchungsbefunde bereits den Weiterverkauf des Pferdes wegen einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur bescheinigen, so genügt dies alleine nicht als Indiz für einen Vorsatz und damit eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Denn – so das Gericht – der Beklagte als Laie habe diese Befundungen nicht erkennen müssen. Für eine arglistige Täuschung spricht auch nicht der Umstand, dass das Pferd zuvor durch den Verkäufer für einen relativ deutlich niedrigeren Preis erworben wurde.

MPS Pferderecht - Anfechtung bei arglistiger Täuschung - Ankaufsuntersuchung

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