Archiv der Kategorie: Pferd und Haltung

Haftung des Hufschmieds – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr

OLG KÖLN vom 02.09.2016, Az: 19 U 129/15

Hufschmied haftet für fehlerhaften Beschlag – zu Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Feststellungen: (a) Zeigt sich bei einem gesunden Turnierpferd nach einem fehlerhaften Beschneiden und Beschlag der Hufe durch den Hufschmied eine Lahmheit, so spricht der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass die fehlerhafte Behandlung auch ursächlich (kausal) für die Lahmheit und die darauf beruhende Turnieruntauglichkeit des Pferdes ist. Die vermutete Verantwortlichkeit respektive der Anscheinsbeweis kann durch den Hufschmied unter anderem dadurch widerlegt werden, dass beauftragte Untersuchungen die ernsthafte Möglichkeit belegen, dass degenerative Veränderungen zur chronischen Lahmheit des Pferdes geführt haben. (b) Für den Hufschmied gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers ebenso wie bei einem Veterinärmediziner. Grund: auch die Tätigkeit des Hufschmieds bezieht sich auf einen lebenden Organismus. Zudem hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 des Hufbeschlagsgesetzes explizit festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmieds ist, „die Gesundheit von Huf- und Klauentieren […] durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten“.

MPS Pferderecht - Haftung - Hufschmied - Beschlag - Anscheinsbeweis

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Von Haftungsquoten und sicheren Weidezäunen

BGH vom 30.11.1965, Az.: VI ZR 3/64

Zu den Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall zwischen Reiter und Pkw sowie der Pflicht zur sicheren Umzäunung einer Weide bzw. Pferdekoppel

Feststellungen: (a) Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd – zumal bei Dunkelheit – für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, nach einem Verkehrsunfall strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern. (b) Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück (keine Haftungsquote für bzw. kein Mitverschulden des Autofahrers).

MPS Pferderecht - Verkehrsunfall mit Pferd - sicherer Weidezaun

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Tierhalterhaftung bei mehreren beteiligten Pferden

BGH vom 15.12.1970, Az.: VI ZR 121/69

Überwindung von Urheberzweifeln im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 BGB (ausbrechende Kutsche)

Feststellungen: (a) Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil zwei Pferdegespanne (Kutsche) ausbrechen und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Gespanne den Schaden verursacht hat, so können die Urheberzweifel im Rahmen der Tierhalterhaftung durch Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB überwunden werden. Es haften daher die Halter der beiden Gespanne gemeinsam, ohne dass es auf ein Verschulden an der Schadensentstehung ankommt (Gefährdungshaftung nach § 833 BGB). (b) Den Halter eines Luxustiers i.S.d. § 833 Satz 1 BGB trifft bei Anwendung des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zudem keine ungebührliche Härte, denn er hat es weitgehend in der Hand, das Ausmaß der vom Tier ausgehenden Gefahr etwa dadurch zu steuern, dass er es eben nicht in den Straßenverkehr gibt. (c) Auch der nicht schuldhaft handelnde, nur nach § 7 StVG haftende Fahrzeughalter kann Beteiligter i.S.d. § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB sein. Die Vorschrift dient nämlich der Überwindung der Beweisschwierigkeit des Geschädigten. Dessen Schadenersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger war. Davon ausgehend ist es unerheblich, ob das schädigende Verhalten schuldhaft vorgenommen wurde oder ob die Haftung auf einem bloßen Zustand beruht. Diese Grundsätze müssen nun auch für die Gefährdungshaftung des Tierhalters gelten. Denn auch dort treten dieselben Beweisschwierigkeiten auf, deren Behebung die Norm des § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB dient. Auch in den Fällen der Tierhalterhaftung ist es gerechter, alle haften zu lassen, als den Geschädigten leer ausgehen zu lassen.

MPS Pferderecht - Kutsche - Tierhalterhaftung - mehrere Pferde

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Ungewollter Deckungsakt als Verwirklichung der sog. Tiergefahr

BGH vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75

Ungewollter Deckungsakt stellt Verwirklichung der Tiergefahr dar

Feststellungen: (a) Bei einem ungewollten Deckungsakt verwirklicht sich eine Tiergefahr und es entsteht, vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens, grundsätzlich ein Anspruch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein ungewollter Deckungsakt keine Verwirklichung der Tiergefahr darstellt (vgl. OLG Nürnberg vom 21.04.1970, Az.: 7 U 72/69), da sich das Tier lediglich seiner natürlichen Veranlagung entsprechend oder unter dem Zwang dieser Veranlagung verhalten hat, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten und eben dabei Schäden verursachen, die im Bereich der haftungsrechtlichen Tiergefahr liegen (Bsp.: auf fremder Wiese fressende Kühe). (b) Der Grund der Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Daher hat ein Tierhalter für all das einzustehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten ist letztlich in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt ist daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen.

MPS Pferderecht - Deckungsakt als Verwirklichung der Tiergefahr

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.

Zur Tierhütereigenschaft nach § 834 BGB

BGH vom 30.09.1986, Az.: VI ZR 161/85

Zur Eigenschaft als Tierhüter nach § 834 BGB

Feststellungen: Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar weder Tierhalter noch Mithalter des Reitpferdes i.S.d. § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter i.S.d. § 834 BGB.

MPS Pferderecht - Haftung - Tierhüter - gemietetes Pferd

Sollten Sie über den Beitrag hinaus Fragen zum Thema „PFERD und RECHT“ haben, nehmen Sie doch einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wir stehen Ihnen jederzeit beratend sowie für weitere Informationen zur Verfügung.

Sofern Sie sich in Eigenregie weiter allgemein informieren oder durch gezielte Suche erste konkrete rechtliche Anhaltspunkte für Ihren eigenen Problemfall finden wollen, nutzen Sie doch einfach unser 24/7 online verfügbares PferdeABC.