Archiv der Kategorie: Pferd und xyz

Unfallversicherungsschutz des „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03

Der sog. Wie-Beschäftigte – Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

Feststellungen: Unfallversicherungsschutz für Wie-Beschäftigte – es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit (sog. Wie-Beschäftigte) zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Wie-Beschäftigung).

MPS Pferderecht - Wie-Beschäftigte - Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

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Körung als sog. „gemeinsame Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 SGB VII?

BGH vom 14.09.2004, Az.: VI ZR 32/04

Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII: Kann auch die Veranstaltung einer Körung die Definition gemeinsame Betriebsstätte erfüllen?

Feststellungen: (a) Gemeinsame Betriebsstätte bei einer Körung – der Begriff erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. (b) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt. (c) Eine gemeinsame Betriebsstätte ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. (d) Nach dem in § 136 III SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers kann auch ein eingetragener Verein „Unternehmer“ sein und ein „Unternehmen“ betreiben. Die Haftungsbeschränkung setzt jedoch voraus, dass der versicherte Unternehmer und damit im Falle des Vereins eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden ist (was im konkreten Fall nicht festzustellen war) und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat.

MPS Pferderecht - Körung als gemeinsame Betriebsstätte

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Schadenersatzpflicht des Züchters wegen vermeintlichem Zuchtfehler

BGH vom 22.06.2005, Az.: VIII ZR 281/04

Zur Frage der Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

Feststellungen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen – lege artis – betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten dagegen kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ausgegangen werden, so dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf, der Beklagte habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem das Berufungsgericht bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der Vermutung des § 476 BGB ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte Fehlentwicklung gerade dieses Hundes fahrlässig verursacht.

MPS Pferderecht - Schadenersatzpflicht vom Züchter wegen vermeintlichem Zuchtfehler (Hundewelpe)

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Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für sog. Nothelfer

BGH vom 24.01.2006, Az.: VI ZR 290/04

Kein Haftungsprivileg nach § 104 I SGB VII für Nothelfer – kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall

Feststellungen: (a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (Nothelfer) führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (kein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall). Der Unfallversicherungsschutz wird für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt. Er soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern. Nicht bezweckt ist, den Unternehmer zu privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugutekommt. (b) Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden. (c) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder II1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erlitten hat. (d) Der Zivilrichter ist an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch nicht, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

MPS Pferderecht - Arbeitsunfall - Nothelfer

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Keine Einstandspflicht eines Versicherers bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter“

BGH vom 25.04.2007, Az.: IV ZR 85/05

Keine Einstandspflicht eines Versicherers (Privathaftpflicht) bei Ausschluss der „Haftpflicht als Tierhalter“

Feststellungen: Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht, nach der die „Haftpflicht als Tierhalter“ nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern gleichsam für all jene Haftpflichtansprüche aus, denen sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter ausgesetzt sieht. Das Verschließen der Boxentür (dies war im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß geschehen) nach dem Ausmisten stellt eine geradezu tierhaltertypische Handlung dar, die mit einem wirksamen Ausschluss des Tierhalterrisikos vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist.

MPS Pferderecht - Privathaftpflicht - Tierhalter

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