Archiv der Kategorie: Pferd und Haltung

Die sog. Gefahrengemeinschaft nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII

BGH vom 03.06.2001, Az.: VI ZR 198/00

Zur Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII bei nur vorübergehender betrieblicher Tätigkeit (sog. Gefahrengemeinschaft)

Feststellungen: (a) Der Sinn und Zweck und damit die Rechtfertigung der Vorschrift des § 106 III, 3. Alt. SGB VII findet sich (nur) in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft. Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadenersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. (b) Bei den §§ 104, 105 SGB VII spielen auch andere Gesichtspunkte (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird) eine Rolle. (c) Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. (d) Die betrieblichen Tätigkeiten – im konkreten Fall der Versuch der Beendigung der Zwillingsträchtigkeit des Tierarztes mittels einer Ultraschallsonde einerseits und das Festhalten des Pferdes unter Fixierung eines Hinterbeins andererseits – waren Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinander griffen und miteinander verknüpft waren; sie ergänzten sich gegenseitig, und die ärztliche Tätigkeit wäre ohne das Fixieren des Pferdes nicht durchführbar gewesen.

MPS Pferderecht - Gefahrengemeinschaft - Unfallversicherung

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Nicht eingetragenes Fohlen eines ausländischen Zuchtverbands

BGH vom 13.12.2001, Az.: I ZR 164/99

Eintragung in das Zuchtbuch – Nicht eingetragenes Fohlen von einem ausländischen Zuchtverband

Feststellungen: Es ist tierzuchtrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass Tiere, die weder im Verbandsbereich einer das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren, noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation (Zuchtverband), in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind, generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss ergibt sich grundsätzlich auch nicht für solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert wurden.

MPS Pferderecht - Eintragungen in das Zuchtbuch - Zuchtverband

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Unfallversicherungsschutz des „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

BGH vom 23.04.2004, Az.: VI ZR 160/03

Der sog. Wie-Beschäftigte – Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

Feststellungen: Unfallversicherungsschutz für Wie-Beschäftigte – es ist in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit (sog. Wie-Beschäftigte) zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Wie-Beschäftigung).

MPS Pferderecht - Wie-Beschäftigte - Unfallversicherungsschutz im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII

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Zur Notwendigkeit von ganzjährigem Witterungsschutz auch bei Robusthaltung

VG MAINZ vom 13.06.2016, Az.: 1 L 187/16.MZ

Zur Notwendigkeit von ganzjährigem Witterungsschutz auch bei Robusthaltung („alpines Krainer Steinschaf“)

Feststellungen: (a) Auch bei Tieren in Robusthaltung, wie dem alpinen Krainer Steinschaf, ist zur art- und bedürfnisgerechten und damit tierschutzgemäßen Unterbringung das Vorhalten einen ganzjährigen natürlichen oder künstlichen Witterungsschutzes gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne notwendig. (b) Das Tierschutzgesetz verfolgt mit der Verpflichtung zum Witterungsschutz das Ziel, sicherstellen, dass artgerechte Bedürfnisse eines Tieres im Rahmen einer bestimmten Haltung nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Welche Bedürfnisse dies sind, ist im Zweifel unter Heranziehung des vorliegenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums zu bestimmen. Nach diesem sei festzustellen, dass selbst das an widrige Wetterverhältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe Witterungsschutz aufsuche. (c) Für einen Anordnungen rechtfertigenden Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wegen unangemessener Unterbringung von Tieren kommt es nicht darauf an, ob diese zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führt.

MPS Pferderecht - Witterungsschutz - Robusthaltung - Tierschutz

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Hofhund als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB?

BGH vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04

Zu den Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Fall: Hofhund)

Feststellungen: Ob bei einem Haustier (so auch bei einem Hofhund) eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB – mit der Folge des Ausschlusses der Tierhalterhaftung – werden lässt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde (zwei Rottweiler, ein Staffordshire; während Publikumsverkehr im Zwinger, ansonsten im Haus) dienten als Hofhund hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage. Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, dass Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um „potentiell doppelfunktionale“ Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind. Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen.

MPS Pferderecht - Voraussetzungen der Eigenschaft als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB (Hofhund)

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