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	<title>Deckungsakt &#8211; MPS Pferderecht &#8211; WISSEN und BERATUNG</title>
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		<title>Ungewollter Deckungsakt als Verwirklichung der sog. Tiergefahr</title>
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		<dc:creator><![CDATA[marcpschneider]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 05:37:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pferd und Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75 Ungewollter Deckungsakt stellt Verwirklichung der Tiergefahr dar Feststellungen: (a) Bei einem ungewollten Deckungsakt verwirklicht sich eine Tiergefahr und es entsteht, vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens, grundsätzlich ein Anspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein ungewollter Deckungsakt keine Verwirklichung der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG &#8230; <a href="http://mps-pferderecht.de/deckungsakt-tiergefahr/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">Ungewollter Deckungsakt als Verwirklichung der sog. Tiergefahr</span> weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #26af00;">BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75</span></h4>
<h5><strong>Ungewollter Deckungsakt stellt Verwirklichung der Tiergefahr dar</strong></h5>
<p><strong>Feststellungen</strong>: (a) Bei einem ungewollten Deckungsakt verwirklicht sich eine Tiergefahr und es entsteht, vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens, grundsätzlich ein Anspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein ungewollter Deckungsakt keine Verwirklichung der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG Nürnberg vom 21.04.1970, Az.: 7 U 72/69), da sich das Tier lediglich seiner natürlichen Veranlagung entsprechend oder unter dem Zwang dieser Veranlagung verhalten hat, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten und eben dabei Schäden verursachen, die im Bereich der haftungsrechtlichen Tiergefahr liegen (Bsp.: auf fremder Wiese fressende Kühe). (b) Der Grund der Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Daher hat ein Tierhalter für all das einzustehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten ist letztlich in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt ist daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen.</p>
<p><img loading="lazy" class="alignleft wp-image-196 size-thumbnail" src="http://mps-pferderecht.de/wp-content/uploads/2016/04/MPS-Pferderecht_2015_Startseite-150x150.jpg" alt="MPS Pferderecht - Deckungsakt als Verwirklichung der Tiergefahr" width="150" height="150" /></p>
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